BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 30. Jänner 2008

Teil römisch eins

40. Bundesgesetz:

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG-Novelle 2008)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 271 Ausschussbericht 403 Sitzung 42. Bundesrat:, Ausschussbericht 7868 Sitzung 751.)

40. Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (ALSAG-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel eins, Paragraph 2, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 8 a bis 10 und 15 entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Artikel eins, Paragraph 2, Absatz 17, lautet:

  1. Absatz 17,(17) Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.“

Novellierungsanordnung 3a, Im Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt und Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 3 a
    das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,
  2. Ziffer 4
    das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebietes.“

Novellierungsanordnung 4, Im Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 5, wird die Wortfolge „die Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,,“ durch die Wortfolge „die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 8, wird die Wortfolge „vom 10. Oktober 2002 S 1,“ durch die Wortfolge „vom 10.10.2002 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829 aus 2007,, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S 1,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz eins a, wird am Ende der Ziffer 10, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz eins a, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (Paragraph 21,) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.“

Novellierungsanordnung 7a, Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 8a, Im Artikel römisch eins, Paragraph 3, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine
    1. Ziffer eins
      Rekultivierungsschicht oder
    2. Ziffer 2
      temporäre Oberflächenabdeckung,
    die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, entspricht. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nehmen will, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (Paragraph 21,) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen.“

Novellierungsanordnung 8b, Im Artikel römisch eins, Paragraph 4, wird in der Ziffer eins und 2 der Verweis „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch den Verweis „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Artikel römisch eins, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 je angefangene Tonne für
    1. Ziffer eins
      a) Erdaushub oder
      1. Litera b
        Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, oder
      2. Litera c
        sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, einhalten,
    • ab 1. Jänner 2008
      8,00 Euro,
       
    1. Ziffer 2
      alle übrigen Abfälle
    • ab 1. Jänner 2008
      87,00 Euro.“
       

Novellierungsanordnung 10, Artikel römisch eins, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Artikel römisch eins, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne auf
    1. Ziffer eins
      Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien
    • ab 1. Jänner 2008
      8,00 Euro,
       
    1. Ziffer 2
      Reststoffdeponien
    • ab 1. Jänner 2008
      18,00 Euro,
       
    1. Ziffer 3
      Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle
    • ab 1. Jänner 2008
      26,00 Euro,
       
    1. Ziffer 4
      Deponien, auf denen noch Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle, abgelagert werden,
    • ab 1. Jänner 2008
      87,00 Euro.
       
    Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 11a, Im Artikel römisch eins, Paragraph 6, wird nach dem Absatz 4 a, folgender Absatz 4 b, eingefügt:

  1. Absatz 4 b,(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
    • ab 1. Jänner 2008
      7,00 Euro.“
       

Novellierungsanordnung 12, Artikel römisch eins, Paragraph 6, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Absatz eins und 4 bis 4 b zur Anwendung kommen.“

Novellierungsanordnung 12a, Im Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, wird der Verweis „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch den Verweis „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Artikel römisch eins, Paragraph 8, wird im ersten Satz der Verweis „§ 6 Absatz eins bis 4 a durch den Verweis „§ 6 Absatz eins bis 4 b ersetzt und der zweite Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Im Artikel römisch eins, Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich“ durch die Wortfolge „Zollamt, in dessen Bereich“ und die Wortfolge „Hauptzollamt Innsbruck“ durch die Wortfolge „Zollamt Innsbruck“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Artikel römisch eins, Paragraph 9, wird im Absatz eins a, erster Satz der Verweis „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch den Verweis „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a und im Absatz eins a, erster und letzter Satz und im Absatz 2, jeweils das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Artikel römisch eins, Paragraph 9 a, Absatz eins, wird der Verweis „§ 6 Absatz eins bis 4 a durch den Verweis „§ 6 Absatz eins bis 4 b und das Wort „Hauptzollämter“ durch das Wort „Zollämter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16a, Im Artikel römisch eins, Paragraph 9 a, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten,“ die Wortfolge „einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, eine Anlage zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen“ eingefügt und das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16b, Im Artikel römisch eins, Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch den Verweis „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Artikel römisch eins, Paragraph 10, Absatz eins, wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Hauptzollamtes des Bundes“ durch die Wortfolge „Bundes, vertreten durch das Zollamt,“ und in der Ziffer 6, die Wortfolge „welcher Deponietyp“ durch „welche Deponie(unter)klasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Artikel römisch eins, Paragraph 10, Absatz 3, wird das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Artikel römisch eins, Paragraph 27, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Artikel römisch sieben, werden folgende Absatz 17 und 18 angefügt:

  1. Absatz 17,(17) Paragraph 2, Absatz 8 und 17, Paragraph 3, Absatz eins, eins a, und 3a, Paragraph 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins, 4, 4 b und 6, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 9 a, Absatz eins bis 3 und Paragraph 10, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, treten mit 1. April 2008 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 2, Absatz 8 a bis 10, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 und Paragraph 27,, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
  2. Absatz 18,Paragraph 2, Absatz 15,, Paragraph 3, Absatz 3 und Anlage 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, Anlage 1 entfällt.

Fischer

Gusenbauer