BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 16. Juli 2009

Teil römisch drei

78. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

78. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2009,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bahamas

26. September 2008

Irak

9. Februar 2009

Jordanien

11. Juni 2009

Katar

29. Mai 2009

Luxemburg

20. April 2009

Malaysia

26. Februar 2009

Syrien

8. April 2009

Togo

8. Mai 2009

Vereinigte Arabische Emirate

21. Jänner 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bahamas:

Gemäß Artikel 15, Absatz 3, erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls festgelegten Verfahren auf der Grundlage, dass eine Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof im Einvernehmen aller Streitparteien erfolgen muss.

Katar:

Erstens erklärt der Staat Katar folgende Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    Zu Artikel 6, Absatz 3, Litera d, „Beschäftigung, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten“.
  2. Ziffer 2
    Zu Artikel 7, Absatz eins, der feststellt, dass „jeder Vertragsstaat gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen vorsieht, um Opfern von Menschenhandel in geeigneten Fällen den vorübergehenden oder ständigen Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten“.

Zweitens erklärt der Staat Katar, dass er sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, über die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gebunden erachtet.

Malaysia:

  1. Litera a
    Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden erachtet und
  2. Litera b
    die Regierung von Malaysia behält sich das Recht der besonderen Zustimmung vor, in bestimmten Fällen dem Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls oder jedem anderen Schiedsverfahren zu folgen.

Vereinigte arabische Emirate:

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt formell ihren Beitritt, mit einem Vorbehalt zu Artikel 15, Absatz 2, über die Schiedsgerichtsbarkeit. Sie erachtet sich in der Folge nicht an Artikel 15, Absatz 2, gebunden.

Faymann