BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 26. Juni 2008

Teil römisch eins

82. Bundesgesetz:

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des IAF-Service-GmbH-Gesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, der Konkursordnung und der Exekutionsordnung

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 505 Ausschussbericht 571 Sitzung 61. Bundesrat:, Ausschussbericht 7955 Sitzung 757.)

82. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das IAF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, die Konkursordnung und die Exekutionsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Artikel 3

Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Artikel 7

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

Artikel 8

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Artikel 9

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 12

Änderung des IAF-Service-GmbH-Gesetzes

Artikel 13

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Artikel 14

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 15

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Artikel 16

Änderung der Konkursordnung

Artikel 17

Änderung der Exekutionsordnung

Artikel 1
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck „(Berufsausbildungsgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(Berufsausbildungsgesetz - BAG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 8 b, wird im Absatz 14, der Ausdruck „in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen“ durch den Ausdruck „in Ausbildungseinrichtungen“ sowie im Absatz 19, der Ausdruck „besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen“ und der Ausdruck „selbständige Ausbildungseinrichtungen“ jeweils durch den Ausdruck „Ausbildungseinrichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8 b, Absatz 22, wird folgender Satz angefügt:

„Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz 14, ausgebildet werden, haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Darüber hinaus ist die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses einvernehmlich oder bei Vorliegen eines der in Absatz 3 und 4 angeführten Gründe einseitig durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling sowie die außerordentliche Auflösung gemäß Paragraph 15 a, zulässig.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling in den Fällen der Absatz eins und 4 sowie des Paragraph 15 a, bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner pflegschaftsgerichtlichen Zustimmung.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 15, Absatz 5, wird der Ausdruck „nach Ablauf der gemäß Absatz 2, zutreffenden Frist“ durch den Ausdruck „nach Ablauf der gemäß Absatz eins, zutreffenden Frist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 15, werden folgende Paragraphen 15 a und 15 b samt Überschriften eingefügt:

„Ausbildungsübertritt

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auf Ausbildungsverträge gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, nicht anwendbar.
  3. Absatz 3,Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten bzw. 21. Lehrmonats dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Absatz 6, beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Diese Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlingsstelle hat die Arbeiterkammer binnen angemessener Frist über die Mitteilung zu informieren.
  4. Absatz 4,Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß Paragraph 8, ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß Paragraph 8, ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.
  6. Absatz 6,Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften bzw. 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.
  7. Absatz 7,Im Falle der Auflösung hat der Lehrberechtigte der Lehrlingsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftstelle des Arbeitsmarktsservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.
  8. Absatz 8,Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, und für Mitglieder des Jugendvertrauensrates oder Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung.

Bericht

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Nationalrat alle zwei Jahre, beginnend mit 2010, bis längstens zum 30. Juni des jeweiligen Berichtsjahres, einen Bericht zur Situation der Jugendbeschäftigung vorzulegen. In diesem Bericht ist darzustellen, wie sich die gesetzlichen Grundlagen und die im Berichtszeitraum ergriffenen Maßnahmen auf die duale Berufsausbildung auswirken, insbesondere ob und inwieweit es zu einer Erhöhung der Zahl der in Ausbildung befindlichen Jugendlichen und der verfügbaren Lehrstellen, einer quantitativen und qualitativen Erweiterung der beruflichen Erstausbildung sowie einer Verbesserung der beruflichen Perspektiven der Jugendlichen gekommen ist und wie sich der Fachkräftebedarf der österreichischen Unternehmen entwickelt hat. Weiters ist die Anzahl der nach einem Mediationsverfahren außerordentlich aufgelösten Lehrverhältnisse anzugeben.
  2. Absatz 2,Der Bericht gemäß Absatz eins, ist im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 17 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Wird das Lehrverhältnis während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit durch den Lehrberechtigten gemäß Paragraph 15 a, aufgelöst, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach Absatz eins und Absatz 4, vorgesehene Dauer, wenngleich das Lehrverhältnis vorher endet.“

Novellierungsanordnung 9,  (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 19 a, wird folgender Paragraph 19 b, samt Überschrift eingefügt:

„Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen

Paragraph 19 b,

  (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften hinsichtlich der Vergabe von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 19 b, werden folgende Paragraphen 19 c bis 19 g samt Überschriften eingefügt:

„Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen

Paragraph 19 c,

  1. Absatz eins,Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen können Beihilfen an Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, sowie an Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, gewährt werden. Die Beihilfen dienen insbesondere folgenden Zwecken:
    1. Ziffer eins
      Förderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen, insbesondere durch Abgeltung eines Teiles der Lehrlingsentschädigung,
    2. Ziffer 2
      Steigerung der Qualität in der Lehrlingsausbildung,
    3. Ziffer 3
      Förderung von Ausbildungsverbünden,
    4. Ziffer 4
      Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,
    5. Ziffer 5
      Zusatzausbildungen von Lehrlingen,
    6. Ziffer 6
      Förderung der Ausbildung in Lehrberufen entsprechend dem regionalen Fachkräftebedarf,
    7. Ziffer 7
      Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen.
  2. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen werden durch Richtlinien des Förderausschusses (Paragraph 31 b,) festgelegt. Die Richtlinien bedürfen der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  3. Absatz 3,Die Vergabe der Beihilfen hat im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf Antrag des Lehrberechtigten. Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erforderlichen Unterlagen und Dokumente vorzulegen. Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle Einsicht in die betriebsbezogenen Unterlagen und Zugang zu den betrieblichen Einrichtungen zu gewähren, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Die Lehrlingsstellen haben der jeweils zuständigen Arbeiterkammer vor der Gewährung von in den Richtlinien bestimmten Beihilfen, bei denen ein Ermessensspielraum zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen besteht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu diesem Zweck hat die Lehrlingsstelle der Arbeiterkammer die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben zu übermitteln. Spricht sich die Arbeiterkammer binnen vierzehn Tagen gegen die Gewährung der Beihilfe aus, ist der Landes-Berufsausbildungsbeirat anzuhören. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat entscheidet über seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit.
  6. Absatz 6,Die Lehrlingsstellen haben die Vergabe der Beihilfen zu dokumentieren und den Landes-Berufsausbildungsbeiräten mindestens halbjährlich über die wichtigsten Umstände zu berichten. Den Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist die stichprobenartige und anlassfallbezogene Einsichtnahme in die Dokumentation zum Zwecke der Kontrolle der rechtmäßigen und zweckmäßigen Mittelverwendung bzw. der Wahrnehmung der Aufsicht nach Paragraph 19 d, zu gewähren. Die Dokumentation hat die für jeden Beihilfenfall maßgeblichen Sachverhaltsangaben samt den zugehörigen Nachweisen zu enthalten.
  7. Absatz 7,Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen der Lehrlingsstellen einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, nicht verletzt werden.
  8. Absatz 8,Den Wirtschaftskammern ist der durch die Schaffung und Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Vergabe der Beihilfen, durch die Vergabe der Beihilfen und durch die Erfüllung der Informations- und Dokumentationspflichten entstehende unvermeidliche Personal- und Sachaufwand vom Bund aus den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß Paragraph 13 e, IESG zur Verfügung gestellten Mitteln zu ersetzen. Der Einsatz dieser Mittel unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

Paragraph 19 d,

  1. Absatz eins,Soweit die Lehrlingsstellen Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, vergeben, unterstehen sie der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und, soweit dies für die gesetzes- und richtlinienkonforme Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, auch dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  2. Absatz 2,Die Lehrlingsstellen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem gemäß Paragraph 31 b, eingerichteten Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Bei der Ausübung der Aufsicht sind die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften zu prüfen.

Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen

Paragraph 19 e,

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß Paragraph 19 c, festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 nicht verletzt werden.

Informationspflicht

Paragraph 19 f,

Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lehrlingsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, zum Zweck der Beurteilung der Voraussetzungen für die Vergabe von Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, ASVG) über die Versicherungszeiten der Lehrlinge und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die Lehrlingsstellen zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

Datenverarbeitung

Paragraph 19 g,

  1. Absatz eins,Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung nachstehender Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Daten der Lehrlinge:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. Litera e
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. Litera f
        gesetzliche Vertreter minderjähriger Lehrlinge,
      7. Litera g
        Telefonnummer,
      8. Litera h
        E-Mail-Adresse,
      9. Litera i
        Lehrberuf,
      10. Litera j
        Beginn, Ende und Dauer des Lehrverhältnisses,
      11. Litera k
        Ergebnis der Lehrabschlussprüfung und allfälliger Teilprüfungen,
      12. Litera l
        Vorbildung und Zusatzausbildungen,
      13. Litera m
        anzuwendender Kollektivvertrag oder sonstige anzuwendende Rechtsquelle (Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung),
      14. Litera n
        Höhe der Lehrlingsentschädigung.
    2. Ziffer 2
      Daten der Lehrberechtigten:
      1. Litera a
        Firmennamen und Betriebsnamen,
      2. Litera b
        Firmensitz und Betriebssitz,
      3. Litera c
        Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),
      4. Litera d
        Betriebsgröße,
      5. Litera e
        Betriebsgegenstand,
      6. Litera f
        Branchenzugehörigkeit,
      7. Litera g
        Kollektivvertragszugehörigkeit,
      8. Litera h
        Zahl und Struktur der Beschäftigten,
      9. Litera i
        Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
      10. Litera j
        Ansprechpartner,
      11. Litera k
        Ausbilder/innen,
      12. Litera l
        Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,
      13. Litera m
        Lehrberufe,
      14. Litera n
        Ergebnisse von Qualitätsüberprüfungen,
      15. Litera o
        Auszeichnungen gemäß Paragraph 30 a,,
      16. Litera p
        Ausbildungsverbünde und die daran beteiligten Unternehmen und Einrichtungen,
      17. Litera q
        Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
      18. Litera r
        Telefonnummer,
      19. Litera s
        E-Mail-Adresse,
      20. Litera t
        sonstige Kontaktmöglichkeiten,
      21. Litera u
        Bankverbindung und Kontonummer.
    3. Ziffer 3
      Daten über Beihilfen an Lehrberechtigte:
      1. Litera a
        Art und Zweck der Beihilfe,
      2. Litera b
        Höhe der Beihilfe,
      3. Litera c
        Beihilfenzeitraum (Beginn und Ende).
  2. Absatz 2,Die von den Lehrlingsstellen oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Absatz eins, an die Lehrlingsstellen und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der den Lehrlingsstellen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  3. Absatz 3,Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, an beauftragte Dienstleister im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden. Eine derartige Aufgabe kann auch die Erfüllung eines vergebenen Forschungsauftrages zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen an Lehrberechtigte sein.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 30, samt Überschrift lautet:

„Überbetriebliche Lehrausbildung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Das Ausbilden von Personen in einem Lehrberuf in Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im Paragraph 29, angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 30 b, vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,
    2. Ziffer 2
      für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,
    3. Ziffer 3
      die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird,
    4. Ziffer 4
      glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die erforderliche Ausbildungsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und
    5. Ziffer 5
      für die Wirtschaft oder die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,
    3. Ziffer 3
      das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,
    4. Ziffer 4
      die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und
    5. Ziffer 5
      die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den Paragraphen eins und 2,
  4. Absatz 4,Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
  5. Absatz 5,Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  6. Absatz 6,Wenn die im Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein halbes Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
  7. Absatz 7,Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Absatz eins,, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 15 a, 17, 17 a und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im Paragraph 12, Absatz 3, geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind und
    2. Ziffer 2
      die in einer Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.
  8. Absatz 8,Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz eins, ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 30 a, wird folgender Paragraph 30 b, samt Überschrift eingefügt:

„Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice

Paragraph 30 b,

  1. Absatz eins,Hat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des Paragraph 30, vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erforderlich.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch, wenn im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden und dadurch die Anzahl der für diesen Lehrberuf gemäß Paragraph 30, bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze überschritten wird.
  3. Absatz 3,Paragraph 30, Absatz 7 und 8 gelten auch für die überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice.
  4. Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und den Bundes-Berufsausbildungsbeirat über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, wird die Wortfolge „in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „in Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz 10 und 11 durch die Wortfolge „Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz 13 und 14 ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 31 a, wird folgender Paragraph 31 b, samt Überschrift eingefügt:

„Förderausschuss

Paragraph 31 b,

  1. Absatz eins,Beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Ausschuss eingerichtet. Dieser hat Richtlinien betreffend Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 19 c, festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Ausschuss setzt sich aus insgesamt neun Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt, davon drei Mitglieder auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3,Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter. Die Funktionen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter sind auf die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ohne Vorschlag bestellten sowie auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je eine Funktion auf eine der drei genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.
  4. Absatz 4,Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung wirksam.
  6. Absatz 6,Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordene personenbezogene Daten verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Bestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion, vorliegt.
  8. Absatz 8,Die näheren Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren sind in einer vom Ausschuss zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Soweit die Geschäftsordnung nicht anderes vorsieht, obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses dem Vorsitzenden, ist die Beschlussfähigkeit des Ausschusses bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern gegeben und bedürfen Beschlüsse einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen von zwei Dritteln und einer Stimme. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses einem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Mitglied. Die Geschäftsordnung kann die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme vorsehen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 34, Absatz 6 und 7 lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Bestimmungen des Paragraph 8 b, betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.
  2. Absatz 7,Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 beginnen. Die übrigen Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, können auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 bestehen.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 36, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph 19 c, Absatz 2 und Paragraph 31 b, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 6,Paragraph 8 b, Absatz 14 und 22, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 15 a,, Paragraph 15 b,, Paragraph 19 c, Absatz eins und 3 bis 8, Paragraph 19 d,, Paragraph 19 e,, Paragraph 19 f,, Paragraph 19 g,, Paragraph 30,, Paragraph 30 b,, Paragraph 31, Absatz 2, Litera d und Absatz 4, sowie Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 28. Juni 2008 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 38c Betreuungsplan“ die Einträge „§ 38d Überbetriebliche Lehrausbildung“ und „§ 38e Vermittlung eines Ausbildungsplatzes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Zu den Aufgaben des Arbeitsmarktservice gehört insbesondere auch die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche durch Vermittlung auf geeignete Lehrstellen und ergänzende Maßnahmen wie die Beauftragung von Ausbildungseinrichtungen zur überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß Paragraph 30 b, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder von Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 298 aus 1990,.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere bei Vorhaben betreffend die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche gemäß Paragraph 29, Absatz 3, auf unterschiedliche Bedürfnisse in den einzelnen Bundesländern Bedacht zu nehmen und zur bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben die Mitwirkung und angemessene finanzielle Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes anzustreben.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 34, Absatz 8, wird der Ausdruck „Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223“ durch den Ausdruck „Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 663“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 34 a, samt Überschrift eingefügt:

„Kombilohn

Paragraph 34 a,

  1. Absatz eins,Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt können Beihilfen im Sinne des Paragraph 34, an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Beihilfe hat für den Arbeitnehmer einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.
  3. Absatz 3,An den Arbeitgeber kann eine Beihilfe in Form eines Zuschusses in der Höhe eines Teiles des Bruttoentgeltes gewährt werden.
  4. Absatz 4,Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat insbesondere die Höchstdauer der Beihilfengewährung und eine Entgeltobergrenze festzulegen und die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe vorzusehen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  5. Absatz 5,Das Arbeitsmarktservice hat für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 38 c, werden folgende Paragraphen 38 d und 38 e samt Überschriften eingefügt:

„Überbetriebliche Lehrausbildung

Paragraph 38 d,

  1. Absatz eins,Soweit berufliche Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche nicht durch Vermittlung auf Lehrstellen oder andere Maßnahmen sichergestellt werden können, hat das Arbeitsmarktservice geeignete Ausbildungseinrichtungen mit der überbetrieblichen Lehrausbildung zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Der Verwaltungsrat hat Richtlinien für die überbetriebliche Ausbildung, die den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften für Ausbildungseinrichtungen vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, zu erlassen. Die Richtlinien haben auf die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis Bedacht zu nehmen und können daher auch Ausbildungsverträge, die sich nicht über die gesamte Lehrzeit erstrecken, zulassen, soweit dadurch eine umfassende Ausbildung im jeweiligen Lehrberuf mit dem Ziel des Lehrabschlusses nicht gefährdet wird. Die Richtlinien haben Bestimmungen über die während der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu gewährenden Ausbildungsbeihilfen zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Einhaltung der Qualitätsstandards ist vertraglich zu vereinbaren. Falls erforderlich, hat das Arbeitsmarktservice die Erfüllung von Auflagen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, BAG auszubedingen.

Vermittlung eines Ausbildungsplatzes

Paragraph 38 e,

Das Arbeitsmarktservice hat einem Lehrling, der die Fortsetzung seiner Ausbildung anstrebt, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Information über die Beendigung des Lehrverhältnisses einen Ausbildungsplatz zu vermitteln. Der Ausbildungsplatz soll nach Maßgabe der Möglichkeiten eine Fortsetzung der Ausbildung im bisher erlernten Lehrberuf, in einem demselben Berufsbereich angehörenden Lehrberuf oder in einem anderen vom Jugendlichen gewünschten Lehrberuf ermöglichen. Für die Fortführung der Ausbildung kommen folgende vom Arbeitsmarktservice zu vermittelnde Ausbildungsplätze in Betracht:

  1. Ziffer eins
    eine Lehrstelle bei einem Lehrberechtigten gemäß Paragraph 2, BAG oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,
  2. Ziffer 2
    ein Ausbildungsplatz im Rahmen einer überbetrieblichen Lehrausbildung,
  3. Ziffer 3
    eine Ausbildung durch eine sonstige Maßnahme, sofern die Vermittlung der wesentlichen Inhalte des Berufsbildes des betreffenden Lehrberufs gewährleistet ist und das Ausbildungsziel im Wesentlichen den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,(21) Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 8,, Paragraph 34 a,, Paragraph 38 d und Paragraph 38 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 28. Juni 2008 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck „(Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz – JASG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nur für Maßnahmen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2008 beginnen oder vor diesem Zeitpunkt begonnene Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 8, fortsetzen.
  2. Absatz 2,Für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2008 noch laufende Maßnahmen gilt, dass sich die Höhe der besonderen Beihilfe für LehrgangsteilnehmerInnen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ab 1. September 2008 nach der Höhe der vergleichbaren Teilnehmern während der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu gewährenden Ausbildungsbeihilfen richtet.“

Artikel 4
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz eins, 3, 4 a, 5 und 6, Paragraph eins a, Absatz eins und 2, in der Überschrift vor Paragraph eins b,, im Paragraph eins b,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b,, Paragraph 3 c,, Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins und 7, Paragraph 7, Absatz 2 und 8, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 13 c, Absatz eins und Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld“ jeweils durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 5, wird die Bezeichnung „IAF-Service GmbH“ durch die Bezeichnung„Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (IEF-Service GmbH)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz 2 und 5, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 4 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH“ jeweils durch die Bezeichnung „IEF-Service GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift vor Paragraph 3,, im Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz 6 und Paragraph 11, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeldes“ jeweils durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 6 a und 7, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 12, Absatz eins, Einleitungssatz, Ziffer eins und 4, Absatz 2 und 4, in der Überschrift vor Paragraph 13,, im Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 8, Ziffer 5,, Paragraph 13 a, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 14 a, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 3, wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ jeweils durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz entfällt der Ausdruck „mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehenen“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 11, Absatz 2, wird die Bezeichnung „Fonds“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt das Wort „jährlich“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nicht gedeckt ist,“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 12, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jährlich im zweiten Halbjahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veränderung der Höhe des Zuschlages gemäß Absatz eins, Ziffer 4, im Sinne des Absatz 2, vorliegen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 13, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau über das folgende Jahr anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 13, Absatz 4 a,, Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 14 a, wird die Bezeichnung „IAF-Service GmbH“ jeweils durch die Bezeichnung „IEF-Service GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 13, Absatz 4 a, wird die Bezeichnung „IAF-Service-GmbH-Gesetz (IAFG)“ durch die Bezeichnung „IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    vor Erstellung des Voranschlages einschließlich der Vorschau, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes gemäß Absatz 2,;“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 13 d, wird folgender Paragraph 13 e, samt Überschrift eingefügt:

„Beiträge zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher

Paragraph 13 e,

  1. Absatz eins,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher mittels Gewährung von Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, durch die Lehrlingsstellen (Paragraph 19, BAG) Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Werden diese Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, sind diese einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund zur anteiligen Bedeckung der zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen gewährten Lehrlingsausbildungsprämie gemäß Paragraph 108 f, EStG 1988 in den Jahren 2008 bis 2010 Mittel in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2008
      113,75 Mio. €;
       
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2009
      62,75 Mio. €;
       
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2010
      29,75 Mio. €.
       
    Diese Mittel sind auf die gemäß Absatz eins, erster Satz zur Verfügung zu stellenden Mittel betragsmindernd anzurechnen.
  3. Absatz 3,Akontierungen der gemäß Absatz eins und 2 zu gewährenden Mittel auf der Grundlage des Voranschlages gemäß Paragraph 13, Absatz 2, sind zulässig.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 14, wird im Absatz 5, die Bezeichnung „IAFG“ durch die Bezeichnung „IEFG“ ersetzt und folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen alle zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für die IEF-Service GmbH technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,(1) Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 28. Juni 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 8, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 28. Juni 2008 in Kraft und sind erstmalig im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zuschlages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, ab 2009 anzuwenden.
  3. Absatz 3, Die Ersetzung der Bezeichnungen in Paragraph eins, Absatz eins, 3, 4 a, 5 und 6, Paragraph eins a, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2,, in der Überschrift vor Paragraph eins b,, im Paragraph eins b, Absatz eins bis 4, in der Überschrift vor Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins bis 3, Paragraph 3 a, Absatz eins bis 5, Paragraph 3 b,, Paragraph 3 c,, Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins und 7, Paragraph 7, Absatz 2, 6, 6 a, 7 und 8, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, Einleitungssatz, Ziffer eins und Ziffer 4,, Absatz 2 und Absatz 4,, in der Überschrift vor Paragraph 13,, im Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 4 a und Absatz 8, Ziffer 5,, Paragraph 13 a, Absatz 2,, Paragraph 13 c, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 14 a,, Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 4, sowie die Anfügung des Paragraph 14, Absatz 6, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, und gemäß den Paragraphen 19 c und 19 e des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 14,, Paragraph 30, oder Paragraph 30 b, BAG oder Paragraph 2, Absatz 4, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1990,, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben oder das 56. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2008 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, werden folgende Absatz 33 bis 35 angefügt:

  1. Absatz 33,(33) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
  2. Absatz 34,Paragraph 2, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
  3. Absatz 35,Paragraph 2, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, gilt hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, anfallenden Verpflichtungen auf Grund von Vereinbarungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,, weiter.“

Artikel 6
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Paragraph 39 m, Absatz 6, wird der Ausdruck „Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz“ durch den Ausdruck „Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Paragraph 39 k, Absatz 7, wird das Zitat „Abs. 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 5, 6 und 6a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 132, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 135,);"

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 134, wird folgender Paragraph 135, samt Überschrift eingefügt:

„Ausbildungsübertritt

Paragraph 135,

(Grundsatzbestimmung) (1) Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Die Ausführungsgesetzgebung kann die Auflösung aus bestimmten Gründen ausschließen.

  1. Absatz 2, Absatz eins, ist auf Ausbildungsverträge nach Paragraph 11 b, LFBAG nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3, Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Absatz 6, beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer über die Mitteilung zu informieren.
  3. Absatz 4, Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) anzuwenden.
  4. Absatz 5, Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß Paragraph 8, ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß Paragraph 8, ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.
  5. Absatz 6, Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.
  6. Absatz 7, Im Falle der Auflösung hat der Lehrberechtigte der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.
  7. Absatz 8, Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach Paragraph 26 f,, Paragraph 26 p,, Paragraph 102,, Paragraph 105,, Paragraph 105 l,, Paragraph 223 und nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist Paragraph 24, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 264, Absatz 2, wird das Zitat „§ 284 Absatz 3, durch das Zitat „§ 248 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 284, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,,
    3. Ziffer 3
      Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,,
    4. Ziffer 4
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,,
    5. Ziffer 5
      Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
    6. Ziffer 6
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,,
    7. Ziffer 7
      Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,,
    8. Ziffer 8
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
    9. Ziffer 9
      Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 120 aus 1895,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,,
    10. Ziffer 10
      Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
    11. Ziffer 11
      Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
    12. Ziffer 12
      Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,,
    13. Ziffer 13
      Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,,
    14. Ziffer 14
      Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006,,
    15. Ziffer 15
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
    16. Ziffer 16
      Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
    17. Ziffer 17
      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,,
    18. Ziffer 18
      Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,,
    19. Ziffer 19
      Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,,
    20. Ziffer 20
      Pensionskassengesetz - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,,
    21. Ziffer 21
      Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,,
    22. Ziffer 22
      Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,
    23. Ziffer 23
      Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2008,,
    24. Ziffer 24
      Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008,,
    25. Ziffer 25
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008,,
    26. Ziffer 26
      Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
    27. Ziffer 27
      Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,,
    28. Ziffer 28
      Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,,
    29. Ziffer 29
      Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,,
    30. Ziffer 30
      Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
    31. Ziffer 31
      ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,,
    32. Ziffer 32
      Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,,
    33. Ziffer 33
      Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
    34. Ziffer 34
      Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2006,,
    35. Ziffer 35
      Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,,
    36. Ziffer 36
      Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2005,,
    37. Ziffer 37
      Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,,
    38. Ziffer 38
      GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,,
    39. Ziffer 39
      Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,,
    40. Ziffer 40
      Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,,
    41. Ziffer 41
      Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,,
    42. Ziffer 42
      SCE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
    43. Ziffer 43
      Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,,
    44. Ziffer 44
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,,
    45. Ziffer 45
      Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
    46. Ziffer 46
      Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,.“

Novellierungsanordnung 7, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 285, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,(34) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 132, Ziffer 6 a, 135, 264, Absatz 2, sowie 284 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 7
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

Das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 2, Absatz 4, und 5 lautet:

  1. Absatz 4,(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
  2. Absatz 5, Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Lehrberufes
    1. Ziffer eins
      bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
    2. Ziffer 2
      in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.“

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 7 a, Absatz 2,, Paragraph 7 b, Absatz 4,, Paragraph 11 f, Absatz 2, sowie Paragraph 15 a, samt Überschrift wird die Wortfolge „besondere selbständige Ausbildungseinrichtung“ jeweils in der richtigen grammatikalischen Form durch das Wort „Ausbildungseinrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 15 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Absatz 2, vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder
    2. Ziffer 2
      im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Paragraph 15 a, Absatz eins, allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Ziffer eins, vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.“

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 15 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des Paragraph 125, Absatz 6, bis 8 und des Paragraph 135, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 15 a, Absatz eins, werden folgende Absatz 5, und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz eins, oder 3 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.
  2. Absatz 6, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.“

Novellierungsanordnung 6, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 22, Absatz 3, und 4 werden durch folgende Absatz 3, bis 5 ersetzt:

  1. Absatz 3,(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 2, Absatz 4, und 5, 5 Absatz 5, 7 a, 7 b, 11 a, 11 b, 11 c, Absatz eins, 11 d, bis 11h, 11i Absatz eins, 12, Absatz 4, 14, Ziffer 8, 15 a, und 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
  2. Absatz 4, Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 2, Absatz 4, und 5, Paragraph 7 a, Absatz 2,, Paragraph 7 b, Absatz 4,, Paragraph 11 f, Absatz 2, sowie Paragraph 15 a, samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
  3. Absatz 5, Paragraph 15 a, Absatz 5, und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 12, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „drei Monaten“ der Ausdruck „innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 16, Absatz 2, wird der Ausdruck „Insolvenz-Ausfallgeld“ durch den Ausdruck „Insolvenz-Entgelt“ und der Ausdruck „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ durch den Ausdruck „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 19, Absatz eins,, im Paragraph 33, Absatz 4 und im Paragraph 37, wird der Ausdruck „Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 jeweils durch den Ausdruck „Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 20, Absatz 3, wird vor dem Wort „Person“ der Ausdruck „im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 32, Absatz 6 und im Paragraph 42, Absatz 5, wird die Wortfolge „Abweichend von Absatz eins, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH, im Jahr 2008 7,65 vH“ jeweils durch die Wortfolge „Abweichend von Absatz eins, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und in den Jahren 2008 bis 2013 7,65 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 33, Absatz 4, wird der Ausdruck „innerhalb dreier Jahre“ durch den Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera d, wird der Ausdruck „für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde gelegt“ durch den Ausdruck „für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 69, wird der Ausdruck „(Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 15, ASVG)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, ASVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 79, Absatz 94, erster Satz lautet:

„§ 3, Paragraph 4,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 4, Litera a,, Paragraph 15, Absatz eins, 2, 5 und 8 und Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, sowie Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 37, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und gelten für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2008 geltend gemachte Ansprüche.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 79, Absatz 95, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    mit 1. Jänner 2009 Paragraph 32, Absatz 6 und Paragraph 42, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 96 bis 98 angefügt:

  1. Absatz 96,(96) Paragraph 7, Absatz 8,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 46, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  2. Absatz 97,Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt für nach Ablauf des 30. Juni 2008 geltend gemachte Ansprüche.
  3. Absatz 98,Paragraph 14, Absatz 8 und Paragraph 33, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und gelten für nach Ablauf des 31. Dezember 2008 geltend gemachte Ansprüche.“

Artikel 9
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und in den Jahren 2008 bis 2013 7,65 vH.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch fünf, Absatz 20, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    mit 1. Jänner 2009 Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,.“

Artikel 10

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz 3, wird das Wort „Vereinsstatuten“ durch das Wort „Statuten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,(18) Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, wird vor dem Ausdruck „sowie“ der Ausdruck „Beihilfen nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e und im Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Insolvenz-Ausfallgeld“ jeweils durch den Ausdruck „Insolvenz-Entgelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e und im Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer eins und 2 wird der Ausdruck „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ jeweils durch den Ausdruck „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, wird der Ausdruck „IAF-Service GmbH“ durch den Ausdruck „IEF-Service GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 108 f, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Eine Lehrlingsausbildungsprämie gebührt nur für die Ausbildung von Lehrlingen auf Grund eines Lehrverhältnisses, das vor dem 28. Juni 2008 begonnen hat. Die Lehrlingsausbildungsprämie ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 2012 anwendbar.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 133, wird folgender Paragraph 134, angefügt:

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,, Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer eins und 2 und Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des IAF-Service-GmbH-Gesetzes

Das IAF-Service-GmbH-Gesetz (IAFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel dieses Bundesgesetzes lautet „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift vor Paragraph eins, lautet:

„IEF-Service GmbH“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die gemäß Absatz eins, unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ errichtete Gesellschaft erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und den Firmenwortlaut „IEF-Service GmbH“.
  2. Absatz 3,Die Gesellschaft ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie im Paragraph 4, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ jeweils durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Das „Amt der IAF-Service GmbH“ erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Amt der IEF-Service GmbH“.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 29, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,

Paragraph 29,

  1. Absatz eins, Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 3 und 4, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung hat die Umbenennung der Gesellschaft unverzüglich zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.“

Artikel 13
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 14, Absatz 3, wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4 und im Paragraph 66, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH“ jeweils durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 98, Absatz 18, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,(19) Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 11, Absatz 3, wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ jeweils durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel römisch sechs Absatz eins, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 104, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt“ und die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH“ ersetzt und der Ausdruck „mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehene“ entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 254, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 104, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 37, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 290 a, Absatz 3, wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 410, wird folgender Paragraph 411, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,

Paragraph 411,

Paragraph 290 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer