11. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 65/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 28/2008) hinterlegt:Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2008,) hinterlegt:
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Staaten:
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Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:
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Bulgarien
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8. November 2007
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Malta
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4. April 2008
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Rumänien
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8. November 2007
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Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Bulgarien:
Erklärung zu Art. 9 Abs. 6:
Erklärung zu Artikel 9, Absatz 6 :, ,
Die Republik Bulgarien erklärt, dass die Zustimmung der Person zu ihrer Überstellung gemäß Art. 9 Abs. 3 einzuholen ist, bevor eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Abs. 1 erzielt wird.Die Republik Bulgarien erklärt, dass die Zustimmung der Person zu ihrer Überstellung gemäß Artikel 9, Absatz 3, einzuholen ist, bevor eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Absatz eins, erzielt wird.
Erklärung zu Art. 24 Abs. 1:
Erklärung zu Artikel 24, Absatz eins :, ,
Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zuständigen Behörden für die Anwendung dieses Übereinkommens und für die Anwendung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen gemäß Art. 1 Abs. 1 sind:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zuständigen Behörden für die Anwendung dieses Übereinkommens und für die Anwendung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen gemäß Artikel eins, Absatz eins, sind:
1. Für Rechtshilfeersuchen in Vorverfahren: die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes der Republik Bulgarien;
2. Für Rechtshilfeersuchen in Gerichtsverfahren:
das Bezirksgericht jenes Ortes, an dem sich die inhaftierte Person befindet – für die Anwendung von Art. 9;das Bezirksgericht jenes Ortes, an dem sich die inhaftierte Person befindet – für die Anwendung von Artikel 9,;
ein gleichwertiges Gericht am Wohnort der Person – für die Anwendung von Art. 11;ein gleichwertiges Gericht am Wohnort der Person – für die Anwendung von Artikel 11,;
das Berufungsgericht am Wohnort der Person – für die Anwendung von Art. 10;das Berufungsgericht am Wohnort der Person – für die Anwendung von Artikel 10,;
die Regional- oder Bezirksgerichte – für alle anderen Fälle, gemäß ihrer Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht.
Erklärung zu Art. 24 Abs. 1 lit. b:
Erklärung zu Artikel 24, Absatz eins, lit. b:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zentralen Behörden für die Zwecke der Anwendung von Art. 6 sind:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zentralen Behörden für die Zwecke der Anwendung von Artikel 6, sind:
1. Die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes – für Rechtshilfeersuchen in Vorverfahren;
2. Das Ministerium für Justiz für Rechtshilfeersuchen.
Die zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 8 ist die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes. Die zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen für Untersuchungszwecke gemäß Art. 6 Abs. 8 wird seitens des zuständigen Bezirksgerichts genehmigt.Die zuständige Behörde gemäß Artikel 6, Absatz 8, ist die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes. Die zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen für Untersuchungszwecke gemäß Artikel 6, Absatz 8, wird seitens des zuständigen Bezirksgerichts genehmigt.
Erklärung zu Art. 24 Abs. 1 lit. e:
Erklärung zu Artikel 24, Absatz eins, lit. e:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zuständige Behörde für die Anwendung von Art. 18, 19 und 20 die oberste Behörde des Kassationsgerichtes ist.Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zuständige Behörde für die Anwendung von Artikel 18, 19 und 20 die oberste Behörde des Kassationsgerichtes ist.
Malta:
Im Sinne des Art. 6 Abs. 7 erklärt Malta, dass es durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und durch Art. 6 Abs. 6 nicht gebunden ist.Im Sinne des Artikel 6, Absatz 7, erklärt Malta, dass es durch Artikel 6, Absatz 5, Satz 1 und durch Artikel 6, Absatz 6, nicht gebunden ist.
Im Sinne des Art. 9 Abs. 6 erklärt Malta, dass die Zustimmung nach Art. 9 Abs. 3 erforderlich ist, bevor eine Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken zustande kommt.Im Sinne des Artikel 9, Absatz 6, erklärt Malta, dass die Zustimmung nach Artikel 9, Absatz 3, erforderlich ist, bevor eine Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken zustande kommt.
Im Sinne des Art. 18 Abs. 7 erklärt Malta, dass es durch Abs. 6 dieses Artikels nur gebunden ist, wenn es nicht in der Lage ist, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen.Im Sinne des Artikel 18, Absatz 7, erklärt Malta, dass es durch Absatz 6, dieses Artikels nur gebunden ist, wenn es nicht in der Lage ist, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen.
Gemäß Art. 24 erklärt Malta, dassGemäß Artikel 24, erklärt Malta, dass
alle Ersuchen an Malta über das Office of the Attorney General (Generalstaatsanwaltschaft) zu leiten sind, das die benannte zentrale Behörde ist;
die bezeichnete Kontaktstelle nach Art. 20 Abs. 4 lit. d die International Relations Unit (Einheit für internationale Beziehungen) der maltesischen Polizei ist.die bezeichnete Kontaktstelle nach Artikel 20, Absatz 4, Litera d, die International Relations Unit (Einheit für internationale Beziehungen) der maltesischen Polizei ist.
Rumänien:
Erklärung gemäß Art. 28 des Übereinkommens und Art. 14 des Protokolls:
Erklärung gemäß Artikel 28, des Übereinkommens und Artikel 14, des Protokolls:
Auf der Grundlage des am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichneten Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 21. Juni 2005) (Art. 3 Abs. 3 der Beitrittsakte in Bezug auf Anhang I zur Beitrittsakte) ist Rumänien mit dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007 dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen beigetreten.Auf der Grundlage des am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichneten Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 21. Juni 2005) (Artikel 3, Absatz 3, der Beitrittsakte in Bezug auf Anhang römisch eins zur Beitrittsakte) ist Rumänien mit dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007 dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen beigetreten.
Erklärung gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens:
Erklärung gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens:
Im Einklang mit seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften benennt Rumänien folgende Behörden als für die Anwendung des Übereinkommens zuständige Behörden:
zentrale Behörden nach Art. 6:zentrale Behörden nach Artikel 6 :
Das Justizministerium für die in Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens genannten Rechtshilfeersuchen und alle anderen Rechtshilfeersuchen in der Phase der strafrechtlichen Verurteilung oder Vollstreckung des entsprechenden Urteils in dem in Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens genannten Fall sowie in anderen Fällen, in denen direkte Kontakte nicht möglich sind. Der unmittelbare Verkehr zwischen den rumänischen Justizbehörden und den von den anderen Mitgliedstaaten benannten zentralen Behörden ist jedoch möglich;Das Justizministerium für die in Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens genannten Rechtshilfeersuchen und alle anderen Rechtshilfeersuchen in der Phase der strafrechtlichen Verurteilung oder Vollstreckung des entsprechenden Urteils in dem in Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens genannten Fall sowie in anderen Fällen, in denen direkte Kontakte nicht möglich sind. Der unmittelbare Verkehr zwischen den rumänischen Justizbehörden und den von den anderen Mitgliedstaaten benannten zentralen Behörden ist jedoch möglich;
Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof für Rechtshilfeersuchen in der Phase der Ermittlungen und Strafverfahren in dem in Art. 6 Abs. 3 genannten Fall sowie in anderen Fällen, in denen direkte Kontakte nicht möglich sind. Der unmittelbare Verkehr zwischen den rumänischen Justizbehörden und den vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und von Irland benannten zentralen Behörden ist jedoch auch möglich;Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof für Rechtshilfeersuchen in der Phase der Ermittlungen und Strafverfahren in dem in Artikel 6, Absatz 3, genannten Fall sowie in anderen Fällen, in denen direkte Kontakte nicht möglich sind. Der unmittelbare Verkehr zwischen den rumänischen Justizbehörden und den vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und von Irland benannten zentralen Behörden ist jedoch auch möglich;
Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof für Rechtshilfeersuchen in den in den Art. 18 und 19 und in Art. 20 Abs. 1 bis 5 genannten Fällen. Nach den einzelstaatlichen Strafprozessvorschriften darf einzig und allein die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Genehmigung der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs stellen; das Gericht ist als einzige Justizbehörde dazu befugt, diese Genehmigung zu erteilen.Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof für Rechtshilfeersuchen in den in den Artikel 18 und 19 und in Artikel 20, Absatz eins bis 5 genannten Fällen. Nach den einzelstaatlichen Strafprozessvorschriften darf einzig und allein die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Genehmigung der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs stellen; das Gericht ist als einzige Justizbehörde dazu befugt, diese Genehmigung zu erteilen.
NB: Nach den rumänischen Rechtsvorschriften ist im Rahmen dieses Übereinkommens der direkte Kontakt zwischen den ersuchenden und den ersuchten Justizbehörden die Regel. Der Verkehr über die zentralen Behörden ist jedoch in den in dem Übereinkommen vorgesehenen Ausnahmefällen sowie mit denjenigen Mitgliedstaaten erforderlich, die Erklärungen abgegeben haben, wonach Rechthilfeersuchen von einer für diese Zwecke benannten zentralen Behörde übermittelt werden sollten.
Die rumänischen Justizbehörden sind die Gerichte und die Staatsanwaltschaft (die Anklagebehörden).
In Rumänien sind die Gerichte als einzige Behörden befugt, der Staatsanwaltschaft auf Antrag die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu gestatten. Im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen leistet die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof den Behörden Unterstützung, die um eine Genehmigung für die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ersucht haben.
Faymann