BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 4. Jänner 2008

Teil römisch eins

5. Bundesgesetz:

Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 294 Ausschussbericht 365 Sitzung 41. Bundesrat:, 7800 Ausschussbericht 7835 Sitzung 751.)

5. Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Zustellgesetz geändert werden (Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    der Landes- und Bezirksschulräte;“

Novellierungsanordnung 3, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (Paragraphen 141 und 144 ArbVG);“

Novellierungsanordnung 4, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 12, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 13, entfällt der Ausdruck „ , der Finanzlandesdirektionen“.

Novellierungsanordnung 6, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;“

Novellierungsanordnung 7, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 20, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 23, lautet:

  1. Ziffer 23
    des Postbüros;“

Novellierungsanordnung 9, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 23 a, lautet:

  1. Ziffer 24
    der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;“

Novellierungsanordnung 10, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 28, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 31, lautet:

  1. Ziffer 31
    der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;“

Novellierungsanordnung 12, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 33, lautet:

  1. Ziffer 33
    der Organe der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen;“

Novellierungsanordnung 13, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 37, lautet:

  1. Ziffer 37
    der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;“

Novellierungsanordnung 14, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 38, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 40, lautet:

  1. Ziffer 40
    der Datenschutzkommission;“

Novellierungsanordnung 16, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 41, lautet:

  1. Ziffer 41
    der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;“

Novellierungsanordnung 17, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 45, lautet:

  1. Ziffer 45
    der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen;“

Novellierungsanordnung 18, Artikel römisch zwei, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, In Artikel römisch zwei, Absatz 4, wird das Wort „Bundesministerien“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, jedoch mit Ausnahme der in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahren;“

Novellierungsanordnung 21, In Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer 4, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer durch einen Punkt ersetzt; Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer 5 bis 7 entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Artikel römisch drei, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Artikel römisch vier, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, In Artikel römisch sechs, Absatz 2, werden die Worte „Gesetze (Staatsverträge) – dieses Bundesgesetz inbegriffen – und Verordnungen“ durch die Worte „Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Artikel römisch sechs, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Artikel römisch sieben, entfällt.

Novellierungsanordnung 27, Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder“

Novellierungsanordnung 28, Im Schlussteil des Artikel römisch neun, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion“ (bzw. „im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde“) durch die Wortfolge „im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Artikel römisch zehn, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Artikel römisch elf, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Das Fußnotenzeichen „*)“ in Artikel römisch zwölf, Absatz 5 und die Fußnote zu dieser Bestimmung entfallen.

Novellierungsanordnung 32, Artikel römisch zwölf, werden folgende Absatz 17 und 18 angefügt:

  1. Absatz 17,(17) Für die Änderungen des Artikel römisch zwölf, durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1993,, Nr. 509 aus 1993, und Nr. 908 aus 1993, gilt:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch zwölf, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1992, ist mit Ablauf des 14. Juli 1993 entfallen. Durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1993, ist Artikel römisch zwölf, mit 15. Juli 1993 ein Absatz 4, angefügt worden.
    2. Ziffer 2
      Durch Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1993, ist in Artikel römisch zwölf, mit 31. Juli 1993 ein Absatz 3, eingefügt worden; der erste Halbsatz dieser Ziffer ist gegenstandslos gewesen.
    3. Ziffer 3
      Artikel 3, Ziffer 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, hat sich nicht auch auf den gemäß Ziffer eins, dieses Absatzes entfallenen Artikel römisch zwölf, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1992, bezogen.
  2. Absatz 18,Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 8, 10, 16, 23, 23 a, (24 neu), 31, 33, 37, 40, 41 und 45, Artikel römisch zwei, Absatz 4,, Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer 2 und 4, Artikel römisch sechs, Absatz 2,, Artikel römisch neun, Absatz eins, erster Satz und Artikel römisch zwölf, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig treten Artikel römisch eins,, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 12, 20, 28 und 38, Artikel römisch zwei, Absatz 3,, Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer 5 bis 7, Artikel römisch drei,, Artikel römisch vier,, Artikel römisch sechs, Absatz 4,, Artikel römisch sieben,, Artikel römisch zehn,, Artikel römisch elf und die Fußnote zu Artikel römisch zwölf, Absatz 5, außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, entfällt der Klammerausdruck „(Bundespolizeibehörden)“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
    2. Ziffer 2
      in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
    3. Ziffer 3
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    4. Ziffer 4
      im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, wird der Ausdruck „die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN)“ durch den Ausdruck „die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Absatz eins bis 6 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
  2. Absatz 2,Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
  3. Absatz 3,Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
  4. Absatz 4,Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
  5. Absatz 5,Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Bei Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.
  6. Absatz 6,Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Die“ durch das Wort „die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 14, Absatz 2, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Punkt ersetzt; Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz werden die Wörter „technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Absatz 7,)“ durch die Wörter „Schallträger verwendet (Absatz 7,) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 14, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14, Absatz 7, werden im ersten Satz die Wörter „technischen Hilfsmittels“ durch das Wort „Schallträgers“ und im zweiten Satz die Wörter „technisches Hilfsmittel“ durch das Wort „Schallträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Aktenvermerke

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) des Aktenvermerks treten.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 18, samt Überschrift lautet:

„Erledigungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
  2. Absatz 2,Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
  3. Absatz 3,Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
  4. Absatz 4,Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
  5. Absatz 5,Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19,

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 19, Absatz 3, wird das Wort „Gebrechlichkeit“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 33, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.“

Novellierungsanordnung 16, Dem römisch eins. Teil wird folgender Abschnitt angefügt:

„7. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Angehörige

Paragraph 36 a,

  1. Absatz eins,Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte,
    2. Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
    3. Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
    4. Ziffer 4
      die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie
    5. Ziffer 5
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.
  2. Absatz 2,Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 39 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „taubstumm, taub oder stumm“ durch die Wortfolge „stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 44 e, Absatz 3, dritter Satz wird die Wortfolge „Kopien anfertigen“ durch die Wortfolge „Kopien oder Ausdrucke erstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 48, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn der Gegenstand ihrer Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt und sie von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht entbunden worden sind.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 49, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (Paragraph 36 a,), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;
    2. Ziffer 2
      über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
    3. Ziffer 3
      über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 67 h, Absatz 2, wird das Wort „Verwaltungsbehöde“ durch das Wort „Verwaltungsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 74, Absatz 2, wird das Wort „Bauschbetrag“ durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 77, Absatz 2, wird das Wort „Bauschbeträgen“ durch das Wort „Pauschalbeträgen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 77, Absatz 2 und 3 wird das Wort „Bauschbeträge“ jeweils durch das Wort „Pauschalbeträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 77, Absatz 3 und Paragraph 78, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „ , Bezirke“.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 78, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „ , Bezirks-“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 78 a, lautet:

Paragraph 78 a,

Von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind

  1. Ziffer eins
    die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen,
  2. Ziffer 2
    die Bestimmung der Gebühren der Zeugen, Beteiligten, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher und
  3. Ziffer 3
    Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 80, wird folgender Paragraph 80 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 80 a,

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 82, Absatz 14, wird durch folgende Absatz 14 und 15 ersetzt und folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 14,(14) Paragraph 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 13, Absatz eins bis 6, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, erster Satz, Absatz 5 und Absatz 7, erster und zweiter Satz, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 3,, der 7. Abschnitt des römisch eins. Teiles, Paragraph 39 a, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 44 b, Absatz 2,, Paragraph 44 e, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 48, Ziffer 3,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 67 h, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz 2 und 3, Paragraph 78, Absatz 3 und 5, Paragraph 78 a,, Paragraph 80 a, samt Überschrift und Paragraph 82 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  2. Absatz 15,Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3,;
    2. Ziffer 2
      das AVG-Übergangsrecht 1991, Anlage 2 zur Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2, Absatz 3, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24.
  3. Absatz 16,Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 82, wird folgender Paragraph 82 a, angefügt:

Paragraph 82 a,

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bedürfen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur:

  1. Ziffer eins
    schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;
  2. Ziffer 2
    schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.“

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Text des bisherigen Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 66 b, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,(14) Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Abschnittsbezeichnung „ABSCHNITT I“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „1. Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der Klammerausdruck „(„Sendung“)“ in Paragraph 2, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, entfallen die Ziffer 3 und 7; die Ziffer 4, 5 und 8 erhalten die Bezeichnungen „3.“,„4.“ und „6.“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 4, (Ziffer 3, neu) werden die Klammerausdrücke „(Ziffer 5,)“ und „(Ziffer 6,)“ durch die Klammerausdrücke „(Ziffer 4,)“ und „(Ziffer 5,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 5
    „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Ziffer 9, wird durch folgende Ziffer 7 bis 9 ersetzt:

  1. Ziffer 7
    „Zustelldienst“: die Post oder ein anderer Universaldienstbetreiber gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 3 des Postgesetzes 1997 im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts sowie ein elektronischer Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;
  2. Ziffer 8
    „Ermittlungs- und Zustelldienst“: der elektronische Zustelldienst, der die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, zu erbringen hat;
  3. Ziffer 9
    „Kunde“: Person, gegenüber der sich ein elektronischer Zustelldienst zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.“

Novellierungsanordnung 7, Die Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften lauten:

„Durchführung der Zustellung

Paragraph 3,

Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.

Stellung des Zustellers

Paragraph 4,

Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.

Zustellverfügung

Paragraph 5,

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift nach Paragraph 8, (zum früheren Paragraph 8 a,) entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so ist die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorzunehmen; auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Eine Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte
    1. Ziffer eins
      einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder
    2. Ziffer 2
      über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese der Behörde bekanntgegeben hat.“

Novellierungsanordnung 15, In der Überschrift zu Paragraph 12, sowie in Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 12, Absatz eins und 4 wird das Wort „Schriftstücken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz eins und wird das Wort „Schriftstück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 12, Absatz 2 und 3 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Die Bezeichnung und die Überschrift des römisch zwei. Abschnitts lauten:

„2. Abschnitt
Physische Zustellung“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz werden die Wörter „Die Sendung“ durch die Wörter „Das Dokument“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 13, Absatz 2 und 4, Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Organe der Post“ durch die Wortfolge „Organe eines Zustelldienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „gegenüber der Post“ durch die Wortfolge „gegenüber dem Zustelldienst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 2, wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 13, Absatz 2 und 4 zweiter Satz, Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 19, Absatz 2, werden die Wörter „der Sendung“ durch die Wörter „dem Dokument“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 13, Absatz 3 und 4 erster Satz, Paragraph 14,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und 3, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins, werden die Wörter „die Sendung“ durch die Wörter „das Dokument“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei der Post“ durch die Wortfolge „beim Zustelldienst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 4, wird das Wort „Rückschein“ durch das Wort „Zustellnachweis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „durch die Post beim zuständigen Postamt“ durch die Wortfolge „durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wortfolge „den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach)“ durch die Wortfolge „die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Die hinterlegte Sendung“ durch die Wortfolge „Das hinterlegte Dokument“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „die hinterlegte Sendung“ durch die Wortfolge „das hinterlegte Dokument“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 17, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder die im Paragraph 21, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 33, Die Überschrift nach Paragraph 17, (zum früheren Paragraph 17 a,) entfällt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 18, Absatz eins, wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 20, Absatz eins, wird die Wortfolge „des im Paragraph 13, Absatz 5, genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes“ durch die Wortfolge „eines gesetzlichen Grundes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 21, samt Überschrift lautet:

„Zustellung zu eigenen Handen

Paragraph 21,

Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 22, Absatz 2 und 3 wird durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:

  1. Absatz 2,(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist der Behörde unverzüglich zu übersenden.
  2. Absatz 3,An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens drei Monate nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
  3. Absatz 4,Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind der Behörde unverzüglich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 23, Absatz eins, werden die Wörter „eine Sendung“ durch die Wörter „ein Dokument“ und das Wort „diese“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „beim Postamt“ durch die Wortfolge „bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Postamt“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 23, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die so hinterlegte Sendung“ durch die Wortfolge „Das so hinterlegte Dokument“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 24, samt Überschrift lautet:

„Unmittelbare Ausfolgung

Paragraph 24,

Dem Empfänger können

  1. Ziffer eins
    versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,
  2. Ziffer 2
    Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser
ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zustellung am Ort des Antreffens

Paragraph 24 a,

Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er

  1. Ziffer eins
    zur Annahme bereit ist oder
  2. Ziffer 2
    über keine inländische Abgabestelle verfügt.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 25, Absatz eins, wird das Wort „Schriftstückes“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 26, Absatz eins, wird die Wortfolge „den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach)“ durch die Wortfolge „die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,)“ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 27, samt Überschrift lautet:

„Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise

Paragraph 27,

Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. Ziffer eins
    die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,
  2. Ziffer 2
    die bei der Zustellung zu verwendenden Formulare und
  3. Ziffer 3
    die für die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen
zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 47, Abschnitt römisch drei lautet:

„3. Abschnitt
Elektronische Zustellung

Anwendungsbereich

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die elektronische Zustellung der Gerichte richtet sich nach den Paragraphen 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,.

Leistungen der Zustelldienste

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Jeder Zustelldienst hat nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Zustellung behördlicher Dokumente an seine Kunden vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:
    1. Ziffer eins
      die unverzügliche Weiterleitung
      1. Litera a
        der Daten gemäß Paragraph 33, Absatz eins,,
      2. Litera b
        einer vom Kunden bekanntgegebenen Änderung dieser Daten (Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz) sowie
      3. Litera c
        von Mitteilungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz
      an den Ermittlungs- und Zustelldienst;
    2. Ziffer 2
      die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (Paragraph 34, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
    4. Ziffer 4
      die Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt (Paragraph 35, Absatz eins und 2);
    5. Ziffer 5
      die gegebenenfalls verschlüsselte (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7,) Speicherung der zuzustellenden Dokumente;
    6. Ziffer 6
      die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente;
    7. Ziffer 7
      die Protokollierung von Daten im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, vierter Satz und die Übermittlung dieser Daten an die Behörde;
    8. Ziffer 8
      die unverzügliche Verständigung der Behörde, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;
    9. Ziffer 9
      die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten;
    10. Ziffer 10
      die Erstellung von Ausdrucken oder Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder Kopien dieses Dokuments auf Datenträgern sowie die Übermittlung dieser Ausdrucke und Datenträger an den Empfänger auf dessen Verlangen.
    Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer eins bis 9 ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe dem Entgelt entspricht, das dem Zuschlagsempfänger gemäß Paragraph 32, Absatz eins, für die Erbringung dieser Leistungen zusteht. Das Entgelt für die Erbringung der Leistung gemäß Ziffer 10, ist vom Empfänger zu entrichten.
  2. Absatz 2,Einer der Zustelldienste hat außerdem folgende Leistungen zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      die Speicherung der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, weitergeleiteten Daten,
    2. Ziffer 2
      die Leistungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, erster und zweiter Satz (Ermittlungsleistung) und
    3. Ziffer 3
      die Weiterleitung des von den Behörden für eine Zustellung entrichteten Entgelts an jene Zustelldienste, die die Zustellleistung erbracht haben, sowie die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit den Behörden (Verrechnungsleistung).
    Die Behörde hat für die Erbringung der Verrechnungsleistung ein Entgelt zu entrichten.
  3. Absatz 3,Zustelldienste können weitere Leistungen, wie insbesondere die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, entgeltlich anbieten. Für die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten hat der Ermittlungs- und Zustelldienst die Ermittlungsleistung (Absatz 2, Ziffer 2,) zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente zu erbringen.
  4. Absatz 4,Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,. Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten über ihre Kunden – soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen – ausschließlich für den Zweck der Zustellung verwenden. Der Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der Zustimmung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden; eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente an Dritte darf nicht vereinbart werden.
  5. Absatz 5,Auf natürliche Personen, die an der Erbringung der Leistungen gemäß Absatz eins und 2 mitwirken, ist in Hinblick auf Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender behördlicher Dokumente Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gelten diese Personen als Beamte im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  6. Absatz 6,Zustelldienste können in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten; Angehörige der betreffenden Personengruppe dürfen vom Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung gemäß Absatz eins, nicht ausgeschlossen werden. Einschränkungen in Hinblick auf die Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente dürfen nicht vorgesehen werden.
  7. Absatz 7,Die Zustellleistung (Absatz eins,) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.

Zulassung als Zustelldienst

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Erbringung der Zustellleistung (Paragraph 29, Absatz eins,) bedarf einer Zulassung, deren Erteilung beim Bundeskanzler zu beantragen ist. Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung sind die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes. Mit dem Antrag auf Zulassung sind allgemeine Geschäftsbedingungen vorzulegen, die den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben und der ordnungsgemäßen Erbringung der Zustellleistung nicht entgegenstehen dürfen.
  2. Absatz 2,Der Zulassungsbescheid ist schriftlich zu erlassen; wenn es für die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit und Verlässlichkeit erforderlich ist, sind darin Auflagen zu erteilen und Bedingungen vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Der Bundeskanzler hat eine Liste der zugelassenen Zustelldienste einschließlich der in den Zulassungsbescheiden erteilten Auflagen und vorgeschriebenen Bedingungen (Absatz 2,) und der gemäß Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz erteilten Auflagen im Internet zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Wenn eine Zulassungsvoraussetzung wegfällt oder ihr ursprünglicher Mangel nachträglich hervorkommt, hat der Bundeskanzler die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen. Ist die Behebung des Mangels nicht möglich oder erfolgt sie nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist die Zulassung durch Bescheid zu widerrufen.

Aufsicht

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundeskanzler. Sie sind verpflichtet, dem Bundeskanzler jede Änderung der die Voraussetzung der Zulassung gemäß Paragraph 30, bildenden Umstände unverzüglich bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler hat die Aufsicht über die Zustelldienste dahin auszuüben, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreiten und die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllen. Zu diesem Zweck ist der Bundeskanzler berechtigt, Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls Auflagen vorzuschreiben, wenn die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen sonst nicht gewährleistet ist. Die Zustelldienste haben dem Bundeskanzler die geforderten Auskünfte unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen zu erteilen.

Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Zur Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes hat der Bundeskanzler die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Absatz 2, in einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, auszuschreiben. Der Zuschlag darf nur einem zugelassenen Zustelldienst erteilt werden. Der Bundeskanzler hat den Zuschlagsempfänger und die Höhe des diesem für die Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 zustehenden Entgelts im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,In Zeiträumen, in denen die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, nicht von einem Ermittlungs- und Zustelldienst erbracht werden, sind sie durch einen beim Bundeskanzleramt eingerichteten Übergangszustelldienst zu erbringen. Der Übergangszustelldienst kann auch Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, erbringen und nachweisliche Zusendungen im Auftrag von Privaten gemäß Paragraph 29, Absatz 3, vornehmen; er unterliegt nicht der Aufsicht gemäß Paragraph 31, Die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Absatz 2, sind unentgeltlich zu erbringen.

An- und Abmeldung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung bei einem Zustelldienst kann nur unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) erfolgen. Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren für die Anmeldung bereitzustellen. Bei der Anmeldung sind folgende Daten zu speichern:
    1. Ziffer eins
      Name bzw. Bezeichnung des Kunden,
    2. Ziffer 2
      bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      die zur eindeutigen Identifikation des Kunden im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:
      1. Litera a
        bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG),
      2. Litera b
        sonst die Stammzahl (Paragraph 6, E-GovG),
    4. Ziffer 4
      eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 erster Satz übermittelt werden können,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls eine inländische Abgabestelle, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, übermittelt werden können,
    6. Ziffer 6
      Angaben des Kunden darüber, welche Formate die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist, und
    7. Ziffer 7
      Angaben des Kunden, die für eine allfällige inhaltliche Verschlüsselung der zuzustellenden Dokumente erforderlich sind.
    Wurde als weitere Leistung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, vereinbart, dass die Verständigungen gemäß Paragraph 35, an mehrere elektronische Adressen oder mehrere Abgabestellen zu übermitteln sind, sind alle Adressen zu speichern.
  2. Absatz 2,Der Kunde hat Änderungen der in Absatz eins, genannten Daten dem Zustelldienst unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Zustelldienst mitteilen, dass die Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
  3. Absatz 3,Die Abmeldung von einem Zustelldienst kann unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder durch eine vom Kunden unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird mit ihrem Einlangen beim Zustelldienst wirksam.

Ermittlung des Zustelldienstes und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Soll die Zustellung durch einen Zustelldienst erfolgen, so hat die Behörde den Ermittlungs- und Zustelldienst zu beauftragen, zu ermitteln, ob der Empfänger
    1. Ziffer eins
      bei einem Zustelldienst angemeldet ist und
    2. Ziffer 2
      die Zustellung nicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz ausgeschlossen hat.
    Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind die Informationen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 sowie die Internetadresse des Zustelldienstes, bei dem der Empfänger angemeldet ist, der Behörde zu übermitteln; andernfalls ist der Behörde mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format sowie gegebenenfalls in verschlüsselter Form dem Zustelldienst zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Eine Abfrage zur Ermittlung der in Absatz eins, angeführten Daten darf nur auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Absatz eins, oder zum Zweck der nachweislichen Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten (Paragraph 29, Absatz 3,) vorgenommen werden. Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 verwendet werden.
  3. Absatz 3,Bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Zustelldiensten ist jenen der Vorzug zu geben, gegenüber denen der Empfänger Angaben über die inhaltliche Verschlüsselung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7,) gemacht hat.

Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Zustelldienst hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Zustelldienst bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger dem Zustelldienst mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Absatz 2, erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Datum der Versendung,
    2. Ziffer 2
      die Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
    3. Ziffer 3
      das Ende der Abholfrist,
    4. Ziffer 4
      einen Hinweis auf das Erfordernis einer Signierung bei der Abholung und
    5. Ziffer 5
      einen Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.
    Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen.
  2. Absatz 2,Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Absatz eins, dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Wird das Dokument nicht innerhalb von weiteren 24 Stunden abgeholt und hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist spätestens am nächsten Werktag außer Samstag eine Verständigung an die dem Zustelldienst bekanntgegebene Abgabestelle zu versenden, es sei denn, das Dokument wurde vorher abgeholt; Absatz eins, dritter Satz erster Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auf Grund einer besonderen Vereinbarung des Empfängers mit dem Zustelldienst auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene automatisiert ausgelöste Signatur erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Absatz eins und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und der Behörde unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.
  4. Absatz 4,Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Wird das Dokument innerhalb dieser Frist nicht abgeholt, ist es zu löschen; andernfalls ist es nach Ablauf der Abholfrist (Absatz eins, Ziffer 3,) zwei weitere Wochen bereitzuhalten und danach, wenn zwischen Empfänger und Zustelldienst nicht anderes vereinbart wurde, zu löschen.
  5. Absatz 5,Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt spätestens mit seiner Abholung als zugestellt.
  6. Absatz 6,Hat der Empfänger dem Zustelldienst keine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der zweiten elektronischen Verständigung bewirkt. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die erste elektronische Verständigung im Zeitpunkt der Versendung der zweiten nicht beim Empfänger eingelangt war, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer der beiden elektronischen Verständigungen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Absatz eins, Ziffer 3,) wirksam.
  7. Absatz 7,Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Versendung der Verständigung an die Abgabestelle bewirkt. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte und wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Vorgang der Zustellung der Verständigung an der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, doch wird sie mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Absatz eins, Ziffer 3,) wirksam.
  8. Absatz 8,Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen oder dieselbe Verständigung an mehrere Abgabestellen versendet, so sind die Zeitpunkte der frühesten Versendung bzw. des frühesten Einlangens maßgeblich. Bei Zweifeln, ob oder wann eine elektronische Verständigung beim Empfänger eingelangt oder eine Verständigung zugestellt worden ist, hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

Paragraph 36,

Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt Paragraph 35, mit Ausnahme des Absatz 2, zweiter Satz, des Absatz 7, und, soweit er sich auf die an einer Abgabestelle zuzustellende Verständigung bezieht, des Absatz 8,; dies mit folgenden Maßgaben:

  1. Ziffer eins
    Die gemäß Absatz 3, letzter Satz übermittelten Daten gelten nicht als Zustellnachweis.
  2. Ziffer 2
    Absatz 6, ist auch dann anzuwenden, wenn der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben hat.

Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

Paragraph 37,

Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt.

Unmittelbare elektronische Ausfolgung

Paragraph 37 a,

Versandbereite Dokumente können dem Empfänger unmittelbar elektronisch ausgefolgt werden, wenn dieser bei der Antragstellung seine Identität und die Authentizität der Kommunikation nachgewiesen hat und die Ausfolgung in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung steht, dass sie von diesem Nachweis umfasst ist. Wenn mit Zustellnachweis zuzustellen ist, sind die Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 37, samt Überschrift lautet:

„Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt.
  2. Absatz 2,Bevor eine Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem erfolgt, hat die Behörde einen Auftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, zu erteilen. Die Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem ist unzulässig, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zustellung durch einen Zustelldienst vorliegen.“

Novellierungsanordnung 49, Die Abschnittsbezeichnung „ABSCHNITT IV“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 39, wird der Ausdruck „§§ 29, 30 und 31“ durch den Ausdruck „§§ 30 bis 32“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 40, Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Bezeichnung des 1. Abschnitts, Paragraph 2, Ziffer 2,, Ziffer 4, 5, 6 und 8 (Ziffer 3 bis 6 neu) und Ziffer 7 bis 9, die Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 12, samt Überschrift, die Bezeichnung und die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 16, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 2 bis 4, Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 24 a, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, samt Überschrift, der 3. Abschnitt, die Bezeichnung des 4. Abschnitts, Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz 5 und Paragraph 41, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Ziffer 3 und 7, die Überschriften nach Paragraph 8, (zum früheren Paragraph 8 a,) und nach Paragraph 17, (zum früheren Paragraph 17 a,) außer Kraft. Paragraph 37, samt Überschrift in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 48, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die Zustelldiensteverordnung – ZustDV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2005,, gilt in ihrer am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter.
  2. Absatz 6,Das Vergabeverfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, ist spätestens neun Monate, nachdem zumindest drei elektronische Zustelldienste zugelassen worden sind, einzuleiten. Bis zur Erteilung des Zuschlags nach Paragraph 32, Absatz eins, beträgt das den zugelassenen elektronischen Zustelldiensten zu entrichtende Entgelt für die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 die Hälfte des in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst (Paragraph 9, Absatz eins, des Postgesetzes 1997) vorgesehenen Standardtarifs für Briefsendungen; erfolgt die Versendung einer Verständigung an die Abgabestelle, erhöht sich das zu entrichtende Entgelt um den Betrag dieses Tarifs.“

Novellierungsanordnung 52, Folgender Paragraph 41, samt Überschrift wird angefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 41,

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Artikel 5
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG

Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2007/549/A).

Fischer

Molterer