63. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 107/2007, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 86h Abs. 5 lautet:Paragraph 86 h, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch auf der Grundlage eines gemäß § 80b erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen. Hiebei ist der Betrag, mit dem sich die Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen und der der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen auf die Eigenmittel ausgewirkt hat, für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80b für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung vorschreiben. Vom Abzug gemäß zweiter Satz kann abgesehen werden, wenn im Anhang (explanatory notes) eines nach § 80b erstellten Konzernabschlusses die Höhe der bereinigten Eigenmittel mit und ohne Abzug obiger Rückstellungen angegeben werden.“(5) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Absatz eins, auch auf der Grundlage eines gemäß Paragraph 80 b, erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen. Hiebei ist der Betrag, mit dem sich die Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen und der der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen auf die Eigenmittel ausgewirkt hat, für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß Paragraph 80 b, für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung vorschreiben. Vom Abzug gemäß zweiter Satz kann abgesehen werden, wenn im Anhang (explanatory notes) eines nach Paragraph 80 b, erstellten Konzernabschlusses die Höhe der bereinigten Eigenmittel mit und ohne Abzug obiger Rückstellungen angegeben werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 119i wird folgender Abs. 21 angefügt:In Paragraph 119 i, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„Absatz 21,(21) § 86h Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“(21) Paragraph 86 h, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer