BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 20. April 2009

Teil römisch zwei

115. Verordnung:

Änderung der Fertigpackungsverordnung 1993 – FPVO 1993

115. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Fertigpackungsverordnung 1993 – FPVO 1993 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 27 und 28 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Die Fertigpackungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für Erzeugnisse nachAnhang 3, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden;
    2. Ziffer 2
      für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen;
    3. Ziffer 3
      für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
    4. Ziffer 4
      für geeichte formbeständige Behältnisse;
    5. Ziffer 5
      für Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, und für die in dieser Verordnung keine verbindlichen Werte festgelegt sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Andere als die im Anhang 3 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegen gesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Ergebnisse sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen, haben mindestens das Erzeugnis nach Art und Nennfüllmenge, das Gewicht der Umhüllung, den Stichprobenumfang und das Ergebnis, den Zeitpunkt der Prüfung und eine Identifikation des Prüfers zu enthalten, und sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten Erzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge innerhalb des aufgeführten Füllmengenbereiches einem der zugeordneten Werte entspricht. Dabei gelten für die Erzeugnisse des Anhanges 3 die Begriffsbestimmungen des Anhanges 4.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.
  2. Absatz 2,Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 16, samt Überschrift eingefügt:

„Aerosolpackungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Auf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.
  2. Absatz 2,In Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 19, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Anhang 3 samt Überschrift lautet:

„Anhang 3

Wertereihen für Nennfüllmengen von Fertigpackungen (Angabe der Menge in Milliliter)

Stiller Wein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 100 — 187 — 250 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500

Gelbwein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig:

ml: 620

Schaumwein

Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1500 ml sind ausschließlich die fünf nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 125 — 200 — 375 — 750 — 1500

Likörwein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500

Aromatisierter Wein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500

Spirituosen

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2000 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 100 — 200 — 350 — 500 — 700 — 1000 — 1500 — 1750 — 2000

Novellierungsanordnung 10, Anhang 4 samt Überschrift lautet:

„Anhang 4

Begriffsbestimmungen

Stiller Wein

Wein im Sinne von Anhang römisch vier, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, Amtsblatt Nummer L 148 vom 06.06.2008 Seite 1 (KN-Code ex 2204).

Gelbwein

Wein im Sinne von Anhang römisch vier, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, Amtsblatt Nummer L 148 vom 06.06.2008 Seite 1 (KN-Code ex 2204) mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“, „Arbois“, „L’Etoile“ und „Château-Chalon“ in Flaschen im Sinne von Anhang römisch eins Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 753 aus 2002, der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 118 vom 4.5.2002, Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 382 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 95 vom 5.4.2007, Seite 12.

Schaumwein

Wein im Sinne von Anhang römisch vier, Punkte 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 der der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, Amtsblatt Nummer L 148 vom 06.06.2008 Seite 1 (KN-Code 2204 10).

Likörwein

Wein im Sinne von Anhang römisch vier, Punkt 3 der der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, Amtsblatt Nummer L 148 vom 06.06.2008 Seite 1 (KN-Code 2204 21 - 2204 29).

Aromatisierter Wein

Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, Amtsblatt Nummer L 149 vom 14.6.1991, Seite 1, in der Fassung der Beitrittsakte von 2005 (KN-Code 2205).

Spirituosen

Spirituosen im Sinne von Artikel 2(1) und 2(2) der Verordnung (EWG) Nr. 110 aus 2008, des europäischen Parlamentes und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen, Amtsblatt Nummer L 39, 13.2.2008 Seite 1 (KN-Code 2208).

Die in der Tabelle angeführten Nummern nach „KN-Code“ entsprechen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif.“

Mitterlehner