BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 4. Juni 2008

Teil römisch eins

72. Bundesgesetz:

Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007 - MOG 2007 und des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 IA 483/A Ausschussbericht 550 Sitzung 58. Bundesrat:, Ausschussbericht 7935 Sitzung 756.)

72. Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. römisch eins Nr. 55 in der Fassung des 1. Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Beihilfen an Erzeugerorganisationen im Rahmen der Abwicklung operationeller Programme einschließlich Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 14 und 15 lauten:

  1. Ziffer 14
    Vergütungen für die Aufgaben der Produktion und Rodungsprämien und
  2. Ziffer 15
    sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) In Verordnungen nach Absatz eins, können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sowie deren Vereinigungen erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke, der nationale Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gemäß Artikel 102, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S.1 kann dem Lieferanten gewährt werden. Ebenso kann aus den Mitteln der gemäß Artikel 78, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, nicht an den EGFL abzuführenden Überschussabgabe Milch eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gewährt werden.
  2. Absatz 4,In Verordnungen nach Absatz eins, können im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rodungsregelung bei Rebflächen Anträge abgelehnt werden, wenn die kombinierte gerodete Fläche 8% der nationalen Rebfläche oder 10% einer bestimmten Region erreicht hat, und Reben in Berggebieten und Steillagen sowie Flächen, bei denen die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar sein würde, von der Rodungsregelung ausgeschlossen werden. Ebenso kann die Ausgestaltung und technische Abwicklung der Stützungsprogramme, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 10, wird die Wortfolge „im Antragsjahr 2008“ durch die Wortfolge „in den Antragsjahren 2008 und 2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz 2, wird folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    Die nach Artikel 44, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Flächen dürfen bis 31. Dezember 2010 nicht für die Produktion von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors oder von Speisekartoffeln oder für den Betrieb einer Baumschule (Artikel 51, zweiter Unterabsatz Litera a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,) – mit Ausnahme des Anbaus von Nebenkulturen – genutzt werden. Ebenso wird bis 31. Dezember 2010 in Anwendung des Anhangs römisch sieben Abschnitt M Absatz 3, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, für derart genutzte Flächen kein Referenzbetrag festgesetzt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 3, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Im Bereich der Beihilfe für Energiepflanzen sowie der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen können durch Verordnung
    1. Litera a
      bestimmte Erzeugnisse oder Kulturen ausgeschlossen werden, wenn deren Einbeziehung Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Strafrechts bereitet oder diese Erzeugnisse oder Kulturen nur eine geringfügige Ausbeute aufweisen;
    2. Litera b
      bestimmte Rohstoffe für die Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb zugelassen werden, sofern alle angemessenen Kontrollmaßnahmen eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere können innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen für die Nichtanwendung der Kürzungen und das Absehen von Sanktionen bei geringfügigen Verstößen vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichung von Informationen

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 44 a, der Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, und der Verordnung (EG) Nr. 259 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Amtsblatt Nummer L 76 vom 19.3.2008, Seite 28, ist durch die AMA vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die zu veröffentlichenden Informationen können auch die Maßnahmen, für die die jeweiligen Empfänger Mittel erhalten haben, als weitere Information enthalten.
  3. Absatz 3,Das Zollamt Salzburg Zahlstelle Ausfuhrerstattungen hat der AMA die Daten mit den zu veröffentlichenden Informationen betreffend Ausfuhrerstattungen gemäß Teil römisch drei Kapitel römisch drei Abschnitt römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Veröffentlichung der beginnend mit dem Haushaltsjahr 2008 getätigten Ausgaben erfolgt jeweils bis zum 30. April des nächstfolgenden Haushaltsjahres. Für die im Haushaltsjahr 2007 aus EGFL- und ELER-Mitteln getätigten Ausgaben erfolgt die Veröffentlichung bis spätestens 30. September 2008.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann – hinsichtlich des Absatz 3, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 32, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die zur Durchführung von obligatorischen Maßnahmen gemäß Paragraph 11, im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu erlassende Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 und die zur Durchführung gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 4 zu erlassende Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 35, samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

Paragraph 35,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. Ziffer eins
    die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph eins,,
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 25,, Paragraph 26 a, Absatz 3 und Paragraph 31,,
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 29, und
  4. Ziffer 4
    der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz, mit dem auf Grund des Abschnitts F des Marktordnungsgesetzes 1985 erlassene Verordnungen in Gesetzesrang gehoben werden (Marktordnungs-Überleitungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, entfallen die Ziffer eins, 2, 4, 5, 8 bis 19, 21, 22, 24, 26 und 27,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, erhalten die bisherigen Absatz 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(8)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 3, (neu) lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2006,, bleibt bis zum 31. Dezember 2007 als Bundesgesetz in Geltung. Diese Verordnung ist weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis zum 31. Dezember 2007 verwirklicht haben.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph eins, Absatz 4, (neu) werden folgende Absatz 5 bis 7 ergänzt:

  1. Absatz 5,(5) Bis zum 30. Juni 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung:
    1. Ziffer eins
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Vergütungen für die Entnahme von frischem Obst und Gemüse aus dem Handel (Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 1997,,
    2. Ziffer 2
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Intervention von Butter und Rahm sowie zur Bestimmung der Butterqualität (Interventionsbutter-Verordnung 1998), BGBl. römisch zwei Nr. 270, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2000,,
    3. Ziffer 3
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 419,
    4. Ziffer 4
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sowie über Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2006,,
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zahlung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln und einer Prämie für Kartoffelstärke (Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004), BGBl. römisch zwei Nr. 174, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2005,,
    6. Ziffer 6
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,,
    7. Ziffer 7
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Zuckermarktordnung, der befristeten Beihilfe für Österreich sowie von Übergangsmaßnahmen (Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2006 – ZMODV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,, und
    8. Ziffer 8
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Durchführungsbestimmungen zu den präferenziellen Zuckereinfuhren, zum Drittlandszuckerhandel, zu den LDC-Zuckereinfuhren, zur Ordnung des Binnenmarktes und zur Quotenregelung für Zucker, sowie zur Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (Zuckermarktverordnung 2006 – ZuckerMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2006,.
    Diese Bestimmungen sind weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis zum 30. Juni 2008 verwirklicht haben.
  2. Absatz 6,Bis zum 31. Juli 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung:
    1. Ziffer eins
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vorbehaltung der Bewilligung von Zahlungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2004,, und
    3. Ziffer 3
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2007,.
    Diese Bestimmungen sind weiterhin auf jene in Betracht kommenden Maßnahmen anwendbar, die vor dem 1. August 2008 eingeleitet oder von den Erzeugern ergriffen worden sind.
  3. Absatz 7,Bis zum 31. August 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung:
    1. Ziffer eins
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinat verarbeitet worden ist (Kasein-Beihilfen-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 1065 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 1998,,
    2. Ziffer 2
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse (Kasein-Verwendungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 1066 aus 1994,,
    3. Ziffer 3
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2004,,
    4. Ziffer 4
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1998,,
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (Magermilch-Beihilfen-Verordnung 2000), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 236,
    6. Ziffer 6
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milch-Meldeverordnung 2001), BGBl. römisch zwei Nr. 241, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2005,,
    7. Ziffer 7
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 2001), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 406,
    8. Ziffer 8
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2002, und
    9. Ziffer 9
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Getreide (Getreide-Interventionsverordnung 2004), BGBl. römisch zwei Nr. 412, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2006,.
    Diese Bestimmungen sind weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis zum 31. August 2008 verwirklicht haben.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 2, wird als vorletzter Satz folgender Satz eingefügt:

„Ist von einem Härtefall der gesamte Bezugszeitraum gemäß Artikel 37, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, das Jahr 2003 und auch der Zeitraum gemäß Artikel 40, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, betroffen, so erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen pro ha beihilfefähiger Fläche, die in dem, dem Jahr nach Beendigung des Härtefalls unmittelbar folgenden Sammelantrag angemeldet ist, und im Ausmaß des regionalen Durchschnitts.

Fischer

Gusenbauer