BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 7. Jänner 2008

Teil römisch eins

8. Bundesgesetz:

Änderung des Signaturgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes sowie der Gewerbeordnung 1994

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 293 Ausschussbericht 364 Sitzung 41. Bundesrat:, Ausschussbericht 7834 Sitzung 751.)

8. Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz, das Ziviltechnikergesetz, das Rezeptpflichtgesetz sowie die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Signaturgesetzes

Das Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) anzuwenden, die qualifizierte Zertifikate ausstellen oder qualifizierte Zeitstempeldienste bereitstellen. Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 22 und Paragraph 24, gelten auch für die übrigen ZDA.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „ , also der Feststellung der Identität des Signators,“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 wird durch folgende Ziffer 2, 3 und 3 a ersetzt:

  1. Ziffer 2
    Signator: eine Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, der Signaturerstellungsdaten und Signaturprüfdaten zugeordnet sind und die im eigenen oder fremden Namen eine elektronische Signatur erstellt;
  2. Ziffer 3
    fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die
    1. Litera a
      ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
    2. Litera b
      die Identifizierung des Signators ermöglicht,
    3. Litera c
      mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, sowie
    4. Litera d
      mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann;
  3. Ziffer 3 a
    qualifizierte elektronische Signatur: eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    sichere Signaturerstellungseinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 9, wird nach der Wortfolge „ein Zertifikat“ die Wortfolge „einer natürlichen Person“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Ziffer 9, 10, 13 und 14, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, der Abschnittsüberschrift und der Paragrafenüberschrift vor Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins, 4, 5 und 7, im Einleitungsteil des Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 3 und 4, im Einleitungsteil des Paragraph 9, Absatz eins,, in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Absatz 2 und 4, im Einleitungsteil des Absatz 5 und Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 3, 5 und 6, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und 7 und Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins bis 3, der Paragrafenüberschrift vor Paragraph 20,, Paragraph 22, Absatz eins bis 3, Paragraph 23, Absatz eins bis 5, Paragraph 24, Absatz eins und im Einleitungsteil des Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 25, Ziffer 2, 3 und 10, Paragraph 26, Absatz 2 und im Einleitungsteil des Absatz 3,, und Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4, werden die Worte „Zertifizierungsdiensteanbieter“, „Zertifizierungsdiensteanbieters“ und „Zertifizierungsdiensteanbietern“durch die Buchstabenfolge „ZDA“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    qualifizierter Zeitstempel: eine elektronische Bescheinigung, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind, die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 3, sowie Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 5, wird das Wort „sichere“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2, sowie Paragraph 25, Ziffer 6, wird das Wort „sicheren“ jeweils durch das Wort „qualifizierten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Ein qualifiziertes Zertifikat muss mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur des ZDA versehen sein.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Ein ZDA hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle (Paragraph 13,) anzuzeigen. Er hat dieser spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept der von ihm angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienste samt den verwendeten technischen Komponenten und Verfahren vorzulegen.
  2. Absatz 3,Das Sicherheitskonzept hat die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen darzulegen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 7, lautet:

„Anforderungen an ZDA“

Novellierungsanordnung 14, Im Einleitungsteil des Paragraph 7, Absatz eins,, in Paragraph 7, Absatz 2, sowie Paragraph 14, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ , der qualifizierte Zertifikate ausstellt,“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „sicherzustellen“ die Wortfolge „und im Sicherheitskonzept darzulegen, in welcher Form dies erfolgt“ angefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Klammerausdruck „(zB sichere Zeitstempel)“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „anhand eines amtlichen Lichtbildausweises“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 7, Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5,(5) Bei einer qualifizierten elektronischen Signatur muss aus dem Zertifikat, aus der elektronischen Signatur oder aus dem Sicherheits- und Zertifizierungskonzept, auf das im Zertifikat Bezug genommen wird, hervorgehen, dass es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur handelt.
  2. Absatz 6,Für die Prüfung von qualifiziert signierten Daten sind technische Komponenten und Verfahren geeignet, die sicherstellen, dass
    1. Ziffer eins
      die signierten Daten nicht verändert worden sind,
    2. Ziffer 2
      die Signatur zuverlässig geprüft und das Ergebnis korrekt angezeigt wird,
    3. Ziffer 3
      der Prüfer feststellen kann, auf welche Daten sich die elektronische Signatur bezieht,
    4. Ziffer 4
      der Prüfer feststellen kann, welchem Signator die elektronische Signatur zugeordnet ist, wobei die Verwendung eines Pseudonyms angezeigt werden muss, und
    5. Ziffer 5
      sicherheitsrelevante Veränderungen der signierten Daten erkannt werden können.
    Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein ZDA die Prüfung der auf seinen qualifizierten Zertifikaten beruhenden qualifizierten Signaturen vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Ein ZDA oder eine in seinem Auftrag tätige Stelle hat die Identität von Personen, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis, festzustellen. Der ZDA hat die Zuordnung bestimmter Signaturprüfdaten zu dieser Person durch ein qualifiziertes Zertifikat zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 8, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 8, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 9, Absatz 3, erster und zweiter Satz lautet:

„Die Veröffentlichung einer Sperre und eines Widerrufs muss den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit enthalten. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als eine Stunde nach der Eintragung liegen.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Unverzüglichkeit ist dann gegeben, wenn die entsprechende Maßnahme an Werktagen ausgenommen Samstag, von 9 bis 17 Uhr innerhalb von drei Stunden und außerhalb dieser Zeit innerhalb von sechs Stunden erfolgt. Bei postalischer Verständigung ist Unverzüglichkeit dann gegeben, wenn die entsprechende Maßnahme innerhalb von zwei Werktagen erfolgt.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Qualifizierte Zeitstempeldienste

Paragraph 10,

Stellt ein ZDA qualifizierte Zeitstempeldienste bereit, so hat er im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept nähere Angaben darzulegen. Es sind technische Komponenten und Verfahren zu verwenden, die die Richtigkeit und Unverfälschtheit der Zeitangabe sicherstellen und den Anforderungen des Paragraph 18, entsprechen. Er hat weiters für die Signatur- und Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von Zeitstempeln vertrauenswürdige Systeme, Produkte und Verfahren zu verwenden, die vor Veränderungen geschützt sind und für die technische und kryptographische Sicherheit sorgen. Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Signaturerstellungsdaten geheimgehalten werden und Daten für qualifizierte Zeitstempel nicht unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 11, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein ZDA die Dokumentation nach Absatz eins, auszufolgen. Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat ein ZDA die Dokumentation nach Absatz eins, dem mit der Weiterführung der Verzeichnis- und Widerrufsdienste betrauten ZDA oder der Aufsichtsstelle auszufolgen.
  2. Absatz 3,Die Aufbewahrungsdauer der Dokumentation nach Absatz eins, ist im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept anzugeben. Die Dokumentation des Ausstellens, der Sperre und des Widerrufs eines qualifizierten Zertifikats ist bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungszeit im Sinne des Paragraph 1478, ABGB, gerechnet ab dem im Zertifikat eingetragenen Ende der Gültigkeit, aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 13, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 110, TKG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 116, TKG 2003)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 13, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, dass ein elektronisch allgemein zugängliches Verzeichnis der gültigen, gesperrten und widerrufenen Zertifikate für ZDA, der im Inland niedergelassenen ZDA, der von ihr akkreditierten ZDA und der Drittstaaten-ZDA, für deren Zertifikate ein im Inland niedergelassener ZDA nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, einsteht, geführt wird. Auf Antrag sind auch andere im Ausland niedergelassene ZDA in dieses Verzeichnis aufzunehmen. Zertifikate für ZDA können auch von der Aufsichtsstelle ausgestellt werden. Die Aufsichtsstelle hat die bei ihr geführten Verzeichnisse gesichert im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Aufsichtsstelle kann zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten aus diesem Bundesgesetz und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnung Zertifikate für ZDA oder von Signatoren widerrufen oder den Widerruf der Zertifikate von Signatoren durch den ZDA anordnen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 14, Absatz 2 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 14, Absatz 3, entfallen die Wörter „zudem“ und „übrigen“.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 14, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Sie kann insbesondere Auflagen erteilen, unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung von aufgezeigten Mängeln Maßnahmen androhen oder eine Akkreditierung widerrufen.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 15, Absatz eins, wird die Zitierung „(Paragraph 108, TKG)“ durch die Zitierung „(Paragraph 5, KOG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 15, Absatz 3, erster und zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die RTR-GmbH kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (Paragraph 19,) bedienen.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 17, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellen und“.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 17, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Sie hat die Akkreditierung eines ZDA zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen einer Akkreditierung nach Absatz eins, nicht mehr erfüllt sind. Paragraph 14, Absatz 6, ist sinngemäß auch beim Widerruf einer Akkreditierung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 39, Die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 18, lautet:

„Sicherheitsanforderungen für technische Komponenten und Verfahren“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 18, Absatz eins und 5 sowie Paragraph 24, Absatz 3, wird das Wort „sicherer“ jeweils durch das Wort „qualifizierter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 18, Absatz 2, erster Satz wird nach der Wortfolge „dargestellt werden“ die Wortfolge „und dass der Signator zu diesem Zeitpunkt über die Anzahl der Signaturen, die er im Signaturvorgang auslöst, Kenntnis erlangt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 18, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 18, Absatz 5, zweiter Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsanforderungen“ die Wortfolge „an sichere Signaturerstellungseinheiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Die organisatorische Aufsicht über die Bestätigungsstelle obliegt der Aufsichtsstelle (Paragraph 13,).“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Ein ZDA hat den Zertifikatswerber vor Vertragsabschluss schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers allgemein verständlich über den Inhalt des Sicherheits- und des Zertifizierungskonzepts, über die möglichen Rechtswirkungen des von ihm verwendeten Signaturverfahrens, über die Pflichten eines Signators sowie über die besondere Haftung des ZDA zu unterrichten. Zudem hat er die Bedingungen der Verwendung des Zertifikats, wie etwa Einschränkungen seines Anwendungsbereichs oder des Transaktionswerts, bekanntzugeben; weiters ist auf eine freiwillige Akkreditierung (Paragraph 17,) sowie auf besondere Streitbeilegungsverfahren hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 20, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 21, zweiter Satz lautet:

„Er hat den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die Signaturerstellungsdaten abhanden kommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.“

Novellierungsanordnung 48, Die Überschrift vor Paragraph 23, lautet:

„Haftung der ZDA“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 23, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt,“.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 25, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 7, Absatz eins und 14 Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 7, Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 25, Ziffer 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und Absatz 3,

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 6, wird die Wortfolge „2 bis 4“ durch die Ziffer „3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 a, 5, 9, 10, 12, 13 und 14, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, die Abschnittsüberschrift und Paragrafenüberschrift vor Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins bis 5 und 7, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie 8 und Absatz 2 bis 6, Paragraph 8, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Absatz 2 bis 5, Absatz 5, Ziffer eins und 2 und Absatz 6,, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz eins bis 3, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 14, Absatz eins,, 3, 5 und 6, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und 7, Absatz 3, und 4, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins bis 3, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz eins, 2,, und 5, Paragraph 19, Absatz 6,, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2 und 3, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 23,, Paragraph 23, Absatz eins bis 5, Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 25, Ziffer 2, 3, 6 und 10, Paragraph 26, Absatz 2 und 3 und Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 und Paragraph 28, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2007, treten am 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2 und 4, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 3,, und Paragraph 25, Ziffer 7, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 28, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Ziviltechnikergesetzes

Das Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz eins, wird das Wort „sichere“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, Absatz 3, wird das Wort „sicheren“ durch das Wort „qualifizierten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz eins und 3 wird jeweils die Zitierung „(Paragraph 2, Ziffer 3, SigG)“ durch die Zitierung „(Paragraph 2, Ziffer 3 a, SigG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „§ 8 Absatz 2, SigG“ durch die Wortfolge „§ 8 Absatz eins, SigG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph 16, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2007, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Das Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, wird das Wort „sichere“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2007, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 365 s, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die Identifizierung im Sinne der beiden vorigen Absätze entfällt, wenn die Identität des Kunden durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird. Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d BWG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37,(37) Paragraph 365 s, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 5
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.7.1998, Seite 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt Nummer L 217 vom 5.8.1998, Seite 18, unter der Notifikationsnummer 2007/456/A notifiziert.

Fischer

Gusenbauer