68. Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6a Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 6 a, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 42 Abs. 2 NO wird die Wortfolge „das Notariatsarchiv“ durch die Wortfolge „die Notariatskammer“ ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 42, Absatz 2, NO wird die Wortfolge „das Notariatsarchiv“ durch die Wortfolge „die Notariatskammer“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Amtssiegel können frühestens 10 Jahre nach Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) von der Notariatskammer im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer den Archiven (§ 110a) übergeben werden.“
„Die Amtssiegel können frühestens 10 Jahre nach Erlöschen des Amtes (Paragraph 19, Absatz eins,) von der Notariatskammer im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer den Archiven (Paragraph 110 a,) übergeben werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 62 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 62, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Übersetzung kann unterbleiben, wenn der fremdsprachige Notariatsakt vom Notar errichtet wird, alle Parteien darauf verzichten und die Übersetzung nicht von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Behörde verlangt wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die den Überschriften im III. Abschnitt des V. Hauptstückes voranstehenden Buchstaben entfallen.Die den Überschriften im römisch drei. Abschnitt des römisch fünf. Hauptstückes voranstehenden Buchstaben entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 87 und der Zwischenüberschrift vor § 88 werden folgende §§ 87a bis 87e samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 87 und der Zwischenüberschrift vor Paragraph 88, werden folgende Paragraphen 87 a bis 87 e samt Überschriften eingefügt:
„Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften
§ 87a.Paragraph 87 a,
(1)Absatz eins,Der Notar kann mit der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Superädifikats im Wege öffentlicher Versteigerung beauftragt werden. Der Eigentümer der Liegenschaft oder des Superädifikats hat dem Auftrag Feilbietungsbedingungen anzuschließen und dem Notar nachzuweisen, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und dass alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Feilbietungsbedingungen müssen jedenfalls enthalten:
Namen (Firma), Anschrift (Geschäftsanschrift), sowie gegebenenfalls Tag der Geburt, Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl des Eigentümers;
die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands und den Ort der Feilbietung;
die Angabe, ob die Bietinteressenten vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;
Bestimmungen über die Zahlung des erzielten Meistbots;
Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Meistbots unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;
Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbs, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses;
Hinweise auf gerichtliche und verwaltungsrechtliche Genehmigungen, die für die Rechtswirksamkeit des Rechtserwerbs allenfalls erforderlich sind;
Bestimmungen über die Folgen der Nichterfüllung der Feilbietungsbedingungen durch den Meistbieter und die Tragung der Kosten einer aus diesem Grund fehlgeschlagenen Feilbietung;
die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers (§ 31 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955), dass das Eigentumsrecht des Meistbieters aufgrund der vom Notar auszustellenden Amtsbestätigung (§ 87d) im Grundbuch eingetragen oder zu diesem Zweck diese Amtsbestätigung in die Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aufgenommen wird.die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers (Paragraph 31, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955), dass das Eigentumsrecht des Meistbieters aufgrund der vom Notar auszustellenden Amtsbestätigung (Paragraph 87 d,) im Grundbuch eingetragen oder zu diesem Zweck diese Amtsbestätigung in die Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aufgenommen wird.
(3)Absatz 3,Soll der Rechtserwerb durch eine Anmerkung der Rangordnung gesichert werden, dann muss die Rangordnung im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch mindestens zehn Monate wirksam sein. Die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses ist dem Notar treuhändig im Original zu übergeben.
(4)Absatz 4,Die Feilbietungsbedingungen dürfen nicht von dem mit der Versteigerung beauftragten Notar oder einer Person, die zu diesem Notar in einem in § 6a Abs. 2 Gerichtskommissärsgesetz genannten Naheverhältnis steht, erstellt werden. Entsprechen die dem Auftrag beigeschlossenen Feilbietungsbedingungen nicht den Anforderungen des Abs. 2 oder enthalten sie unerlaubte oder ungültige Bestimmungen, so hat der Notar den Eigentümer zu deren Verbesserung anzuleiten.Die Feilbietungsbedingungen dürfen nicht von dem mit der Versteigerung beauftragten Notar oder einer Person, die zu diesem Notar in einem in Paragraph 6 a, Absatz 2, Gerichtskommissärsgesetz genannten Naheverhältnis steht, erstellt werden. Entsprechen die dem Auftrag beigeschlossenen Feilbietungsbedingungen nicht den Anforderungen des Absatz 2, oder enthalten sie unerlaubte oder ungültige Bestimmungen, so hat der Notar den Eigentümer zu deren Verbesserung anzuleiten.
(5)Absatz 5,Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Eigentümer. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Meistbieter ist zulässig.
§ 87b.Paragraph 87 b,
(1)Absatz eins,Der Notar hat die Feilbietung für die Dauer von zumindest drei Wochen in der Ediktsdatei bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und pfandrechtlich sichergestellte Darlehen oder Kredite und sonstige Lasten – soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt – durch die Feilbietung nicht berührt und auf das Meistbot nicht angerechnet werden, sowie
dass jeder Bieter vor Durchführung der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen hat und sich mit der Teilnahme an der Versteigerung den Feilbietungsbedingungen unterwirft.
(2)Absatz 2,Die Bekanntmachung hat folgende Informationen zu enthalten:
die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands;
Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung.
Der Bekanntmachung können insbesondere die Feilbietungsbedingungen, ein Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild angeschlossen werden. Werden die Feilbietungsbedingungen nicht angeschlossen, so sind Ort und Zeit, zu der in die Feilbietungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben.
(3)Absatz 3,Von der Bekanntmachung in der Ediktsdatei sind der Eigentümer und der Vorkaufsberechtigte zu verständigen.
§ 87c.Paragraph 87 c,
(1)Absatz eins,Begehrt der Eigentümer die Versteigerung durch einen Rechtsanwalt oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden, so ist die Versteigerung durch diesen durchzuführen. Dieser muss zur Deckung der aus der Durchführung der Versteigerung gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche über eine dem § 21a RAO entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. In diesem Fall hat der Notar die Versteigerung zu beurkunden. Andernfalls hat der Notar die Versteigerung selbst durchzuführen und zu beurkunden. Die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung erfolgt in jedem Fall in sinngemäßer Anwendung des § 88 durch Aufnahme eines Protokolls, dem die unterfertigten Feilbietungsbedingungen als Beilage beizuheften sind.Begehrt der Eigentümer die Versteigerung durch einen Rechtsanwalt oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden, so ist die Versteigerung durch diesen durchzuführen. Dieser muss zur Deckung der aus der Durchführung der Versteigerung gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche über eine dem Paragraph 21 a, RAO entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. In diesem Fall hat der Notar die Versteigerung zu beurkunden. Andernfalls hat der Notar die Versteigerung selbst durchzuführen und zu beurkunden. Die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung erfolgt in jedem Fall in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 88, durch Aufnahme eines Protokolls, dem die unterfertigten Feilbietungsbedingungen als Beilage beizuheften sind.
(2)Absatz 2,Mit der Teilnahme an der Versteigerung unterwerfen sich die Bieter den Feilbietungsbedingungen. Der Eigentümer und die Bieter haben vor der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen. Die Unterfertigung durch einen Machthaber des Eigentümers ist nur dann statthaft, wenn der Machtgeber eine auf dieses Geschäft lautende beglaubigte Vollmacht ausgestellt hat, die zum Versteigerungszeitpunkt nicht älter als einen Monat ist.
(3)Absatz 3,Für die Versteigerung sind, soweit nicht durch die Feilbietungsbedingungen anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere § 177 Abs. 4 und §§ 179, 180 und 181 EO, sinngemäß anzuwenden. Das Meistbot hat der Meistbieter beim Notar zu erlegen.Für die Versteigerung sind, soweit nicht durch die Feilbietungsbedingungen anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere Paragraph 177, Absatz 4 und Paragraphen 179, 180 und 181 EO, sinngemäß anzuwenden. Das Meistbot hat der Meistbieter beim Notar zu erlegen.
(4)Absatz 4,Der Eigentümer kann seinen Auftrag zur Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Gebot abgegeben wurde; später nur dann, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder der Eigentümer sich die Genehmigung des Verkaufs auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf in der Bekanntmachung in der Ediktsdatei hinzuweisen ist.
§ 87d.Paragraph 87 d,
Der Notar hat das Meistbot nach dessen Einlangen entsprechend den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden und entsprechend den Feilbietungsbedingungen und nach Vorliegen allenfalls noch erforderlicher Genehmigungen eine als Grundlage für die Verbücherung im Grundbuch oder für die Hinterlegung in der Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden geeignete Amtsbestätigung auszustellen. Der Amtsbestätigung ist eine beglaubigte Abschrift der Feilbietungsbedingungen beizuheften. Sie ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955 in der jeweils geltenden Fassung. Die Amtsbestätigung reicht für die darin bezeichneten Eintragungen oder Hinterlegungen in der Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aus. Der Notar hat das Meistbot nach dessen Einlangen entsprechend den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden und entsprechend den Feilbietungsbedingungen und nach Vorliegen allenfalls noch erforderlicher Genehmigungen eine als Grundlage für die Verbücherung im Grundbuch oder für die Hinterlegung in der Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden geeignete Amtsbestätigung auszustellen. Der Amtsbestätigung ist eine beglaubigte Abschrift der Feilbietungsbedingungen beizuheften. Sie ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung. Die Amtsbestätigung reicht für die darin bezeichneten Eintragungen oder Hinterlegungen in der Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aus.
§ 87e.Paragraph 87 e,
Die §§ 87a bis 87d sind auf Baurechte sinngemäß anzuwenden.“ Die Paragraphen 87 a bis 87 d sind auf Baurechte sinngemäß anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 91 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 91, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 146 steht dieses Recht dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu.“
„In den Fällen des Paragraph 146, steht dieses Recht dem Übernehmer (Paragraph 146, Absatz eins,) zu.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 110 werden folgende §§ 110a und 110b eingefügt:Nach Paragraph 110, werden folgende Paragraphen 110 a und 110 b eingefügt:
„
§ 110a.Paragraph 110 a,
(1)Absatz eins,Der Notar kann notarielle Urkunden, die vor dem 1. Juli 2007 errichtet worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren ab der Errichtung im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer dem Österreichischen Staatsarchiv zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen zur Übernahme anbieten, wenn nicht der besondere Inhalt, eine gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung eine längere Verwahrung beim Notar erfordern.
(2)Absatz 2,Die notariellen Urkunden samt den für die Benützung notwendigen Behelfen sowie die Amtssiegel (§ 42 Abs. 2) sind Archivgut des Bundes (§ 2 Z 4 Bundesarchivgesetz), sobald dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts die Verfügungsmacht darüber eingeräumt wird. Die Schutzfrist beträgt für dieses Archivgut 50 Jahre (§ 8 Abs. 3 Bundesarchivgesetz) und beginnt mit der Anbietung zur Übernahme zu laufen.Die notariellen Urkunden samt den für die Benützung notwendigen Behelfen sowie die Amtssiegel (Paragraph 42, Absatz 2,) sind Archivgut des Bundes (Paragraph 2, Ziffer 4, Bundesarchivgesetz), sobald dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts die Verfügungsmacht darüber eingeräumt wird. Die Schutzfrist beträgt für dieses Archivgut 50 Jahre (Paragraph 8, Absatz 3, Bundesarchivgesetz) und beginnt mit der Anbietung zur Übernahme zu laufen.
(3)Absatz 3,Notarielle Urkunden, deren Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte nicht über ein einzelnes Bundesland hinausgeht, können abweichend von Abs. 1 dem Landesarchiv angeboten und übergeben werden, wenn sich das Landesarchiv dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts gegenüber schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften – insbesondere für Inkognitoadoptionen – sicherzustellen.Notarielle Urkunden, deren Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte nicht über ein einzelnes Bundesland hinausgeht, können abweichend von Absatz eins, dem Landesarchiv angeboten und übergeben werden, wenn sich das Landesarchiv dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts gegenüber schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften – insbesondere für Inkognitoadoptionen – sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Der Präsident des zuständigen Landesgerichts hat den Notar und die zuständige Notariatskammer von der Übernahme der Verfügungsmacht zu verständigen. Zur Übergabe der Akten hat die Notariatskammer ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Akten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses zugleich mit den Akten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Akten, nach Veranlassung eines allfällig erforderlichen Verfahrens zur Vervollständigung (§ 110b), an das Archiv zu überstellen.Der Präsident des zuständigen Landesgerichts hat den Notar und die zuständige Notariatskammer von der Übernahme der Verfügungsmacht zu verständigen. Zur Übergabe der Akten hat die Notariatskammer ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Akten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses zugleich mit den Akten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Akten, nach Veranlassung eines allfällig erforderlichen Verfahrens zur Vervollständigung (Paragraph 110 b,), an das Archiv zu überstellen.
(5)Absatz 5,Notarielle Urkunden, die nach dem 31. Dezember 1999 errichtet und gemäß § 110 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung gespeichert wurden, sowie notarielle Urkunden, die nachträglich entsprechend § 110 Abs. 3 gespeichert werden, können nach Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Geschäftsfalls vernichtet werden, wenn nicht der besondere Inhalt, eine gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung eine längere Verwahrung beim Notar erfordern.Notarielle Urkunden, die nach dem 31. Dezember 1999 errichtet und gemäß Paragraph 110, Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung gespeichert wurden, sowie notarielle Urkunden, die nachträglich entsprechend Paragraph 110, Absatz 3, gespeichert werden, können nach Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Geschäftsfalls vernichtet werden, wenn nicht der besondere Inhalt, eine gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung eine längere Verwahrung beim Notar erfordern.
§ 110b.Paragraph 110 b,
(1)Absatz eins,Stellt der Notar fest, dass die Urschrift einer noch aufzubewahrenden notariellen Urkunde fehlt, so muss er versuchen, diese umgehend wiederherzustellen. Gelingt dies nicht, so sind die Beteiligten zu verständigen, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Befindet sich bei einem Beteiligten, einer Behörde oder einem anderen Notar eine Ausfertigung der verlorenen Urschrift, so hat der Notar diese abzuverlangen und davon eine beglaubigte Abschrift herzustellen. Ist die Urkunde gemäß § 110 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung gespeichert worden, so kann die beglaubigte Abschrift vom gespeicherten Dateninhalt hergestellt werden.Befindet sich bei einem Beteiligten, einer Behörde oder einem anderen Notar eine Ausfertigung der verlorenen Urschrift, so hat der Notar diese abzuverlangen und davon eine beglaubigte Abschrift herzustellen. Ist die Urkunde gemäß Paragraph 110, Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung gespeichert worden, so kann die beglaubigte Abschrift vom gespeicherten Dateninhalt hergestellt werden.
(3)Absatz 3,Über die Vervollständigung der Akten und die Art, wie sie bewirkt wurde, ist ein Protokoll aufzunehmen und samt den die Vervollständigung betreffenden Schriftstücken den Akten beizulegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 116In Paragraph 116
a) lautet Abs. 2:a) lautet Absatz 2 :
„Absatz 2,(2) Vermerkblätter, Beurkundungsregister, die Sammlung der Musterunterschriften, Anerkennungserklärungen und Protestvermerke sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.“;
b) entfällt Abs. 3.b) entfällt Absatz 3,
9.Novellierungsanordnung 9, In § 118 Abs. 2 lit. a) wird nach dem Zitat „§ 5 Abs. 1 und 2“ das Zitat „sowie § 5a“ eingefügt.In Paragraph 118, Absatz 2, Litera a,) wird nach dem Zitat „§ 5 Absatz eins und 2 das Zitat „sowie Paragraph 5 a, eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 119 wird nach der Wortfolge „Verwaisung der Amtsstelle“ die Wendung „, insbesondere“ und nach dem Wort „Amtsverzicht“ ein Beistrich eingefügt.In Paragraph 119, wird nach der Wortfolge „Verwaisung der Amtsstelle“ die Wendung „, insbesondere“ und nach dem Wort „Amtsverzicht“ ein Beistrich eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Der Titel des IX. Hauptstücks lautet:Der Titel des römisch neun. Hauptstücks lautet:
„Aktenübernahme.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die §§ 143 bis 145 und 149 bis 152a werden aufgehoben.Die Paragraphen 143 bis 145 und 149 bis 152 a werden aufgehoben.
13.Novellierungsanordnung 13, § 146 lautet:Paragraph 146, lautet:
„
§ 146.Paragraph 146,
(1)Absatz eins,Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Versetzung eines Notars (Übergeber) sind die von ihm verwahrten notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zunächst durch den Notariatssubstituten und anschließend durch den Amtsnachfolger zu übernehmen und zu verwahren (Übernehmer). Bei Auflassung einer Notarstelle gelten als Amtsnachfolger jene Notare, die von der Notariatskammer dazu bestimmt werden. Das Amtssiegel und die Ausweiskarten des Übergebers sind an die Notariatskammer zurückzustellen. Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung vernichtet werden.Nach dem Erlöschen des Amtes (Paragraph 19, Absatz eins,) oder der Versetzung eines Notars (Übergeber) sind die von ihm verwahrten notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zunächst durch den Notariatssubstituten und anschließend durch den Amtsnachfolger zu übernehmen und zu verwahren (Übernehmer). Bei Auflassung einer Notarstelle gelten als Amtsnachfolger jene Notare, die von der Notariatskammer dazu bestimmt werden. Das Amtssiegel und die Ausweiskarten des Übergebers sind an die Notariatskammer zurückzustellen. Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung vernichtet werden.
(2)Absatz 2,Der Übernehmer (Abs. 1) ist für die Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften, sowie für Auskünfte und die Gewährung der Einsicht zuständig. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Übernehmer Zugang zu den vom Übergeber im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Solange kein Übernehmer im Amt ist, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.“Der Übernehmer (Absatz eins,) ist für die Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften, sowie für Auskünfte und die Gewährung der Einsicht zuständig. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Übernehmer Zugang zu den vom Übergeber im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Solange kein Übernehmer im Amt ist, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 147 lautet:Paragraph 147, lautet:
„
§ 147.Paragraph 147,
(1)Absatz eins,Die Notariatskammer hat aus Anlass der Amtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, das Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände, die dem Übergeber (§ 146 Abs. 1) übergeben worden sind, genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 lit. e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.Die Notariatskammer hat aus Anlass der Amtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, das Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände, die dem Übergeber (Paragraph 146, Absatz eins,) übergeben worden sind, genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (Paragraph 116, Absatz eins, Litera e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten dem Übernehmer (Paragraph 146, Absatz eins,) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.
(2)Absatz 2,Verwahrungsaufträge gelten als für den Übernehmer erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 148 lautet:Paragraph 148, lautet:
„
§ 148.Paragraph 148,
(1)Absatz eins,Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach Paragraph 110 b, vorzugehen.
(2)Absatz 2,Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der Übergeber oder sein Nachlass zu tragen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 154In Paragraph 154
a) entfällt Abs. 3;a) entfällt Absatz 3,;
b) wird in Abs. 4 die Wortfolge „Dieser Präsident ist auch berechtigt“durch die Wortfolge „Der Präsident des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer ist berechtigt“ ersetzt;b) wird in Absatz 4, die Wortfolge „Dieser Präsident ist auch berechtigt“durch die Wortfolge „Der Präsident des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer ist berechtigt“ ersetzt;
c) lautet Abs. 5:c) lautet Absatz 5 :
„Absatz 5,(5) Wird bei der Revision das Fehlen einer notariellen Urkunde entdeckt, so ist der Notar anzuhalten, diese wiederherzustellen (§ 110b).“.(5) Wird bei der Revision das Fehlen einer notariellen Urkunde entdeckt, so ist der Notar anzuhalten, diese wiederherzustellen (Paragraph 110 b,).“.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des Notariatsaktsgesetzes
Das Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:Das Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„
§ 2.Paragraph 2,
Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in den §§ 87a bis 87e NO vorgeschriebenen Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen durch einen Notar freiwillig feilgeboten werden.“ Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in den Paragraphen 87 a bis 87 e NO vorgeschriebenen Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen durch einen Notar freiwillig feilgeboten werden.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes
Das Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:Das Gerichtskommissärsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „und Ziffer 2 lit. a“ gestrichen.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „und Ziffer 2 lit. a“ gestrichen.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „lit. b“ gestrichen.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „lit. b“ gestrichen.
4.Novellierungsanordnung 4, § 6a Abs. 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 6 a, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) In Z 2 wird das Wort „oder“ gestrichen und am Ende ein Punkt angefügt;a) In Ziffer 2, wird das Wort „oder“ gestrichen und am Ende ein Punkt angefügt;
b) Z 3 entfällt.b) Ziffer 3, entfällt.
Artikel IVArtikel römisch vier
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Das V. Hauptstück über die freiwillige Feilbietung (§§ 191 bis 198) wird samt Überschriften aufgehoben.Das römisch fünf. Hauptstück über die freiwillige Feilbietung (Paragraphen 191 bis 198) wird samt Überschriften aufgehoben.
Artikel VArtikel römisch fünf
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 37/2008, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 28 entfällt die Z 6.In Paragraph 28, entfällt die Ziffer 6,
2.Novellierungsanordnung 2, § 29 wird wie folgt geändert:Paragraph 29, wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift entfällt die Wendung „sowie bei der freiwilligen gerichtlichen Feilbietung“;
b) im Text entfällt der zweite Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Tarifpost 12 wird wie folgt geändert:
a) In lit. d entfällt die Z 1;
a) In Litera d, entfällt die Ziffer eins,;
b) die Anmerkung 4 lautet:
Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 66 Euro zu entrichten.“.Wird eine der in Tarifpost 12 Litera d, angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 66 Euro zu entrichten.“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Artikel VI wird folgende Z 31 angefügt:Dem Artikel römisch sechs wird folgende Ziffer 31, angefügt:
§§ 28 und 29 sowie die Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. In ihrer bisherigen Fassung sind die genannten Bestimmungen aber noch auf freiwillige gerichtliche Feilbietungen anzuwenden, deren Durchführung vor dem 1. Jänner 2009 beantragt wurde.“Paragraphen 28 und 29 sowie die Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. In ihrer bisherigen Fassung sind die genannten Bestimmungen aber noch auf freiwillige gerichtliche Feilbietungen anzuwenden, deren Durchführung vor dem 1. Jänner 2009 beantragt wurde.“
Artikel VIArtikel römisch sechs
Änderung des Notariatstarifgesetzes
Das Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006, wird wie folgt geändert:Das Notariatstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufpreis.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:
„
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro
5,45 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
8,20 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro
10,90 Euro,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,10 Euro mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,10 Euro mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,90 Euro mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 14,50 Euro mehr,
über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 64,70 Euro mehr,
über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 18,10 Euro mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 22,55 Euro mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 18,75 Euro mehr,
über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 17,40 Euro mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,75 Euro mehr,
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 18,10 mehr,
jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro.
(2)Absatz 2,Betrifft jedoch die Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro
3,45 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
5,15 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro
6,85 Euro,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,75 Euro mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5,45 Euro mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,45 Euro mehr,
bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 40,90 Euro,bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 40,90 Euro,
bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 51,15 Euro,bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 51,15 Euro,
bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 102,20 Euro.bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 102,20 Euro.
(3)Absatz 3,Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.“Die Gebühr nach Absatz eins und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.“
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Änderung des Gerichtskommissionstarifgesetzes
Das Gerichtskommissionstarifgesetz, BGBl. Nr. 108/1971, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:Das Gerichtskommissionstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 3 entfällt.Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 Z 2 entfällt.Paragraph 22, Ziffer 2, entfällt.
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „als Mediator tätig“ die Wortfolge „oder führt er eine öffentliche Versteigerung nach § 87c NO durch“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „als Mediator tätig“ die Wortfolge „oder führt er eine öffentliche Versteigerung nach Paragraph 87 c, NO durch“ eingefügt.
Artikel IXArtikel römisch neun
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. Juni 1990, Art. I BGBl. Nr. 474, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. Juni 1990, Artikel römisch eins, BGBl. Nr. 474, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
§ 62 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 62, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen erhält, wobei für die Wahl zum Präsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus dem Kreis der Richter und für die Wahl zum Vizepräsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der Rechtsanwälte erforderlich ist.“
Artikel XArtikel römisch zehn
Änderung des EuRAG
Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Der Kurztitel des Gesetzes lautet: