Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 16. Juli 2009 |
Teil römisch drei |
78. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2009,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Bahamas |
26. September 2008 |
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Irak |
9. Februar 2009 |
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Jordanien |
11. Juni 2009 |
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Katar |
29. Mai 2009 |
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Luxemburg |
20. April 2009 |
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Malaysia |
26. Februar 2009 |
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Syrien |
8. April 2009 |
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Togo |
8. Mai 2009 |
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Vereinigte Arabische Emirate |
21. Jänner 2009 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 15, Absatz 3, erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls festgelegten Verfahren auf der Grundlage, dass eine Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof im Einvernehmen aller Streitparteien erfolgen muss.
Erstens erklärt der Staat Katar folgende Vorbehalte:
Zweitens erklärt der Staat Katar, dass er sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, über die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gebunden erachtet.
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt formell ihren Beitritt, mit einem Vorbehalt zu Artikel 15, Absatz 2, über die Schiedsgerichtsbarkeit. Sie erachtet sich in der Folge nicht an Artikel 15, Absatz 2, gebunden.
Faymann