BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 26. Februar 2008

Teil römisch eins

44. Bundesgesetz:

Ökostromgesetz-Novelle 2008 und Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Ausschussbericht 442 Sitzung 46. Bundesrat:, Ausschussbericht 7892 Sitzung 753.)

44. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz (Ökostromgesetz-Novelle 2008) und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ökostromgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

„Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz – ÖSG)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden die Wortfolge „§ 11a. Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas“ und die Wortfolge„§ 32c. Inkrafttreten der Ökostromgesetz-Novelle 2008“ an den jeweils richtigen Stellen eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10 a, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „15 MW“ durch die Wortfolge „17 MW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das für das Kalenderjahr 2007 zur Verfügung stehende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, ist das zugrundeliegende verfügbare Unterstützungsvolumen vorrangig der Finanzierung des Rohstoffzuschlags gemäß Paragraph 11 a, vorbehalten, unabhängig der jeweiligen Widmung gemäß Paragraph 21 b, Wird das zur Verfügung stehende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen in den darauf folgenden Kalenderjahren nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Unterstützungsvolumina je Kategorie auf das nächste Jahr vorzutragen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Für das Kalenderjahr 2008 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen, durch Verordnung Rohstoffzuschläge zu bestimmen. Diese Zuschläge sind den Betreibern dieser Anlagen zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisen zu gewähren. Die Bestimmung der Zuschläge hat, sofern diese für mehrere Primärenergieträger bestimmt werden, getrennt für die Positionen flüssige Biomasse sowie Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung zu erfolgen. Ausgenommen von der Gewährung eines Rohstoffzuschlags sind
    1. Ziffer eins
      Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in Betrieb genommen werden,
    2. Ziffer 2
      Mischfeuerungsanlagen, Hybridanlagen sowie
    3. Ziffer 3
      Anlagen, für die keine Kontrahierungs- und Vergütungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht oder diese Pflicht auf den Marktpreis, abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie, beschränkt ist.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Rohstoffzuschlages hat für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen 4 Cent/kWh zu betragen. Die Zuschläge sind in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im Jahr 2008 eingespeister Ökostrommenge zu bestimmen und auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen (Absatz 3,). Die Anträge sind innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen. Reichen die zur Verfügung stehenden Fördermittel (Absatz 5,) nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Dieser Zuschlag darf ab dem Jahre 2009 nicht gewährt werden.
  3. Absatz 3,Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse haben bis spätestens 30. Juni 2008 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Diese Rohstoffbilanz hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Art und Menge des Rohstoffs angegeben jeweils in Megajoule (MJ) Energieinhalt des im Jahr 2007 eingesetzten Rohstoffes (Gülle, landwirtschaftliche Stoffe präzisiert wie zum Beispiel Rohmais und Weizen, Grünschnitt, andere ebenfalls präzisiert)
    2. Ziffer 2
      Herkunft des jeweiligen Rohstoffs nach seinem Lieferanten: Angabe, zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff vom Betreiber der Ökostromanlage selber erzeugt wird, zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff von einem an der Ökostromanlage beteiligten Lieferanten erzeugt wird und zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff von einem an der Ökostromanlage weder direkt noch indirekt beteiligten Lieferanten erzeugt wird.
    3. Ziffer 3
      Ergänzend zu dieser Stoffbilanz sind die im Jahr 2007 in der Ökostromanlage erzeugten Ökostrommengen, die mit unterstützten Preisen (Einspeisetarifen) vergüteten Ökostrommengen sowie die für den Betrieb der Ökostromanlage aufgewendeten Strommengen (inklusive einem etwaigen Fremdstrombezug) anzugeben. Ebenso sind das derzeitige Ausmaß und die Art einer Wärmenutzung anzugeben sowie der aus Stromerzeugung und Wärmenutzung ermittelte Brennstoffnutzungsgrad. Möglichkeiten und Ausmaß einer zukünftigen Wärmenutzung sind darzustellen.
    Eine Kopie dieser Rohstoffbilanz ist an die Energie-Control GmbH zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Rohstoffzuschlag gemäß Absatz 2, ist durch die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel auszubezahlen. Die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung hat aus den gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4, 2. Satz und Paragraph 32 c, Absatz eins, zur Verfügung stehenden Fördermitteln zu erfolgen. Diese Mittel sind auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen (Paragraph 21 a,) anzurechnen.
  5. Absatz 5,Für den Rohstoffzuschlag gemäß Absatz 2, steht ein Betrag von insgesamt höchstens 20 Mio. Euro zur Verfügung, der aus jenen zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumina zu bedecken ist, die mit Stichtag 30. Juni 2008 gemäß Paragraph 21 a, zur Verfügung stehen. Kann mit diesen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, ist eine aliquote Kürzung der Rohstoffzuschläge vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 22 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den durch die Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mitteln andererseits ist anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß Paragraph 21, sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Der verbleibende, nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Mehraufwendungen eines Geschäftsjahres, ist im Jahresabschluss der Ökostromabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den im künftigen Verrechnungspreis abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Erlöse die Mehraufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Verrechnungspreis in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Energie-Control GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Elektrizitätsbeirat jährlich spätestens Ende Juni einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Stromverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Maßnahmenoptionen zur Reduktion des Stromverbrauchs anzuführen. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus anerkannten Anlagen auf Basis von Sonne, Erdwärme, Wind, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas (Ökostromanlagen sowie Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen) beinhalten.“

Novellierungsanordnung 9, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 32 b, wird folgender Paragraph 32 c, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der Ökostromgesetz-Novelle 2008

Paragraph 32 c,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Differenz zwischen 20 Mio. Euro (Paragraph 11 a, Absatz 5,) und dem aus dem Kalenderjahr 2007 verbliebenen Unterstützungsvolumen ist von dem für das Kalenderjahr 2008 für die Anlagenkategorien gemäß Paragraph 21 b, Ziffer eins und 2 zur Verfügung stehenden Unterstützungsvolumen aufzubringen. Dieser Differenzbetrag ist für die Finanzierung des Rohstoffzuschlags gemäß Paragraph 11 a, zu verwenden. Das nach Abzug dieses Betrages verbleibende restliche Unterstützungsvolumen für die Anlagenkategorien gemäß Paragraph 21 b, Ziffer eins und 2 ist zu gleichen Teilen auf diese Anlagekategorien aufzuteilen. Für die übrigen Anlagenkategorien (Paragraph 21 b, Ziffer 3 und 4) bleibt das Unterstützungsvolumen für das Kalenderjahr 2008 in voller Höhe bestehen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Novelle treten, mit Ausnahme der Paragraphen eins, 10 a, Absatz 4, 25, Absatz eins und Paragraph 32 c,, nach Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz 3, EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 3,Paragraphen eins, 10 a, Absatz 4, 25, Absatz eins und Paragraph 32 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 4,Die zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem der Kundmachung folgenden Tag zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß Paragraph 21 b, Ziffer eins und 2 auf Grund des Paragraph 10 a, in Verbindung mit Paragraph 10, Ziffer 4, abgeschlossenen Verträge sind nichtig und unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 10 a, neu abzuschließen. Dabei ist das für die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle maßgebliche Einspeisetarifvolumen für diese Anlagen unter Anwendung des Absatz eins, neu zu bestimmen.“

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 33, lautet der Absatz 9 :

  1. Absatz 9,(9) Steht ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Absatz 8, auf 15% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Absatz 8, auf höchstens 240 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 124 b, lautet die Ziffer 139 :

Ziffer 139 Paragraph 33, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008, ist erstmals bei der

Veranlagung des Kalenderjahres 2008 und letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.“

Fischer

Gusenbauer