BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 9. April 2008

Teil I

57. Bundesgesetz:

Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 – GesBRÄG 2007

(NR: GP XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

57. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden (Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 – GesBRÄG 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 2

Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 3

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel 4

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel 5

Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 6

Änderung des MTF-SHD-Gesetzes

Artikel 7

Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 8

Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel 9

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Artikel 10

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 11

Änderung des Hausbetreuungsgesetzes

Artikel 12

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel 13

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

§ 2

Allgemeines

§ 2a

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 3

Geltungsbereich

§ 3a

Sozialbetreuungsberufe – Basisversorgung

§ 3b

Personenbetreuung

§ 3c

Persönliche Assistenz

2. Abschnitt

Berufspflichten

§ 4

Allgemeine Berufspflichten

§ 5

Pflegedokumentation

§ 6

Verschwiegenheitspflicht

§ 7

Anzeigepflicht

§ 8

Meldepflicht

§ 9

Auskunftspflicht

§ 10

Berufsausweis

2. Hauptstück

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 11

Berufsbild

§ 12

Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt

Tätigkeitsbereiche

§ 13

Tätigkeitsbereiche

§ 14

Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 14a

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

§ 15

Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 16

Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich

§ 17

Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche

§ 18

Kinder- und Jugendlichenpflege

§ 19

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

§ 20

Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

§ 21

Pflege im Operationsbereich

§ 22

Krankenhaushygiene

§§ 23 bis 25

Lehraufgaben

§ 26

Führungsaufgaben

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 27

Berufsberechtigung

§ 28

Qualifikationsnachweise – Inland

§ 28a

EWR-Berufszulassung

§ 29

EWR-Qualifikationsnachweise – allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

§ 30

EWR-Qualifikationsnachweise – Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben

§ 31

Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR

§ 32

Nostrifikation

§ 33

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 34

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

§ 35

Berufsausübung

§ 36

Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und                                           Krankenpflege

§ 37

Berufssitz

§ 38

Werbebeschränkung

§ 39

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 40

Entziehung der Berufsberechtigung

4. Abschnitt

Ausbildung

§ 41

Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 42

Ausbildungsinhalt der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 43

Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 44

Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer

§ 45

Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere

§ 46

Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung

§ 47

Verkürzte Ausbildung für Hebammen

§ 48

Verkürzte Ausbildung für Mediziner

§§ 49 bis 50

Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 51

Schulleitung

§ 52

Schulordnung

§ 53

Schülervertretung

§ 54

Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 55

Aufnahmekommission

§ 56

Ausschluss von der Ausbildung

§ 57

Ausbildungsverordnung

§ 58

Prüfungen

§ 59

Diplomprüfungskommission

§ 60

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 61

Diplom

§ 62

Prüfungsverordnung

5. Abschnitt

Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen

§ 63

Fortbildung

§ 64

Weiterbildungen

§ 65

Sonderausbildungen

§ 65a

Gleichhaltungsverordnung

§ 65b

Individuelle Gleichhaltung

§ 65c

Akkreditierungsbeirat

§ 66

Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

§ 67

Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 68

Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege                             bei Nierenersatztherapie

§ 68a

Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege

§ 69

Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

§ 70

Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene

§ 71

Sonderausbildung für Lehraufgaben

§ 72

Sonderausbildung für Führungsaufgaben

§ 73

Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

6. Abschnitt

Spezielle Grundausbildungen

§ 74

Spezielle Grundausbildungen

§§ 75 bis 77

Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

§§ 78 bis 80

Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 81

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

3. Hauptstück

Pflegehilfe

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 82

Berufsbild

§ 83

Berufsbezeichnung

§ 84

Tätigkeitsbereich

2. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 85

Berufsberechtigung

§ 86

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 87

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 88

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 89

Nostrifikation

§ 90

Berufsausübung

§ 91

Entziehung der Berufsberechtigung

3. Abschnitt

Ausbildung

§ 92

Ausbildung in der Pflegehilfe

§ 93

Ausbildungsinhalt

§ 94

Verkürzte Ausbildung für Mediziner

§§ 95 und 96

Pflegehilfelehrgänge

§ 97

Lehrgangsleitung

§ 98

Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang

§ 99

Ausschluss von der Ausbildung

§ 100

Prüfungen

§ 101

Prüfungskommission

§ 102

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 103

Zeugnis

§ 104

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

4. Abschnitt

Weiterbildungen

§ 104a

Weiterbildungen

§ 104b

Weiterbildungsverordnung

4. Hauptstück

§ 105

Strafbestimmungen

§§ 106 bis 116a

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 117

Inkrafttreten

§ 118

Vollziehung“

Novellierungsanordnung 2, Vor Paragraph eins, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Gesundheits- und Krankenpflegeberufe“

Novellierungsanordnung 3, Vor Paragraph 2, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Allgemeines“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 2 a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 141;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 Sitzung 30, BGBl. römisch III Nr. 162/2006;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 5, Vor Paragraph 3, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Geltungsbereich“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraphen 3 a bis 3c samt Überschriften eingefügt:

„Sozialbetreuungsberufe – Basisversorgung

§ 3a.

  1. Absatz einsAngehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, die
    1. Ziffer eins
      nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,
    sind zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe berechtigt.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.

Personenbetreuung

§ 3b.

  1. Absatz einsPersonen, die betreuungsbedürftige Menschen
    1. Ziffer eins
      als Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994,
    unterstützen, sind befugt, einzelne pflegerische Tätigkeiten an der betreuten Person im Einzelfall nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 durchzuführen, sofern sie zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind.
  2. Absatz 2Zu den pflegerischen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zählen auch
    1. Ziffer eins
      die Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme,
    2. Ziffer 2
      die Unterstützung bei der Körperpflege,
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung beim An- und Auskleiden,
    4. Ziffer 4
      die Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und
    5. Ziffer 5
      die Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen,
    sobald Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
  3. Absatz 3Tätigkeiten gemäß Absatz eins, dürfen nur
    1. Ziffer eins
      an der jeweils betreuten Person im Rahmen deren Privathaushalts,
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer nach den Regeln über die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gültigen Einwilligung durch die betreute Person selbst oder durch die gesetzliche Vertretung oder den Vorsorgebevollmächtigten,
    3. Ziffer 3
      nach Anleitung und Unterweisung im erforderlichen Ausmaß durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    4. Ziffer 4
      nach schriftlicher, und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, in begründeten Fällen auch nach mündlicher Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei unverzüglicher, längstens innerhalb von 24 Stunden erfolgender nachträglicher schriftlicher Dokumentation, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit,
    im Einzelfall ausgeübt werden, sofern die Person gemäß Abs. 1 dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, zu betreuen sind. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Betreuung dieser Menschen auch in zwei Privathaushalten zulässig, sofern die Anordnung durch denselben Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder durch mehrere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die vom selben Anbieter von Hauskrankenpflege entsandt worden sind, erfolgt.
  4. Absatz 4Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass die Person gemäß Abs. 1 über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies ist ebenso wie die Anleitung und Unterweisung und die Anordnung gemäß § 5 zu dokumentieren.
  5. Absatz 5Die Anordnung ist nach Maßgabe pflegerischer und qualitätssichernder Notwendigkeiten befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, zu erteilen. Sie ist schriftlich zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist; in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, kann der Widerruf mündlich erfolgen. In diesen Fällen ist dieser unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich zu dokumentieren.
  6. Absatz 6Personen gemäß Absatz eins, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln, zugänglich zu machen, sowie
    2. Ziffer 2
      der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.

Persönliche Assistenz

§ 3c.

  1. Absatz einsEinzelne pflegerische Tätigkeiten an Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren, dürfen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Einzelfall nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 Laien angeordnet und von diesen ausgeübt werden. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      im Rahmen institutioneller Betreuung, wie in Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie
    2. Ziffer 2
      bei einem Betreuungsverhältnis des Laien zu mehr als einer Person.
  2. Absatz 2Eine Anordnung gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, sofern
    1. Ziffer eins
      eine nach den Regeln über die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gültige Einwilligung durch die betreute Person selbst oder durch die gesetzliche Vertretung oder den Vorsorgebevollmächtigten vorliegt,
    2. Ziffer 2
      eine Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt ist,
    3. Ziffer 3
      ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit diese Tätigkeit schriftlich, in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, mündlich bei unverzüglicher, längstens innerhalb von 24 Stunden, erfolgender schriftlicher Dokumentation, anordnet.
  3. Absatz 3Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass die Person gemäß Absatz eins, über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies ist ebenso wie die Anleitung und Unterweisung und die Anordnung gemäß Paragraph 5, zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Die Anordnung ist nach Maßgabe pflegerischer und qualitätssichernder Notwendigkeiten befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, zu erteilen. Sie ist schriftlich zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist; in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, kann der Widerruf mündlich erfolgen. In diesen Fällen ist dieser unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich zu dokumentieren.
  5. Absatz 5Die Person gemäß Absatz eins, ist verpflichtet, der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, Absatz eins bis 4 lautet:

  1. Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen.
  2. Absatz 2Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/„Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ zu führen.
  3. Absatz 3Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen.
  4. Absatz 4Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine Sonderausbildung gemäß Paragraphen 65 bis 72,
    2. Ziffer 2
      eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, oder
    3. Ziffer 3
      eine Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz
    erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung ,,Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“/,,Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen.“

Novellierungsanordnung 8a, In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 10, wird nach dem Wort Hilfspersonals die Wortfolge sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§3b und 3c eingefügt.

Novellierungsanordnung 8b, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Absatz eins bis 4 folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß Paragraph 3 b und Paragraph 3 c, weiter zu übertragen:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Anlegen von Bandagen und Verbänden,
    3. Ziffer 3
      Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
    4. Ziffer 4
      Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
    5. Ziffer 5
      einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
    Paragraph 3 b, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 c, Absatz 2 bis 5 sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, § 28 lautet:

Paragraph 28,

  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an
    1. Ziffer eins
      einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    3. Ziffer 3
      einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    4. Ziffer 4
      einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 Ziffer eins, ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten, sofern dieser
    1. Ziffer eins
      unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, steht und
    2. Ziffer 2
      der Verordnung gemäß Absatz 3, entspricht.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat für Ausbildungen gemäß Absatz 2, nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege zu hören.
  4. Absatz 4Der Fachhochschulrat hat
    1. Ziffer eins
      bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zwei vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 3, einzuholen,
    2. Ziffer 2
      bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege das Einvernehmen des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend einzuholen,
    3. Ziffer 3
      eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln und
    4. Ziffer 4
      einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstatten.
    Bei Änderungen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen, die die Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 3, nur geringfügig betreffen, kann der Fachhochschulrat von der Einholung von Sachverständigengutachten absehen, sofern der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zustimmt.
  5. Absatz 5Die Urkunde gemäß Absatz 2, hat
    1. Ziffer eins
      die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ und
    2. Ziffer 2
      den Hinweis „Diplom gemäß Anhang römisch fünf Nr. 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
    zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, samt Überschrift eingefügt:

„EWR-Berufszulassung

Paragraph 28 a,

  1. Absatz einsQualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. Absatz 3Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3,, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 29, oder 30 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.
  5. Absatz 5Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 3), innerhalb von drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Paragraph 30,), innerhalb von vier Monaten
    nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  7. Absatz 7In Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 29, Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30) und im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt wurden, die die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Abs. 5 Ziffer 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraphen 29 und 30 samt Überschriften lauten:

„EWR-Qualifikationsnachweise – allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 29,

  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. Ziffer 3
      polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 33 Absatz 2, oder 3 bzw. Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. Ziffer 4
      Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. Ziffer 5
      Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, gemäß Artikel 10 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG;
    6. Ziffer 6
      Drittlanddiplome in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2,
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

EWR-Qualifikationsnachweise – Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben

Paragraph 30,

  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweise
    1. Ziffer eins
      in der Kinder- und Jugendlichenpflege,
    2. Ziffer 2
      in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
    3. Ziffer 3
      in der Intensivpflege,
    4. Ziffer 4
      in der Anästhesiepflege,
    5. Ziffer 5
      in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
    6. Ziffer 6
      in der Pflege im Operationsbereich,
    7. Ziffer 7
      in der Krankenhaushygiene,
    8. Ziffer 8
      für Lehraufgaben und
    9. Ziffer 9
      für Führungsaufgaben
    sind Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  2. Absatz 2Die Zulassung zur Berufsausübung in Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben gemäß Paragraph 28 a, Abs. 4 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Berufszulassung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
  3. Absatz 3Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 2, ist die Ausübung der entsprechenden Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  4. Absatz 4Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 2, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben, beurteilt wird.
  5. Absatz 5Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 31, lautet:

Paragraph 31,

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter §§ 28a ff fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 32, (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
  2. Ziffer 2
    die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 32, Absatz 6, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 32 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 33, Absatz eins, wird der Ausdruck Absatz 6, durch den Ausdruck Absatz 8, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 39, samt Überschrift lautet:

„Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 39,

  1. Absatz einsStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen.
  2. Absatz 2Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
    3. Ziffer 3
      Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 28 a, &, #, 160 ;, f, f,
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß Absatz 2, ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
  4. Absatz 4Legt ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2
    1. Ziffer eins
      einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 oder
    2. Ziffer 2
      einen Qualifikationsnachweis für Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß Paragraph 30,
    vor, hat der Landeshauptmann vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Absatz 4, hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  6. Absatz 6Ergibt die Nachprüfung gemäß Absatz 4,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Landeshauptmann dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (Paragraph 30, Absatz 4,) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Landeshauptmann diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in der Gesundheits- und Krankenpflege mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  7. Absatz 7Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz 4, nach positiver Entscheidung des Landeshauptmanns oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen,
    2. Ziffer 2
      ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2,
    aufgenommen werden.
  8. Absatz 8Die Dienstleistungserbringer
    1. Ziffer eins
      unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geltenden Berufspflichten und
    2. Ziffer 2
      haben die Dienstleistung unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 12, zu erbringen.
  9. Absatz 9Personen, die in Österreich den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      der Betreffende den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck gemäß Paragraph 29, Absatz 5, oder Paragraph 30, Absatz 2, durch den Ausdruck gemäß Paragraph 28 a, Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 65 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsPersonen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und eine oder mehrere
    1. Ziffer eins
      Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß Paragraph 65 a, gleichgehalten sind,
    2. Ziffer 2
      Ausbildungen gemäß Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 94, Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, oder dem Abschnitt römisch IV des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,,
    3. Ziffer 3
      Sonderausbildungen gemäß Paragraph 65, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz oder
    4. Ziffer 4
      eine Weiterbildung für basales und mittleres Pflegemanagement gemäß Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes
    erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildungen mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben beim Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu beantragen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 65 b, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 entfällt jeweils der Ausdruck Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 65 b, Absatz 3, letzter Satz entfällt; nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aIm Rahmen des Gutachtens gemäß Absatz 3, sind
    1. Ziffer eins
      Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung gemäß Absatz eins, erfolgreich absolviert wurden, sowie
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden,
    zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 65 b, Absatz 5, zweiter Satz wird nach dem Wort und das Wort erforderlichenfalls eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 68 a, Absatz 5, wird nach den Paragraphenzeichen §§ der Ausdruck 28a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 83, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (Paragraph 85,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/„Pflegehelfer“ zu führen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 87, Absatz eins bis 2a lautet:

  1. Absatz einsQualifikationsnachweise in der Pflegehilfe, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3,, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.
  3. Absatz 2 aDer Landeshauptmann hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3,, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als
    1. Ziffer eins
      Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder
    2. Ziffer 2
      Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
    (Artikel 1 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, b oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 87, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Paragraph 28 a, Absatz 2,, 3 und 5 bis 7 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 87, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 88, lautet:

Paragraph 88,

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe, die nicht unter § 87 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 89, (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
  2. Ziffer 2
    die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 4, werden nach dem Wort in der Ausdruck Paragraph 3 b, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 3 c, Absatz 2,, 3 und 5, eingefügt und der Ausdruck Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, durch den Ausdruck Paragraph 39, Absatz 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Mit 20. Oktober 2007 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 28 a bis 30 samt Überschriften, Paragraphen 31 und 32 Absatz 6,, Paragraph 39, samt Überschrift, Paragraphen 40, Absatz 2, Ziffer eins,, 68a Absatz 5,, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 32 a, samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    2. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169,
    3. Ziffer 3
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
                    Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    5. Ziffer 5
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    6. Ziffer 6
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    7. Ziffer 7
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    8. Ziffer 8
      Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,
    9. Ziffer 9
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    10. Ziffer 10
      Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    11. Ziffer 11
      Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
    nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 11, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Urkunde gemäß Absatz 2, hat
    1. Ziffer eins
      die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und
    2. Ziffer 2
      den Hinweis „Diplom gemäß Anhang römisch fünf Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“
    zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz 4, werden in Ziffer eins, nach der Wortfolge auf Akkreditierung, die Wortfolge auf Änderung, und in Ziffer 2, nach der Wortfolge über die Akkreditierung, die Wortfolge die Änderung, eingefügt; dem Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Änderungen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen, die die Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 2 nur geringfügig betreffen, kann der Fachhochschulrat von der Befassung der Sachverständigen absehen, sofern die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem zustimmt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, lautet:

Paragraph 12,

  1. Absatz einsFolgende Qualifikationsnachweise, die einer/einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. Ziffer 3
      polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Absatz 3, oder 4 bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. Ziffer 4
      Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. Ziffer 5
      außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.
  2. Absatz 2Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreicherinnen/Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
  4. Absatz 4Das Österreichische Hebammengremium hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  6. Absatz 6Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5), innerhalb von vier Monaten
    nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  7. Absatz 7Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Zustellungsbevollmächtigten gelegen ist, offen.“

Novellierungsanordnung 5, § 13 lautet:

Paragraph 13,

  1. Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, die nicht unter § 12 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 erworbener akademischer Grad gemäß § 5 Abs. 4 FHStG nostrifiziert wurde.
  2. Absatz 2Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1925,, gültig erklärt wurde und
    2. Ziffer 2
      die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 6, Die §§ 14, 14a und 15 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 7, Dem § 19 Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß § 21 ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21, lautet:

§ 21.

  1. Absatz einsStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Hebamme in Österreich ohne Eintragung in das Hebammenregister zu erbringen.
  2. Absatz 2Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Hebamme in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Österreichischen Hebammengremium unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den Hebammenberuf rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
    3. Ziffer 3
      Qualifikationsnachweis gemäß § 12.
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
  4. Absatz 4Legt eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2 einen Qualifikationsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 oder 5 vor, hat das Österreichische Hebammengremium vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers deren/dessen Qualifikation nachzuprüfen.
  5. Absatz 5Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  6. Absatz 6Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat das Österreichische Hebammengremium der Dienstleistungserbringerin/dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat das Österreichische Hebammengremium dieser/diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Hebamme mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  7. Absatz 7Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz 4, nach positiver Entscheidung des Österreichischen Hebammengremiums oder nach Ablauf der in Absatz 5 und 6 angeführten Fristen,
    2. Ziffer 2
      ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2,
    aufgenommen werden.
  8. Absatz 8Die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer
    1. Ziffer eins
      unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten und
    2. Ziffer 2
      haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 1 zu erbringen.
  9. Absatz 9Personen, die in Österreich den Hebammenberuf rechtmäßig ausüben, hat das Österreichische Hebammengremium zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      ihr/ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht zurückgenommen ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 40, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDas Österreichische Hebammengremium hat
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und
    2. Ziffer 2
      die Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich
    wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 41, Absatz eins, werden die Wortfolge ihrer Obliegenheiten durch die Wortfolge seiner Obliegenheiten und die Wortfolge sie in ihrer Wirksamkeit durch die Wortfolge es in seiner Wirksamkeit ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 41, werden folgende Absatz 3 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 3Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    ein Mitglied zu verständigen.
  2. Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium
    1. Ziffer eins
      von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für
    ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.
  3. Absatz 5Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.
  4. Absatz 6Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7 zu erteilen.
  5. Absatz 7Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 6 umfasst Informationen betreffend Hebammen,
    1. Ziffer eins
      die in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und
    2. Ziffer 2
      die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung der/des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 53, wird folgender Paragraph 53 a, samt Überschrift eingefügt:

„Weisungsrecht

Paragraph 53 a,

Das Österreichische Hebammengremium ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend gebunden.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 54 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck Paragraph 21, Absatz eins, durch den Ausdruck Paragraph 21, Absatz 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Der Text des Paragraph 61 a, erhält die Absatzbezeichnung (1), folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß Paragraphen 14 und 14a sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  2. Absatz 3Ergänzungsausbildungen, die gemäß Paragraph 14, Absatz 6, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 61 a, werden folgende Paragraphen 61 b und 61c samt Überschriften eingefügt:

„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 61 b,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 141;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 Sitzung 30, BGBl. römisch III Nr. 162/2006;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
in österreichisches Recht umgesetzt.

Verweisungen

Paragraph 61 c,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 62 a, werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 12, 21, 41 Abs. 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
  2. Absatz 4Mit 1. Juli 2008 treten
    1. Ziffer eins
      §§ 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 14,, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, § 63 lautet:

Paragraph 63,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich § 13 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
  2. Ziffer 2
    im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 11 Absatz 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.“

Artikel 3

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§§ 1f. ... Allgemeines“ die Zeile „§ 2a ... Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 2a.

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 Sitzung 30, BGBl. römisch III Nr. 162/2006;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, lautet:

§ 11.

  1. Absatz einsQualifikationsnachweise im kardiotechnischen Dienst, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im kardiotechnischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den kardiotechnischen Dienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. Absatz 3Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 Litera c,, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung im kardiotechnischen Dienst unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
  6. Absatz 6Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  7. Absatz 7Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt wird.
  8. Absatz 8Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
  9. Absatz 9Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  11. Absatz 11Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Abs. 9 Ziffer 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, § 12 lautet:

§ 12.

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter § 11 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
  2. Ziffer 2
    die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 5, Nach § 13 Absatz 6, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 11 Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung im kardiotechnischen Dienst zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 6, § 17 Abs. 2 Z 3 lautet:

Ziffer 3 „3. ein Facharzt für Thoraxchirurgie,“

Novellierungsanordnung 7, In § 17 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „ergänzenden speziellen Ausbildung“ durch das Wort „Additivfachausbildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. Absatz 3Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 11, 12 und 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 1 ... Allgemeine Bestimmungen“ die Zeile „§ 1a ... Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 46 ... Freiberufliche Berufsausübung – Berufssitz“ die Zeile „§ 46a ... Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 1a.

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 141;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 Sitzung 30, BGBl. römisch III Nr. 162/2006;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 4, § 10 lautet:

§ 10.

  1. Absatz einsQualifikationsnachweise als medizinischer Masseur, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis als medizinischer Masseur (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre den Beruf als medizinischer Masseur im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. Absatz 3Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung als medizinischer Masseur unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
  6. Absatz 6Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Berufsausübung als medizinischer Masseur in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Heilmasseurs, eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes oder eines entsprechend qualifizierten Arztes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  7. Absatz 7Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den Beruf als medizinischer Masseur auszuüben, beurteilt wird.
  8. Absatz 8Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
  9. Absatz 9Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  11. Absatz 11Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 5, die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Abs. 9 Ziffer 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.“

Novellierungsanordnung 5, § 11 lautet:

§ 11.

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter § 10 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
  2. Ziffer 2
    die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 6, Nach § 12 Absatz 6, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung als medizinischer Masseur zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 7, § 39 lautet:

§ 39.

  1. Absatz einsQualifikationsnachweise als Heilmasseur, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Heilmasseur zu erteilen.
  3. Absatz 3§ 10 Absatz 2,, 3 und 5 bis 11 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, § 40 lautet:

§ 40.

  1. Absatz einsQualifikationsnachweise für Lehraufgaben, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.
  3. Absatz 3§ 10 Absatz 2,, 3 und 5 bis 11 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, § 41 lautet:

§ 41.

  1. Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, die nicht unter §§ 39 und 40 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
    2. Ziffer 2
      die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.“

Novellierungsanordnung 10, Nach § 42 Absatz 6, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Absatz 3, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem § 46 Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Heilmasseur gemäß § 46a ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 12, Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:

„Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 46a.

  1. Absatz einsStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Beruf als Heilmasseur in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als Heilmasseur in Österreich zu erbringen.
  2. Absatz 2Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Heilmasseur in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den Beruf als Heilmasseur rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
    3. Ziffer 3
      Qualifikationsnachweis gemäß § 39.
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß Absatz 2, ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen als Heilmasseur zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
  4. Absatz 4Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der Landeshauptmann zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  6. Absatz 6Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Landeshauptmann dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 10 Abs. 7) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Landeshauptmann diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Heilmasseur mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  7. Absatz 7Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf nach positiver Entscheidung des Landeshauptmanns oder nach Ablauf der in Absatz 5 und 6 angeführten Fristen aufgenommen werden.
  8. Absatz 8Die Dienstleistungserbringer
    1. Ziffer eins
      unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Heilmasseure geltenden Berufspflichten und
    2. Ziffer 2
      haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 31 zu erbringen.
  9. Absatz 9Personen, die in Österreich den Beruf als Heilmasseur rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      der Betreffende den Beruf als Heilmasseur in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist.“

Novellierungsanordnung 13, § 63 lautet:

§ 63.

  1. Absatz einsQualifikationsnachweise in der Elektrotherapie und in der Hydro- und Balneotherapie, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Spezialaufgabe Elektrotherapie oder
    2. Ziffer 2
      der Spezialaufgabe Hydro- und Balneotherapie
    zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung gemäß Z 1 und 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.
  3. Absatz 3§ 10 Absatz 2,, 3 und 5 bis 11 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, § 64 lautet:

§ 64.

  1. Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter § 63 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
    2. Ziffer 2
      die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.“

Novellierungsanordnung 15, Nach § 65 Absatz 6, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung in Spezialqualifikationen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 16, In § 78 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck §46 Absatz ,, 5 oder 6 der Ausdruck , §46a Absatz 2, oder 3 eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In § 81 erhalten der zweite Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“ und der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 18, Dem § 89 wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Mit 20. Oktober 2007 treten Paragraphen 10,, 11 und 12 Absatz 6,, 39 bis 41, 42 Absatz 6,, 46 Absatz 4,, 46a samt Überschrift, 63, 64 und 65 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

§ 1

              Allgemeines

§ 2

              Berufsbild

§§ 3 bis 5

Berufsberechtigung

§ 6

              Nostrifikation

§ 6a

              Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 6b

              Zulassung zur Berufsausübung – EWR

§ 6c

              Anpassungslehrgang

§ 6d

              Eignungsprüfung

§ 6e

              Beurteilung, Bestätigung und Berichte

§ 7

              Berufsausübung

§ 7a

              Freiberufliche Berufsausübung

§ 7b

              Werbebeschränkung

§ 8

              Berufssitz

§ 8a

              Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8b

              Unselbständige Berufsausübung

§ 9

              Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

§ 10

              Berufsbezeichnung

§ 11

              Berufspflichten

§ 11a

Dokumentation

§ 11b

Auskunftspflicht

§ 11c

Verschwiegenheitspflicht

§ 12

              Entziehung der Berufsberechtigung

2. Abschnitt

Ausbildung und Prüfung

§§ 13 bis 15

Medizinisch-technische Akademien

§§ 16 bis 17

Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie

§ 17a

Ausschluss von der Ausbildung

§ 17b

Vertretung der Studierenden

§ 18

              Ausbildung für den physiotherapeutischen Dienst

§ 19

              Ausbildung für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst

§ 20

              Ausbildung für den radiologisch-technischen Dienst

§ 21

              Ausbildung für den Diätdienst und ernährungsmedizinischen                                                                       Beratungsdienst

§ 22

              Ausbildung für den ergotherapeutischen Dienst

§ 23

              Ausbildung für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst

§ 24

              Ausbildung für den orthoptischen Dienst

§ 25

              Verordnungsermächtigung

§ 26

              Anrechnung

§§ 27 bis 29

Prüfungen und Diplome

§ 30

              Akademieordnung

3. Abschnitt

Fort- und Sonderausbildung

§ 31

              Fortbildungskurse

§ 32

              Sonderausbildung

4. Abschnitt

§ 33

              Strafbestimmungen

5. Abschnitt

§§ 34 bis 35

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 35a

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 35b

Verweisungen

§ 36

              Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Absatz 4, erworbener akademischer Grad gemäß § 5 Abs. 4 FHStG nostrifiziert wurde, oder“

Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 Abs. 3 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde gemäß § 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 oder gemäß den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes mit einem österreichischen Diplom festgestellt und die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, oder“

Novellierungsanordnung 4, Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Urkunde gemäß Absatz 4, hat die entsprechende Berufsbezeichnung (§ 10) zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 6, werden in Ziffer eins, nach der Wortfolge auf Akkreditierung, die Wortfolge auf Änderung, und in Ziffer 2, nach der Wortfolge über die Akkreditierung, die Wortfolge die Änderung, eingefügt; dem Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Änderung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen, die die Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 5 nur geringfügig betreffen, kann der Fachhochschulrat von der Beiziehung von Sachverständigen absehen, sofern der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend diesem zustimmt.“

Novellierungsanordnung 6, In § 4 Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, durch die Wortfolge Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die §§ 6 und 6a samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 8, § 6b lautet:

§ 6b.

  1. Absatz einsQualifikationsnachweise in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten, die einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein(e) Inhaber(in)
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.
  3. Absatz 3Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern(-innen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  4. Absatz 4Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 6c) oder einer Eignungsprüfung (§ 6d) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem (der) Antragsteller(in) zu.
  6. Absatz 6Der (Die) Antragsteller(in) hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines (einer) Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der (die) Antragsteller(in) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  7. Absatz 7Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  8. Absatz 8Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der (die) Antragsteller(in) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Abs. 6 Z 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 6 Z 1 und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach § 6b werden folgende §§ 6c bis 6e samt Überschriften eingefügt:

„Anpassungslehrgang

Paragraph 6 c,

  1. Absatz einsEin Anpassungslehrgang gemäß § 6b Abs. 5
    1. Ziffer eins
      ist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4,
    2. Ziffer 2
      hat, sofern diese fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 3, Absatz 4, einherzugehen,
    3. Ziffer 3
      ist durch den (die) Direktor(in) einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen vom Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat zu bewerten und
    4. Ziffer 4
      kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
  2. Absatz 2Ein Anpassungslehrgang, der in Verbindung mit einer medizinisch-technischen Akademie oder einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang erfolgt, bedarf der schriftlichen Zustimmung des (der) Direktors(-in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen des Fachhochschulkollegiums des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen des Fachhochschulrats. Er hat an jenen Einrichtungen gemäß der MTD-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993,, bzw. der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 2/2006, zu erfolgen, die den Erwerb der erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs gewährleisten.
  3. Absatz 3Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern
    1. Ziffer eins
      die in der Einrichtung bzw. die durch den (die) qualifizierten Berufsangehörige(n) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und
    2. Ziffer 2
      die fachliche und pädagogische Eignung des (der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.
  4. Absatz 4Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. Ziffer eins
      vom (von der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. Ziffer 2
      nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem (der) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen dem Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen dem Fachhochschulrat zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.

Eignungsprüfung

§ 6d.

  1. Absatz einsEine Eignungsprüfung gemäß § 6b Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung an einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst auszuüben, vom (von der) Direktor(in) einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen vom Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat beurteilt wird.
  2. Absatz 2Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
    1. Ziffer eins
      die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
    2. Ziffer 2
      deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist,
    durchzuführen.

Beurteilung, Bestätigung und Berichte

§ 6e.

  1. Absatz einsDie Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
    1. Ziffer eins
      „bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      „nicht bestanden“
    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. Absatz 2Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom (von der) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen vom Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen, mit der Stampiglie der Akademie oder der Fachhochschule bzw. der fachhochschulischen Einrichtung zu versehen und dem Zulassungsbescheid anzufügen.
  3. Absatz 3Der (Die) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen der Fachhochschulrat hat jährlich spätestens bis zum 15. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs einen Bericht an den (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend über die Anzahl der erfolgreich bzw. nicht erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 10, Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:

  1. Absatz 7Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß Paragraph 8 a, ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 11, Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b samt Überschriften eingefügt:

„Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8a.

  1. Absatz einsStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die einen gehobenen medizinisch-technischen Dienst in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich zu erbringen.
  2. Absatz 2Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der (die) Dienstleistungserbringer(in) dem (der) Landeshauptmann(-frau) jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der (die) Dienstleistungserbringer(in) den gehobenen medizinisch-technischen Dienst rechtmäßig ausübt und dass ihm (ihr) die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
    3. Ziffer 3
      Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 6 b,
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der (die) Dienstleistungserbringer(in) beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
  4. Absatz 4Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der (die) Landeshauptmann(-frau) zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des (der) Dienstleistungsempfängers(-in) auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des (der) Dienstleistungserbringers(-in) dessen (deren) Qualifikation nachzuprüfen.
  5. Absatz 5Der (Die) Landeshauptmann(-frau) hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den (die) Dienstleistungserbringer(in) über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  6. Absatz 6Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des (der) Dienstleistungserbringers(-in) und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des (der) Dienstleistungsempfängers(-in) gefährden könnte, hat der (die) Landeshauptmann(-frau) dem (der) Dienstleistungserbringer(in) die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 6d) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der (die) Dienstleistungserbringer(in) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der (die) Landeshauptmann(-frau) diesem (dieser) die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  7. Absatz 7Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf nach positiver Entscheidung des (der) Landeshauptmanns(-frau) oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen aufgenommen werden.
  8. Absatz 8Dienstleistungserbringer(innen)
    1. Ziffer eins
      unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geltenden Berufspflichten und
    2. Ziffer 2
      haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 10 zu erbringen.
  9. Absatz 9Personen, die in Österreich einen gehobenen medizinisch-technischen Dienst rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      der (die) Betreffende den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      ihm (ihr) die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist.

Unselbständige Berufsausübung

§ 8b.

  1. Absatz einsPersonen, die einen Anpassungslehrgang gemäß § 6c absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.
  2. Absatz 2Studierende in Ausbildung zu einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst sind nur zur unselbständigen Durchführung der entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen ihres Berufsbildes unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person berechtigt.“

Novellierungsanordnung 12, In § 33 Z 3 wird nach dem Ausdruck §8 Absatz ,, der Ausdruck §8a Absatz , oder 3, eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Der Text des § 34a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß § 6 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  2. Absatz 3Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 6 Absatz 6, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 14, § 35 lautet:

Paragraph 35,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich § 3 Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 der (die) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung,
  2. Ziffer 2
    im Übrigen der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 3 Abs. 4 bis 6 sowie §§ 6c bis 6e bei Durchführung der Eignungsprüfung an oder des Anpassungslehrgangs an oder in Verbindung mit einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang im Einvernehmen mit dem (der) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung
betraut.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 35, werden folgende Paragraphen 35 a und 35b samt Überschriften eingefügt:

„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 35 a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 141;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 Sitzung 30, BGBl. römisch III Nr. 162/2006;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
in österreichisches Recht umgesetzt.

Verweisungen

§ 35b.

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    2. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169,
    3. Ziffer 3
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    5. Ziffer 5
      Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    6. Ziffer 6
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    7. Ziffer 7
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    8. Ziffer 8
      Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,
    9. Ziffer 9
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    10. Ziffer 10
      Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    11. Ziffer 11
      Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
    nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 16, Dem § 36 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9Mit 20. Oktober 2007 treten § 6b und § 8 Absatz 7, sowie §§ 6c bis 6e, 8a und 8b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 572008 in Kraft.
  2. Absatz 10Mit 1. Juli 2008 treten
    1. Ziffer eins
      § 3 Absatz 3, Z 2 und 2a und § 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      §§ 6 und 6a samt Überschriften und im Inhaltsverzeichnis die Zeilen „§ 6 ... Nostrifikation“ und „§ 6a ... Ergänzungsausbildung und -prüfung“ außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des MTF-SHD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 52b Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „ , ausgenommen Sonderausbildungen“ durch die Wortfolge „und nicht unter § 52e fallen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach § 52b Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 52e Absatz 3, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst oder dem entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, § 52b Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, § 52e lautet:

§ 52e.

  1. Absatz einsQualifikationsnachweise im medizinisch-technischen Fachdienst und in den Sanitätshilfsdiensten, die einem (einer) Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 141, anzuerkennen.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im medizinisch-technischen Fachdienst oder einem Sanitätshilfsdienst (Drittlanddiplom), sofern sein (seine) Inhaber(in)
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes bzw. des entsprechenden Sanitätshilfsdienstes berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den medizinisch-technischen Fachdienst bzw. den entsprechenden Sanitätshilfsdienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. Absatz 3Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern(-innen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  4. Absatz 4Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG bzw. bei Sanitätshilfsdiensten auch einem Befähigungsnachweis gemäß Artikel 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Fachdienst bzw. im entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem (der) Antragsteller(in) zu.
  6. Absatz 6Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 5, ist die Ausübung
    1. Ziffer eins
      des medizinisch-technischen Fachdienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder eines (einer) entsprechend qualifizierten Arztes (Ärztin) bzw.
    2. Ziffer 2
      des entsprechenden Sanitätshilfsdienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder eines (einer) entsprechend qualifizierten Arztes (Ärztin),
    hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  7. Absatz 7Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 5, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den medizinisch-technischen Fachdienst bzw. den entsprechenden Sanitätshilfsdienst auszuüben, beurteilt wird.
  8. Absatz 8Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
  9. Absatz 9Der (Die) Antragsteller(in) hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der (die) Antragsteller(in) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  10. Absatz 10Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  11. Absatz 11Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 5, die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der (die) Antragsteller(in) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Abs. 9 Ziffer 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Mit 20. Oktober 2007 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 52 b, Absatz eins und 52e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 52 b, Absatz 3, außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile Paragraph 2, ... Allgemeines die Zeile Paragraph 2 a, ... Umsetzung von Gemeinschaftsrecht eingefügt.

Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 26 ... Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung“ die Zeile „§ 26a ... Nationale Großereignisse“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 2 a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 141;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 Sitzung 30, BGBl. römisch III Nr. 162/2006;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 2a, § 9 Abs. 1 Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

  1. Absatz einsQualifikationsnachweise für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis als Sanitäter (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre Tätigkeiten als Sanitäter im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. Absatz 3Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3,, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung bzw. zu Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Zulassung zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen einer rechtmäßigen Berufserfahrung bzw. Tätigkeit erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
  6. Absatz 6Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 5, ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung eines entsprechend qualifizierten Sanitäters, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  7. Absatz 7Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 5, ist eine ausschließlich die beruflichen bzw. tätigkeitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den Beruf bzw. Tätigkeiten als Sanitäter auszuüben, beurteilt wird.
  8. Absatz 8Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
  9. Absatz 9Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufs- oder Tätigkeitsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufs- oder Tätigkeitserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  11. Absatz 11Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 5, die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Abs. 9 Ziffer 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter, die nicht unter § 18 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 20, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
  2. Ziffer 2
    die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 20, Absatz 6, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufs- bzw. Tätigkeitserfahrung und weitere Ausbildung als Sanitäter zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 5a, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nationale Großereignisse

§ 26a.

  1. Absatz einsNationale Großereignisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bundesländerübergreifende Großveranstaltungen mit einer Vielzahl an in- und ausländischen Teilnehmern und Zuschauern.
  2. Absatz 2Wenn die Versorgung eines nationalen Großereignisses mit österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten an zur Berufs- bzw. Tätigkeitsausübung berechtigten Sanitätern nicht ausreichend gewährleistet ist, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolviert haben, die nicht wesentliche Unterschiede zur österreichischen Ausbildung aufweist, und
    2. Ziffer 2
      in diesem Staat zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind,
    für die Dauer dieses Großereignisses zeitlich begrenzt durch Verordnung berechtigen, Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ehrenamtlich in einer Einrichtung gemäß § 23 auszuüben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt sind.
  3. Absatz 3Personen gemäß Abs. 2 sind bei Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter an die österreichische Rechtsordnung gebunden. Sie sind berechtigt, Name und Zeichen der entsendenden Einrichtung zu führen.
  4. Absatz 4Die Einrichtung gemäß § 23 hat eine Liste der Personen gemäß Abs. 2 unter Anschluss von Kopien des Nachweises der Tätigkeitsberechtigung zu führen. Dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Landeshauptmann ist auf Verlangen Einsicht in die Liste zu gewähren. Die Liste ist durch die Einrichtung gemäß § 23 nach Ablauf der zeitlich begrenzten Berechtigung gemäß Abs. 2 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      das nationale Großereignis,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für Personen gemäß Abs. 2,
    3. Ziffer 3
      die Dauer der Berechtigung und
    4. Ziffer 4
      die Einrichtung gemäß § 23, in der Personen gemäß Abs. 2 tätig werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Mit 20. Oktober 2007 treten Paragraphen 18,, 19 und 20 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Strafprozessreformbegleitgesetz römisch II, BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile Paragraph 10, ... Drittlanddiplom.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile Paragraph 55, ... Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG ersetzt durch die Zeile Paragraph 55, ... Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 141;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 Sitzung 30, BGBl. römisch III Nr. 162/2006;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

  1. Absatz einsFolgende Qualifikationsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. Ziffer 3
      Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. Ziffer 4
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. Ziffer 5
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
  2. Absatz 2Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern/Österreicherinnen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  3. Absatz 3Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    akademischer Grad;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge bzw. gewöhnlicher Aufenthalt bzw. bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts.

Novellierungsanordnung 10, Am Ende des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 18, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 19, wird angefügt:

  1. Ziffer 19
    Anerkennung einer Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis oder einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz 3, werden der Ausdruck Ziffer eins und 2 durch den Ausdruck Ziffer eins bis 2a und der Ausdruck 8 bis 18 durch den Ausdruck 8 bis 19 ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 12, Absatz 8, erster Satz lautet:

  1. Absatz 8Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) spätestens innerhalb von vier Monaten,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten
    nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge , sofern der/die Berufsangehörige mindestens sechs Monate den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat, angefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge Erwerbsgesellschaft im Sinne des §1 Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG), Bundesgesetzblatt Nr.257 aus 1990,, durch die Wortfolge Gesellschaft im Sinne des §105 Unternehmensgesetzbuch (UGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.120 aus 2005,, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wortfolge , sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, des Orts dieser Tätigkeiten, durch die Wortfolge in Österreich ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 31, Absatz eins, wird nach dem Wort Zahnärzteliste die Wortfolge unter der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz , eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Vor der erstmaligen Erbringung einer zahnärztlichen Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin rechtmäßig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs niedergelassen ist und dass ihm/ihr die Ausübung des zahnärztlichen Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
    3. Ziffer 3
      Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 9 Punkt &, #, 8220 ;,

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 31, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a bis 2e eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Meldung gemäß Absatz 2, ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden Urkunden neuerlich vorzulegen.
  2. Absatz 2 bLegt ein/eine Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin bei der Meldung gemäß Abs. 2
    1. Ziffer eins
      einen in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen
      1. Litera a
        zahnärztlichen Ausbildungsnachweis, der nicht alle Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, oder
      2. Litera b
        ärztlichen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG,
      ohne die für die automatische Anerkennung erforderliche tatsächliche und rechtmäßige selbständige zahnärztliche Berufsausübung nachweisen zu können (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG), oder
    2. Ziffer 2
      einen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweis (Drittlanddiplom) einschließlich einer Bescheinigung über eine dreijährige zahnärztliche Berufserfahrung im Hoheitsgebiet jenes EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG),
    vor, hat die Österreichische Zahnärztekammer vor Aufnahme der vorübergehenden zahnärztlichen Dienstleistung in Österreich die zahnärztliche Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des/der Dienstleistungsempfängers/Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin nachzuprüfen.
  3. Absatz 2 cÜber die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 2 b, bzw. deren Ergebnis hat die Österreichische Zahnärztekammer den/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, zu unterrichten. Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Absatz 2 b, hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
  4. Absatz 2 dErgibt die Nachprüfung gemäß Absatz 2 b,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der zahnärztlichen Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin und dem zahnärztlichen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, besteht, der die Gesundheit des/der Dienstleistungsempfängers/Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat die Österreichische Zahnärztekammer dem/der Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat die Österreichische Zahnärztekammer diesem/dieser die vorübergehende Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  5. Absatz 2 eDie Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz 2 b, nach positiver Entscheidung der Österreichischen Zahnärztekammer oder nach Ablauf der in Absatz 2 c und 2d angeführten Fristen,
    2. Ziffer 2
      ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2,
    aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ihm/ihr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen oder die Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort Kinderbetreuungsgesetz durch das Wort Kinderbetreuungsgeldgesetz ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 weggefallen ist oder

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 49, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsPersonen,
    1. Ziffer eins
      die die Berufseinstellung gemäß Paragraph 43, mitgeteilt haben,
    2. Ziffer 2
      denen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 45, entzogen wurde oder
    3. Ziffer 3
      denen die Berufsausübung gemäß Paragraphen 46, f untersagt wurde,
    sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß Paragraph 31, Absatz 4, ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck Paragraph 31, Absatz 2 und 3 durch den Ausdruck Paragraph 31, Absatz 2,, 2a und3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In der Überschrift zu Paragraph 55, sowie in Paragraph 55, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG durch die Wortfolge Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG durch die Wortfolge Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 57, lautet:

Paragraph 57,

Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1., 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der Paragraphen 5, Absatz 4,, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 72, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten
    1. Ziffer eins
      der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, der Ausdruck „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2006, sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11, Absatz 2, Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
    außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 72, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Mit 1. Jänner 2007 tritt Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft.
  2. Absatz 5Mit 20. Oktober 2007 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis und Paragraphen 2,, 9, 12 Absatz 8,, 31 und 55 Absatz eins und 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Strafprozessreformbegleitgesetz römisch II, BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile Paragraph 21, ... Prüfung der Vertrauenswürdigkeit EWR.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 141, erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 5, zu erteilen.
  2. Absatz 5Die Auskunftspflicht gemäß Absatz 4, umfasst Informationen betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs,
    1. Ziffer eins
      die in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, und
    2. Ziffer 2
      die in Österreich den zahnärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des zahnärztlichen Berufs des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 lautet:

  1. Ziffer 8
    Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 55, Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,);
  2. Ziffer 9
    Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß Paragraph 31, Absatz 4, ZÄG;
  3. Ziffer 10
    Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 2a ZÄG;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 20, Absatz eins, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Entscheidung über die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringern/Dienstleistungserbringerinnen sowie die Untersagung der vorübergehenden Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß Paragraph 31, Abs. 2b bis 2d ZÄG.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz lautet:

  1. Absatz 4Wenn
    1. Ziffer eins
      der Bundesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin das Vertrauen entzogen hat,
    2. Ziffer 2
      der/die Präsident/Präsidentin dauernd verhindert ist oder
    3. Ziffer 3
      der/die Präsident/Präsidentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist,
    so haben die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 28, Absatz 4, erster Satz lautet:

  1. Absatz 4Wenn
    1. Ziffer eins
      der Bundesausschuss dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen hat,
    2. Ziffer 2
      der/die Finanzreferent/Finanzreferentin dauernd verhindert ist oder
    3. Ziffer 3
      der/die Finanzreferent/Finanzreferentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist,
    so hat der Bundesausschuss ehest möglich aus dem Kreis seiner Mitglieder einen/eine neuen/neue Finanzreferenten/Finanzreferentin für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge oder dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin durch die Wortfolge , dem/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder den Referenten/Referentinnen gemäß Paragraph 46, Absatz , Z1 ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge oder des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin durch die Wortfolge , des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder der Referenten/Referentinnen gemäß Paragraph 46, Absatz , Z1 ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 43, Absatz 4, werden jeweils das Wort Neuwahl durch das Wort Nachwahl und das Wort anzuordnen durch das Wort durchzuführenersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 44, erhalten der zweite Absatz 2, die Absatzbezeichnung (3) und der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung (4).

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 44, Absatz 4, erster Satz werden das Wort Neuwahl durch das Wort Nachwahl und das Wort anzuordnen durch das Wort durchzuführenersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 53, Absatz 2, wird vor dem Wort zuständige die Wortfolge zum Zeitpunkt des Antrags eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge entzogen wird die Wortfolge oder das Kammermitglied die Berufsausübung beendet eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 57, Absatz 6, wird der Ausdruck Paragraph 97, Absatz eins, durch den Ausdruck Paragraph 98, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 109, Absatz 2, wird nach dem Wort Zahnärztegesetzes die Wortfolge oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Mit 20. Oktober 2007 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz 4 und 5 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 21, samt Überschrift außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 127, wird der Ausdruck Paragraph 119, Absatz 4, Ziffer eins, durch den Ausdruck Paragraph 119, Absatz 8, Ziffer eins, ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Strafprozessreformbegleitgesetz II, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 50 a, wird folgender Paragraph 50 b, eingefügt:

§ 50b.

  1. Absatz einsDer Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten gemäß Absatz 2, an
    1. Ziffer eins
      Betreuungskräfte im Anwendungsbereich des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, oder
    2. Ziffer 2
      Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausüben,
    im Rahmen deren Betreuungstätigkeit in einem Privathaushalt übertragen, sofern diese dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend sind und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, zu betreuen sind. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Übertragung hinsichtlich dieser Menschen auch dann zulässig, wenn diese nicht im gemeinsamen Privathaushalt, jedoch in höchstens zwei verschiedenen Privathaushalten leben, sofern die Übertragung durch denselben Arzt erfolgt. Die Übertragung hat nach Maßgabe der Absatz 4 bis 7 zu erfolgen. Allfällige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie Paragraph 49, Absatz 3, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      das Anlegen von Bandagen und Verbänden,
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
    4. Ziffer 4
      die Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
    5. Ziffer 5
      einfache Wärme- und Lichtanwendungen sowie
    6. Ziffer 6
      weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den Ziffer eins bis 5 genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad sowie vergleichbare Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt aufweisen.
  3. Absatz 3Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an Personen, die Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren, begleiten und unterstützen, nach Maßgabe der Absatz 4 bis 6 übertragen. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      im Rahmen institutioneller Betreuung, wie in Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie
    2. Ziffer 2
      bei einem Betreuungsverhältnis des Laien zu mehr als einer Person.
  4. Absatz 4Der Arzt hat
    1. Ziffer eins
      der Person gemäß Absatz eins, oder 3 im erforderlichen Ausmaß die Anleitung und Unterweisung zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      sich zu vergewissern, dass die Person gemäß Absatz eins, oder 3 über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, und
    3. Ziffer 3
      die Person gemäß Absatz eins, oder 3 auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen.
  5. Absatz 5Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder 3 hat befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, schriftlich zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung auch mündlich erfolgen, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Die mündliche Übertragung ist längstens innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu dokumentieren. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung sind gemäß Paragraph 51, zu dokumentieren.
  6. Absatz 6Personen gemäß Abs. 1 oder 3, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, sind verpflichtet, dem Arzt unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.
  7. Absatz 7Personen gemäß Absatz eins,, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, sind verpflichtet, deren Durchführung ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person behandeln und pflegen, zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 199, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck Paragraph 50 a,, der Ausdruck Paragraph 50 b,, eingefügt.

Artikel 11

Änderung des Hausbetreuungsgesetzes

Das Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst

  1. Ziffer eins
    Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen, sowie
  2. Ziffer 2
    sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Zu den Tätigkeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange keine Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.

(5) Weiters gelten Tätigkeiten nach Paragraphen 14 &, #, 160 ;, A, b, s, Punkt &, #, 160 ;, 2, Z 4 und 15 Abs. 7 Z 1 bis 5 GuKG und Tätigkeiten, die der Betreuungskraft nach § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, übertragen wurden, dann als Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie von der Betreuungskraft an der betreuten Person nicht überwiegend erbracht werden.“

Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs.  2 Z 2 wird das Zitat §28 Absatz , AZG durch das Zitat §28 Absatz , AZG ersetzt.

Artikel 12

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2008, wird wie folgt geändert:

§ 159 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Zu den Tätigkeiten nach Absatz eins, Ziffer 2, zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.

(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall

  1. Ziffer eins
    nach Maßgabe des § 3b GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten und
  2. Ziffer 2
    nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, und des Paragraph 15, Absatz 7, GuKG einzelne ärztliche Tätigkeiten
an der betreuten Person durchzuführen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden.

Artikel 13

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2007, wird wie folgt geändert:

Paragraph 21 b, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    1. Litera a
      eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, entspricht oder,
    2. Litera b
      dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des HBeG oder gemäß Paragraph 159, GewO 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder
    3. Litera c
      eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß Paragraphen 3 b, oder 15 Absatz 7, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, oder gemäß Paragraph 50 b, des Ärztegesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,.
    Eine dieser Voraussetzungen muss ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein.“

Fischer

Gusenbauer