BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 7. Mai 2008

Teil römisch eins

67. Bundesgesetz:

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 477 Ausschussbericht 510 Sitzung 56. Bundesrat:, 7920 Sitzung 755.)

[CELEX-Nr.: 32004L0113]

67. Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    infolge von Art und Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung für die betroffene Person unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7 e, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „mindestens ein Monatsentgelt“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monatsentgelte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7 f, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 7,), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses unter der Voraussetzung des Paragraph 7 k, bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann unter der Voraussetzung des Paragraph 7 k, auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7 h, Absatz eins, wird der Ausdruck „Berufsberatungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7 i, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Bei einer Belästigung (Paragraph 7 d,) hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger, im Falle einer schuldhaften Unterlassung des Dienstgebers (Paragraph 7 d, Absatz 2,) auch gegenüber diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 € Schadenersatz.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7 i, Absatz 2, wird der Satz „§§ 7f und 7p gelten sinngemäß.“ durch den Satz „§§ 7e bis 7g, 7i Absatz eins, 7 j bis 7 m, 7 o und 7 p gelten sinngemäß.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7 j, wird der Ausdruck „Schwere des Verschuldens“ durch den Ausdruck „Schwere eines allfälligen Verschuldens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7 k, Absatz 2, lauten die Ziffer 2 bis 5 :

  1. Ziffer 2
    in Fällen von Anfechtungen oder Feststellungsklagen gemäß Paragraph 7 f, Absatz eins, oder Paragraph 7 i, Absatz 2, 14 Tage ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bzw. ab Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf;
  2. Ziffer 3
    im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gem. Paragraph 7 f, Absatz eins, letzter Satz sechs Monate ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bzw. ab Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf;
  3. Ziffer 4
    im Falle einer Belästigung gemäß Paragraph 7 i, Absatz eins, ein Jahr;
  4. Ziffer 5
    in Fällen nach Paragraph 7 g, gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), in Fällen nach Paragraph 7 h, die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1489, ABGB.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7 m, lauten die Absatz 2 und 3 :

  1. Absatz 2,(2) Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Belästiger sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.
  2. Absatz 3,Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Dienstgeber sind binnen eines Jahres bei der Dienstbehörde geltend zu machen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, wird der Ausdruck „Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 2, Absatz 2, Litera d,, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 e, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins,, Paragraph 7 h, Absatz eins, Paragraph 7 i,, Paragraph 7 j,, Paragraph 7 k, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 7 m, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008, treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung für die betroffene Person unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „mindestens jedoch auf 400 €“ durch den Ausdruck „mindestens jedoch auf 720 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Klage gemäß Absatz 2, kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, lautet samt Überschrift:

„Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung

Paragraph 11,

Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Verbots von Diskriminierungen wegen der ethnischen Zugehörigkeit oder eine Verletzung des Verbots von Diskriminierungen wegen des Geschlechts nach dem Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, bzw. nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln und können nur gemäß Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 19, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11 und Paragraph 20, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008, treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 20, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 8 und des Paragraph 10, Absatz eins, die Bundesregierung,“

Fischer

Gusenbauer