BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 3. Juli 2008

Teil römisch eins

99. Bundesgesetz:

Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 544 Ausschussbericht 566 Sitzung 63. Bundesrat:, 7953 Ausschussbericht 7954 Sitzung 757.)

99. Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung von Maßnahmen der europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung (in weiterer Folge „Kooperationsbereich“) wird die „OeAD(Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH)“ errichtet.
  2. Absatz 2,Die OeAD-GmbH entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Paragraph 2, Absatz eins, GmbH-Gesetz (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der OeAD-GmbH haben im Eigentum des Bundes zu stehen.
  3. Absatz 3,Zur Ausübung der Gesellschafterrechte an der OeAD-GmbH ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung berufen.
  4. Absatz 4,Das Stammkapital der OeAD-GmbH beträgt € 35.000--.
  5. Absatz 5,Der Sitz der OeAD-GmbH ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
  6. Absatz 6,Auf die OeAD-GmbH sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind. Die OeAD-GmbH ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Gesetz die in Paragraph 4, GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.
  7. Absatz 7,Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Vermögensübertragung

Paragraph 2,

Das Vermögen des Vereins „Österreichischer Austauschdienst (ÖAD) – Agentur für Internationale Bildungs- und Wissenschaftskooperation“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (Paragraph 18, Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,) unter der ZVR-Zahl 307983193, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2008 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraph 39, Ziffer 5, BAO.

Unternehmensgegenstand und Aufgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
  2. Absatz 2,Unternehmungsgegenstand ist die Durchführung von Maßnahmen der europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von nationalen (d.h. jenen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur), europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
    2. Ziffer 2
      Durchführung sonstiger Programme und Maßnahmen zur Internationalisierung anderer öffentlicher und privater Geldgeber,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung und Beratung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von europäischen und internationalen Initiativen,
    4. Ziffer 4
      Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
    5. Ziffer 5
      Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für europäische und internationale Kooperationen,
    6. Ziffer 6
      Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs,
    7. Ziffer 7
      Öffentlichkeitsarbeit,
    8. Ziffer 8
      Durchführung von Programmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich,
    9. Ziffer 9
      Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
    10. Ziffer 10
      Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der europäischen und internationalen Kooperation,
    11. Ziffer 11
      administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge) sowie
    12. Ziffer 12
      Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente.
  3. Absatz 3,Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.

Finanzierung

Paragraph 4,

Die Finanzierung der OeAD-GmbH erfolgt aus:

  1. Ziffer eins
    Zuwendungen des Bundes,
  2. Ziffer 2
    Zuwendungen der Europäischen Kommission,
  3. Ziffer 3
    sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
  4. Ziffer 4
    sonstigen Einnahmen.

Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbestimmungen

Paragraph 5,

Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der OeAD-GmbH und anderer Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, gilt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Sämtliche Arbeitsstätten bilden jeweils einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG. Ebenso sind die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, anzuwenden.

Aufsichtsrat

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Absatz 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
    1. Ziffer eins
      der Bundesministerin/des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen,
    3. Ziffer 3
      der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur,
    4. Ziffer 4
      der Österreichische Universitätenkonferenz,
    5. Ziffer 5
      der Österreichische Fachhochschulkonferenz sowie
    6. Ziffer 6
      der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischer Hochschulen
    von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannt.
  3. Absatz 3,Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannt, wobei ein Mitglied aus dem Bereich der österreichischen Universitäten nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz auszuwählen ist.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz hat ein von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Absatz 3, entsandtes Mitglied zu führen, wobei die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erfolgt. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vorgeschlagenen Mitglied, wobei die Bestellung der Stellvertreterin/des Stellvertreters durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erfolgt.
  5. Absatz 5,Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts gemäß Paragraph 9, zu unterstützen hat.
  6. Absatz 6,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.

Geschäftsführung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die OeAD-GmbH ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates und des Kuratoriums einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführerin/des ersten Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.

Kuratorium

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Dem Kuratorium obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Stellungnahme
      1. Litera a
        zum jährlichen Arbeitsprogramm (Paragraph 9, Absatz 2,),
      2. Litera b
        zur Einrichtung und Auflösung von Geschäftsstellen in den Bundesländern,
      3. Litera c
        zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und
      4. Litera d
        zum Unternehmenskonzept und dem daraus abgeleiteten Dreijahresprogramm sowie
    2. Ziffer 2
      die Kenntnisnahme
      1. Litera a
        des Jahresvoranschlags,
      2. Litera b
        des Rechnungsabschlusses und
      3. Litera c
        des Tätigkeitsberichts der Geschäftsführung.
  2. Absatz 2,In das Kuratorium dürfen entsenden:
    1. Ziffer eins
      jedes Bundesland je ein Mitglied,
    2. Ziffer 2
      die Bundesministerin/der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Mitglied,
    3. Ziffer 3
      die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ein Mitglied,
    4. Ziffer 4
      die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder,
    5. Ziffer 5
      die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder,
    6. Ziffer 6
      die Österreichische Universitätenkonferenz acht Mitglieder,
    7. Ziffer 7
      die Österreichische Fachhochschulkonferenz drei Mitglieder,
    8. Ziffer 8
      die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischer Hochschulen ein Mitglied,
    9. Ziffer 9
      die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Mitglied,
    10. Ziffer 10
      die Österreichische Industriellenvereinigung ein Mitglied,
    11. Ziffer 11
      die Wirtschaftskammer Österreich ein Mitglied,
    12. Ziffer 12
      die Bundesarbeitskammer ein Mitglied,
    13. Ziffer 13
      der Österreichsche Gewerkschaftsbund ein Mitglied sowie
    14. Ziffer 14
      die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ein Mitglied.
  3. Absatz 3,Geschäftsstelle des Kuratoriums ist die OeAD-GmbH. Den Vorsitz führt ein von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandtes Mitglied. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsandten Mitglied. Die Funktionsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt maximal fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.

Programme und Unternehmenskonzept

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der Politik im Kooperationsbereich ein Unternehmenskonzept sowie Dreijahresprogramme für die Umsetzung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben zu erstellen. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Absatz 3, vorzulegen. Das erste Unternehmenskonzept ist bis 30. September 2009 gemäß Absatz 3, zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Dreijahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Absatz 3, vorzulegen. Für das Jahr 2009 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2009 gemäß Absatz 3, zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung hat durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. In Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      der EU-Bildungsprogramme,
    2. Ziffer 2
      der Vorstudienlehrgänge (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11,) sowie
    3. Ziffer 3
      des Entlohnungs- bzw. Gehaltsschemas
    hat die Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu erfolgen.
  4. Absatz 4,In Angelegenheiten weiterer Bereiche und Programme, die ausschließlich in die Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur fallen, hat die Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu erfolgen.

Planungs- und Berichterstattungssystem

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach gesetzlichen Vorschriften sowie den Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2002,, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.
  2. Absatz 2,Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer/seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der Bundesministerin/des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung Berichte und Vorschläge zu erstatten.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt in Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz 3, und 4 auch für die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

Abgaben- und Gebührenbefreiung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraphen 34, ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO zu verwenden.
  2. Absatz 2,Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der in Paragraph 3, vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  3. Absatz 3,Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Bund und Leistungen des Bundes zur Durchführung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
  4. Absatz 4,Die durch die Vermögensübertragung gemäß Paragraph 2, unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  5. Absatz 5,Die Gesellschaft und andere Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, dienen dem gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 2, des Kommunalsteuergesetzes.

Vertretung durch die Finanzprokuratur

Paragraph 12,

Die OeAD-GmbH ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Inkrafttreten

Paragraph 13,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von Paragraph 9, Absatz 4, ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 9, Absatz 4, ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

Fischer

Gusenbauer