BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 4. Jänner 2008

Teil römisch eins

4. Bundesgesetz:

Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Ausschussbericht 371 Sitzung 41. Bundesrat:, Ausschussbericht 7831 Sitzung 751.)

4. Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil, Organisation des Asylgerichtshofes

1. Abschnitt, Sitz und Zusammensetzung des Asylgerichtshofes

Paragraph eins,

Sitz

Paragraph 2,

Zusammensetzung und Ernennung der Richter

2. Abschnitt, Stellung der Richter des Asylgerichtshofes

Paragraph 3

Unvereinbarkeit

Paragraph 4,

Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter

Paragraph 5,

Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle

3. Abschnitt, Organe des Asylgerichtshofes

Paragraph 6,

Präsident des Asylgerichtshofes

Paragraph 7,

Vollversammlung

Paragraph 8,

Leiter der Außenstelle

Paragraph 9,

Senate und Kammersenate

Paragraph 10,

Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung

Paragraph 11,

Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates

Paragraph 12,

Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichters eines Kammersenates

4. Abschnitt, Gang und Führung der Geschäfte des Asylgerichtshofes

Paragraph 13,

Geschäftsverteilung

Paragraph 14,

Gerichtsabteilungen und Kammern

Paragraph 15,

Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen

Paragraph 16,

Befangenheit der Richter

Paragraph 17,

Geschäftsführung

Paragraph 18,

Geschäftsordnung

Paragraph 19,

Veröffentlichung von Entscheidungen

5. Abschnitt, Controlling und Berichtswesen

Paragraph 20,

Controlling

Paragraph 21,

Geschäftsausweise

Paragraph 22,

Tätigkeitsbericht

2. Teil, Verfahren und Vollstreckung

Paragraph 23,

Verfahren

Paragraph 24,

Vollstreckung

3. Teil, Schlussbestimmungen

Paragraph 25,

Ausschluss von Ersatzansprüchen

Paragraph 26,

Verweisungen

Paragraph 27,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 28,

Inkrafttreten

Paragraph 29,

Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Asylgerichtshofes

Paragraph 30,

Vollziehung

1. Teil
Organisation des Asylgerichtshofes

1. Abschnitt
Sitz und Zusammensetzung des Asylgerichtshofes

Sitz

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Asylgerichtshof hat seinen Sitz in Wien (Hauptsitz).
  2. Absatz 2,Der Asylgerichtshof hat eine Außenstelle in Linz.

Zusammensetzung und Ernennung der Richter

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Asylgerichtshof besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      dem Präsidenten,
    2. Ziffer 2
      dem Vizepräsidenten und
    3. Ziffer 3
      den sonstigen Richtern.
  2. Absatz 2,Der Präsident, der Vizepräsident und die Richter des Asylgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
  3. Absatz 3,Zum Richter des Asylgerichtshofes kann nur ernannt werden, wer
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. Ziffer 2
      das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erfolgreich abgeschlossen hat,
    3. Ziffer 3
      zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes, und
    4. Ziffer 4
      für die mit der Ausübung der Tätigkeit eines Richters des Asylgerichtshofes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.
  4. Absatz 4,Vor der Ernennung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle vom Bundeskanzler, vor der Ernennung eines Richters vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

2. Abschnitt
Stellung der Richter des Asylgerichtshofes

Unvereinbarkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dem Asylgerichtshof dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, der Präsident des Rechnungshofes, der Leiter eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landesvolksanwälte sowie Bürgermeister nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
  2. Absatz 2,Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Absatz eins, bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes – RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in Paragraph 29, Absatz eins, RDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
      1. Litera a
        der Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und
      2. Litera b
        der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
    2. Ziffer 2
      Der gemäß Paragraph 36, RDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
    3. Ziffer 3
      Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 52, RDG ist der Personalsenat zuständig.
    4. Ziffer 4
      Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
    5. Ziffer 5
      Disziplinargericht im Sinne des Paragraph 111, RDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (Paragraph 112, RDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, RDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 66, Absatz eins, RDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

3 172,3

2

3 641,0

3

4 067,1

4

4 704,4

5

5 245,8

6

5 737,1

7

6 088,5

8

6 357,2

  1. Absatz 3,Abweichend von den Paragraphen 66 und 68 RDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 254,5 Euro.
  2. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 68, RDG gebührt dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 511,3 Euro.

Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Richter des Asylgerichtshofes hat seine Anwesenheit an der Dienststelle (Paragraph eins,) derart einzurichten, dass er seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.
  2. Absatz 2,Der Richter darf seine dienstlichen Aufgaben auch außerhalb der Dienststelle besorgen. Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel, noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.
  3. Absatz 3,Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Absatz 2, hat der Richter seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.
  4. Absatz 4,Der Richter hat seiner Dienststelle seinen jeweiligen Wohnsitz bekannt zu geben. Falls sich der Richter länger als drei Tage außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekannt zu geben, unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.

3. Abschnitt
Organe des Asylgerichtshofes

Präsident des Asylgerichtshofes

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Präsident leitet den Asylgerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für den Asylgerichtshof, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom Vizepräsidenten, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls von anderen Richtern des Asylgerichtshofes unterstützt und vertreten. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Vizepräsidenten und der Kammervorsitzenden – der Zustimmung des betroffenen Richters und kann vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Richter an die Weisungen des Präsidenten gebunden.
  3. Absatz 3,Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Vizepräsidenten, wenn auch dieser verhindert ist, von dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Kammervorsitzenden oder sonstigen Richter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
  4. Absatz 4,Der Präsident und der Vizepräsident können neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, insoweit dadurch die Wahrnehmung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Vollversammlung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Richter des Asylgerichtshofes (Paragraph 2, Absatz eins,) bilden zusammen die Vollversammlung.
  2. Absatz 2,Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeit als Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes;
    3. Ziffer 3
      Wahl des Disziplinarsenates auf Vorschlag des Personalsenates;
    4. Ziffer 4
      Bestellung und Abberufung des Leiters der Außenstelle und des Stellvertreters des Leiters auf Vorschlag des Präsidenten;
    5. Ziffer 5
      Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;
    6. Ziffer 6
      Bestellung und Abberufung der Kammervorsitzenden und ihrer Stellvertreter auf Vorschlag des Präsidenten;
    7. Ziffer 7
      Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;
    8. Ziffer 8
      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Controllingausschusses;
    9. Ziffer 9
      Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
  3. Absatz 3,Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
  4. Absatz 4,Jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  6. Absatz 6,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Absatz 7,Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Leiter der Außenstelle

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung hat auf Vorschlag des Präsidenten aus dem Kreis der in der Außenstelle (Paragraph eins, Absatz 2,) tätigen Richter des Asylgerichtshofes den Leiter der Außenstelle für vier Jahre zu bestellen. Der Leiter der Außenstelle kann von der Vollversammlung jederzeit abberufen werden; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und ist zu begründen.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die dem Präsidenten nach Paragraph 6, Absatz eins, zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Leiters der Außenstelle als Richter des Asylgerichtshofes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiter der Außenstelle den Weisungen des Präsidenten.
  3. Absatz 3,Der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe seiner Verfügungen durch einen Stellvertreter und erforderlichenfalls auch von anderen in der Außenstelle tätigen Richtern des Asylgerichtshofes unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Stellvertreters des Leiters gilt Absatz eins, Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Stellvertreters – der Zustimmung des betroffenen Richters und kann vom Leiter der Außenstelle jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Richter an die Weisungen des Leiters der Außenstelle gebunden.
  4. Absatz 4,Sind sowohl der Leiter der Außenstelle als auch der Stellvertreter verhindert, so ist der dienstälteste Richter der Außenstelle und im Fall dessen Verhinderung der jeweils nächst dienstälteste Richter zur Vertretung berufen. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Leiters der Außenstelle unbesetzt ist.

Senate und Kammersenate

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Jeder Senat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und einem weiteren Richter als Beisitzer. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens ein Ersatzmitglied (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Ist bundesgesetzlich die Entscheidung eines verstärkten Senates vorgesehen, so ist der zuständige Senat nach Maßgabe der Geschäftsverteilung um drei Richter zu verstärken (Kammersenat). Ist ein Kammersenat auf Antrag eines Einzelrichters zur Entscheidung berufen, so hat dieser dem Kammersenat anzugehören. Als Vorsitzender des Kammersenates fungiert der zuständige Kammervorsitzende (Paragraph 14, Absatz 3,). Die übrigen Richter sind aus der Mitte der in der Kammer zusammengefassten Richter (Paragraph 14, Absatz 2,) zu berufen.
  4. Absatz 4,Ist ein Mitglied des Senats oder Kammersenates verhindert, so hat der Vorsitzende den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes zu verfügen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Senates hat der zuständige Kammervorsitzende und im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Kammersenates der Präsident den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Stellvertreters zu verfügen.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten in einem Senat oder Kammersenat bedarf deren Zustimmung.

Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Richtern des Asylgerichtshofes getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung des Senates oder des Kammersenates geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Ein Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und der Beisitzer, ein Kammersenat, wenn der Vorsitzende und alle übrigen Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder werden durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge vertreten.
  3. Absatz 3,Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich und werden vom Vorsitzenden geleitet.
  4. Absatz 4,Jedes Senatsmitglied ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den anderen Senatsmitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  6. Absatz 6,Zu einem Beschluss des Senates ist Einstimmigkeit und zu einem Beschluss des Kammersenates die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  7. Absatz 7,Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
  2. Absatz 2,Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, so hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten.
  3. Absatz 3,Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden nicht zu, so hat der Beisitzer binnen zwei Wochen einen eigenen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt der Vorsitzende dem Entwurf des Beisitzers zu, so hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten.
  4. Absatz 4,Findet der Erledigungsentwurf des Beisitzers nicht die Zustimmung des Vorsitzenden oder hat der Beisitzer seinen Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, so hat der Vorsitzende die Rechtssache an den zuständigen Kammersenat zur Entscheidung heranzutragen. Der Vorsitzende und der Beisitzer des Senates sind Mitglieder des Kammersenates (Paragraph 9, Absatz 3,), wobei der Vorsitzende des Senates als Berichter des Kammersenates fungiert. Eine mündliche Verhandlung kann nur auf Verlangen des Beschwerdeführers wiederholt werden.

Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichters eines Kammersenates

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Kammersenates verteilt intern die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichter. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, und eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
  2. Absatz 2,Dem Berichter eines Kammersenates kommt die Führung des Verfahrens bis zur Verhandlung zu. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Berichter hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten und den Beschlussantrag im Kammersenat zu stellen. Entspricht der Beschluss des Kammersenates dem Antrag des Berichters, so hat dieser die Entscheidung auszuarbeiten. Beschließt der Kammersenat den Antrag eines anderen Senatsmitgliedes, so obliegt diesem die Ausarbeitung der Entscheidung.

4. Abschnitt
Gang und Führung der Geschäfte des Asylgerichtshofes

Geschäftsverteilung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss (Absatz 2,) jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      ob die Richter des Asylgerichtshofes auf einem Arbeitsplatz in der Dienststelle am Hauptsitz oder in der Außenstelle verwendet werden, wobei den Richtern ein Arbeitsplatz in der jeweils anderen Dienststelle nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden darf;
    2. Ziffer 2
      die Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;
    3. Ziffer 3
      die Verteilung der dem Asylgerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate;
    4. Ziffer 4
      die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsperiode der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder beginnt mit dem 1. Jänner des der Wahl folgenden Jahres und beträgt vier Jahre. Hinsichtlich der Wahl und Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses gelten die Bestimmungen des Richterdienstgesetzes über den Personalsenat sinngemäß. Den Vorsitz führt der Präsident.
  3. Absatz 3,Der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jeder Richter des Asylgerichtshofes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. bis 15. Jänner zur Einsicht bereit zu halten.
  4. Absatz 4,Die Verteilung der Geschäfte nach Absatz eins, Ziffer 3, hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichter und Senate des Asylgerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sichergestellt ist. Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jenen Einzelrichtern und Senaten zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
  5. Absatz 5,Wegen Veränderungen im Personalstand, wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss auch während des Kalenderjahres geändert werden. Diesfalls sollen Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, tunlichst vom bisherigen Einzelrichter oder Senat zu Ende geführt werden. Wenn möglich, sollen die Senate hiezu in derselben Zusammensetzung wie bisher zusammentreten.
  6. Absatz 6,Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Absatz 5, nicht innerhalb von sechs Wochen, so hat der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft.
  7. Absatz 7,Hat der Geschäftsverteilungsausschuss bis zum Ablauf des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung beschlossen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter.
  8. Absatz 8,Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
  9. Absatz 9,Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Gerichtsabteilungen und Kammern (Paragraph 14,) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Namen der Einzelrichter und ihrer Vertreter;
    2. Ziffer 2
      die Namen der Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Namen der Stellvertreter und Ersatzbeisitzer;
    3. Ziffer 3
      die den Einzelrichtern und Senaten zugewiesenen Geschäftsgebiete;
    4. Ziffer 4
      die Geschäftsgebiete der Kammern, die Namen der Kammervorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate;
    5. Ziffer 5
      bei mehreren Geschäftsabteilungen die für die Gerichtsabteilung bzw. Kammer zuständige Geschäftsabteilung der Geschäftsstelle.
    Die Geschäftsverteilungsübersicht ist durch Aushang an der Amtstafel zur öffentlichen Einsicht bereit zu stellen.

Gerichtsabteilungen und Kammern

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnen. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung zusätzliche Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für den Leiter der Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.
  2. Absatz 2,In der Geschäftsverteilung ist auf Vorschlag des Präsidenten vorzusehen, dass die Gerichtsabteilungen (Einzelrichter und Senate) auf Grund des sachlichen Zusammenhangs ihrer Geschäfte zu Kammern zusammenzufassen sind. Die Kammervorsitzenden und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für vier Jahre bestellt. Sie können von der Vollversammlung jederzeit abberufen werden; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und ist zu begründen. Wird eine Kammer aufgelöst, so endet damit auch das Amt des Kammervorsitzenden und des Stellvertreters.
  3. Absatz 3,Der Kammervorsitzende hat die Kammer nach Maßgabe der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen zu leiten und bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung innerhalb der Kammer Bedacht zu nehmen (Paragraph 6, Absatz 2,). Der Kammervorsitzende ist kraft Amtes Vorsitzender des Kammersenates.

Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
  3. Absatz 3,Inwiefern ein Einzelrichter oder Senat eine bei ihm anhängige Rechtssache einem Kammersenat vorzulegen hat, wird durch Bundesgesetz bestimmt.

Befangenheit der Richter

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Richter des Asylgerichtshofes haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
    1. Ziffer eins
      in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
    2. Ziffer 2
      in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
    3. Ziffer 3
      wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
    4. Ziffer 4
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  2. Absatz 2,Aus den im Absatz eins, angeführten Gründen können Richter des Asylgerichtshofes auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Absatz eins, Ziffer 4,, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der Präsident.
  3. Absatz 3,Werden der Vorsitzende oder so viele Richter eines Kammersenates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem Geschäftsverteilungsausschuss zuzuweisen. Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt der Ersatzmitglieder zu verfügen.

Geschäftsführung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Asylgerichtshofes sind vom Präsidenten ein Präsidialbüro, eine Evidenzstelle und eine Geschäftsstelle einzurichten.
  2. Absatz 2,Das Präsidialbüro hat den Präsidenten und den Vizepräsidenten bei der Besorgung der ihnen nach Paragraph 6, zukommenden Aufgaben zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Asylgerichtshofes sowie im Bedarfsfall auch Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden sowie des einschlägigen Schrifttums in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates einen Richter des Asylgerichtshofes zum Leiter der Evidenzstelle und einen anderen Richter zum Stellvertreter des Leiters auf Dauer zu bestellen. Ist der Leiter der Evidenzstelle verhindert, so wird er vom Stellvertreter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Der Leiter der Evidenzstelle und der Stellvertreter können vom Präsidenten jederzeit von dieser Funktion abberufen werden. Der Leiter der Evidenzstelle hat dem Präsidenten über Erkenntnisse oder Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten. Ihm obliegt nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsstelle ist mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Asylgerichtshofes betraut und zur Unterstützung der Richter des Asylgerichtshofes berufen; sie wird vom Vorsteher der Geschäftsstelle geleitet. Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen. Die Geschäftsstelle umfasst nach Maßgabe der vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftseinteilung die Geschäftsabteilungen für die Gerichtsabteilungen und Kammern sowie weitere Abteilungen für Aufgaben, die außerhalb der Gerichtsabteilungen und Kammern für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter einer Gerichtsabteilung oder einem Kammervorsitzenden und dem Vorsteher der Geschäftsstelle entscheidet der Präsident.
  5. Absatz 5,Die vom Präsidenten zu erlassende Geschäftsteinteilung für die Geschäftsstelle (Absatz 4,) ist in der Geschäftsverteilungsübersicht (Paragraph 13, Absatz 9,) aufzunehmen.
  6. Absatz 6,Der Leiter und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Einzelrichters oder Vorsitzenden des Senates, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, und den dienstlichen Anordnungen des Kammervorsitzenden Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung oder Kammer umfasst auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörigen Geschäftsabteilungen.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstelle unter der Verantwortung des Leiters (Paragraph 8,) sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

Geschäftsordnung

Paragraph 18,

Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Asylgerichtshofes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 19,

Entscheidungen des Asylgerichtshofes sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

5. Abschnitt
Controlling und Berichtswesen

Controlling

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Asylgerichtshofes sind die Controllingabteilung und der Controllingausschuss berufen.
  2. Absatz 2,Der Präsident hat im Präsidialbüro unter seiner Verantwortung eine Controllingabteilung einzurichten. Paragraph 6, Absatz 2, gilt.
  3. Absatz 3,Die Controllingabteilung unterstützt die Organe des Asylgerichtshofes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Asylgerichtshofes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controlling untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert.
  4. Absatz 4,Der Controllingausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt werden. Der Vorsitzende des Controllingausschusses wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter und erforderlichenfalls durch die übrigen Ausschussmitglieder in der vom Controllingausschuss selbst bestimmten Reihenfolge vertreten.
  5. Absatz 5,Dem Controllingausschuss obliegt die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingabteilung, die ihm einmal jährlich gesammelt vom Präsidenten vorzulegen sind, und auf Grund dieser Ergebnisse die Erarbeitung von Empfehlungen an den Präsidenten und die betreffenden Organe des Asylgerichtshofes.
  6. Absatz 6,Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.

Geschäftsausweise

Paragraph 21,

Die Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate haben dem Präsidenten vierteljährlich über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Ist in einer anhängigen Rechtssache die Zuständigkeit auf einen Senat oder Kammersenat übergegangen, ist auch dies auszuweisen. Im Einzelfall haben sie dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.

Tätigkeitsbericht

Paragraph 22,

Der Asylgerichtshof hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist vom Präsidenten dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Inneres vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident dem Bundeskanzler auch über den Bereich der Justizverwaltung zu berichten. Der Bundeskanzler hat den Tätigkeitsbericht dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

2. Teil
Verfahren und Vollstreckung

Verfahren

Paragraph 23,

Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „Berufung“ der Begriff „Beschwerde“ tritt.

Vollstreckung

Paragraph 24,

Wenn der Asylgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3. Teil
Schlussbestimmungen

Ausschluss von Ersatzansprüchen

Paragraph 25,

Aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder dem Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, nicht abgeleitet werden.

Verweisungen

Paragraph 26,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 27,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat – UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler hat die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Asylgerichtshofes erforderlich sind (wie insbesondere die für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten) bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen.
  3. Absatz 3,Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. Juni 2008 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Richter des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat auf Vorschlag des Präsidenten bis spätestens 15. Juni 2008 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 zu beschließen.
  4. Absatz 4,Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Außenstelle des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Hauptsitz des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.

Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Asylgerichtshofes

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates können sich vom Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, bis spätestens 31. Jänner 2008 beim Bundesminister für Inneres schriftlich für die Ernennung zum Richter des Asylgerichtshofes bewerben. Der Antrag auf Ernennung zum Präsidenten des Asylgerichtshofes kann vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates gestellt werden und gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Vizepräsidenten oder Richter des Asylgerichtshofes; der Antrag auf Ernennung zum Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes kann von der stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates gestellt werden und gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Richter des Asylgerichtshofes.
  2. Absatz 2,Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die sich beworben haben, nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung auf ihren bisherigen Verwendungserfolg als Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Richter des Asylgerichtshofes verbunden sind, nicht erwarten lassen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung des Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden.
  3. Absatz 3,Wird ein Bescheid nach Absatz 2, erlassen, so ist in diesem auch über die weitere Verwendung des betroffenen Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates im Bundesdienst – unbeschadet seiner besoldungsrechtlichen Stellung – zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Sind weitere richterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben; Paragraph 5, Absatz 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundeskanzler einzubringen.
  5. Absatz 5,Die Richter des Asylgerichtshofes sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2008 zu ernennen.

Vollziehung

Paragraph 30,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 24, wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 5, werden die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Entscheidung“ und die Wortfolge „der Bescheid“ durch die Wortfolge „die Entscheidung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei der Behörde“ durch die Wortfolge „beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.“

Novellierungsanordnung 6, In den Paragraphen 14, Absatz eins und 4, 17 Absatz 7, 25, Absatz 2, 27, Absatz 8, 28, Absatz 3, 33, Absatz 4, 36, Absatz eins bis 5, 37 Absatz 2 und 3, 38 Absatz eins, 40, Absatz eins, 41, Absatz 2 bis 4 sowie in den Überschriften zu den Paragraphen 37, 38 und 40 wird jeweils das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Paragraphen 14, Absatz 4, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 19 Absatz 5, 24, Absatz eins, Ziffer eins, 26, Absatz 3, Ziffer 2 und 54 Absatz 3, Ziffer eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof “ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 11, wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In den Paragraphen 17, Absatz 6, 29, Absatz 3 und 4 sowie 55 Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 17, Absatz 7, wird das Wort „Berufungsergänzung“ durch das Wort „Beschwerdeergänzung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In den Paragraphen 17, Absatz 8 und 32 Absatz 3, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „Berufungsverfahrens“ durch das Wort „Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In den Paragraphen 17, Absatz 8, 27, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 41, Absatz eins und 57 Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „dem unabhängigen Bundesasylsenat“ durch die Wortfolge „dem Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In den Paragraphen 18, Absatz eins und 22 Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „Die Behörde hat“ durch die Wortfolge „Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 19, Absatz 6, wird die Wortfolge „der Asylbehörde über deren Ersuchen“ durch die Wortfolge „dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof auf dessen Ersuchen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 20, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:

  1. Absatz 2,(2) Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt Absatz eins, nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesasylamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Absatz eins, ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.
  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Verfahren vor dem Kammersenat.
  3. Absatz 4,Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt Paragraph 67 e, AVG.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 22, erhalten die Absatz 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“ und es werden folgende neue Absatz eins bis 6 eingefügt:

  1. Absatz eins,(1) Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz ergehen in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Bescheid des Bundesasylamtes eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
  3. Absatz 3,In der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) von Bescheiden des Bundesasylamtes ist anzugeben, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen steht, die nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; Paragraph 61 a, AVG gilt nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.
  4. Absatz 4,Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gilt Paragraph 67, AVG. In der Entscheidung ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 61 a, AVG auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden.
  6. Absatz 6,Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu Ende zu führen; Paragraph 27, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wortfolge „von der Behörde“ durch die Wortfolge „vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Behörde“ durch die Wortfolge „Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 27, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „von der Behörde“.

Novellierungsanordnung 23, In den Paragraphen 32, Absatz 3, Ziffer 2 und 33 Absatz 3, wird jeweils das Wort „Berufungsfrist“ durch das Wort „Beschwerdefrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In den Paragraphen 33, Absatz eins, Ziffer eins und 38 Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge „die Asylbehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In den Paragraphen 33, Absatz 4, 36, Absatz 4, 41, Absatz 2 und 60 Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Der unabhängige Bundesasylsenat“ durch die Wortfolge „Der Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In den Paragraphen 33, Absatz 4 und 57 Absatz 6, wird jeweils das Wort „Berufungsverfahren“ durch das Wort „Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 34, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „es sei denn,“ das Wort „dass“ eingefügt; in Ziffer eins, entfällt das Wort „dass“.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.“

Novellierungsanordnung 29, In den Paragraphen 36, Absatz 3, 39, Absatz 2, 3 und 5 Ziffer eins, 41, Absatz 2 und 4 sowie in der Überschrift zu Paragraph 36, wird jeweils das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks lautet:

„5. Abschnitt
Beschwerden beim Asylgerichtshof“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 36, Absatz 4, wird das Wort „Berufungsvorlage“ jeweils durch das Wort „Beschwerdevorlage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 36, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In den Paragraphen 37, Absatz 3 und 41 Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „der unabhängige Bundesasylsenat“ durch die Wortfolge „der Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 37, Absatz eins, wird die Wortfolge „Berufung ergriffen, hat der unabhängige Bundesasylsenat dieser binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage“ durch die Wortfolge „Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 38, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der unabhängige Bundesasylsenat hat der Berufung, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage mit Bescheid“ durch die Wortfolge „Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In den Paragraphen 40, Absatz 2 und 62 wird jeweils die Wortfolge „des unabhängigen Bundesasylsenates“ durch die Wortfolge „des Asylgerichtshofes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 47, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Asylbehörden“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In den Paragraphen 54, Absatz eins und 2 sowie 56 Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „Die Asylbehörden“ durch die Wortfolge „Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 56, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Asylbehörden“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 60, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Asylbehörden“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks lautet:

„6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof“

Novellierungsanordnung 43, Die Überschrift zu Paragraph 41, lautet:

„Verfahren vor dem Asylgerichtshof“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 41, wird in Absatz eins, nach dem Wort „stellen“ das Klammerzitat „(Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG)“ eingefügt und es werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
  2. Absatz 8,Für den Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Paragraph 67 e, AVG.
  3. Absatz 9,Für die Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Erkenntnis oder der Beschluss des Asylgerichtshofes und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. Paragraph 62, Absatz 2 und 4 AVG gilt.
    2. Ziffer 2
      Die Verkündung entfällt, wenn
      1. Litera a
        eine Verhandlung nicht durchgeführt oder fortgesetzt worden ist oder
      2. Litera b
        das Erkenntnis oder der Beschluss nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedem die Einsichtnahme in das Erkenntnis oder den Beschluss gewährleistet ist.
    3. Ziffer 3
      Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 42, samt Überschrift lautet:

„Grundsatzentscheidungen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Stellt sich dem in einem anhängigen Verfahren zur Entscheidung berufenen Einzelrichter oder Senat des Asylgerichtshofes
    1. Ziffer eins
      eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil
      1. Litera a
        von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde,
      2. Litera b
        eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder
      3. Litera c
        die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, oder
    2. Ziffer 2
      eine Rechtsfrage, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt,
    so hat darüber auf Antrag des zuständigen Einzelrichters oder Senates ein verstärkter Senat des Asylgerichtshofes (Kammersenat) zu entscheiden (Grundsatzentscheidung).
  2. Absatz 2,Der für die Grundsatzentscheidung zuständige Kammersenat kann die Behandlung einer Rechtsfrage ablehnen, wenn seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht gegeben sind.
  3. Absatz 3,Der zuständige Kammersenat hat eine Grundsatzentscheidung zu treffen, wenn dies der Bundesminister für Inneres aus Anlass einer Entscheidung des Asylgerichtshofes aus den Gründen des Absatz eins, beantragt. Dieser Antrag hat keine Auswirkungen auf den entschiedenen Anlassfall.
  4. Absatz 4,Wurde die Erlassung einer Grundsatzentscheidung beantragt und im Fall eines Antrages nach Absatz eins, deren Behandlung nicht abgelehnt, so hat der Vorsitzende des Kammersenates den Präsidenten darüber in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat unverzüglich alle übrigen Richter des Asylgerichtshofes und das Bundesasylamt von der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu informieren.
  5. Absatz 5,Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind von Amts wegen vom Präsidenten des Asylgerichtshofes dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
  6. Absatz 6,Ist bei einem Kammersenat ein Verfahren zur Erlassung einer Grundsatzentscheidung anhängig, so können bei den Einzelrichtern und Senaten anhängige Verfahren – einschließlich des Anlassfalles für die Grundsatzentscheidung – mit Verfahrensanordnung ausgesetzt werden, wenn die Grundsatzentscheidung auch für diese Verfahren maßgeblich sein könnte. Der Ablauf gesetzlicher Entscheidungsfristen wird gehemmt.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz 6, ausgesetzten Verfahren sind jedenfalls fortzusetzen, wenn der Kammersenat eine Grundsatzentscheidung getroffen hat und der Verwaltungsgerichtshof
    1. Ziffer eins
      über die Grundsatzentscheidung in der Sache selbst entschieden hat oder
    2. Ziffer 2
      nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung des Kammersenates eine Entscheidung getroffen hat, wobei eine allfällige Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist zu berücksichtigen ist.
  8. Absatz 8,Die Aussetzung und die Fortsetzung des Verfahrens nach Absatz 6 und 7 sind dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mitzuteilen.
  9. Absatz 9,Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 57, Absatz 8, wird die Wortfolge „der Asylbehörde“ durch die Wortfolge „dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks lautet:

„1. Abschnitt
Bundesasylamt, Staatendokumentation und Asylgerichtshof“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 58, Absatz eins, entfällt nach dem Wort „Asylbehörde“ die Wortfolge „erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 61, samt Überschrift lautet:

„Asylgerichtshof

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
    1. Ziffer eins
      Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
    2. Ziffer 2
      Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
  2. Absatz 2,Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
    1. Ziffer eins
      zurückweisende Bescheide
      1. Litera a
        wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
      2. Litera b
        wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
      3. Litera c
        wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
    2. Ziffer 2
      die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
  4. Absatz 4,Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 62, samt Überschrift lautet:

„Fristsetzungsantrag

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Ist der zuständige Senat oder Einzelrichter des Asylgerichtshofes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann der Asylwerber oder das Bundesasylamt beim zuständigen Senat oder Einzelrichter den an den Präsidenten des Asylgerichtshofes gerichteten Antrag stellen, er möge dem Senat oder Einzelrichter für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (Fristsetzungsantrag). Außer im Fall des Absatz 2, hat der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter diesen Fristsetzungsantrag mit seiner Stellungnahme dem Präsidenten sofort vorzulegen.
  2. Absatz 2,Führt der Senat oder der Einzelrichter alle im Fristsetzungsantrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt er hievon den Antragsteller, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn der Antragsteller nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung erklärt, seinen Antrag aufrechtzuerhalten.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nach Absatz 2, hat der Präsident des Asylgerichtshofes mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Liegt keine Säumnis des Senates oder Einzelrichters vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
  4. Absatz 4,Der Präsident des Asylgerichtshofes kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung über Fristsetzungsanträge auf die Kammervorsitzenden übertragen. Eine solche Übertragung kann vom Präsidenten nur mit gleichzeitiger Wirksamkeit für alle Kammervorsitzenden widerrufen werden. Dieser Widerruf hat jedoch keine Auswirkungen auf bereits eingelangte Fristsetzungsanträge.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 72, samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

Paragraph 72,

Mit der Vollziehung ist betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 39, Absatz 5 und 57 Absatz 9, die Bundesregierung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 36, Absatz eins bis 4, 37, 38 Absatz 2, 40, 41, 42, ausgenommen Absatz 3, 61, 62 und 75 Absatz 7, der Bundeskanzler,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 70,, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 68, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der Paragraphen 35, Absatz eins und 57 Absatz 7, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 57, Absatz 5,, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Absatz 6, der Bundesminister für Justiz,
  7. Ziffer 7
    im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
    1. Litera a
      hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und
    2. Litera b
      hinsichtlich der Paragraphen 60, Absatz 6, letzter Satz und 66 Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

Novellierungsanordnung 52, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 24,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz und 3, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins und 4, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz 6 bis 8, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 5 und 6, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 3 und 4, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 39,, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 41, samt Überschrift, Paragraph 42, samt Überschrift, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 55, Absatz 6,, Paragraph 56, Absatz eins und 2, Paragraph 57, Absatz 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 3 und 5, Paragraph 61, samt Überschrift, Paragraph 62, samt Überschrift, Paragraph 72, samt Überschrift und Paragraph 75, Absatz eins und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 75, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 75, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
    2. Ziffer 2
      Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
    3. Ziffer 3
      Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.“

Novellierungsanordnung 55, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Bezeichnung des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks und die Paragraphen 36 bis 38 :

„5. Abschnitt: Beschwerden beim Asylgerichtshof

Paragraph 36,

Wirkung von Beschwerden

Paragraph 37,

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 38,

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“

Novellierungsanordnung 56, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Bezeichnung des 6. Abschnitts des Hauptstücks und die Paragraphen 40 bis 42 :

„6. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Paragraph 40,

Vorbringen in der Beschwerde

Paragraph 41,

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Paragraph 42,

Grundsatzentscheidungen“

Novellierungsanordnung 57, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Bezeichnung des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks und die Paragraphen 61 und 62 :

„1. Abschnitt: Bundesasylamt, Staatendokumentation und Asylgerichtshof

Paragraph 61,

Asylgerichtshof

Paragraph 62,

Fristsetzungsantrag“

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2 und 3 wird durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:

  1. Absatz 2,(2) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch einen Monat nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
  2. Absatz 3,Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen auszuschreiben; die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
  3. Absatz 4,Für die Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung Dreiervorschläge zu erstatten und vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bildenden Senat muss wenigstens ein Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt hat. Den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befasst sind, muss ferner ein Mitglied mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, allen anderen Senaten ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder mit einer diese Befähigung ersetzenden früheren Verwendung angehören.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind
    1. Ziffer eins
      der Beschwerdeführer,
    2. Ziffer 2
      die belangte Behörde,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 22, zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,
    4. Ziffer 4
      bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 22, wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Dies gilt nicht

  1. Ziffer eins
    wenn in einer Angelegenheit des eigenes Wirkungsbereiches eines Selbstverwaltungskörpers ein Organ dieses Selbstverwaltungskörpers belangte Behörde ist oder
  2. Ziffer 2
    wenn die belangte Behörde oder deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“ durch die Worte „Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 23, Absatz 4 und 5, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 49, Absatz 5 und Paragraph 57, wird der Klammerausdruck „(Wirtschaftsprüfer)“ durch den Klammerausdruck „(Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraphen 45 und 46) sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 24, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 5, werden die Worte „einem Postamt“ durch die Worte „einer Post-Geschäftsstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 27, Absatz eins, wird vor den Worten „Instanzenzug“ und „Instanzenzuges“ jeweils das Wort „administrativen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 27, Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2, ersetzt:

  1. Absatz 2,(2) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139 a, 140, oder 140a B-VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in die Entscheidungsfrist nach Absatz eins, nicht einzurechnen. Solange ein solches Verfahren anhängig ist, kann eine Säumnisbeschwerde nicht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat (belangte Behörde),“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 28, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 7, Als belangte Behörde ist die oberste Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde, zu bezeichnen. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, abgelaufen ist.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 28, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Beschwerden nach Artikel 131, B-VG ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen, wenn dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist. Beschwerden gegen eine Weisung (Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG) ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 6, wird das Wort „Anberaumung“ jeweils durch das Wort „Setzung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 34, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Verwaltungsbehörde“ durch die Worte „belangte Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 36, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 36, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen ist den anderen Parteien zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 36, Absatz 7, letzter Satz lautet:

„Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde zuzustellen.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 38, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die belangte Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die belangte Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, sowie in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „Behörde“ durch die Worte „belangten Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 43, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides;“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 47, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Der auf Grund dieses Bundesgesetzes von der belangten Behörde zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen sie in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an die belangte Behörde zu leisten ist.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 48, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
    1. Ziffer eins
      der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach Paragraph 24, Absatz 3,, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
    2. Ziffer 2
      des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    3. Ziffer 3
      der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    4. Ziffer 4
      des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, werden die Worte „ihrer Akten“ durch die Worte „der Akten des Verwaltungsverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 48, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
    1. Ziffer eins
      der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach Paragraph 24, Absatz 3,, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
    2. Ziffer 2
      des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    3. Ziffer 3
      der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    4. Ziffer 4
      des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 49, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 3, Ziffer 2 und 4 sind Pauschalbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Einbringung eines der im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 3, Ziffer 2, genannten Schriftsätze bzw. der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entspricht.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 49, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, wird das Wort „Pauschbeträge“ jeweils durch das Wort „Pauschalbeträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 49, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Die Höhe der Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch die Hälfte der Pauschalbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Absatz eins, als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. für den Verhandlungsaufwand gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, festgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 49, Absatz 5,, Paragraph 53, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Wirtschaftsprüfers)“ durch den Klammerausdruck „(Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 50, lautet:

Paragraph 50,

In Fällen, in denen ein Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 52, Absatz 2, dritter Satz lautet:

„Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr nach Paragraph 24, Absatz 3 und Barauslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten waren.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 54, Absatz 2, wird das Zitat „§ 49 Absatz eins, durch das Zitat „§ 49 Absatz eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, wird das Wort „Pauschbetrag“ jeweils durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 55, werden die Absatz 2 bis 4 durch folgenden Absatz 2, ersetzt:

  1. Absatz 2,(2) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem Beschwerdeführer vor Einbringung der Säumnisbeschwerde bekannt gegeben hat,
    2. Ziffer 2
      die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war oder
    3. Ziffer 3
      die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    für Leistungen betreffend Kommissionsgebühren und Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 59, Absatz 3, dritter Satz lautet:

„Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 60, entfällt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 61, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 62, Absatz 2, werden die Worte „säumig gewordene Behörde“ durch die Worte „belangte Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des römisch zwei. Abschnittes lautet:

„2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen sowie in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 64, wird das Klammerzitat „(Paragraph 11, Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,; Paragraph 9, Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,; Paragraph 9, des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,; Paragraph 341, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 65, Absatz eins, wird das Klammerzitat „(Paragraph 11, Amtshaftungsgesetz; Paragraph 9, Organhaftpflichtgesetz)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes; Paragraph 9, des Organhaftpflichtgesetzes; Paragraph 341, Absatz 4, BVergG 2006)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 65, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof seinen Beschluss
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um ein gemäß Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Klägers,
    2. Ziffer 2
      wenn es sich um ein gemäß Paragraph 9, des Organhaftpflichtgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten,
    3. Ziffer 3
      wenn es sich um ein gemäß Paragraph 341, Absatz 4, BVergG 2006 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht
    fassen.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 70, samt Überschrift lautet:

„Ergänzende Bestimmungen

Paragraph 70,

Soweit sich aus den Paragraphen 64 bis 69 nicht anderes ergibt, gelten die Paragraphen 22 bis 25, Paragraph 29,, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 33 a,, Paragraph 34,, Paragraph 36, Absatz 8,, Paragraph 38 b,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins bis 5 und 7 bis 9 sowie die Paragraphen 45, 46 und 62 Absatz eins, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 53, Nach Paragraph 70, wird folgender neuer 3. Unterabschnitt des römisch zwei. Abschnittes eingefügt:

„3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen in Verfahren über Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 132a Abs. 1 B-VG

Parteien

Paragraph 71,

Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind der Asylgerichtshof, der Bundesminister für Inneres und die Parteien des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, das Anlass für die Erlassung der Grundsatzentscheidung gegeben hat.

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 72,

Der Asylgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung gemäß Artikel 129 e, Absatz eins, zweiter Satz B-VG dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Der Vorlage sind die Akten des Verfahrens anzuschließen.

Zurückweisung

Paragraph 73,

Unzulässige Vorlagen sind in jeder Lage des Verfahrens ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Vorverfahren

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Grundsatzentscheidung ist den Parteien mit Ausnahme des Asylgerichtshofes zu übermitteln; diesen steht es frei, binnen vier Wochen nach Übermittlung der Grundsatzentscheidung schriftliche Äußerungen zu erstatten. Die schriftlichen Äußerungen sind den anderen Parteien zuzustellen; diese können dazu schriftliche Gegenäußerungen erstatten.
  2. Absatz 2,Wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, so hat der Verwaltungsgerichtshof die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch den Asylgerichtshof durchführen zu lassen.

Verhandlung

Paragraph 75,

Die Durchführung einer Verhandlung bleibt dem Verwaltungsgerichtshof überlassen.

Erkenntnis

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof hat über eine Grundsatzentscheidung – sofern die Vorlage nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Gerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Asylgerichtshofes zu setzen und die Grundsatzentscheidung nach jeder Richtung abzuändern.
  2. Absatz 2,Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung, so gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt.
  3. Absatz 3,Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139 a, 140, oder 140a B-VG, die Zeit eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder die Zeit, die dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 74, Absatz 2, für die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden ist, ist in die Entscheidungsfrist nach Absatz 2, nicht einzurechnen.
  4. Absatz 4,Grundsatzentscheidungen sind für alle Fälle verbindlich, in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist.

Kosten

Paragraph 77,

Die in diesem Verfahren erwachsenen Kosten sind Kosten des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof.

Ergänzende Bestimmungen

Paragraph 78,

Soweit sich aus den Paragraphen 71 bis 77 nicht anderes ergibt, gelten die Paragraphen 23, 24, Absatz eins, 25, 29, 31, 32, 36, Absatz 8, 38 b, 40, 41, Absatz eins, 43 und 62 Absatz eins, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 54, Der bisherige Paragraph 71, wird durch folgenden Paragraph 79, samt Überschrift ersetzt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 79,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 55, Die bisherigen Paragraphen 72, 73 und 74 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 80.“, „§ 81.“ und „§ 82.“.

Novellierungsanordnung 56, Dem bisherigen Paragraph 73, (Paragraph 81, neu) wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph eins, Absatz 2 bis 4, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, zweiter Satz, Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz, Absatz 2 a und Absatz 3, Ziffer 2 und 5, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3 und 5, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und 4, Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 7, letzter Satz, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, dritter Satz, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz 2 und 3, die Paragraphen 55 bis 57, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 2,, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des römisch zwei. Abschnittes, Paragraph 64,, Paragraph 65, Absatz eins und 3, Paragraph 70, samt Überschrift, der dritte Unterabschnitt des römisch zwei. Abschnittes, der bisherige Paragraph 71, (Paragraph 79, samt Überschrift neu) und die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen Paragraphen 72 bis 74 (Paragraphen 80 bis 82 neu) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 36, Absatz 4 und Paragraph 60, außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:

  1. Absatz 2,(2) Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organs mitzuteilen, das gemäß Artikel 147, Absatz 2, B-VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende (Absatz eins,) hat die Stelle unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Freiwerden zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Soweit sie vom selben Vorsitzenden (Absatz eins,) auszuschreiben sind, können mehrere Stellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Stelle die Ausschreibung der durch die Ernennung allenfalls freiwerdenden Stelle verbunden werden.
  3. Absatz 4,Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 84, Absatz eins, entfallen nach dem Wort „Präsident“ die Worte „des Verfassungsgerichtshofes“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 2, Litera b und Paragraph 42, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Artikel 138, Absatz eins, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes)“jeweils durch den Klammerausdruck„(Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz eins und Paragraph 85, Absatz 4, entfallen nach dem Wort „Präsidenten“ die Worte „des Verfassungsgerichtshofes“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 17 a, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 17 a, Ziffer 4, werden die Worte „einem Postamt“ durch die Worte „einer Post-Geschäftsstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „nach Artikel 144, Absatz 2, B-VG“ durch den Ausdruck „nach Artikel 144, Absatz 2 und Artikel 144 a, Absatz 2, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 234, des EG-Vertrages oder Artikel 150, des EAG-Vertrages vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen. Hat der Verfassungsgerichtshof einen solchen Beschluss gefasst, so darf er bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  2. Absatz 2,Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrages war, nicht mehr anzuwenden, so hat er diesen unverzüglich zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „36 Euro“ durch die Wortfolge „109 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „neun Tagen“ durch die Wortfolge „drei Tagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 33, wird der Ausdruck „des Artikel 144, des Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch den Ausdruck „der Artikel 144 und 144 a B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 34, wird der Ausdruck „der Artikel 137, 143 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch den Ausdruck „der Artikel 137, 143, 144 und 144 a B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 36 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Parteien sind der Antragsteller, der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist, und der Rechnungshof.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, dass
    1. Ziffer eins
      der Verwaltungsgerichtshof oder der Asylgerichtshof und ein ordentliches Gericht,
    2. Ziffer 2
      der Verwaltungsgerichtshof und der Asylgerichtshof, oder
    3. Ziffer 3
      der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht
    (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von dem Gericht oder von einem der genannten Gerichtshöfe ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache
    1. Ziffer eins
      ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde,
    2. Ziffer 2
      der Verwaltungsgerichtshof oder der Asylgerichtshof und ein ordentliches Gericht,
    3. Ziffer 3
      der Verwaltungsgerichtshof und der Asylgerichtshof, oder
    4. Ziffer 4
      der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht
    (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins und 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Artikel 138, Absatz eins, Litera c, des Bundes-Verfassungsgesetzes)“jeweils durch den Klammerausdruck„(Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 56, Absatz 3, wird das Wort „Verfassungsgerichtshofe“ vor dem Wort „vorliegt“ durch das Wort „Gerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Wird darin zum Zweck der Beweisführung auf Urkunden Bezug genommen, so sind der Wahlanfechtung Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien dieser Urkunden anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 72, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die von der Bundesregierung beschlossenen Anklagen sind vom Bundeskanzler einzubringen. Der Anklage muss die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluss der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Artikel 103, Absatz 2, B-VG mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befasstes Mitglied der Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 74, Absatz 3, wird das Wort „Beamte“ durch die Worte „Öffentlich Bedienstete“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 74, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper (die Vertretungskörper) oder die Bundesregierung ihre Anklage zurückziehen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 80, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,(2) In die einjährige Frist gemäß Absatz eins, ist der Zeitraum von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage im Vertretungskörper (im jeweiligen Vertretungskörper) gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlussfassung über diesen Antrag – jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten – nicht einzurechnen.
  2. Absatz 3,Durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Vertretungskörpers (eines der Vertretungskörper) oder durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amt wird das Verfahren über eine beschlossene Anklage nicht gehindert.“

Novellierungsanordnung 25, In der Überschrift zu Abschnitt K wird der Klammerausdruck „(Artikel 144, des Bundesverfassungsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 144 und 144 a B-VG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 82, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (belangte Behörde);“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 82, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Wenn der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, ist der Beschwerde eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Bescheides anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 83, Absatz eins, wird der Ausdruck „Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt,“ durch die Worte „belangten Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 85, Absatz 2 und 3 wird der Ausdruck „Behörde (Paragraph 83, Absatz eins,)“ durch die Worte „belangten Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 84, Absatz 2, wird der Ausdruck „Behörde (Paragraph 83, Absatz eins,)“ durch die Worte „belangte Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 86, wird folgender Paragraph 86 a, eingefügt:

Paragraph 86 a,

  1. Absatz eins,Ist beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verfassungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
    2. Ziffer 2
      die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
    3. Ziffer 3
      die Angabe, welche der Beschwerden der Verfassungsgerichtshof behandeln wird.
  2. Absatz 2,Beschlüsse gemäß Absatz eins, verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Absatz eins, treten folgende Wirkungen ein:
    1. Ziffer eins
      in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:
      1. Litera a
        Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
      2. Litera b
        Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.
    2. Ziffer 2
      in allen beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Absatz eins,, die im Beschluss gemäß Absatz eins, nicht genannt sind:
      Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  4. Absatz 4,In seinem Erkenntnis fasst der Verfassungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Absatz 2, unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Beschwerdefrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Absatz 3,

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 88, wird folgender Paragraph 88 a, eingefügt:

Paragraph 88 a,

Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Artikel 144 a, B-VG sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des Paragraph 87, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 34, In der Überschrift zu Abschnitt L wird das Zitat „"Art". 148i Absatz 2, durch das Zitat „"Art". 148i Absatz eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 93, Ziffer eins, wird das Zitat „(Artikel 148 f, B-VG)“ durch das Zitat „(Artikel 148 i, Absatz eins, B-VG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,(22) Paragraph eins, Absatz 2 bis 4, Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13 a, Absatz 2,, Paragraph 17 a, Ziffer eins und 4, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 19 a, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 36 c, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 72, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 3 und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Abschnitt K, Paragraph 82, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84,, Paragraph 85, Absatz 2 bis 4, Paragraph 86 a,, Paragraph 88 a,, die Überschrift zu Abschnitt L, Paragraph 93, Ziffer eins und Paragraph 94 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 11, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 94, wird folgender Paragraph 94 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 94 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Artikel 5
Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,(19) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geänderten oder neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die Paragraphen 16 und 16 a sowie folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Abschnitt A Ziffer 7,, Abschnitt B, Abschnitt H Ziffer 16 und Abschnitt L Ziffer 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. März 2007 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Abschnitt E Ziffer eins,, Abschnitt F Ziffer 6 und Abschnitt K Ziffer 13, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Abschnitt A Ziffer 7,, Abschnitt B und Abschnitt L Ziffer 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden die Worte „auswärtige Angelegenheiten“ durch die Worte „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Abschnitt E Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden der siebente und der achte Untertatbestand durch folgenden Untertatbestand ersetzt:

„Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Abschnitt E Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet der zehnte Untertatbestand:

„Vereins- und Versammlungsrecht.“

Novellierungsanordnung 5, In Abschnitt F Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet der letzte Untertatbestand:

„Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie von Justizbehörden zu vollziehen sind.“

Novellierungsanordnung 6, In Abschnitt H Ziffer 16, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden die Worte „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Worte „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Abschnitt K Ziffer 13, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „ , sowie die Angelegenheiten des Innovations- und Technologiefonds“.

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel römisch zwölf, wird folgender Absatz 16 a, angefügt:

  1. Absatz 16 a,(16a) Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 36, entfallen die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 67 a, entfallen die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 67 c, Absatz eins und Paragraph 67 h, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 13 a, eingefügt:

  1. Absatz 13 a,(13a) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 36, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 67 a,, Paragraph 67 c, Absatz eins und Paragraph 67 h, Absatz eins, mit 1. Juli 2008.“

Artikel 8
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 50, Absatz 5, wird die Wortfolge „den Asylbehörden“ durch die Wortfolge „dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 51, Absatz eins, wird die Wortfolge „einer Asylbehörde“ durch die Wortfolge „des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 80, Absatz 5, werden im zweiten Satz das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“, die Wortfolge „bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates“ durch die Wortfolge „bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes“ und im dritten Satz die Wortfolge „der unabhängige Bundesasylsenat“ durch die Wortfolge „der Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 101, Absatz eins, lautet der letzte Satz:

„Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind die Behörden nach diesem Bundesgesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 102, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„Die Behörden nach diesem Bundesgesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof dürfen“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 103, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Fremdenpolizeibehörden, Asylbehörden, Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden und österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland“ durch die Wortfolge „der Fremdenpolizeibehörden, der Aufenthaltsbehörden, des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 103, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Die Behörden“ die Wortfolge „und der Asylgerichtshof“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 104, Absatz 2, wird die Wortfolge „von Asyl- sowie von Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden“ durch die Wortfolge „von den Aufenthaltsbehörden, vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof“ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 119, Absatz 2, wird die Wortfolge „einer Asylbehörde“ durch die Wortfolge „dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Paragraphen 50, Absatz 5, 51, Absatz eins, 80, Absatz 5, 101, Absatz eins, 102, Absatz eins, 103, Absatz eins und 2, 104 Absatz 2, sowie 119 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 36, Absatz 2, wird die Wortfolge „von Asyl- und Fremdenpolizeibehörden“ durch die Wortfolge „vom Bundesasylamt, vom Asylgerichtshof und von den Fremdenpolizeibehörden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 45, Absatz 5, wird im ersten Satz die Wortfolge „der Asylbehörde“ durch die Wortfolge „des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes“ und im dritten Satz die Wortfolge „Die Asylbehörde“ durch die Wortfolge „Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Die Paragraphen 36, Absatz 2 und 45 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins a, wird die Wortfolge „von Asylbehörden“ durch die Wortfolge „vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,(13) Paragraph 8, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Asylbehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, wird die Wortfolge „einer Legitimationskarte“ durch die Wortfolge „eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3, durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins, 2 und 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Erwirbt ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch Abstammung, so hat die Behörde (Paragraph 39,) hievon die nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zuständige Fremdenpolizeibehörde und die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Aufenthaltsbehörde in Kenntnis zu setzen (Paragraph 105, Absatz 4, FPG und Paragraph 37, Absatz 2, NAG).“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 64 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 58 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „an Asylbehörden“ durch die Wortfolge „an das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,(23) Paragraph 58 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 55, Absatz 2, wird das Wort „Asylbehörden“ durch die Wortfolge „an das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 55, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer