Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 2. Juli 2008 |
Teil römisch eins |
90. Bundesgesetz: | Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Ausschussbericht 583 Sitzung 61. Bundesrat:, Ausschussbericht 7962 Sitzung 757.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 23 a, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,60 Euro. Für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze gebührt dem Rechtsanwalt jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 1,80 Euro. Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (Paragraph 23,) und des Streitgenossenzuschlags (Paragraph 15,) nicht zu berücksichtigen.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, wird die Wendung „dem im Paragraph 23 a, angeführten Betrag“ durch die Wendung „den im Paragraph 23 a, angeführten Beträgen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz angefügt:
Fischer
Gusenbauer