BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 7. Mai 2008

Teil römisch eins

68. Bundesgesetz:

Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 466 Ausschussbericht 495 Sitzung 56. Ausschussbericht 7927 Sitzung 755.)

68. Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 a, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 42, Absatz 2, NO wird die Wortfolge „das Notariatsarchiv“ durch die Wortfolge „die Notariatskammer“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Amtssiegel können frühestens 10 Jahre nach Erlöschen des Amtes (Paragraph 19, Absatz eins,) von der Notariatskammer im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer den Archiven (Paragraph 110 a,) übergeben werden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 62, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Übersetzung kann unterbleiben, wenn der fremdsprachige Notariatsakt vom Notar errichtet wird, alle Parteien darauf verzichten und die Übersetzung nicht von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Behörde verlangt wird.“

Novellierungsanordnung 4, Die den Überschriften im römisch drei. Abschnitt des römisch fünf. Hauptstückes voranstehenden Buchstaben entfallen.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 87 und der Zwischenüberschrift vor Paragraph 88, werden folgende Paragraphen 87 a bis 87 e samt Überschriften eingefügt:

„Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften

Paragraph 87 a,

  1. Absatz eins,Der Notar kann mit der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Superädifikats im Wege öffentlicher Versteigerung beauftragt werden. Der Eigentümer der Liegenschaft oder des Superädifikats hat dem Auftrag Feilbietungsbedingungen anzuschließen und dem Notar nachzuweisen, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und dass alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Feilbietungsbedingungen müssen jedenfalls enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen (Firma), Anschrift (Geschäftsanschrift), sowie gegebenenfalls Tag der Geburt, Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl des Eigentümers;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands und den Ort der Feilbietung;
    3. Ziffer 3
      das geringste Gebot;
    4. Ziffer 4
      die Angabe, ob die Bietinteressenten vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über die Zahlung des erzielten Meistbots;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Meistbots unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbs, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses;
    8. Ziffer 8
      Hinweise auf gerichtliche und verwaltungsrechtliche Genehmigungen, die für die Rechtswirksamkeit des Rechtserwerbs allenfalls erforderlich sind;
    9. Ziffer 9
      Bestimmungen über die Folgen der Nichterfüllung der Feilbietungsbedingungen durch den Meistbieter und die Tragung der Kosten einer aus diesem Grund fehlgeschlagenen Feilbietung;
    10. Ziffer 10
      die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers (Paragraph 31, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955), dass das Eigentumsrecht des Meistbieters aufgrund der vom Notar auszustellenden Amtsbestätigung (Paragraph 87 d,) im Grundbuch eingetragen oder zu diesem Zweck diese Amtsbestätigung in die Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aufgenommen wird.
  3. Absatz 3,Soll der Rechtserwerb durch eine Anmerkung der Rangordnung gesichert werden, dann muss die Rangordnung im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch mindestens zehn Monate wirksam sein. Die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses ist dem Notar treuhändig im Original zu übergeben.
  4. Absatz 4,Die Feilbietungsbedingungen dürfen nicht von dem mit der Versteigerung beauftragten Notar oder einer Person, die zu diesem Notar in einem in Paragraph 6 a, Absatz 2, Gerichtskommissärsgesetz genannten Naheverhältnis steht, erstellt werden. Entsprechen die dem Auftrag beigeschlossenen Feilbietungsbedingungen nicht den Anforderungen des Absatz 2, oder enthalten sie unerlaubte oder ungültige Bestimmungen, so hat der Notar den Eigentümer zu deren Verbesserung anzuleiten.
  5. Absatz 5,Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Eigentümer. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Meistbieter ist zulässig.

Paragraph 87 b,

  1. Absatz eins,Der Notar hat die Feilbietung für die Dauer von zumindest drei Wochen in der Ediktsdatei bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
    1. Ziffer eins
      dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und pfandrechtlich sichergestellte Darlehen oder Kredite und sonstige Lasten – soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt – durch die Feilbietung nicht berührt und auf das Meistbot nicht angerechnet werden, sowie
    2. Ziffer 2
      dass jeder Bieter vor Durchführung der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen hat und sich mit der Teilnahme an der Versteigerung den Feilbietungsbedingungen unterwirft.
  2. Absatz 2,Die Bekanntmachung hat folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands;
    2. Ziffer 2
      das geringste Gebot;
    3. Ziffer 3
      Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung.
    Der Bekanntmachung können insbesondere die Feilbietungsbedingungen, ein Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild angeschlossen werden. Werden die Feilbietungsbedingungen nicht angeschlossen, so sind Ort und Zeit, zu der in die Feilbietungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben.
  3. Absatz 3,Von der Bekanntmachung in der Ediktsdatei sind der Eigentümer und der Vorkaufsberechtigte zu verständigen.

Paragraph 87 c,

  1. Absatz eins,Begehrt der Eigentümer die Versteigerung durch einen Rechtsanwalt oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden, so ist die Versteigerung durch diesen durchzuführen. Dieser muss zur Deckung der aus der Durchführung der Versteigerung gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche über eine dem Paragraph 21 a, RAO entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. In diesem Fall hat der Notar die Versteigerung zu beurkunden. Andernfalls hat der Notar die Versteigerung selbst durchzuführen und zu beurkunden. Die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung erfolgt in jedem Fall in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 88, durch Aufnahme eines Protokolls, dem die unterfertigten Feilbietungsbedingungen als Beilage beizuheften sind.
  2. Absatz 2,Mit der Teilnahme an der Versteigerung unterwerfen sich die Bieter den Feilbietungsbedingungen. Der Eigentümer und die Bieter haben vor der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen. Die Unterfertigung durch einen Machthaber des Eigentümers ist nur dann statthaft, wenn der Machtgeber eine auf dieses Geschäft lautende beglaubigte Vollmacht ausgestellt hat, die zum Versteigerungszeitpunkt nicht älter als einen Monat ist.
  3. Absatz 3,Für die Versteigerung sind, soweit nicht durch die Feilbietungsbedingungen anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere Paragraph 177, Absatz 4 und Paragraphen 179, 180 und 181 EO, sinngemäß anzuwenden. Das Meistbot hat der Meistbieter beim Notar zu erlegen.
  4. Absatz 4,Der Eigentümer kann seinen Auftrag zur Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Gebot abgegeben wurde; später nur dann, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder der Eigentümer sich die Genehmigung des Verkaufs auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf in der Bekanntmachung in der Ediktsdatei hinzuweisen ist.

Paragraph 87 d,

Der Notar hat das Meistbot nach dessen Einlangen entsprechend den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden und entsprechend den Feilbietungsbedingungen und nach Vorliegen allenfalls noch erforderlicher Genehmigungen eine als Grundlage für die Verbücherung im Grundbuch oder für die Hinterlegung in der Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden geeignete Amtsbestätigung auszustellen. Der Amtsbestätigung ist eine beglaubigte Abschrift der Feilbietungsbedingungen beizuheften. Sie ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung. Die Amtsbestätigung reicht für die darin bezeichneten Eintragungen oder Hinterlegungen in der Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aus.

Paragraph 87 e,

Die Paragraphen 87 a bis 87 d sind auf Baurechte sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 91, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Paragraph 146, steht dieses Recht dem Übernehmer (Paragraph 146, Absatz eins,) zu.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 110, werden folgende Paragraphen 110 a und 110 b eingefügt:

Paragraph 110 a,

  1. Absatz eins,Der Notar kann notarielle Urkunden, die vor dem 1. Juli 2007 errichtet worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren ab der Errichtung im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer dem Österreichischen Staatsarchiv zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen zur Übernahme anbieten, wenn nicht der besondere Inhalt, eine gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung eine längere Verwahrung beim Notar erfordern.
  2. Absatz 2,Die notariellen Urkunden samt den für die Benützung notwendigen Behelfen sowie die Amtssiegel (Paragraph 42, Absatz 2,) sind Archivgut des Bundes (Paragraph 2, Ziffer 4, Bundesarchivgesetz), sobald dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts die Verfügungsmacht darüber eingeräumt wird. Die Schutzfrist beträgt für dieses Archivgut 50 Jahre (Paragraph 8, Absatz 3, Bundesarchivgesetz) und beginnt mit der Anbietung zur Übernahme zu laufen.
  3. Absatz 3,Notarielle Urkunden, deren Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte nicht über ein einzelnes Bundesland hinausgeht, können abweichend von Absatz eins, dem Landesarchiv angeboten und übergeben werden, wenn sich das Landesarchiv dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts gegenüber schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften – insbesondere für Inkognitoadoptionen – sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Der Präsident des zuständigen Landesgerichts hat den Notar und die zuständige Notariatskammer von der Übernahme der Verfügungsmacht zu verständigen. Zur Übergabe der Akten hat die Notariatskammer ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Akten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses zugleich mit den Akten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Akten, nach Veranlassung eines allfällig erforderlichen Verfahrens zur Vervollständigung (Paragraph 110 b,), an das Archiv zu überstellen.
  5. Absatz 5,Notarielle Urkunden, die nach dem 31. Dezember 1999 errichtet und gemäß Paragraph 110, Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung gespeichert wurden, sowie notarielle Urkunden, die nachträglich entsprechend Paragraph 110, Absatz 3, gespeichert werden, können nach Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Geschäftsfalls vernichtet werden, wenn nicht der besondere Inhalt, eine gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung eine längere Verwahrung beim Notar erfordern.

Paragraph 110 b,

  1. Absatz eins,Stellt der Notar fest, dass die Urschrift einer noch aufzubewahrenden notariellen Urkunde fehlt, so muss er versuchen, diese umgehend wiederherzustellen. Gelingt dies nicht, so sind die Beteiligten zu verständigen, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Befindet sich bei einem Beteiligten, einer Behörde oder einem anderen Notar eine Ausfertigung der verlorenen Urschrift, so hat der Notar diese abzuverlangen und davon eine beglaubigte Abschrift herzustellen. Ist die Urkunde gemäß Paragraph 110, Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung gespeichert worden, so kann die beglaubigte Abschrift vom gespeicherten Dateninhalt hergestellt werden.
  3. Absatz 3,Über die Vervollständigung der Akten und die Art, wie sie bewirkt wurde, ist ein Protokoll aufzunehmen und samt den die Vervollständigung betreffenden Schriftstücken den Akten beizulegen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 116

a) lautet Absatz 2 :

  1. Absatz 2,(2) Vermerkblätter, Beurkundungsregister, die Sammlung der Musterunterschriften, Anerkennungserklärungen und Protestvermerke sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.“;

b) entfällt Absatz 3,

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 118, Absatz 2, Litera a,) wird nach dem Zitat „§ 5 Absatz eins und 2 das Zitat „sowie Paragraph 5 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 119, wird nach der Wortfolge „Verwaisung der Amtsstelle“ die Wendung „, insbesondere“ und nach dem Wort „Amtsverzicht“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Der Titel des römisch neun. Hauptstücks lautet:

„Aktenübernahme.“

Novellierungsanordnung 12, Die Paragraphen 143 bis 145 und 149 bis 152 a werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 146, lautet:

Paragraph 146,

  1. Absatz eins,Nach dem Erlöschen des Amtes (Paragraph 19, Absatz eins,) oder der Versetzung eines Notars (Übergeber) sind die von ihm verwahrten notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zunächst durch den Notariatssubstituten und anschließend durch den Amtsnachfolger zu übernehmen und zu verwahren (Übernehmer). Bei Auflassung einer Notarstelle gelten als Amtsnachfolger jene Notare, die von der Notariatskammer dazu bestimmt werden. Das Amtssiegel und die Ausweiskarten des Übergebers sind an die Notariatskammer zurückzustellen. Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung vernichtet werden.
  2. Absatz 2,Der Übernehmer (Absatz eins,) ist für die Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften, sowie für Auskünfte und die Gewährung der Einsicht zuständig. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Übernehmer Zugang zu den vom Übergeber im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Solange kein Übernehmer im Amt ist, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 147, lautet:

Paragraph 147,

  1. Absatz eins,Die Notariatskammer hat aus Anlass der Amtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, das Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände, die dem Übergeber (Paragraph 146, Absatz eins,) übergeben worden sind, genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (Paragraph 116, Absatz eins, Litera e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten dem Übernehmer (Paragraph 146, Absatz eins,) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.
  2. Absatz 2,Verwahrungsaufträge gelten als für den Übernehmer erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 148, lautet:

Paragraph 148,

  1. Absatz eins,Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach Paragraph 110 b, vorzugehen.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der Übergeber oder sein Nachlass zu tragen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 154

a) entfällt Absatz 3,;

b) wird in Absatz 4, die Wortfolge „Dieser Präsident ist auch berechtigt“durch die Wortfolge „Der Präsident des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer ist berechtigt“ ersetzt;

c) lautet Absatz 5 :

  1. Absatz 5,(5) Wird bei der Revision das Fehlen einer notariellen Urkunde entdeckt, so ist der Notar anzuhalten, diese wiederherzustellen (Paragraph 110 b,).“.

Artikel römisch zwei
Änderung des Notariatsaktsgesetzes

Das Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in den Paragraphen 87 a bis 87 e NO vorgeschriebenen Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen durch einen Notar freiwillig feilgeboten werden.“

Artikel römisch drei
Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes

Das Gerichtskommissärsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „und Ziffer 2 lit. a“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „lit. b“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6 a, Absatz 2, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 2, wird das Wort „oder“ gestrichen und am Ende ein Punkt angefügt;

b) Ziffer 3, entfällt.

Artikel römisch vier
Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Das römisch fünf. Hauptstück über die freiwillige Feilbietung (Paragraphen 191 bis 198) wird samt Überschriften aufgehoben.

Artikel römisch fünf
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 28, entfällt die Ziffer 6,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29, wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift entfällt die Wendung „sowie bei der freiwilligen gerichtlichen Feilbietung“;

b) im Text entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 3, Die Tarifpost 12 wird wie folgt geändert:

a) In Litera d, entfällt die Ziffer eins,;

b) die Anmerkung 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    Wird eine der in Tarifpost 12 Litera d, angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 66 Euro zu entrichten.“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Artikel römisch sechs wird folgende Ziffer 31, angefügt:

  1. Ziffer 31
    Paragraphen 28 und 29 sowie die Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. In ihrer bisherigen Fassung sind die genannten Bestimmungen aber noch auf freiwillige gerichtliche Feilbietungen anzuwenden, deren Durchführung vor dem 1. Jänner 2009 beantragt wurde.“

Artikel römisch sechs
Änderung des Notariatstarifgesetzes

Das Notariatstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufpreis.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      bis einschließlich 70 Euro
      5,45 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
      8,20 Euro,
       
    3. Ziffer 3
      über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro
      10,90 Euro,
       
    4. Ziffer 4
      über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,10 Euro mehr,
    5. Ziffer 5
      über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,10 Euro mehr,
    6. Ziffer 6
      über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,90 Euro mehr,
    7. Ziffer 7
      über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 14,50 Euro mehr,
    8. Ziffer 8
      über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 64,70 Euro mehr,
    9. Ziffer 9
      über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 18,10 Euro mehr,
    10. Ziffer 10
      über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 22,55 Euro mehr,
    11. Ziffer 11
      über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 18,75 Euro mehr,
    12. Ziffer 12
      über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 17,40 Euro mehr,
    13. Ziffer 13
      über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,75 Euro mehr,
    14. Ziffer 14
      über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 18,10 mehr,
    jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro.
  2. Absatz 2,Betrifft jedoch die Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      bis einschließlich 70 Euro
      3,45 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
      5,15 Euro,
       
    3. Ziffer 3
      über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro
      6,85 Euro,
       
    4. Ziffer 4
      über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,75 Euro mehr,
    5. Ziffer 5
      über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5,45 Euro mehr,
    6. Ziffer 6
      über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,45 Euro mehr,
    7. Ziffer 7
      bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 40,90 Euro,
    8. Ziffer 8
      bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 51,15 Euro,
    9. Ziffer 9
      bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 102,20 Euro.
  3. Absatz 3,Die Gebühr nach Absatz eins und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.“

Artikel römisch sieben
Änderung des Gerichtskommissionstarifgesetzes

Das Gerichtskommissionstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 22, Ziffer 2, entfällt.

Artikel römisch acht
Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „als Mediator tätig“ die Wortfolge „oder führt er eine öffentliche Versteigerung nach Paragraph 87 c, NO durch“ eingefügt.

Artikel römisch neun
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. Juni 1990, Artikel römisch eins, BGBl. Nr. 474, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 62, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen erhält, wobei für die Wahl zum Präsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus dem Kreis der Richter und für die Wahl zum Vizepräsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der Rechtsanwälte erforderlich ist.“

Artikel römisch zehn
Änderung des EuRAG

Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Der Kurztitel des Gesetzes lautet:

„EIRAG“

Artikel römisch elf
Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 117, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Durchführung der öffentlichen Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach Paragraph 87 c, NO; Paragraph 158, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 158, samt Überschrift lautet:

„Versteigerung beweglicher und unbeweglicher Sachen

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Einer Gewerbeberechtigung für die Versteigerung beweglicher Sachen sowie für die Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach Paragraph 87 c, NO bedarf es für den Verkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. Auf die Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten sind die Paragraphen 87 a bis 87 e NO und Paragraph 2, NotariatsaktG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  3. Absatz 3,Die zur Versteigerung beweglicher und unbeweglicher Sachen berechtigten Gewerbebetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 367, Ziffer 44, lautet:

  1. Ziffer 44
    sich bei Vornahme öffentlicher Versteigerungen (Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 158, Absatz eins,) keiner dem Paragraph 158, Absatz 3, entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37,(37) Paragraph 117, Absatz 2,, Paragraphen 158 und 367 Ziffer 44, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel römisch zwölf
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraphen 87 a bis 87 e Notariatsordnung (Artikel römisch eins,), sowie die Artikel römisch zwei (Notariatsaktsgesetz), römisch drei (Gerichtskommissärsgesetz), römisch vier (Außerstreitgesetz), römisch sechs (Notariatstarifgesetz) und römisch sieben (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 143 bis 152 a, 154 Absatz 3, Notariatsordnung (Artikel römisch eins,) in der bisher geltenden Fassung sind von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte, die nach Paragraph 152, Notariatsordnung die Geschäfte der Archivsbeamten führen, für die Akten, Register, Behelfe und Verzeichnisse jener Notarstellen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2008 verwaist sind.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 146 bis 148 Notariatsordnung (Artikel römisch eins,) sind auf Fälle des Verwaisens der Notarstelle anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht haben.
  5. Absatz 5,Artikel römisch zehn (EuRAG) tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Fischer

Gusenbauer