BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 2. Juli 2008

Teil römisch eins

90. Bundesgesetz:

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Ausschussbericht 583 Sitzung 61. Bundesrat:, Ausschussbericht 7962 Sitzung 757.)

90. Bundesgesetz, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 23 a, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,60 Euro. Für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze gebührt dem Rechtsanwalt jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 1,80 Euro. Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (Paragraph 23,) und des Streitgenossenzuschlags (Paragraph 15,) nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, wird die Wendung „dem im Paragraph 23 a, angeführten Betrag“ durch die Wendung „den im Paragraph 23 a, angeführten Beträgen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Paragraphen 23 a, und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2008, treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2008 bei Gericht eingebracht werden.“

Fischer

Gusenbauer