Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 13. Oktober 2009 |
Teil römisch drei |
115. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 22 Ausschussbericht 72 Sitzung 14. Bundesrat:, Ausschussbericht 8061 Sitzung 767.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
von dem Wunsch geleitet, nach Außerkrafttreten1 des Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern2 in der Fassung des Zusatzabkommens3 vom 15. Oktober 2003 am 1. Januar 2008 die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern zu vermeiden -
haben Folgendes vereinbart:
Die Vorschriften des Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15. Oktober 2003 sind auf Erbfälle weiter anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist.
Geschehen zu Wien am 6. November 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
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Für die Republik Österreich: |
Für die Bundesrepublik Deutschland: |
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Rudolf Lennkh m.p. |
Gerhard Westdickenberg m.p. |
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Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens am 28. September 2009 in Berlin ausgetauscht; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 2, Absatz 2, mit 28. September 2009 in Kraft getreten.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 116/2007.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 220/1955.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 125/2004.