BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 7. Mai 2008

Teil I

65. Bundesgesetz:

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes und der Bundesabgabenordnung

(NR: GP römisch XXIII IA 674/A AB 516 S. 55. BR: AB 7915 S. 755.)

65. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und die Bundesabgabenordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 44/2008, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 37 Abs. 8 wird folgende Z 6 angefügt:

  1. Ziffer 6
    a) Die bei Wegzug ins Ausland entstandenen, aber noch nicht fälligen Kapitalerträge im Sinne der Z 3 bis 5. Bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, kann der Steuerpflichtige in der Steuererklärung beantragen, dass die Fälligkeit mit dem Ablauf des Kalenderjahres des vom Steuerpflichtigen anzugebenden Zeitpunktes des voraussichtlichen tatsächlichen Zuflusses festgesetzt wird. Sollten diese Kapitalerträge die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, so stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung.
  2. Litera b
    Die Kapitalerträge, für die die Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung erstattet worden ist. Der Steuerpflichtige kann in der Steuererklärung beantragen, dass die Fälligkeit mit dem Ablauf des Kalenderjahres des vom Steuerpflichtigen anzugebenden Zeitpunktes des voraussichtlichen tatsächlichen Zuflusses festgesetzt wird. Sollten diese Kapitalerträge die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, so stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung.
  3. Litera c
    Die bei Wegzug ins Ausland entstandenen, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, für die anlässlich des Wegzugs keine Meldung gemäß § 95 Abs. 4 Z 3 erfolgt und die Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung erstattet worden ist, im Jahr des Zuflusses der Kapitalerträge.“

Novellierungsanordnung 2, § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Z 3 tritt an die Stelle des zweiten Satzes folgender Satz:

„Die Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), die Zustellung eines Bescheides im Sinne des § 94 Z 5 letzter Satz, die Entnahme aus dem Depot oder die Übertragung auf ein anderes Depot, ausgenommen auf ein inländisches Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Kreditinstitut gilt als Veräußerung.“

b) Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

  1. Absatz 7Eine Gutschrift von Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Absatz 4, Ziffer 3, hat durch die kuponauszahlende Stelle (Abs. 3 Z 2) in folgenden Fällen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Bei Übernahme eines Wertpapiers durch eine in Abs. 3 Z 2 erster und zweiter Teilstrich genannte Institution zur Verwahrung und Verwaltung, sofern es sich bei dieser nicht um einen Drittverwahrer im Sinne des § 3 Depotgesetz handelt, und wenn für die Kapitalerträge ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist. Eine Gutschrift steht bei Depotübertragungen von einem inländischen Depot auf ein anderes inländisches Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Kreditinstitut nicht zu.
    2. Ziffer 2
      Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht begründen.“

Novellierungsanordnung 3, In § 124b werden folgende Ziffern angefügt:

  1. Ziffer 144
    § 95 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 65/2008 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Depotübertragungen im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 3 vor dem 1. Jänner 2008 gelten nicht als Veräußerung.
  2. Ziffer 145
    § 95 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 65/2008 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Für Depotübertragungen im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 3 vor dem 1. Jänner 2008 steht eine Gutschrift nicht zu.“

Artikel 2
Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Das EU-Quellensteuergesetz, BGBl. römisch eins Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung des „§ 95 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988“die Zitierung des „§ 95 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988“.

Artikel 3
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 99/2007, wird wie folgt geändert:

In § 240 lautet der Abs. 2:

  1. Absatz 2Bei Wegzug des Schuldners der Kapitalertragsteuer oder Verlegung der kuponauszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 2 erster und zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988) in einen Staat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ist die Kapitalertragsteuer, die anlässlich des Wegzugs oder der Verlegung anfällt, von dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalertragsteuer zuständigen Finanzamt auf Antrag zu erstatten.“

Fischer

Gusenbauer