Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 15. September 2009 |
Teil römisch drei |
99. Kundmachung: | Berichtigung der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Annahme einer neuen Anlage G zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe |
Auf Grund des Paragraph 10, Ziffer eins, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2008, wird dahingehend berichtigt, dass die deutsche Sprachfassung der Anlage G (Übersetzung) wie folgt lautet:
Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2 (a) des Übereinkommens wird folgendes Schiedsverfahren beschlossen:
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und nach Maßgabe des Völkerrechts.
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest.
Auf Ersuchen einer der Streitparteien kann das Schiedsgericht dringende einstweilige Schutzmassnahmen empfehlen.
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
Die Streitparteien und Schiedsrichter sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Schiedsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.
Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.
Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar in Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist mit einer Begründung zu versehen. Die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts sowie das Datum, an dem der Schiedsspruch gefällt wurde, sind anzugeben. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann dem Schiedsspruch eine eigene oder abweichende Stellungnahme beifügen.
Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Die im Schiedsspruch dargelegte Auslegung des Übereinkommens ist auch für Vertragsparteien bindend, die gemäß Artikel 10 dem Verfahren beigetreten sind, soweit der Schiedsspruch sich auf Interessen bezieht, derentwegen sich die betreffenden Vertragsparteien am Verfahren beteiligt haben. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar, es sei denn, die Streitparteien haben sich vorgängig auf ein Berufungsverfahren geeinigt.
Streitigkeiten zwischen den gemäß Artikel 16 an den Schiedsspruch gebundenen Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, unterbreitet werden.
Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 6 des Übereinkommens wird folgendes Vergleichsverfahren beschlossen:
Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich die sie vertretenden Kommissionsmitglieder.
Hat eine der Parteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem das Sekretariat das schriftliche Ersuchen gemäß Artikel 1 erhalten hat, ihre Kommissionsmitglieder bestellt, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten deren Ernennung vor.
Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Mitglieds der Kommission ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.
Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung erstellt die Vergleichskommission einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit, die von den Parteien nach Treu und Glauben in Erwägung zu ziehen sind.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Vergleichskommission in einer Sache, die ihr vorgelegt wurde, entscheidet die Kommission.
Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streitparteien zu zwischen ihnen vereinbarten Teilen getragen. Die Kommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.“
Faymann