BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 24. September 2009

Teil römisch drei

103. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

103. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Vanuatu am 1. August 2008 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2008,) gebunden zu erachten und anlässlich dessen folgende Erklärung abgegeben:

Zuständige Behörden zur Ausstellung einer Apostille gemäß Artikel 6, des Übereinkommens:

  1. Ziffer eins
    Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;
  2. Ziffer 2
    Die Kommission für Finanzdienstleistungen von Vanuatu für öffentliche Urkunden, die in ihre Zuständigkeit fallen.

Weiteren Mitteilungen der Niederländischen Regierung zufolge haben nachstehende Staaten ihre Behörden wie folgt geändert:

Andorra1:

Zuständige Behörden zur Ausstellung der Apostille gemäß Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens:

Russische Föderation2:

Für die Zwecke von Artikel 6, des Übereinkommens erklärt die russische Vertragspartei, dass sie aus der seitens der russischen Vertragspartei zuvor bekanntgegebenen Liste zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausstellung der Apostille gemäß Artikel 3, des Übereinkommens den föderalen Registrierungsdienst der Russischen Föderation und seiner regionalen Gremien für Urkunden, die im Ausland ausgestellt werden, ausschließt. Die Zuständigkeit des föderalen Registrierungsdienstes der Russischen Föderation und seiner regionalen Gremien wird an das Ministerium für Justiz der Russischen Föderation und seiner regionalen Direktionen übertragen.

Serbien3:

Ministerium für Justiz der Republik Serbien

Abteilung für internationale Rechtshilfe

Palast von Serbien

Bulevar Mihajla Pupina 2

Belgrad, Republik Serbien

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 81/2006.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 606/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2008.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 158/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 79/2007.