Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 10. Juli 2009 |
Teil römisch drei |
76. Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 24 Ausschussbericht 103 Sitzung 17. Bundesrat:, Ausschussbericht 8096 Sitzung 768.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
[Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Vertragstext in englischer Sprache siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. April 2009 beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes tritt gemäß seinem Artikel 34, für Österreich am 9. Juli 2009 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China (einschließlich Sonderverwaltungsregion Hongkong), Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Estland, Frankreich, Gabun, Georgien, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indien, Indonesien, Islamische Republik Iran, Island, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Mosambik, Namibia, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Lucia, Sudan, Arabische Republik Syrien, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Argentinische Republik ist gemäß Artikel 26, Absatz 2, nicht durch Absatz eins, dieses Artikels gebunden.
Die Argentinische Republik geht davon aus, dass Artikel 33, Absatz 2 und der entsprechende Artikel 2, Absatz 5, des Übereinkommens nicht im Hinblick auf Gebiete anwendbar sind, die Gegenstand eines Souveränitätsstreites zwischen zwei Vertragsparteien des Übereinkommens sind, der von der Generalsversammlung der Vereinten Nationen anerkannt ist.
Änderungen von Artikel 5, sowie andere Änderungen, die zu einer Zeit in Kraft getreten sind, als Kolumbien Vertragspartei des Übereinkommens wurde, gemäß Artikel 38, Absatz 5 und 6, werden nur dann für Kolumbien in Kraft treten, wenn das interne Verfahren zur Annahme und Revision dieser Änderungen vor der Ratifikation beendet wurde, wie in Artikel 150, Absatz 16 und Artikel 241, Absatz 10, der Politischen Verfassung von Kolumbien vorgesehen.
Die Regierung der Republik Indonesien erklärt aufgrund von Artikel 26, Absatz 2,, dass sie nicht durch Artikel 26, Absatz eins, gebunden ist.
Saudi Arabien kündigt den Beitritt und die Annahme des Internationalen Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes sowie die Bereitschaft zur Umsetzung seiner Bestimmungen an, ohne Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, des Übereinkommens.
Die Republik Seychellen ratifiziert aufgrund des vorliegenden Instruments das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unter Vorbehalt des Rechts, durch Artikel 26, Absatz eins, nicht gebunden zu sein.
Faymann
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.