Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 7. Jänner 2008 |
Teil I |
8. Bundesgesetz: | Änderung des Signaturgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes sowie der Gewerbeordnung 1994 |
| (NR: GP römisch XXIII RV 293 AB 364 S. 41. BR: AB 7834 S. 751.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG), BGBl. römisch eins Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 164/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „ , also der Feststellung der Identität des Signators,“.
Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 2 und 3 wird durch folgende Z 2, 3 und 3a ersetzt:
Novellierungsanordnung 4, § 2 Z 5 lautet:
Novellierungsanordnung 5, In § 2 Z 9 wird nach der Wortfolge „ein Zertifikat“ die Wortfolge „einer natürlichen Person“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, In § 2 Z 9, 10, 13 und 14, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2, der Abschnittsüberschrift und der Paragrafenüberschrift vor § 6, Paragraph 6, Absatz eins,, 4, 5 und 7, im Einleitungsteil des § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 8, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 3 und 4, im Einleitungsteil des § 9 Abs. 1, in § 9 Abs. 1 Z 2 und 4, Abs. 2 und 4, im Einleitungsteil des Abs. 5 und Abs. 5 Z 1 und 2, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 3, 5 und 6, § 15 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 7 und Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 bis 3, der Paragrafenüberschrift vor § 20, § 22 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1 bis 5, § 24 Abs. 1 und im Einleitungsteil des Abs. 2, § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 25 Z 2, 3 und 10, § 26 Abs. 2 und im Einleitungsteil des Abs. 3, und § 26 Abs. 3 Z 4 werden die Worte „Zertifizierungsdiensteanbieter“, „Zertifizierungsdiensteanbieters“ und „Zertifizierungsdiensteanbietern“durch die Buchstabenfolge „ZDA“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, § 2 Z 12 lautet:
Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 24 Abs. 3 sowie § 26 Abs. 3 Z 5 wird das Wort „sichere“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 2 sowie § 25 Z 6 wird das Wort „sicheren“ jeweils durch das Wort „qualifizierten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, § 5 Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 11, § 6 Abs. 2 und 3 lautet:
Novellierungsanordnung 12, § 6 Abs. 6 entfällt.
Novellierungsanordnung 13, Die Paragrafenüberschrift vor § 7 lautet:
Novellierungsanordnung 14, Im Einleitungsteil des § 7 Abs. 1, in § 7 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , der qualifizierte Zertifikate ausstellt,“.
Novellierungsanordnung 15, In § 7 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „sicherzustellen“ die Wortfolge „und im Sicherheitskonzept darzulegen, in welcher Form dies erfolgt“ angefügt.
Novellierungsanordnung 16, In § 7 Abs. 1 Z 3 entfällt der Klammerausdruck „(zB sichere Zeitstempel)“.
Novellierungsanordnung 17, In § 7 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „anhand eines amtlichen Lichtbildausweises“.
Novellierungsanordnung 18, § 7 Abs. 5 und 6 lautet:
Novellierungsanordnung 19, § 8 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 20, § 8 Abs. 2 entfällt.
Novellierungsanordnung 21, In § 8 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, § 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet:
„Die Veröffentlichung einer Sperre und eines Widerrufs muss den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit enthalten. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als eine Stunde nach der Eintragung liegen.“
Novellierungsanordnung 23, Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
Novellierungsanordnung 24, § 10 samt Überschrift lautet:
Stellt ein ZDA qualifizierte Zeitstempeldienste bereit, so hat er im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept nähere Angaben darzulegen. Es sind technische Komponenten und Verfahren zu verwenden, die die Richtigkeit und Unverfälschtheit der Zeitangabe sicherstellen und den Anforderungen des § 18 entsprechen. Er hat weiters für die Signatur- und Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von Zeitstempeln vertrauenswürdige Systeme, Produkte und Verfahren zu verwenden, die vor Veränderungen geschützt sind und für die technische und kryptographische Sicherheit sorgen. Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Signaturerstellungsdaten geheimgehalten werden und Daten für qualifizierte Zeitstempel nicht unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können.“
Novellierungsanordnung 25, § 11 Abs. 2 und 3 lautet:
Novellierungsanordnung 26, In § 13 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 110 TKG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 116 TKG 2003)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 27, § 13 Abs. 2 entfällt.
Novellierungsanordnung 28, § 13 Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 29, § 13 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 30, § 14 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 31, § 14 Abs. 2 und 4 entfällt.
Novellierungsanordnung 32, In § 14 Abs. 3 entfallen die Wörter „zudem“ und „übrigen“.
Novellierungsanordnung 33, § 14 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Sie kann insbesondere Auflagen erteilen, unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung von aufgezeigten Mängeln Maßnahmen androhen oder eine Akkreditierung widerrufen.“
Novellierungsanordnung 34, In § 15 Abs. 1 wird die Zitierung „(§ 108 TKG)“ durch die Zitierung „(§ 5 KOG)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 35, § 15 Abs. 2 Z 2 entfällt.
Novellierungsanordnung 36, § 15 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die RTR-GmbH kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 19) bedienen.“
Novellierungsanordnung 37, In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellen und“.
Novellierungsanordnung 38, In § 17 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie hat die Akkreditierung eines ZDA zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen einer Akkreditierung nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind. § 14 Abs. 6 ist sinngemäß auch beim Widerruf einer Akkreditierung anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 39, Die Paragrafenüberschrift vor § 18 lautet:
Novellierungsanordnung 40, In § 18 Abs. 1 und 5 sowie § 24 Abs. 3 wird das Wort „sicherer“ jeweils durch das Wort „qualifizierter“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 41, In § 18 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „dargestellt werden“ die Wortfolge „und dass der Signator zu diesem Zeitpunkt über die Anzahl der Signaturen, die er im Signaturvorgang auslöst, Kenntnis erlangt“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 42, § 18 Abs. 4 entfällt.
Novellierungsanordnung 43, In § 18 Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsanforderungen“ die Wortfolge „an sichere Signaturerstellungseinheiten“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 44, Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:
Novellierungsanordnung 45, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 46, § 20 Abs. 3 entfällt.
Novellierungsanordnung 47, § 21 zweiter Satz lautet:
„Er hat den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die Signaturerstellungsdaten abhanden kommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.“
Novellierungsanordnung 48, Die Überschrift vor § 23 lautet:
Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 23, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt,“.
Novellierungsanordnung 50, In § 25 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 1)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 51, § 25 Z 7 entfällt.
Novellierungsanordnung 52, In § 26 Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „und Abs. 3“.
Novellierungsanordnung 53, In § 26 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „2 bis 4“ durch die Ziffer „3“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 54, Dem § 27 wird folgender Abs. 8 angefügt:
Novellierungsanordnung 55, In § 28 Z 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
Das Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 164/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 wird das Wort „sichere“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 3 wird das Wort „sicheren“ durch das Wort „qualifizierten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In § 16 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Zitierung „(§ 2 Z 3 SigG)“ durch die Zitierung „(§ 2 Z 3a SigG)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In § 16 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „§ 8 Abs. 2 SigG“ durch die Wortfolge „§ 8 Abs. 1 SigG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:
Das Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 122/2006, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 lit. h wird das Wort „sichere“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 365 s, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 37, angefügt:
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unter der Notifikationsnummer 2007/456/A notifiziert.
Fischer
Gusenbauer