91. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Staat Katar am 29. April 2009 seine Beitrittsurkunde zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 138/2006) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Staat Katar am 29. April 2009 seine Beitrittsurkunde zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2006,) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte:
Aus den unten angeführten Gründen erachtet sich der Staat Katar nicht an folgende Bestimmungen der Konvention gebunden:
Art. 2 lit. a im Zusammenhang mit den Regeln über die erbliche Übertragung der Familiengewalt, der mit Art. 8 der Verfassung unvereinbar ist.Artikel 2, Litera a, im Zusammenhang mit den Regeln über die erbliche Übertragung der Familiengewalt, der mit Artikel 8, der Verfassung unvereinbar ist.
Art. 9 Abs. 2, der mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Katar unvereinbar ist.Artikel 9, Absatz 2,, der mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Katar unvereinbar ist.
Art. 15 Abs. 1 im Zusammenhang mit Erbschafts- und Zeugnisangelegenheiten, der mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts unvereinbar ist.Artikel 15, Absatz eins, im Zusammenhang mit Erbschafts- und Zeugnisangelegenheiten, der mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts unvereinbar ist.
Art. 15 Abs. 4, der mit den Bestimmungen über Familienrecht und gängiger Praxis unvereinbar ist.Artikel 15, Absatz 4,, der mit den Bestimmungen über Familienrecht und gängiger Praxis unvereinbar ist.
Art. 16 Abs. 1 lit. a und c, da diese mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts unvereinbar sind.Artikel 16, Absatz eins, Litera a und c, da diese mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts unvereinbar sind.
Art. 16 Abs. 1 lit. f, da er mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts und dem Familienrecht unvereinbar ist. Der Staat Katar erklärt, dass seine gesamte innerstaatliche Gesetzgebung auf die Förderung sozialen Zusammenhalts zielt.Artikel 16, Absatz eins, Litera f,, da er mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts und dem Familienrecht unvereinbar ist. Der Staat Katar erklärt, dass seine gesamte innerstaatliche Gesetzgebung auf die Förderung sozialen Zusammenhalts zielt.
Erklärungen:
Die Regierung des Staates Katar anerkennt den Wortlaut von Art. 1 der Konvention, vorausgesetzt, dass gemäß den Bestimmungen des Islamischen Rechts sowie der katarischen Gesetzgebung der Satz „ungeachtet ihrer familienrechtlichen Stellung“ nicht beabsichtigt, zu familiären Beziehungen außerhalb einer aufrechten Ehe zu ermutigen.Die Regierung des Staates Katar anerkennt den Wortlaut von Artikel eins, der Konvention, vorausgesetzt, dass gemäß den Bestimmungen des Islamischen Rechts sowie der katarischen Gesetzgebung der Satz „ungeachtet ihrer familienrechtlichen Stellung“ nicht beabsichtigt, zu familiären Beziehungen außerhalb einer aufrechten Ehe zu ermutigen.
Der Staat Katar erklärt, dass die Frage der Veränderung von „Verhaltensmustern“ gemäß Art. 5 lit. a nicht dahingehend zu verstehen ist, als er Frauen ermutigt, ihre Rolle als Mütter und ihre Rolle als Kindererzieherin aufzugeben, und damit die Familienstruktur zu untergraben.Der Staat Katar erklärt, dass die Frage der Veränderung von „Verhaltensmustern“ gemäß Artikel 5, Litera a, nicht dahingehend zu verstehen ist, als er Frauen ermutigt, ihre Rolle als Mütter und ihre Rolle als Kindererzieherin aufzugeben, und damit die Familienstruktur zu untergraben.
Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Konvention erklärt der Staat Katar gemäß dessen Wortlaut, dass er sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden erachtet.Gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Konvention erklärt der Staat Katar gemäß dessen Wortlaut, dass er sich nicht an Absatz eins, dieses Artikels gebunden erachtet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Montenegro am 23. Oktober 2006 mitgeteilt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an die Konvention gebunden zu erachten.
Weiters haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen:
Ägypten:
Die Arabische Republik Ägypten teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 4. April 2008 ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt1 zu Art. 9 Abs. 2 zurückzuziehen.Die Arabische Republik Ägypten teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 4. April 2008 ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt1 zu Artikel 9, Absatz 2, zurückzuziehen.
Algerien:
Die Demokratische Volksrepublik Algerien teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Juli 2009 ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt2 zu Art. 9 Abs. 2 zurückzuziehen.Die Demokratische Volksrepublik Algerien teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Juli 2009 ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt2 zu Artikel 9, Absatz 2, zurückzuziehen.
Cook Inseln:
Die Regierung der Cook Inseln teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juli 2007 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalte3 zur Gänze zurückzuziehen.
Jordanien:
Das Haschemitische Königreich Jordanien teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Mai 2009 seine Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt4 zu Art. 15 Abs. 4 zurückzuziehen.Das Haschemitische Königreich Jordanien teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Mai 2009 seine Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt4 zu Artikel 15, Absatz 4, zurückzuziehen.
Luxemburg:
Das Großherzogtum Luxemburg teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 9. Jänner 2008 seine Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt5 zur Gänze zurückzuziehen.
Singapur:
Die Republik Singapur teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. Juli 2007 ihre Entscheidung mit, folgenden anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt2 zurückzuziehen:
„Singapur ist geographisch eines der kleinsten unabhängigen Länder der Erde und eines der am dichtesten besiedelten. Die Republik Singapur behält sich daher das Recht vor, die Gesetze und Bedingungen hinsichtlich der Einreise in die, des Aufenthalts in der und der Ausreise aus der Republik Singapur auf Personen anzuwenden, welche nach den Gesetzen der Republik Singapur nicht das Recht haben, in die Republik Singapur einzureisen und sich dort auf unbestimmte Zeit aufzuhalten, und auf den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit von Frauen, die die Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erworben haben und von außerhalb Singapurs geborenen Kinder, anzuwenden.“
Türkei:
Die Regierung der Republik Türkei teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. Jänner 2009 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts abgegebene Erklärung6 zu Art. 9 Abs. 1 zurückzuziehen.Die Regierung der Republik Türkei teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. Jänner 2009 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts abgegebene Erklärung6 zu Artikel 9, Absatz eins, zurückzuziehen.
Faymann