Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 24. September 2009 |
Teil römisch drei |
106. Kundmachung: | Annahme einer neuen Anlage römisch sechs zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Auf der ersten Tagung der Vertragsparteienkonferenz des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2006,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2008,) haben die Vertragsparteien am 24. September 2004 folgende neue Anlage römisch sechs zum Übereinkommen angenommen:
[Anlage römisch sechs in deutscher Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Anlage römisch sechs in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die Anlage römisch sechs ist gemäß Artikel 22, Absatz 3, Litera c, des Übereinkommens für Österreich mit 11. Jänner 2006 in Kraft getreten.
Faymann