83. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird wie folgt geändert:Das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck „(Luftfahrtgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(Luftfahrtgesetz – LFG)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In sämtlichen Paragraphen, in denen die Paragraphenbezeichnung der Paragraphenüberschrift vorangestellt ist, entfällt diese Paragraphenbezeichnung in der Überschrift und wird der ersten Zeile des Textabschnittes, gegebenenfalls vor einer allfälligen Absatzbezeichnung, vorangestellt, sofern an dieser Stelle nicht bereits eine Paragraphenbezeichnung vorhanden ist.
3.Novellierungsanordnung 3, In sämtlichen Paragraphenüberschriften, an deren Ende ein Punkt steht, entfällt dieser.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 3 Abs. 1 entfallen die Worte „von der Austro Control GmbH“.Im Paragraph 3, Absatz eins, entfallen die Worte „von der Austro Control GmbH“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für allseits umgrenzte Lufträume können dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekannt gegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):
das Verbot des Ein-, Aus-, Durchfluges oder Betriebes von Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (Luftsperrgebiete),
die Anordnung, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), oder
der Hinweis darauf, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 5 Abs. 4 lit. c wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. b“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a oder b“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 4, Litera c, wird die Zitierung „§ 2 Absatz eins, lit. b“ durch die Zitierung „§ 2 Absatz eins, Litera a, oder b“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 5 lautet:Paragraph 5, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 dürfen nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden. In den Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus- oder Durchflug des Luftraumbeschränkungsgebietes nachkommen müssen.“(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Absatz 4, dürfen nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden. In den Verordnungen gemäß Absatz 3 und 4 kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus- oder Durchflug des Luftraumbeschränkungsgebietes nachkommen müssen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 11 Abs. 2 lautet der erste Satz:Im Paragraph 11, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Militärluftfahrzeuge sind Luftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen oder im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 15 Abs. 3 lautet:Im Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Im Ausland registrierte Luftfahrzeuge sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie erstmalig auf eigene Rechnung und Gefahr eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens verwendet worden sind, in das Luftfahrzeugregister einzutragen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 15 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Im Paragraph 15, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„Absatz 5,(5) Das Datum der erstmaligen Verwendung bleibt auch bei einem Wechsel des Luftfahrzeughalters unverändert. Die in Abs. 3 und 4 genannten Fristen werden für den Zeitraum der Verwendung des Luftfahrzeuges durch einen Luftfahrzeughalter, der nicht der Aufsicht inländischer Luftfahrtbehörden unterliegt, gehemmt und laufen bei erneuter Verwendung des Luftfahrzeuges durch einen der inländischen Aufsicht unterliegenden Luftfahrzeughalter weiter.(5) Das Datum der erstmaligen Verwendung bleibt auch bei einem Wechsel des Luftfahrzeughalters unverändert. Die in Absatz 3 und 4 genannten Fristen werden für den Zeitraum der Verwendung des Luftfahrzeuges durch einen Luftfahrzeughalter, der nicht der Aufsicht inländischer Luftfahrtbehörden unterliegt, gehemmt und laufen bei erneuter Verwendung des Luftfahrzeuges durch einen der inländischen Aufsicht unterliegenden Luftfahrzeughalter weiter.
(6)Absatz 6,Unterliegen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 24b der Aufsicht der Austro Control GmbH, sind die Abs. 3 bis 5 für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung nicht anzuwenden.“Unterliegen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge auf Grund einer Vereinbarung gemäß Paragraph 24 b, der Aufsicht der Austro Control GmbH, sind die Absatz 3 bis 5 für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung nicht anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Austro Control GmbH beziehungsweise eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde haben ein Verzeichnis der Zivilluftfahrzeuge (Luftfahrzeugregister) zu führen. Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter sind von der Eintragung ausgenommen. In das Luftfahrzeugregister sind die Ordnungszahl, das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen, der Hersteller, die Herstellerbezeichnung, die Seriennummer und die höchstzulässige Abflugmasse des Zivilluftfahrzeuges sowie der Name und die Anschrift des Zivilluftfahrzeughalters einzutragen. Für motorisierte Hänge- und Paragleiter kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen ist.“(1) Die Austro Control GmbH beziehungsweise eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde haben ein Verzeichnis der Zivilluftfahrzeuge (Luftfahrzeugregister) zu führen. Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter sind von der Eintragung ausgenommen. In das Luftfahrzeugregister sind die Ordnungszahl, das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen, der Hersteller, die Herstellerbezeichnung, die Seriennummer und die höchstzulässige Abflugmasse des Zivilluftfahrzeuges sowie der Name und die Anschrift des Zivilluftfahrzeughalters einzutragen. Für motorisierte Hänge- und Paragleiter kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
der Halter
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder
eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat,“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 18 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „österreichischen“ durch die Worte „in Österreich anwendbaren“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „österreichischen“ durch die Worte „in Österreich anwendbaren“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 21 Abs. 2 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung insbesondere
die Art der von Militärluftfahrzeugen (§ 11 Abs. 2) zu führenden Kennzeichen, Flaggen und Lichter,die Art der von Militärluftfahrzeugen (Paragraph 11, Absatz 2,) zu führenden Kennzeichen, Flaggen und Lichter,
die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen,
die Art und den Umfang der zur Feststellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen erforderlichen Überprüfungen (insbesondere Muster-, Stück- und Nachprüfungen),
die Urkunden, mit denen Militärluftfahrzeuge versehen sein müssen, und
die Zulässigkeit des Nachweises der Lufttüchtigkeit durch ausländische Urkunden
festzulegen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 24 samt Überschrift lautet:Paragraph 24, samt Überschrift lautet:
„Militärisches Luftfahrtgerät
§ 24.Paragraph 24,
Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit militärisches Luftfahrtgerät einer Beurkundung als betriebstüchtig bedarf und die gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassende Verordnung auf militärisches Luftfahrtgerät anzuwenden ist.“ Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit militärisches Luftfahrtgerät einer Beurkundung als betriebstüchtig bedarf und die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zu erlassende Verordnung auf militärisches Luftfahrtgerät anzuwenden ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, In der Abschnittsüberschrift vor § 24a wird das Wort „Gemeinschaftsrechtliche“ durch das Wort „Internationale“ ersetzt.In der Abschnittsüberschrift vor Paragraph 24 a, wird das Wort „Gemeinschaftsrechtliche“ durch das Wort „Internationale“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Vor § 24a wird folgende Paragraphenüberschrift eingefügt:Vor Paragraph 24 a, wird folgende Paragraphenüberschrift eingefügt:
„Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen“
18.Novellierungsanordnung 18, § 24a Abs. 1 lautet:Paragraph 24 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung, die Untersagung oder den Widerruf von Betrieben gemäß § 21 Abs. 1 Z 9(1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung, die Untersagung oder den Widerruf von Betrieben gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9
in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, undin der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und
in den Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und (EG) Nr. 2042/2003
in den Verordnungen (EG) Nr. 1702 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 243 vom 27.9.2003 Seite 6, und (EG) Nr. 2042/2003
festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 24a wird folgender § 24b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 24 a, wird folgender Paragraph 24 b, samt Überschrift eingefügt:
„Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
„Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 83 b, i, s, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
§ 24b.Paragraph 24 b,
(1)Absatz eins,Die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 (im Folgenden: AIZ), kann in Form von Rahmenvereinbarungen mit anderen Vertragstaaten des AIZ erfolgen. Diese Vereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die im § 18 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und gewährleistet ist, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch die Übertragung der Aufgaben nicht gefährdet wird. Die ausführenden Vereinbarungen sind jeweils als Anhang zu den Rahmenvereinbarungen abzuschließen.Die Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 83 b, i, s, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, (im Folgenden: AIZ), kann in Form von Rahmenvereinbarungen mit anderen Vertragstaaten des AIZ erfolgen. Diese Vereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die im Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen erfüllt sind und gewährleistet ist, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch die Übertragung der Aufgaben nicht gefährdet wird. Die ausführenden Vereinbarungen sind jeweils als Anhang zu den Rahmenvereinbarungen abzuschließen.
(2)Absatz 2,Die ausführenden Vereinbarungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls zu enthalten:Die ausführenden Vereinbarungen gemäß Absatz eins, haben jedenfalls zu enthalten:
das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,
die Herstellerbezeichnung und
der von der ausführenden Vereinbarung umfassten Luftfahrzeuge sowie die genaue Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und die Gültigkeitsdauer der ausführenden Vereinbarung. Sollen der Republik Österreich Aufgaben übertragen werden, dürfen die ausführenden Vereinbarungen nur abgeschlossen werden, wenn hinsichtlich der betroffenen Luftfahrzeuge die der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen worden sind.der von der ausführenden Vereinbarung umfassten Luftfahrzeuge sowie die genaue Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und die Gültigkeitsdauer der ausführenden Vereinbarung. Sollen der Republik Österreich Aufgaben übertragen werden, dürfen die ausführenden Vereinbarungen nur abgeschlossen werden, wenn hinsichtlich der betroffenen Luftfahrzeuge die der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen nachgewiesen worden sind.
(3)Absatz 3,Werden der Republik Österreich durch die in Abs. 1 genannten Vereinbarungen Aufgaben gemäß Art. 83bis AIZ übertragen, ist die Austro Control GmbH zuständige Behörde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben. Hinsichtlich der von diesen Vereinbarungen umfassten ausländisch registrierten Luftfahrzeuge sind die dem Umfang der Übertragung entsprechenden für inländisch registrierte Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.Werden der Republik Österreich durch die in Absatz eins, genannten Vereinbarungen Aufgaben gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ übertragen, ist die Austro Control GmbH zuständige Behörde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben. Hinsichtlich der von diesen Vereinbarungen umfassten ausländisch registrierten Luftfahrzeuge sind die dem Umfang der Übertragung entsprechenden für inländisch registrierte Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(4)Absatz 4,Den Haltern der betroffenen Luftfahrzeuge ist eine Abschrift der Vereinbarung gemäß Art. 83bis AIZ zu übergeben. Diese ist von den verantwortlichen Piloten stets an Bord mitzuführen.Den Haltern der betroffenen Luftfahrzeuge ist eine Abschrift der Vereinbarung gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ zu übergeben. Diese ist von den verantwortlichen Piloten stets an Bord mitzuführen.
(5)Absatz 5,Die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 83bis AIZ kann auch in Form von Einzelvereinbarungen mit ausländischen Luftfahrtbehörden erfolgen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zweiter Satz erfüllt sind. Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ kann auch in Form von Einzelvereinbarungen mit ausländischen Luftfahrtbehörden erfolgen, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zweiter Satz erfüllt sind. Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die Vereinbarungen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sind, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Art. 83bis lit. b AIZ, in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Bei ausführenden Vereinbarungen gemäß Abs. 2 und Einzelvereinbarungen gemäß Abs. 5 genügt die KundmachungDie Vereinbarungen gemäß Absatz eins, 2 und 5 sind, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 83 b, i, s, Litera b, AIZ, in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Bei ausführenden Vereinbarungen gemäß Absatz 2 und Einzelvereinbarungen gemäß Absatz 5, genügt die Kundmachung
auf welchen Staat die Aufgaben übertragen werden bzw. von welchem Staat die Aufgaben auf die Republik Österreich übertragen werden, und
der im Abs. 2 erster Satz angeführten Angaben.der im Absatz 2, erster Satz angeführten Angaben.
(7)Absatz 7,Die gemäß Abs. 1, 2 und 5 abgeschlossenen Vereinbarungen sind gemäß Art. 83bis (b) AIZ im Falle von Rahmenvereinbarungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und in allen anderen Fällen von der Austro Control GmbH entweder dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung mitzuteilen oder den Behörden eines anderen betroffenen Vertragsstaates oder anderer betroffener Vertragsstaaten bekannt zu geben.“Die gemäß Absatz eins, 2 und 5 abgeschlossenen Vereinbarungen sind gemäß Artikel 83 b, i, s, (b) AIZ im Falle von Rahmenvereinbarungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und in allen anderen Fällen von der Austro Control GmbH entweder dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung mitzuteilen oder den Behörden eines anderen betroffenen Vertragsstaates oder anderer betroffener Vertragsstaaten bekannt zu geben.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 34 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „übermitteln“ ein Beistrich gesetzt und danach die Worte „sofern nicht durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmt werden, in denen die Übermittlung eines Berichtes unterbleiben kann“eingefügt.Im Paragraph 34, Absatz eins, wird im zweiten Satz nach dem Wort „übermitteln“ ein Beistrich gesetzt und danach die Worte „sofern nicht durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmt werden, in denen die Übermittlung eines Berichtes unterbleiben kann“eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 34 Abs. 3 wird am Ende folgender Satz angefügt:Im Paragraph 34, Absatz 3, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums besteht kein Rechtsanspruch.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 34 Abs. 4 wird am Ende folgender Satz angefügt:Im Paragraph 34, Absatz 4, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 39 lauten die Abs. 1 und 2:Im Paragraph 39, lauten die Absatz eins und 2 :
„Absatz eins,(1) Wer eine Zivilluftfahrerprüfung bei einer Zivilluftfahrer-Prüfungskommission oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde ablegt, hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxen ist unter Bedachtnahme auf die Arten der Zivilluftfahrerscheine und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.(1) Wer eine Zivilluftfahrerprüfung bei einer Zivilluftfahrer-Prüfungskommission oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde ablegt, hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxen ist unter Bedachtnahme auf die Arten der Zivilluftfahrerscheine und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
(2)Absatz 2,Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen eine Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.“Soweit in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, gebührt Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen eine Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 56 Abs. 1 entfallen die Worte „vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellten“.Im Paragraph 56, Absatz eins, entfallen die Worte „vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellten“.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 56 Abs. 2 entfallen die Worte „vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellter“.Im Paragraph 56, Absatz 2, entfallen die Worte „vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellter“.
26.Novellierungsanordnung 26, § 57 samt Überschrift lautet:Paragraph 57, samt Überschrift lautet:
„Arten, Gültigkeitsdauer, Ausstellung und Entziehung von Militärluftfahrt-Personalausweisen
§ 57.Paragraph 57,
Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung erforderlichen Bestimmungen über
die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit und
die Ausstellung und den Entzug
von Militärluftfahrt-Personalausweisen zu erlassen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 57a Abs. 1 werden die Worte „1592/2002 und in der auf Grund dieser Verordnung erlassenen“ durch die Worte „216/2008 und in der“ ersetzt.Im Paragraph 57 a, Absatz eins, werden die Worte „1592/2002 und in der auf Grund dieser Verordnung erlassenen“ durch die Worte „216/2008 und in der“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 62 Abs. 1 lautet:Paragraph 62, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann auf Antrag die Bewilligung für
die Benützung von Militärflugplätzen oder
die Errichtung von ständigen Einrichtungen auf Militärflugplätzen
für Zwecke der Zivilluftfahrt erteilen, wenn keine Interessen der Landesverteidigung entgegenstehen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 62 Abs. 4 wird nach der Paragraphenbezeichnung „80a“ die Paragraphenbezeichnung „94,“ und nach der Paragraphenbezeichnung „136 Abs. 1,“ die Paragraphenbezeichnung „139a Abs. 2,“eingefügt.Im Paragraph 62, Absatz 4, wird nach der Paragraphenbezeichnung „80a“ die Paragraphenbezeichnung „94,“ und nach der Paragraphenbezeichnung „136 Absatz eins,,“ die Paragraphenbezeichnung „139a Absatz 2,,“eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 68 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung betrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung).“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 70 Abs. 4 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 70, Absatz 4, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Die §§ 40 bis 44g des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, sind anzuwenden, wobei die Anberaumung der mündlichen Verhandlung in jedem Fall durch Anschlag in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der Sicherheitszone (§ 86) und gegebenenfalls vorgesehenen Sicherheitszone liegen, kundzumachen ist.“
„Die Paragraphen 40 bis 44 g des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 51, sind anzuwenden, wobei die Anberaumung der mündlichen Verhandlung in jedem Fall durch Anschlag in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der Sicherheitszone (Paragraph 86,) und gegebenenfalls vorgesehenen Sicherheitszone liegen, kundzumachen ist.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 71 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 71, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Bei einem bloßen Wechsel in der Person des Zivilflugplatzhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges sind von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) lediglich die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. b und c zu prüfen. Werden diese Voraussetzungen vom Bewilligungswerber hinsichtlich des bestehenden Betriebsumfanges erfüllt, kann die zuständige Behörde die Zivilflugplatz-Bewilligung ohne weitere Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 im bisherigen Umfang erteilen.“(3) Bei einem bloßen Wechsel in der Person des Zivilflugplatzhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges sind von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68,) lediglich die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera b und c zu prüfen. Werden diese Voraussetzungen vom Bewilligungswerber hinsichtlich des bestehenden Betriebsumfanges erfüllt, kann die zuständige Behörde die Zivilflugplatz-Bewilligung ohne weitere Prüfung gemäß Absatz eins und 2 im bisherigen Umfang erteilen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 72 Abs. 2 lautet:Paragraph 72, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 71 außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber(2) Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 71, außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder
eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 78 Abs. 1 lautet:Paragraph 78, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, benützt sowie wesentlich geändert werden.“(1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit einer Bewilligung der gemäß Absatz 2, zuständigen Behörde errichtet, benützt sowie wesentlich geändert werden.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 80a lautet:Paragraph 80 a, lautet:
„
§ 80a.Paragraph 80 a,
(1)Absatz eins,Sind auf einem Zivilflugplatz die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage angegebenen Menge vorhanden, sind die §§ 84a Abs. 4, 84b, 84c Abs. 1 bis 2a und Abs. 3 bis 11, 84d Abs. 1 bis 6 und 84e GewO 1994 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Betrieben erlassen werden, BGBl. II Nr. 354/2002, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassSind auf einem Zivilflugplatz die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage angegebenen Menge vorhanden, sind die Paragraphen 84 a, Absatz 4, 84 b, 84 c, Absatz eins bis 2 a und Absatz 3 bis 11, 84 d Absatz eins bis 6 und 84 e GewO 1994 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Betrieben erlassen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002,, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
unter Behörde die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 Abs. 2 zuständige Behörde bzw. die in § 62 Abs. 4 Z 1 normierten Behörden,unter Behörde die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, zuständige Behörde bzw. die in Paragraph 62, Absatz 4, Ziffer eins, normierten Behörden,
unter Betrieb der gesamte Zivilflugplatzbetrieb mit Ausnahme jener Bereiche, für die eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß der GewO 1994 erteilt worden ist, und
unter Betriebsinhaber der Zivilflugplatzhalter
zu verstehen sind.
(2)Absatz 2,Durch die in den Bestimmungen gemäß Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden die in anderen Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen weder berührt noch ersetzt.“Durch die in den Bestimmungen gemäß Absatz eins, normierten Verpflichtungen werden die in anderen Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen weder berührt noch ersetzt.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 86 lautet:Paragraph 86, lautet:
„
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitszone ist der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen ein Luftfahrthindernis gemäß § 85 Abs. 1 nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden darf (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.Die Sicherheitszone ist der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen ein Luftfahrthindernis gemäß Paragraph 85, Absatz eins, nur mit Bewilligung der gemäß Paragraph 93, zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden darf (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Für Flughäfen und Militärflugplätze sowie für Flugfelder mit Instrumentenflugbetrieb ist eine Sicherheitszone auf jeden Fall, für sonstige Flugfelder jedoch nur dann festzulegen, wenn an der Festlegung derselben ein öffentliches Interesse besteht und andere öffentliche Interessen, die allenfalls einer solchen Festlegung entgegenstehen, nicht überwiegen.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 89 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 89, wird folgender Satz angefügt:
„Die Sicherheitszonen-Verordnung ist außerdem in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 91 lautet:Paragraph 91, lautet:
„
§ 91.Paragraph 91,
Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen (§ 85 Abs. 2 und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des § 91a, nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.“ Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen (Paragraph 85, Absatz 2 und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 91 a,, nur mit Bewilligung der gemäß Paragraph 93, zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 91a Abs. 7 lautet:Paragraph 91 a, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Für die befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen zur raschen Aufarbeitung von Schadholz im Katastrophenfall sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden.“(7) Für die befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen zur raschen Aufarbeitung von Schadholz im Katastrophenfall sind die Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden.“
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 91c wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und danach werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Im Paragraph 91 c, wird der bisherige Text als Absatz eins, bezeichnet und danach werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„Absatz 2,(2) Der Eigentümer eines nicht nur befristet errichteten Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 und 3 ist verpflichtet, die von ihm veranlasste Beseitigung des Luftfahrthindernisses dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unverzüglich zu melden.(2) Der Eigentümer eines nicht nur befristet errichteten Luftfahrthindernisses gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 3 ist verpflichtet, die von ihm veranlasste Beseitigung des Luftfahrthindernisses dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unverzüglich zu melden.
(3)Absatz 3,Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, Ausfälle oder Störungen der Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (§ 92 Abs. 2) sowie die erfolgte Behebung der Ausfälle oder Störungen unverzüglich der Austro Control GmbH sowie der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde (§ 93) anzuzeigen. Die Austro Control GmbH hat diese Informationen in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren.“Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, Ausfälle oder Störungen der Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (Paragraph 92, Absatz 2,) sowie die erfolgte Behebung der Ausfälle oder Störungen unverzüglich der Austro Control GmbH sowie der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 93,) anzuzeigen. Die Austro Control GmbH hat diese Informationen in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 92 Abs. 2 und Abs. 3 lautet:Paragraph 92, Absatz 2 und Absatz 3, lautet:
„Absatz 2,(2) Eine Ausnahmebewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn durch die Errichtung, Abänderung oder Erweiterung des Luftfahrthindernisses die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, wobei insbesondere die Art und Weise der allenfalls erforderlichen Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (§ 95) festzulegen ist.(2) Eine Ausnahmebewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn durch die Errichtung, Abänderung oder Erweiterung des Luftfahrthindernisses die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, wobei insbesondere die Art und Weise der allenfalls erforderlichen Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (Paragraph 95,) festzulegen ist.
(3)Absatz 3,Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung, der Abänderung oder der Erweiterung des Luftfahrthindernisses nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb des Luftfahrthindernisses nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung, der Abänderung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Ausnahmebewilligung widerrufen und dem Eigentümer die Entfernung des Luftfahrthindernisses auf seine Kosten anordnen. Der Betreiber des Luftfahrthindernisses hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 94 samt Überschrift lautet:Paragraph 94, samt Überschrift lautet:
„Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung
(1)Absatz eins,Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert, erweitert und betrieben werden. Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer Bewilligung der gemäß Absatz 2, zuständigen Behörde errichtet, abgeändert, erweitert und betrieben werden. Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Zur Erteilung der in Abs. 1 genannten Bewilligung ist für den Fall, dass sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes befindet, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Bei Anlagen, die sich außerhalb von Sicherheitszonen befinden, hat die Austro Control GmbH in jenen Fällen, in denen ausschließlich eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfester Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte, den Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung weiterzuleiten. Mit Einlangen des Antrages beim Bundesminister für Landesverteidigung geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen über. Für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes befindet, ist zur Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Bewilligungen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.Zur Erteilung der in Absatz eins, genannten Bewilligung ist für den Fall, dass sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes befindet, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Bei Anlagen, die sich außerhalb von Sicherheitszonen befinden, hat die Austro Control GmbH in jenen Fällen, in denen ausschließlich eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfester Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte, den Antrag auf Bewilligung gemäß Absatz eins, unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung weiterzuleiten. Mit Einlangen des Antrages beim Bundesminister für Landesverteidigung geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen über. Für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes befindet, ist zur Erteilung der in Absatz eins, bezeichneten Bewilligungen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung, der Abänderung oder der Erweiterung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung, der Abänderung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und dem Eigentümer die Entfernung der Anlage auf seine Kosten anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.“Die Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn mit der Errichtung, der Abänderung oder der Erweiterung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung, der Abänderung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und dem Eigentümer die Entfernung der Anlage auf seine Kosten anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 95 samt Überschrift lautet:Paragraph 95, samt Überschrift lautet:
„Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Ist in der Ausnahmebewilligung gemäß § 92 Abs. 2 eine Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses festgelegt worden, ist der Eigentümer des Luftfahrthindernisses verpflichtet, diese Kennzeichnung auf seine Kosten durchzuführen und für die laufende Instandhaltung der Kennzeichnung zu sorgen. Dies gilt auch für Luftfahrthindernisse, die vor dem 1. Juli 1994 errichtet worden sind, sowie für Luftfahrthindernisse, die vor dem 1. Jänner 1958 errichtet worden sind und für die mit Bescheid von Amts wegen Kennzeichnungsmaßnahmen vorgeschrieben worden sind. Ein diesbezüglich allfällig entgegenstehender Bescheidspruch ist nicht mehr anzuwenden.Ist in der Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, eine Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses festgelegt worden, ist der Eigentümer des Luftfahrthindernisses verpflichtet, diese Kennzeichnung auf seine Kosten durchzuführen und für die laufende Instandhaltung der Kennzeichnung zu sorgen. Dies gilt auch für Luftfahrthindernisse, die vor dem 1. Juli 1994 errichtet worden sind, sowie für Luftfahrthindernisse, die vor dem 1. Jänner 1958 errichtet worden sind und für die mit Bescheid von Amts wegen Kennzeichnungsmaßnahmen vorgeschrieben worden sind. Ein diesbezüglich allfällig entgegenstehender Bescheidspruch ist nicht mehr anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ist im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Zivilflugplätzen mit Bescheid die Kennzeichnung von zum Zeitpunkt dieser Festlegung bereits bestehenden Objekten gemäß § 85 Abs. 1 lit. a und b vorgeschrieben worden, ist der Zivilflugplatzhalter zur Durchführung und laufenden Instandhaltung dieser Kennzeichnungen verpflichtet. Innerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen dem Bundesminister für Landesverteidigung.“Ist im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Zivilflugplätzen mit Bescheid die Kennzeichnung von zum Zeitpunkt dieser Festlegung bereits bestehenden Objekten gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Litera a und b vorgeschrieben worden, ist der Zivilflugplatzhalter zur Durchführung und laufenden Instandhaltung dieser Kennzeichnungen verpflichtet. Innerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen dem Bundesminister für Landesverteidigung.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 96 Abs. 1 lautet:Paragraph 96, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 93 beziehungsweise die zur Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 94 oder 122 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse bzw. deren Kennzeichnungen oder die in den §§ 94 oder 122 bezeichneten Anlagen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entgegen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden errichtet, abgeändert oder erweitert wurden bzw. betrieben werden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind.“(1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 93, beziehungsweise die zur Erteilung einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 94, oder 122 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse bzw. deren Kennzeichnungen oder die in den Paragraphen 94, oder 122 bezeichneten Anlagen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entgegen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden errichtet, abgeändert oder erweitert wurden bzw. betrieben werden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind.“
45.Novellierungsanordnung 45, Nach § 96 wird folgender § 96a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 96, wird folgender Paragraph 96 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zusätzliche Auflagen
§ 96a.Paragraph 96 a,
(1)Absatz eins,Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 92, § 94 oder § 122, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt ist, so hat die gemäß § 93 oder § 94 Abs. 2 oder § 122 zuständige Behörde die zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, die dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand im Bereich der Technik entsprechen, vorzuschreiben. Bei Vorschreibung dieser Auflagen hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 92,, Paragraph 94, oder Paragraph 122,, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt ist, so hat die gemäß Paragraph 93, oder Paragraph 94, Absatz 2, oder Paragraph 122, zuständige Behörde die zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, die dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand im Bereich der Technik entsprechen, vorzuschreiben. Bei Vorschreibung dieser Auflagen hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(2)Absatz 2,Im Falle von vor dem 1. Jänner 1958 errichteten Luftfahrthindernissen, für die von Amts wegen gemäß der vor dem 1. Juli 1994 geltenden Rechtslage mit Bescheid die Duldung von Kennzeichnungsmaßnahmen vorgeschrieben wurde oder vorzuschreiben gewesen wäre, sind erstmalige, andere oder zusätzliche Kennzeichnungsmaßnahmen vorzuschreiben, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Bei Vorschreibung dieser Kennzeichnungsmaßnahmen ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand im Bereich der Technik sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Zuständig für die Vorschreibung dieser Maßnahmen ist jene Behörde, die bei einer Neuerrichtung der Anlage gemäß § 93 für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig wäre.Im Falle von vor dem 1. Jänner 1958 errichteten Luftfahrthindernissen, für die von Amts wegen gemäß der vor dem 1. Juli 1994 geltenden Rechtslage mit Bescheid die Duldung von Kennzeichnungsmaßnahmen vorgeschrieben wurde oder vorzuschreiben gewesen wäre, sind erstmalige, andere oder zusätzliche Kennzeichnungsmaßnahmen vorzuschreiben, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Bei Vorschreibung dieser Kennzeichnungsmaßnahmen ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand im Bereich der Technik sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Zuständig für die Vorschreibung dieser Maßnahmen ist jene Behörde, die bei einer Neuerrichtung der Anlage gemäß Paragraph 93, für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig wäre.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des § 95 ist für den Fall der Vorschreibung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 anzuwenden.“Die Bestimmung des Paragraph 95, ist für den Fall der Vorschreibung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß Absatz eins und 2 anzuwenden.“
46.Novellierungsanordnung 46, In der Überschrift zu § 99 wird die Zitierung „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954“ durch die Zitierung „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 99, wird die Zitierung „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954“ durch die Zitierung „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 99 Abs. 1 wird die Zitierung „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71“ durch die Zitierung „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954,“ ersetzt.Im Paragraph 99, Absatz eins, wird die Zitierung „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71“ durch die Zitierung „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,,“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 99 Abs. 4 wird folgender erster Satz vorangestellt:Im Paragraph 99, Absatz 4, wird folgender erster Satz vorangestellt:
„Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 102 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 102, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jene Unternehmen, die eine aufrechte Bewilligung gemäß den Abs. 1 und 2 innehaben, im Internet unter Angabe der Anschrift der Unternehmen bekannt geben.“(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jene Unternehmen, die eine aufrechte Bewilligung gemäß den Absatz eins und 2 innehaben, im Internet unter Angabe der Anschrift der Unternehmen bekannt geben.“
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 116 Abs. 1 lautet der erste Satz:Im Paragraph 116, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen darf nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden (Vermietungsbewilligung).“
51.Novellierungsanordnung 51, Die §§ 119 bis 122 werden durch folgende §§ 119 bis 122 jeweils samt Überschriften ersetzt:Die Paragraphen 119 bis 122 werden durch folgende Paragraphen 119 bis 122 jeweils samt Überschriften ersetzt:
„Begriffsbestimmungen
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Die Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs.
(2)Absatz 2,Die Flugsicherung umfasst:
die Flugsicherungsdienste und zwar die
Flugverkehrsdienste (Flugverkehrskontrolldienste, Fluginformationsdienst, Alarmdienst),
Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste,
Flugberatungsdienste (Luftfahrtinformationsdienste),
die Verkehrsflussregelung und
die Festlegung von Flugverfahren und die Erlassung sonstiger, der Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben dienenden allgemeinen Anordnungen (§ 120a).die Festlegung von Flugverfahren und die Erlassung sonstiger, der Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben dienenden allgemeinen Anordnungen (Paragraph 120 a,).
(3)Absatz 3,Für die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 1.Für die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 549 aus 2004, zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), Amtsblatt Nummer L 96 vom 31.3.2004 Seite 1.
Wahrnehmung der Flugsicherung
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz eins,Soweit in oder auf Grund von völkerrechtlichen Vereinbarungen, in gemeinschaftsrechtlichen Regelungen oder in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes der Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH ist zur Durchführung der Flugverkehrsdienste gemäß § 119 Abs. 2 Z 1 lit. a und der Flugwetterdienste gemäß § 119 Abs. 2 Z 1 lit. c auf ausschließlicher Grundlage im Sinne des Art. 8 und des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 10, benannt.Soweit in oder auf Grund von völkerrechtlichen Vereinbarungen, in gemeinschaftsrechtlichen Regelungen oder in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes der Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH ist zur Durchführung der Flugverkehrsdienste gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und der Flugwetterdienste gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, auf ausschließlicher Grundlage im Sinne des Artikel 8 und des Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 550 aus 2004, über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 96 vom 31.3.2004 Seite 10, benannt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unbeschadet Abs. 1 aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit Verordnung auch andere Dienstleister zur Durchführung von Flugverkehrsdiensten (§ 119 Abs. 2 Z 1 lit. a) auf Flugfeldern benennen. Diese Dienstleister dürfen nur benannt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Art. 6 und 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung erfüllen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unbeschadet Absatz eins, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit Verordnung auch andere Dienstleister zur Durchführung von Flugverkehrsdiensten (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) auf Flugfeldern benennen. Diese Dienstleister dürfen nur benannt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 6 und 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Flugsicherungsorganisationen gemäß Abs. 1 und 2 sind zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben (§ 119 Abs. 2) entweder alleine oder durch Inanspruchnahme der Dienste von gemäß Art. 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung zertifizierten Dienstleistern verpflichtet und unterliegen den Weisungen der Aufsichtsbehörde gemäß § 120c. Im Falle der Erbringung der Flugverkehrsdienste und der Flugwetterdienste ist von den Flugsicherungsorganisationen vor Inanspruchnahme eines gemäß Art. 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung zertifizierten Dienstleisters die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn nicht auf Grund besonderer Umstände anzunehmen ist, dass die Inanspruchnahme eine Gefährdung der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs bewirken oder sonst den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widersprechen würde, und gegebenenfalls eine gemäß Art. 2 Abs. 4 der Flugsicherungsdienste-Verordnung erforderliche Vereinbarung gemäß § 121a Z 2 abgeschlossen worden ist. Die Zustimmung ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.Die Flugsicherungsorganisationen gemäß Absatz eins und 2 sind zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben (Paragraph 119, Absatz 2,) entweder alleine oder durch Inanspruchnahme der Dienste von gemäß Artikel 7, der Flugsicherungsdienste-Verordnung zertifizierten Dienstleistern verpflichtet und unterliegen den Weisungen der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 120 c, Im Falle der Erbringung der Flugverkehrsdienste und der Flugwetterdienste ist von den Flugsicherungsorganisationen vor Inanspruchnahme eines gemäß Artikel 7, der Flugsicherungsdienste-Verordnung zertifizierten Dienstleisters die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn nicht auf Grund besonderer Umstände anzunehmen ist, dass die Inanspruchnahme eine Gefährdung der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs bewirken oder sonst den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widersprechen würde, und gegebenenfalls eine gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Flugsicherungsdienste-Verordnung erforderliche Vereinbarung gemäß Paragraph 121 a, Ziffer 2, abgeschlossen worden ist. Die Zustimmung ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
(4)Absatz 4,Die Flugsicherungsorganisationen haben für die Zwecke der Flugsicherung Außenstellen zu errichten, soweit dies zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs erforderlich ist (Flugsicherungsstellen).
(5)Absatz 5,Die Flugsicherungsorganisationen haben die zur ordnungsgemäßen und sicheren Erfüllung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben erforderlichen und dem internationalen Standard entsprechenden Flugsicherungseinrichtungen vorzuhalten sowie im betriebssicheren Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben.
(6)Absatz 6,Soweit für die Durchführung von Flugsicherungsdiensten eine Lizenz gemäß der Richtlinie 2006/23/EG über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006 S. 22, erforderlich ist, haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte Personal eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte aufrechte Lizenz im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG innehat.Soweit für die Durchführung von Flugsicherungsdiensten eine Lizenz gemäß der Richtlinie 2006/23/EG über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, Amtsblatt Nummer L 114 vom 27.4.2006 Seite 22, erforderlich ist, haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte Personal eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte aufrechte Lizenz im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG innehat.
Allgemeine Flugsicherungsanordnungen
§ 120a.Paragraph 120 a,
(1)Absatz eins,Die Austro Control GmbH hat die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs unter Bedachtnahme auf die Abwehr von den der Allgemeinheit drohenden Gefahren aus dem Luftverkehr erforderlichen An- und Abflugverfahren und Verfahren für den Streckenflug festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Austro Control GmbH und die gemäß § 120 Abs. 2 betrauten Flugsicherungsorganisationen können im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs unter Bedachtnahme auf die Abwehr von den der Allgemeinheit drohenden Gefahren aus dem Luftverkehr erforderlichen allgemeinen Anordnungen treffen.Die Austro Control GmbH und die gemäß Paragraph 120, Absatz 2, betrauten Flugsicherungsorganisationen können im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs unter Bedachtnahme auf die Abwehr von den der Allgemeinheit drohenden Gefahren aus dem Luftverkehr erforderlichen allgemeinen Anordnungen treffen.
(3)Absatz 3,Die Regelungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Die Regelungen gemäß Absatz eins und 2 sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Haftung und Versicherung
§ 120b.Paragraph 120 b,
(1)Absatz eins,Hat der Bund dem Geschädigten gemäß den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, den Schaden ersetzt, hat jene Flugsicherungsorganisation, deren Organ den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, dem Bund diese Leistung im vollen Umfang zu ersetzen. Nimmt eine Flugsicherungsorganisation die Dienste einer anderen Flugsicherungsorganisation in Anspruch (§ 120 Abs. 3), so gelten deren Organe für Zwecke dieses Rückersatzes auch als Organe der erstgenannten Flugsicherungsorganisation.Hat der Bund dem Geschädigten gemäß den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, den Schaden ersetzt, hat jene Flugsicherungsorganisation, deren Organ den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, dem Bund diese Leistung im vollen Umfang zu ersetzen. Nimmt eine Flugsicherungsorganisation die Dienste einer anderen Flugsicherungsorganisation in Anspruch (Paragraph 120, Absatz 3,), so gelten deren Organe für Zwecke dieses Rückersatzes auch als Organe der erstgenannten Flugsicherungsorganisation.
(2)Absatz 2,Der Rückersatzanspruch gegen das Organ gemäß § 3 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, bleibt unberührt. Soweit die Flugsicherungsorganisation gemäß Abs. 1 Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen das Organ auf Rückersatz auf die Flugsicherungsorganisation über.Der Rückersatzanspruch gegen das Organ gemäß Paragraph 3, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bleibt unberührt. Soweit die Flugsicherungsorganisation gemäß Absatz eins, Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen das Organ auf Rückersatz auf die Flugsicherungsorganisation über.
(3)Absatz 3,§ 10 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993 bleibt von Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 unberührt.Paragraph 10, des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993, bleibt von Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, unberührt.
(4)Absatz 4,Die gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, ABl. Nr. L 335 vom 21.12.2005 S. 13, erforderliche Haftungs- und Versicherungsdeckung hat auch die Absicherung des Rückersatzanspruches des Bundes gegen die Flugsicherungsorganisation sowie gegen deren Organe zu umfassen.Die gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2096 aus 2005, zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, Amtsblatt Nummer L 335 vom 21.12.2005 Seite 13, erforderliche Haftungs- und Versicherungsdeckung hat auch die Absicherung des Rückersatzanspruches des Bundes gegen die Flugsicherungsorganisation sowie gegen deren Organe zu umfassen.
Aufsicht
§ 120c.Paragraph 120 c,
(1)Absatz eins,Soweit nicht auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 121a Z 2 etwas anderes festgelegt ist, unterliegen die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 120 Abs. 1 und 2 sowie die gemäß § 120 Abs. 3 in Anspruch genommenen Dienstleister der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmung des § 141 Abs. 2 und 3 ist, unbeschadet der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen gemäß Abs. 2, sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet und berechtigt, Weisungen zu erteilen.Soweit nicht auf Grund einer Vereinbarung gemäß Paragraph 121 a, Ziffer 2, etwas anderes festgelegt ist, unterliegen die Flugsicherungsorganisationen gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 sowie die gemäß Paragraph 120, Absatz 3, in Anspruch genommenen Dienstleister der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmung des Paragraph 141, Absatz 2 und 3 ist, unbeschadet der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen gemäß Absatz 2,, sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet und berechtigt, Weisungen zu erteilen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 4 der Rahmenverordnung. Er nimmt, soweit nicht besondere Regelungen bestehen, sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahr, die der nationalen Aufsichtsbehörde in der Rahmenverordnung, der Flugsicherungsdienste-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 20, der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 26, oder den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsregelungen übertragen oder eingeräumt sind.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 4, der Rahmenverordnung. Er nimmt, soweit nicht besondere Regelungen bestehen, sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahr, die der nationalen Aufsichtsbehörde in der Rahmenverordnung, der Flugsicherungsdienste-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 551 aus 2004, über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 96 vom 31.3.2004 Seite 20, der Verordnung (EG) Nr. 552 aus 2004, über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 96 vom 31.3.2004 Seite 26, oder den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsregelungen übertragen oder eingeräumt sind.
Zertifizierung und Anerkennung von Organisationen sowie Lizenzierung von Fluglotsen
§ 120d.Paragraph 120 d,
(1)Absatz eins,Die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen gemäß Art. 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern der Antragsteller die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Zertifizierung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen im Sinn des Anhanges II der Flugsicherungsdienste-Verordnung zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Zertifizierung ist ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 ist die Zertifizierung zu widerrufen, wenn eine der Zertifizierungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder von der Flugsicherungsorganisation gegen Auflagen oder einzuhaltende Verpflichtungen verstoßen oder die Überwachung gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 nicht ermöglicht worden und dadurch die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des ausgestellten Zeugnisses vorzuschreiben.Die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen gemäß Artikel 7, der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern der Antragsteller die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Zertifizierung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen im Sinn des Anhanges römisch zwei der Flugsicherungsdienste-Verordnung zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Zertifizierung ist ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 2096 aus 2005, ist die Zertifizierung zu widerrufen, wenn eine der Zertifizierungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder von der Flugsicherungsorganisation gegen Auflagen oder einzuhaltende Verpflichtungen verstoßen oder die Überwachung gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 2096 aus 2005, nicht ermöglicht worden und dadurch die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des ausgestellten Zeugnisses vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung von Organisationen gemäß Art. 3 der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung erfüllt. Diese Anerkennung ist insofern bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Anerkennung ist eine Urkunde auszustellen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder gegen Verpflichtungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung verstoßen worden ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunde vorzuschreiben.Die Anerkennung von Organisationen gemäß Artikel 3, der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung erfüllt. Diese Anerkennung ist insofern bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Anerkennung ist eine Urkunde auszustellen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder gegen Verpflichtungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung verstoßen worden ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunde vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Die Benennung der Stellen gemäß Art. 8 der Interoperabilitäts-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Interoperabilitäts-Verordnung erfüllt. Diese Benennung ist insofern bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Benennung ist eine Urkunde auszustellen. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn eine der Benennungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder gegen Verpflichtungen gemäß der Interoperabilitäts-Verordnung verstoßen worden ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunde vorzuschreiben.Die Benennung der Stellen gemäß Artikel 8, der Interoperabilitäts-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Interoperabilitäts-Verordnung erfüllt. Diese Benennung ist insofern bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Benennung ist eine Urkunde auszustellen. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn eine der Benennungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder gegen Verpflichtungen gemäß der Interoperabilitäts-Verordnung verstoßen worden ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunde vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Für die Erteilung einer gemeinschaftlichen Fluglotsenlizenz sowie die Zertifizierung eines Ausbildungsanbieters gemäß der Richtlinie 2006/23/EG sind die §§ 28 sowie 44 Abs. 6 anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die zuständige Behörde für die Zertifizierung des Ausbildungsanbieters ist. Die Bestimmungen des § 141 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung der Aufsicht auch anerkannte Organisationen gemäß Abs. 2 beauftragen kann.Für die Erteilung einer gemeinschaftlichen Fluglotsenlizenz sowie die Zertifizierung eines Ausbildungsanbieters gemäß der Richtlinie 2006/23/EG sind die Paragraphen 28, sowie 44 Absatz 6, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die zuständige Behörde für die Zertifizierung des Ausbildungsanbieters ist. Die Bestimmungen des Paragraph 141, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung der Aufsicht auch anerkannte Organisationen gemäß Absatz 2, beauftragen kann.
(5)Absatz 5,Die Austro Control GmbH hat eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller Inhaber von gemäß Abs. 4 ausgestellten Fluglotsenlizenzen und den Gültigkeitsdaten der zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke zu führen. Die Flugsicherungsorganisationen haben zu diesem Zweck Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller Inhaber von gemäß Abs. 4 ausgestellten Fluglotsenlizenzen zu führen und diese Daten der Austro Control GmbH auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.Die Austro Control GmbH hat eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller Inhaber von gemäß Absatz 4, ausgestellten Fluglotsenlizenzen und den Gültigkeitsdaten der zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke zu führen. Die Flugsicherungsorganisationen haben zu diesem Zweck Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller Inhaber von gemäß Absatz 4, ausgestellten Fluglotsenlizenzen zu führen und diese Daten der Austro Control GmbH auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6,Die Austro Control GmbH und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie können den nationalen Aufsichtbehörden der anderen Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/23/EG auf Anfrage sachdienliche Informationen übermitteln und angemessene Unterstützung gewähren.Die Austro Control GmbH und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie können den nationalen Aufsichtbehörden der anderen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 14, Absatz 2, der Richtlinie 2006/23/EG auf Anfrage sachdienliche Informationen übermitteln und angemessene Unterstützung gewähren.
Erbringung technischer Dienste durch Betriebsorganisationen und andere Dritte
§ 120e.Paragraph 120 e,
(1)Absatz eins,Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, technische Dienste zur Unterstützung der Flugverkehrs-, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste von Betriebsorganisationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, ABl. Nr. L 335 vom 21.12.2005 S. 13, erbringen zu lassen, sofern die Inanspruchnahme nicht der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs entgegensteht und nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht.Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, technische Dienste zur Unterstützung der Flugverkehrs-, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste von Betriebsorganisationen im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EG) Nr. 2096 aus 2005, zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, Amtsblatt Nummer L 335 vom 21.12.2005 Seite 13, erbringen zu lassen, sofern die Inanspruchnahme nicht der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs entgegensteht und nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht.
(2)Absatz 2,Betriebsorganisationen, deren Hauptbetriebsstätte im Bundesgebiet liegt, sowie deren Personal im technischen Bereich unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005. Sie haben die beabsichtigte Erbringung technischer Dienste im Sinne des Abs. 1 für im Gemeinschaftsgebiet tätige Flugsicherungsorganisationen spätestens einen Monat vor Beginn dieser Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich anzuzeigen.Betriebsorganisationen, deren Hauptbetriebsstätte im Bundesgebiet liegt, sowie deren Personal im technischen Bereich unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 2096 aus 2005,. Sie haben die beabsichtigte Erbringung technischer Dienste im Sinne des Absatz eins, für im Gemeinschaftsgebiet tätige Flugsicherungsorganisationen spätestens einen Monat vor Beginn dieser Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Andere als die in Abs. 2 genannten Betriebsorganisationen haben die beabsichtigte Erbringung technischer Dienste für im Bundesgebiet tätige Flugsicherungsorganisationen spätestens einen Monat vor Beginn dieser Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich anzuzeigen.Andere als die in Absatz 2, genannten Betriebsorganisationen haben die beabsichtigte Erbringung technischer Dienste für im Bundesgebiet tätige Flugsicherungsorganisationen spätestens einen Monat vor Beginn dieser Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, technische Dienste zur Unterstützung des Flugberatungsdienstes (Luftfahrtinformationsdienstes) oder des Flugwetterdienstes durch Dritte erbringen zu lassen, sofern die Inanspruchnahme nicht der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs entgegensteht und nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht. Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an die Flugsicherungsorganisationen, wie insbesondere hinsichtlich der Auswahl solcher Dritter und der Regelung der Qualität deren Leistungen, bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Die gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 erforderlichen geeigneten Sicherheitsvorschriften für Personal im technischen Bereich, das mit der Betriebssicherheit im Zusammenhang stehende Aufgaben wahrnimmt, haben zumindest der von der EUROCONTROL herausgegebenen Sicherheitsanforderung ESARR 5 zu entsprechen und sind von der Austro Control GmbH herauszugeben sowie in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.Die gemäß Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 2096 aus 2005, erforderlichen geeigneten Sicherheitsvorschriften für Personal im technischen Bereich, das mit der Betriebssicherheit im Zusammenhang stehende Aufgaben wahrnimmt, haben zumindest der von der EUROCONTROL herausgegebenen Sicherheitsanforderung ESARR 5 zu entsprechen und sind von der Austro Control GmbH herauszugeben sowie in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
Bereich der Flugsicherung
§ 121.Paragraph 121,
(1)Absatz eins,Die Flugsicherung erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet und den Luftraum über diesem mit Ausnahme jener militärisch genutzten Bereiche, die vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und der Zivilluftfahrt durch Verordnung festgelegt werden (Luftraumreservierung für die militärische Nutzung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung, ABl. Nr. L 342 vom 24.12.2005 S. 20). Diese Verordnung kann in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.Die Flugsicherung erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet und den Luftraum über diesem mit Ausnahme jener militärisch genutzten Bereiche, die vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und der Zivilluftfahrt durch Verordnung festgelegt werden (Luftraumreservierung für die militärische Nutzung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2150 aus 2005, über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung, Amtsblatt Nummer L 342 vom 24.12.2005 Seite 20). Diese Verordnung kann in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.
(2)Absatz 2,In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch festzulegen, auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen den Anweisungen der für den jeweiligen für die militärische Nutzung reservierten Bereich zuständigen militärischen Flugleitung beim Ein-, Aus- oder Durchflug dieser reservierten Bereiche nachkommen müssen.In der Verordnung gemäß Absatz eins, ist auch festzulegen, auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen den Anweisungen der für den jeweiligen für die militärische Nutzung reservierten Bereich zuständigen militärischen Flugleitung beim Ein-, Aus- oder Durchflug dieser reservierten Bereiche nachkommen müssen.
(3)Absatz 3,Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 erforderliche Koordinierung zwischen den zivilen und militärischen Stellen ist in einem Übereinkommen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit dem Bundesminister für Landesverteidigung festzulegen.Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150 aus 2005, erforderliche Koordinierung zwischen den zivilen und militärischen Stellen ist in einem Übereinkommen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit dem Bundesminister für Landesverteidigung festzulegen.
(4)Absatz 4,Verordnungen gemäß § 5 Abs. 3 und 4, in denen Festlegungen gemäß § 5 Abs. 5 zweiter Satz enthalten sind, sind der Verordnung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4, in denen Festlegungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zweiter Satz enthalten sind, sind der Verordnung gemäß Absatz eins, gleichzuhalten.
Internationale Abkommen
§ 121a.Paragraph 121 a,
Im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs kann in Abkommen
festgelegt werden, dass die Republik Österreich Flugverkehrsdienste durch die gemäß § 120 Abs. 1 benannten Flugsicherungsorganisationen auch außerhalb des Bundesgebietes durchzuführen hat, oder dass Flugverkehrsdienste innerhalb des Bundesgebietes von anderen Staaten mit Flugsicherungsorganisationen, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zertifiziert sind, durchzuführen sind,festgelegt werden, dass die Republik Österreich Flugverkehrsdienste durch die gemäß Paragraph 120, Absatz eins, benannten Flugsicherungsorganisationen auch außerhalb des Bundesgebietes durchzuführen hat, oder dass Flugverkehrsdienste innerhalb des Bundesgebietes von anderen Staaten mit Flugsicherungsorganisationen, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zertifiziert sind, durchzuführen sind,
eine gemäß Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 der Flugsicherungsdienste-Verordnung erforderliche Vereinbarung über die Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen getroffen werden,eine gemäß Artikel 2, Absatz 3 und Absatz 4, der Flugsicherungsdienste-Verordnung erforderliche Vereinbarung über die Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen getroffen werden,
die Übernahme von Aufgaben gemäß § 119 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von sonstigen Aufgaben der Luftraumorganisation für Lufträume außerhalb des Bundesgebietes durch die Republik Österreich, die Übertragung solcher Aufgaben für Lufträume im Bundesgebiet auf einen anderen Staat, eine internationale Organisation oder eine sonstige zwischenstaatliche Einrichtung vereinbart werden, sowiedie Übernahme von Aufgaben gemäß Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder von sonstigen Aufgaben der Luftraumorganisation für Lufträume außerhalb des Bundesgebietes durch die Republik Österreich, die Übertragung solcher Aufgaben für Lufträume im Bundesgebiet auf einen anderen Staat, eine internationale Organisation oder eine sonstige zwischenstaatliche Einrichtung vereinbart werden, sowie
für grenzüberschreitende Lufträume die Geltung einheitlicher, für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten notwendiger oder zweckmäßiger Regelungen vereinbart werden.
Flugsicherungseinrichtungen
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz eins,Ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit der Luftfahrt, nicht gefährdet werden. Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Art. 2 der Interoperabilitäts-Verordnung und der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität sind nicht Gegenstand dieser Bewilligung. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Wahrung von öffentlichen Interessen oder zur Gewährleistung eines zweckmäßigen Betriebes notwendig ist. Die Bestimmung der §§ 96 und 96a bleiben unberührt.Ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit der Luftfahrt, nicht gefährdet werden. Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 2, der Interoperabilitäts-Verordnung und der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität sind nicht Gegenstand dieser Bewilligung. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Wahrung von öffentlichen Interessen oder zur Gewährleistung eines zweckmäßigen Betriebes notwendig ist. Die Bestimmung der Paragraphen 96 und 96 a bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Für Flugssicherungsanlagen, die vor dem 1. September 1997 errichtet und betrieben worden sind, gilt die Bewilligungspflicht für die Errichtung und das Betreiben der Anlage nicht.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung oder der wesentlichen Änderung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Errichtung oder wesentlichen Änderung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und die Entfernung der Anlage auf Kosten des Eigentümers anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn mit der Errichtung oder der wesentlichen Änderung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Errichtung oder wesentlichen Änderung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und die Entfernung der Anlage auf Kosten des Eigentümers anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten militärischen Anlagen für Zwecke der Sicherheit der Luftfahrt obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung, außerhalb von Militärflugplätzen und deren Sicherheitszonen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Diese Anlagen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn vom Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund eines Ermittlungsverfahrens festgestellt worden ist, dass hierdurch die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gefährdet wird.
(5)Absatz 5,Für die Bemessung und Festlegung der für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß § 120 Abs. 1 und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen zu entrichtenden Gebühren ist die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, ABl. Nr. L 341 vom 7.12.2006 S. 3, maßgeblich. Die Höhe der Gebührensätze ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen und spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Wirksamkeit in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Die näheren Bestimmungen über die Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Einbringung der Gebühren hat auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind vorzuschreiben. Andere bundesgesetzliche Bestimmungen über die Vorschreibung und Einhebung von Flugsicherungsstreckengebühren bleiben unberührt. Die zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß § 120 Abs. 1 und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, im Falle von Gebührenrückständen die Erbringung der Flugsicherungsdienste gegenüber dem Gebührenschuldner bis zur Bezahlung des entgangenen Betrages nach vorheriger schriftlicher Warnung einzustellen.Für die Bemessung und Festlegung der für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen zu entrichtenden Gebühren ist die Verordnung (EG) Nr. 1794 aus 2006, zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, Amtsblatt Nummer L 341 vom 7.12.2006 Seite 3, maßgeblich. Die Höhe der Gebührensätze ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen und spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Wirksamkeit in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Die näheren Bestimmungen über die Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Einbringung der Gebühren hat auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind vorzuschreiben. Andere bundesgesetzliche Bestimmungen über die Vorschreibung und Einhebung von Flugsicherungsstreckengebühren bleiben unberührt. Die zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, im Falle von Gebührenrückständen die Erbringung der Flugsicherungsdienste gegenüber dem Gebührenschuldner bis zur Bezahlung des entgangenen Betrages nach vorheriger schriftlicher Warnung einzustellen.
(6)Absatz 6,In der Verordnung gemäß Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass die Einhebung der Gebühren unter Zuhilfenahme der Zivilflugplatzhalter erfolgen kann. Im Falle der Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 Abs. 3 tritt diesfalls der Inhaber dieser Bewilligung an die Stelle des Zivilflugplatzhalters.In der Verordnung gemäß Absatz 5, kann vorgesehen werden, dass die Einhebung der Gebühren unter Zuhilfenahme der Zivilflugplatzhalter erfolgen kann. Im Falle der Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß Paragraph 62, Absatz 3, tritt diesfalls der Inhaber dieser Bewilligung an die Stelle des Zivilflugplatzhalters.
(7)Absatz 7,Für Einsatzflüge gemäß § 145 sind keine Gebühren gemäß Abs. 5 zu entrichten.“Für Einsatzflüge gemäß Paragraph 145, sind keine Gebühren gemäß Absatz 5, zu entrichten.“
52.Novellierungsanordnung 52, Im § 123 Abs. 1 entfallen die Worte „in Ausnahmebereichen nach § 121“.Im Paragraph 123, Absatz eins, entfallen die Worte „in Ausnahmebereichen nach Paragraph 121,
53.Novellierungsanordnung 53, § 125 Abs. 2 lit. c lautet:Paragraph 125, Absatz 2, Litera c, lautet:
das Bordbuch gemäß Artikel 34 AIZ sowohl für international als auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und die im Art. 29 AIZ genannten Urkunden sowie etwaige gemäß den §§ 18 Abs. 2, 20 und 132 erteilte Bewilligungen oder auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 24a ausgestellte Fluggenehmigungen und etwaige gemäß § 24b Abs. 4 ausgestellte Abschriften von Vereinbarungen gemäß Art. 83bis AIZ bei jedem Flug an Bord mitzuführen.“das Bordbuch gemäß Artikel 34 AIZ sowohl für international als auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und die im Artikel 29, AIZ genannten Urkunden sowie etwaige gemäß den Paragraphen 18, Absatz 2, 20 und 132 erteilte Bewilligungen oder auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 24 a, ausgestellte Fluggenehmigungen und etwaige gemäß Paragraph 24 b, Absatz 4, ausgestellte Abschriften von Vereinbarungen gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ bei jedem Flug an Bord mitzuführen.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 127 samt Überschrift lautet:Paragraph 127, samt Überschrift lautet:
„Militärische Luftfahrtveranstaltungen
§ 127.Paragraph 127,
Die Durchführung von Paraden, Schauflügen, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen, an denen Militärflugzeuge oder andere Luftfahrzeuge, welche von Angehörigen des Bundesheeres befehligt werden, beteiligt sind (militärische Luftfahrtveranstaltungen), obliegt, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat vor der Durchführung von militärischen Luftfahrtveranstaltungen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.“
55.Novellierungsanordnung 55, Im § 131 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 131, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Diese Verordnung kann, soweit es sich als tunlich erweist, in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.“
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 131 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Im Paragraph 131, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„Absatz 3,(3) Zuständige Luftfahrtbehörde zur Vollziehung der gemäß Abs. 2 erlassenen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.(3) Zuständige Luftfahrtbehörde zur Vollziehung der gemäß Absatz 2, erlassenen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als Betriebsvorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 8/2008, ABl. Nr. L 10 vom 12.1.2008 S. 1, geregelt sind. Zuständige Luftfahrtbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.“Die Bestimmungen gemäß Absatz 2, sind insoweit nicht anzuwenden, als Betriebsvorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 373 vom 31.12.1991 Seite 4, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 8 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 10 vom 12.1.2008 Seite 1, geregelt sind. Zuständige Luftfahrtbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.“
57.Novellierungsanordnung 57, Vor § 134a wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor Paragraph 134 a, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„D. Besondere Sicherheitsmaßnahmen“
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 134a wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 134 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jene Unternehmen, die eine aufrechte Bewilligung als reglementierte Beauftragte gemäß Abs. 1 innehaben, im Internet unter Angabe der Anschrift der Unternehmen bekannt geben.“(8) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jene Unternehmen, die eine aufrechte Bewilligung als reglementierte Beauftragte gemäß Absatz eins, innehaben, im Internet unter Angabe der Anschrift der Unternehmen bekannt geben.“
59.Novellierungsanordnung 59, Die Abschnittsüberschrift vor § 135 lautet:Die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 135, lautet:
„E. Unfälle und Störungen im Luftverkehr“
60.Novellierungsanordnung 60, Im § 136 Abs. 1 werden die Einleitungssätze durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 136, Absatz eins, werden die Einleitungssätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Wahrgenommene Unfälle, Störungen und, soweit dies in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegt ist, Ereignisse in der Zivilluftfahrt sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden von den:“
„Wahrgenommene Unfälle, Störungen und, soweit dies in einer Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegt ist, Ereignisse in der Zivilluftfahrt sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden von den:“
61.Novellierungsanordnung 61, Im § 136 Abs. 1 lautet die Z 7:Im Paragraph 136, Absatz eins, lautet die Ziffer 7 :
mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Flugverkehrsdienstes (§ 119 Abs. 2) betrauten Personen,“mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Flugverkehrsdienstes (Paragraph 119, Absatz 2,) betrauten Personen,“
62.Novellierungsanordnung 62, Im § 136 Abs. 1 Z 8 entfallen die Worte „auf Zivilflugplätzen“.Im Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 8, entfallen die Worte „auf Zivilflugplätzen“.
63.Novellierungsanordnung 63, Im § 136 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 136, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„In anderen Bestimmungen festgelegte Meldeverpflichtungen bleiben unberührt.“
64.Novellierungsanordnung 64, Im § 136 Abs. 2 werden nach dem Wort „Meldepflichten“ die Worte „und den Kreis der jeweils meldepflichtigen Personen“ eingefügt.Im Paragraph 136, Absatz 2, werden nach dem Wort „Meldepflichten“ die Worte „und den Kreis der jeweils meldepflichtigen Personen“ eingefügt.
65.Novellierungsanordnung 65, Im § 136 Abs. 3 und Abs. 6 wird jeweils die Zitierung „§ 120“ durch die Zitierung „§ 120c“ ersetzt.Im Paragraph 136, Absatz 3 und Absatz 6, wird jeweils die Zitierung „§ 120“ durch die Zitierung „§ 120c“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, Im § 139a wird der bisherige „Abs. 2“ als „Abs. 3“ bezeichnet und nach Abs. 1 folgender neuer Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 139 a, wird der bisherige „Abs. 2“ als „Abs. 3“ bezeichnet und nach Absatz eins, folgender neuer Absatz 2, eingefügt:
„Absatz 2,(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können behinderte Fluggäste sowie Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006 S. 1, ergeben, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorlegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine einvernehmliche Lösung anzustreben oder den Parteien seine Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.“(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können behinderte Fluggäste sowie Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.7.2006 Seite 1, ergeben, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorlegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine einvernehmliche Lösung anzustreben oder den Parteien seine Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.“
67.Novellierungsanordnung 67, Im nunmehrigen § 139a Abs. 3 werden die Worte „des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens und“ durch die Worte „der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verfahren“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 139 a, Absatz 3, werden die Worte „des in Absatz eins, vorgesehenen Verfahrens und“ durch die Worte „der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Verfahren“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, § 141 Abs. 6 lautet:Paragraph 141, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Die Austro Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten sowie die Zivilluftfahrzeughalter jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die an Bord mitzuführenden Dokumente zu gewähren.“
69.Novellierungsanordnung 69, Im § 141a wird das Wort „Aufsichtspflichtigen“durch die Worte „zu Beaufsichtigenden“ ersetzt.Im Paragraph 141 a, wird das Wort „Aufsichtspflichtigen“durch die Worte „zu Beaufsichtigenden“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, Im § 145 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 120 Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 120 Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 145, Absatz 3, wird die Zitierung „§ 120 Absatz eins, durch die Zitierung „§ 120 Absatz 4, ersetzt.
71.Novellierungsanordnung 71, § 145a samt Überschrift lautet:Paragraph 145 a, samt Überschrift lautet:
„Militärischer operationeller Flugverkehr
§ 145a.Paragraph 145 a,
(1)Absatz eins,Militärischer operationeller Flugverkehr umfasst alle Flugbewegungen mit Militärluftfahrzeugen und militärischem Luftfahrtgerät, welche unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 dienen, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145). Darunter fallen insbesondere Flüge mit Militärluftfahrzeugen zur Identifizierung von Luftfahrzeugen, die im Verdacht stehen, die österreichische Lufthoheit zu verletzen (Identifizierungsflüge) und Flüge zur Vorbereitung eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001.Militärischer operationeller Flugverkehr umfasst alle Flugbewegungen mit Militärluftfahrzeugen und militärischem Luftfahrtgerät, welche unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 dienen, mit Ausnahme von Einsatzflügen (Paragraph 145,). Darunter fallen insbesondere Flüge mit Militärluftfahrzeugen zur Identifizierung von Luftfahrzeugen, die im Verdacht stehen, die österreichische Lufthoheit zu verletzen (Identifizierungsflüge) und Flüge zur Vorbereitung eines Einsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001.
(2)Absatz 2,Militärischer operationeller Flugverkehr ist bei Durchführung der Flugsicherung gemäß den §§ 119 ff mit Vorrang zu behandeln.Militärischer operationeller Flugverkehr ist bei Durchführung der Flugsicherung gemäß den Paragraphen 119, ff mit Vorrang zu behandeln.
(3)Absatz 3,Insoweit die Durchführung von operationellem militärischen Flugverkehr Ausnahmen von den Bestimmungen der Luftverkehrsregeln (§ 124) erfordert, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung festzulegen.Insoweit die Durchführung von operationellem militärischen Flugverkehr Ausnahmen von den Bestimmungen der Luftverkehrsregeln (Paragraph 124,) erfordert, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung festzulegen.
(4)Absatz 4,Besondere Verfahren zur Durchführung des militärischen operationellen Flugverkehrs sind in einem Übereinkommen des Bundesministers für Landesverteidigung mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.“
72.Novellierungsanordnung 72, Im § 168 Abs. 2 wird die Wortfolge „sonstigen, mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften (§ 119 lit. e) betrauten Personen (§ 120)“ durch die Wortfolge „den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Organen“ ersetzt.Im Paragraph 168, Absatz 2, wird die Wortfolge „sonstigen, mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften (Paragraph 119, Litera e,) betrauten Personen (Paragraph 120,)“ durch die Wortfolge „den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Organen“ ersetzt.
73.Novellierungsanordnung 73, Im § 169 Abs. 1 Z 3 entfällt am Ende der lit. g das Wort „oder“ und es werden danach folgende lit. h bis n angefügt:Im Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt am Ende der Litera g, das Wort „oder“ und es werden danach folgende Litera h bis n angefügt:
der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Rahmenverordnung),der Verordnung (EG) Nr. 549 aus 2004, (Rahmenverordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung),der Verordnung (EG) Nr. 550 aus 2004, (Flugsicherungsdienste-Verordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (Luftraum-Verordnung),der Verordnung (EG) Nr. 551 aus 2004, (Luftraum-Verordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 (Interoperabilitäts-Verordnung),der Verordnung (EG) Nr. 552 aus 2004, (Interoperabilitäts-Verordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten,der Verordnung (EG) Nr. 2096 aus 2005, zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten,
der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 8/2008,der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 8 aus 2008,,
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,“der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,“
74.Novellierungsanordnung 74, Im § 169 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Im Paragraph 169, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„Absatz 5,(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Halter eines nach dem Kennzeichen bestimmten Zivilluftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen, wer dieses Luftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als verantwortlicher Pilot im Fluge verwendet hat. Diese Auskünfte haben den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten. Kann der Halter diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Bezirksverwaltungsbehörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
(6)Absatz 6,Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf dem betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls das Datum, das Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges sowie den Namen des verantwortlichen Piloten und die jeweilige Start- und/oder Landezeit in koordinierter Weltzeit (UTC) zu enthalten und sind zumindest für die Dauer von einem Jahr nach erfolgter Eintragung aufzubewahren. Der Bezirksverwaltungsbehörde ist von den Zivilflugplatzhaltern auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.“
75.Novellierungsanordnung 75, Im § 171 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften (§ 119 lit. e) betrauten Personen (§ 120), in Ausnahmebereichen (§ 121) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen,“ durch die Wortfolge „von der Austro Control GmbH ermächtigten Organen, den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Organen, in für die militärische Nutzung reservierten Lufträumen (§ 121) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen“ersetzt.Im Paragraph 171, Absatz eins, wird die Wortfolge „mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften (Paragraph 119, Litera e,) betrauten Personen (Paragraph 120,), in Ausnahmebereichen (Paragraph 121,) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen,“ durch die Wortfolge „von der Austro Control GmbH ermächtigten Organen, den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Organen, in für die militärische Nutzung reservierten Lufträumen (Paragraph 121,) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen“ersetzt.
76.Novellierungsanordnung 76, Im § 171 Abs. 4 werden nach dem Wort „genannten“ die Worte „Organen der Austro Control GmbH, den“eingefügt.Im Paragraph 171, Absatz 4, werden nach dem Wort „genannten“ die Worte „Organen der Austro Control GmbH, den“eingefügt.
77.Novellierungsanordnung 77, Nach § 172 wird folgender § 172a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 172, wird folgender Paragraph 172 a, samt Überschrift eingefügt:
„Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise
§ 172a.Paragraph 172 a,
(1)Absatz eins,Für die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise können als Publikationsmittel insbesondere das Österreichische Nachrichtenblatt für Luftfahrer, das Luftfahrthandbuch Österreich (Aeronautical Information Publication [AIP] Austria), die dazu in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen herausgegebenen Ergänzungen oder die NOTAM (Notice to Airmen), jeweils in einer nach Form und Aufbereitung dieser Publikationsmittel üblichen Weise herangezogen werden. Über Art und Inhalt der luftfahrtüblichen Kundmachung entscheidet die zur Erlassung der kundzumachenden Regelung zuständige Behörde. Die Durchführung der luftfahrtüblichen Kundmachung obliegt der Austro Control GmbH.
(2)Absatz 2,Die Austro Control GmbH kann die Publikationsmittel gemäß Abs. 1 in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.Die Austro Control GmbH kann die Publikationsmittel gemäß Absatz eins, in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs die Bekanntmachung von Anordnungen durch Lichtsignale und Bodensignale udgl. festlegen.“
78.Novellierungsanordnung 78, Im § 173 werden folgende Abs. 29 bis 33 angefügt:Im Paragraph 173, werden folgende Absatz 29 bis 33 angefügt:
„Absatz 29,(29) (Verfassungsbestimmung) § 169 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.(29) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 169, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(30)Absatz 30,§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 3, 5 und 6, § 16 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 samt Überschrift, § 24a Abs. 1, § 24b samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 3 und 4, § 39 Abs. 1 und 2, § 56, § 57 samt Überschrift, § 57a Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 4, § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 4, § 71 Abs. 3, § 72 Abs. 2, § 78 Abs. 1, § 80a, § 86, § 89, § 91, § 91a Abs. 7, § 91c, § 92 Abs. 2 und 3, § 94 samt Überschrift, § 95 samt Überschrift, § 96 Abs. 1, § 96a samt Überschrift, die Überschrift zu § 99, § 99 Abs. 1 und 4, § 102 Abs. 5, § 116 Abs. 1, die §§ 119 bis 122 jeweils samt Überschriften, § 123 Abs. 1, § 125 Abs. 2, § 127 samt Überschrift, § 131 Abs. 2, 3 und 4, § 134a Abs. 8, § 136 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 139a Abs. 2 und 3, § 141 Abs. 6, § 141a, § 145 Abs. 3, § 145a samt Überschrift, § 168 Abs. 2, § 169 Abs. 1, 5 und 6, § 171 Abs. 1 und 4, § 172a samt Überschrift und § 174a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 3, 5 und 6, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 24 a, Absatz eins,, Paragraph 24 b, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 39, Absatz eins und 2, Paragraph 56,, Paragraph 57, samt Überschrift, Paragraph 57 a, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz eins und 4, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 4,, Paragraph 71, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 80 a,, Paragraph 86,, Paragraph 89,, Paragraph 91,, Paragraph 91 a, Absatz 7,, Paragraph 91 c,, Paragraph 92, Absatz 2 und 3, Paragraph 94, samt Überschrift, Paragraph 95, samt Überschrift, Paragraph 96, Absatz eins,, Paragraph 96 a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 99,, Paragraph 99, Absatz eins und 4, Paragraph 102, Absatz 5,, Paragraph 116, Absatz eins,, die Paragraphen 119 bis 122 jeweils samt Überschriften, Paragraph 123, Absatz eins,, Paragraph 125, Absatz 2,, Paragraph 127, samt Überschrift, Paragraph 131, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 134 a, Absatz 8,, Paragraph 136, Absatz eins, 2, 3 und 6, Paragraph 139 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 141, Absatz 6,, Paragraph 141 a,, Paragraph 145, Absatz 3,, Paragraph 145 a, samt Überschrift, Paragraph 168, Absatz 2,, Paragraph 169, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 171, Absatz eins und 4, Paragraph 172 a, samt Überschrift und Paragraph 174 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(31)Absatz 31,Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Einhaltung internationaler Rechnungslegungsstandards durch Flugsicherungsorganisationen sind erstmals auf jenes Geschäftsjahr der jeweiligen Flugsicherungsorganisation anzuwenden, das am oder nach dem 1. Jänner 2007 beginnt.
(32)Absatz 32,Alle vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 83/2008, erteilten Anerkennungen von Organisationen gemäß Art. 3 und Zertifizierungen von Flugsicherungsorganisationen gemäß Art. 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung bleiben, unbeschadet der Bestimmungen des § 120d Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, unberührt.Alle vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,, erteilten Anerkennungen von Organisationen gemäß Artikel 3 und Zertifizierungen von Flugsicherungsorganisationen gemäß Artikel 7, der Flugsicherungsdienste-Verordnung bleiben, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 120 d, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, letzter Satz, unberührt.
(33)Absatz 33,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2008, dürfen bereits vor dem 1. Juli 2008 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,, dürfen bereits vor dem 1. Juli 2008 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“
79.Novellierungsanordnung 79, Im § 174a Z 1 wird die Zitierung „S.13,“ durch die Wortfolge „S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97,“ ersetzt.Im Paragraph 174 a, Ziffer eins, wird die Zitierung „S.13,“ durch die Wortfolge „S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, Amtsblatt Nummer L 345 vom 31.12.2003 Seite 97,“ ersetzt.
80.Novellierungsanordnung 80, Im § 174a wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 174 a, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:
Fischer
Gusenbauer