BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. April 2009

Teil römisch drei

39. Kundmachung:

Teilweise Änderung der Erklärungen der Republik Österreich nach Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.5.2000

39. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die teilweise Änderung der Erklärungen der Republik Österreich nach Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.5.2000

Die österreichische Erklärung1 zu Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.5.2000 wird dahin geändert, dass als zuständige Behörden nach Artikel 13, 14, sowie 18, 19 und 20 Absatz eins bis 5 wie folgt benannt werden:

- für Ersuchen nach Artikel 13 :, ,

die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Gemeinsame Ermittlungsgruppe gebildet werden soll;

- für Ersuchen nach Artikel 14 :, ,

die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll;

- im Sinne von Artikel 18, 19 und 20 Absatz eins bis 5 :,

die Staatsanwaltschaft am Sitz des örtlich zuständigen Landesgerichts.

Im Übrigen bleibt die österreichische Erklärung zu Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens unverändert.

Die teilweise Änderung der Erklärungen wurde am 16. April 2009 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert; der Empfang wurde vom Generalsekretär am 20. April 2009 bestätigt.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 65/2005.