Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 16. Dezember 2009 |
Teil römisch drei |
137. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll römisch drei) | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 50 VV Sitzung 14. Bundesrat:, Ausschussbericht 8048 Sitzung 767.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
[Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Vertragstext in englischer Sprache siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 3. Juni 2009 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 11, Absatz 2, für Österreich am 3. Dezember 2009 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Albanien, Australien, Belize, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Island, Israel, Italien, Kanada, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Nicaragua, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, Paraguay, Philippinen, Polen, San Marino, Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Uganda, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Unter Berücksichtigung der Unverletzlichkeit des zusätzlichen Schutzzeichens gemäß dem „Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 und betreffend die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll römisch drei)“ erklärt die israelische Regierung, dass sie davon ausgeht, dass die Ratifizierung oder die Umsetzung dieses Protokolls keinen Einfluss auf Rechte hat, die gemäß der Vorbehalte Israels zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 erworben worden sind.
Artikel 6 (2) sieht unter anderem vor, dass die Hohen Vertragsparteien es den bisherigen Benutzern des Zeichens des römisch drei. Protokolls oder eines Zeichens, das eine Nachahmung davon darstellt, gestatten können, dieses weiter zu verwenden, sofern „die Rechte einer solchen Nutzung vor der Annahme dieses Protokolls erworben wurden“. Da die kanadische Gesetzgebung verfügte, dass die Implementierung von Protokoll römisch drei keine rückwirkende Anwendung vorsehe und gleichzeitig mit Kanadas Ratifizierung des römisch drei. Protokolls in Kraft treten werde, wird Kanada früheren Benutzern des Zeichens des römisch drei. Protokolls oder eines Zeichens, das eine Nachahmung davon darstellt, eine weitere Verwendung gestatten, sofern die Rechte einer solchen Verwendung vor Kanadas Ratifizierung des Protokoll römisch drei erworben wurden.
Bis zur vollen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau, werden die Bestimmungen des Abkommens nur in dem tatsächlich von den Behörden der Republik Moldau kontrolliertem Gebiet angewandt.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953.