BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 4. Juni 2009

Teil römisch drei

48. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

48. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Ungarn1 am 25. August 2005 anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zum Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2009,) nachstehende Erklärung abgegeben:

Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt Ungarn:

Im Hinblick auf Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens: der Generalstaatsanwalt nimmt Ersuchen gemäß dieses Artikels entgegen und stellt sie vor.

Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 5 und Absatz 6, des Übereinkommens: die zentralen Behörden nehmen Ersuchen entgegen und stellen sie vor, in Übereinstimmung mit diesem Artikel. Der Generalstaatsanwalt und das Ministerium für Justiz sind die zentralen Behörden.

Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens: das Ministerium für Justiz nimmt Ersuchen für die zeitweilige Überstellung von Personen in Gewahrsam entgegen und stellt sie vor. Der Generalstaatsanwalt nimmt Ersuchen über Informationen über Verurteilungen entgegen und stellt sie vor.

Im Hinblick auf Artikel 10, Absatz 9 :, die Anhörung einer beschuldigten Person kann nur dann mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Zustimmung schriftlich erteilt wurde.

Im Hinblick auf die Artikel 18, 19 und 20 : Der Generalstaatsanwalt nimmt Ersuchen entgegen und stellt sie vor, in Übereinstimmung mit diesen Artikeln. Der vierundzwanzig Stunden im Einsatz stehende Kontaktpunkt gemäß Artikel 20, Absatz 4, ist der NEBEK (Internationales Zentrum für Zusammenarbeit in Strafsachen).

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates zufolge hat Deutschland2 am 5. Jänner 2009 unter Bezugnahme auf Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens als zuständige Kontaktstelle nach Artikel 20, Absatz 4, Litera d, die nachstehende Stelle benannt:

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 65/2005.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 28/2008.