BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 9. April 2008

Teil römisch eins

54. Bundesgesetz:

AWG-Novelle Batterien

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 327 Ausschussbericht 471 Sitzung 53. Bundesrat:, Ausschussbericht 7907 Sitzung 754.)

[CELEX-Nr. 32006L0066]

54. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Batterien)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum Paragraph 28 a, :

„§ 28a.

Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum Paragraph 69 :

„§ 69.

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 87b.

Amtsbeschwerde“

Novellierungsanordnung 3a, Im Paragraph 7, Absatz 6, wird nach dem Wort „verfestigten“ die Wortfolge „ , stabilisierten oder immoblisierten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 13 a, Absatz eins, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Hersteller von Fahrzeugbatterien oder –akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband).“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 13 a, Absatz eins, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Hersteller gemäß Absatz eins, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      für Elektroaltgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, bzw.
    2. Ziffer 2
      für Geräte- oder Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren
    an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 13 a, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Hersteller“ die Wortfolge „von Elektro- und Elektronikgeräten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 13 a, Absatz 4, wird der am Ende der Ziffer 2, gesetzte Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Ziffer 3, wird eingefügt:

  1. Ziffer 3
    Industriebatterien oder -akkumulatoren in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer 4, lautet der letzte Teilsatz:

„die Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind zu veröffentlichen;“

Novellierungsanordnung 9a, Im Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz wird vor dem Wort „Abfallsammler“ das Wort „Bilanzpflichtige“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9b, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, von der Anzeige- oder Erlaubnispflicht befreit sind, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte und“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 18, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Im Fall einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen gelten die Informationen, die gemäß Artikel 18, Absatz eins, der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, als Begleitschein im Sinne des Absatz eins, Die Identifikationsnummern (Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz) des Übernehmers und des Übergebers sind im Falle der elektronischen Aufzeichnungspflicht des Übernehmers bei der Meldung gemäß Absatz 3, anzugeben. Diese Meldungen sind wie Begleitscheine mit der entsprechenden Begleitscheinnummer zu nummerieren.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 18, Absatz 5, wird nach dem Klammerausdruck „(Absatz 2,)“ der Ausdruck „ , Informationen (Absatz 2 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 19, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    im Falle einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen die Informationen, die gemäß Artikel 18, Absatz eins, der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, oder“

Novellierungsanordnung 12a, Im Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Litera c, folgender Satz angefügt:

  1. für
    vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 22 a, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß Paragraph 38, Absatz 6, mit der Eintragung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, betrauen.“

Novellierungsanordnung 13a, Im Paragraph 23, Absatz 3, wird in der Ziffer 2, vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , und die Dauer der jeweiligen Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen für Deponien“ eingefügt.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ die Wortfolge „und Altbatterien und -akkumulatoren“eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift des Paragraph 28 a, lautet:

„Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 28 a, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „aus privaten Haushalten“ die Wortfolge „und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren“ und im dritten Satz nach der Wortfolge „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ die Wortfolge „und Gerätealtbatterien und -akkumulatoren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16a, Im Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 und im Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „den Deponietyp“ durch die Wortfolge „die Deponie(unter)klasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16b, Im Paragraph 47, Absatz 2, wird in der Ziffer 2, nach dem Wort „verfestigte“ die Wortfolge „ , stabilisierte oder immobilisierte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16c, Paragraph 48, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Für Deponien gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, (Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird) gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Absatz 2,, die Paragraphen 39, Absatz 2, 49, 76, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 22 bis 32, 35 bis 38 und 41 Absatz 2, Ziffer 5, und 7 bis 9 und Absatz 6, der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, sind nicht anzuwenden. Die Paragraphen 19, und 20 der Deponieverordnung 2008 sind nur für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das aus einem Bauvorhaben stammt, bei dem mehr als 2 000 Tonnen Bodenaushubmaterial insgesamt als Abfall anfallen, anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Für Bodenaushubdeponien unter 35 000 m3 sind weiters die Paragraphen 33 und 39 der Deponieverordnung 2008 nicht anzuwenden. Anlagen innerhalb des Deponiebereichs sind auf Bodenaushubdeponien unter 35 000 m3 nicht zulässig.
    3. Ziffer 3
      Von der Bestellung einer Deponieaufsicht kann abgesehen werden, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird.
    4. Ziffer 4
      Dem Antrag betreffend die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie unter 100 000 m3 sind Angaben zur Standorteignung und zur Standsicherheit, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Ableitung oberirdischer Wässer während der Ablagerungsphase, anzuschließen.
    5. Ziffer 5
      Der Deponieinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Übernahme von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial und beim Abfalleinbau weder Personen noch die Standsicherheit der Deponie gefährdet werden und keine über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehende Staub- und Lärmentwicklung erfolgt.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Altfahrzeuge oder Elektro- oder Elektronik-Altgeräte“ durch die Wortfolge „Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte“ersetzt.

Novellierungsanordnung 17a, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,(14) Für Bodenaushubdeponien gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins,, die vor dem Inkrafttreten des Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008, (AWG-Novelle Batterien) genehmigt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 82, Absatz 3 und im Paragraph 83, Absatz 2, wird jeweils nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 82, Absatz 4, letzter Satz wird folgende Wortfolge angefügt:

„und eine gemäß Absatz 3, festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 83, Absatz 3, letzter Satz wird folgende Wortfolge angefügt:

„und eine gemäß Absatz 2, festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 86, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Altfahrzeuge“ ein Beistrich gesetzt und folgende Wortfolge eingefügt:

„Batterien und Akkumulatoren“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 87 a, wird folgender Paragraph 87 b, samt Überschrift eingefügt:

„Amtsbeschwerde

Paragraph 87 b,

  1. Absatz eins,Sofern eine Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz gegeben ist, ist er in diesen Angelegenheiten berechtigt, gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren gemäß Paragraph 67 c, AVG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates betreffend Behandlungsanlagen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 89, entfällt in Ziffer 2, die Litera c und in Ziffer 3, wird am Ende der Litera a und der Litera b, jeweils der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, Amtsblatt Nummer L 266 vom 26.09.2006 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 23a, Im Paragraph 91, Absatz 14, wird die Wortfolge „1. Mai 2008“ durch die Wortfolge „1. Mai 2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 91, werden folgende Absatz 21 und 22 angefügt:

  1. Absatz 21,(21) Die Promulgationsklausel, die Einträge zu den Paragraphen 69 und 87 b im Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 7, Absatz 6, 13 a, Absatz eins, bis 4, 13b Absatz eins, 17, Absatz eins und 2, 18 Absatz 2 a und 5, 19 Absatz eins, 22 a, Absatz eins und 3 a, 23 Absatz 3, 39, Absatz 2, 47, Absatz 2, 48, Absatz 4, 75, Absatz 2, 78, Absatz 14, 82, Absatz 3 und 4, 83 Absatz 2 und 3, 86 Absatz 2, 87 b, samt Überschrift und 89 Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 22,Der Eintrag zu Paragraph 28 a, im Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 28, Absatz eins und 28 a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008, treten mit 26. September 2008 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer