Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 29. April 2009 |
Teil römisch drei |
37. Kündigung des Übereinkommens (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, 1935 | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 169 Ausschussbericht 348 Sitzung 42. Bundesrat:, Ausschussbericht 7871 Sitzung 751.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich kündigt im Namen der Republik Österreich das Übereinkommen (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art1, 1935, gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens.
The Federal President of the Republic of Austria denounces in the name of the Republic of Austria the Convention (No. 45) concerning the Employment of Women on Underground Work of all Kinds, 1935, with reference to Article 7 of this Convention.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 3. April 2008 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; die Kündigung ist gemäß Artikel 7, des Übereinkommens mit 3. April 2009 wirksam geworden.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 324/1937.