BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 7. Mai 2008

Teil römisch eins

63. Bundesgesetz:

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Ausschussbericht 515 Sitzung 55. Bundesrat:, Ausschussbericht 7914 Sitzung 755.)

63. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 86 h, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Absatz eins, auch auf der Grundlage eines gemäß Paragraph 80 b, erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen. Hiebei ist der Betrag, mit dem sich die Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen und der der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen auf die Eigenmittel ausgewirkt hat, für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß Paragraph 80 b, für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung vorschreiben. Vom Abzug gemäß zweiter Satz kann abgesehen werden, wenn im Anhang (explanatory notes) eines nach Paragraph 80 b, erstellten Konzernabschlusses die Höhe der bereinigten Eigenmittel mit und ohne Abzug obiger Rückstellungen angegeben werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 119 i, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,(21) Paragraph 86 h, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer