37. Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung der Exekutionsordnung
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) Z 2 lautet:a) Ziffer 2, lautet:
Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;“
b) Z 13 lautet:b) Ziffer 13, lautet:
die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, eingefügt:
„
§ 22a.Paragraph 22 a,
Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 25 wird wie folgt geändert:Paragraph 25, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:a) Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Hat das Vollstreckungsorgan Vollzugshandlungen erst nach Erlag einer Sicherheit zu setzen, so ist der Vollzugsauftrag erst nach Erlag der Sicherheit zu erteilen.“
b) Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:b) Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Das Vollstreckungsorgan darf, soweit nichts anderes im Gesetz vorgesehen ist, den Verpflichteten von einer bevorstehenden Vollzugshandlung nicht benachrichtigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 25b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 25 b, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Auf Anfrage des Gerichts haben der Bundesminister für Inneres aus der zentralen Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 4 KFG und die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer aus der zentralen Evidenz nach § 47 Abs. 4a KFG im Wege der Datenfernverarbeitung mitzuteilen, welche Kraftfahrzeuge und Anhänger auf den Verpflichteten zugelassen sind und das zugewiesene Kennzeichen anzugeben.“(2a) Auf Anfrage des Gerichts haben der Bundesminister für Inneres aus der zentralen Zulassungsevidenz nach Paragraph 47, Absatz 4, KFG und die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer aus der zentralen Evidenz nach Paragraph 47, Absatz 4 a, KFG im Wege der Datenfernverarbeitung mitzuteilen, welche Kraftfahrzeuge und Anhänger auf den Verpflichteten zugelassen sind und das zugewiesene Kennzeichen anzugeben.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 26a werden die Worte „zur Nachtzeit“ durch die Wendung „von 22 bis 6 Uhr“ ersetzt.In Paragraph 26 a, werden die Worte „zur Nachtzeit“ durch die Wendung „von 22 bis 6 Uhr“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 32 wird wie folgt geändert:Paragraph 32, wird wie folgt geändert:
a) Der derzeitige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Ihm werden folgende Absätze angefügt:
„Absatz 2,(2) Die Ladung zu einer vom Vollstreckungsorgan vorzunehmenden Amtshandlung obliegt diesem.
(3)Absatz 3,Beantragt der betreibende Gläubiger, dass der Vollzug unter seiner Beteiligung vorgenommen wird, so ist ihm Zeit und Ort des Vollzugs bekannt zu geben. Kommt der betreibende Gläubiger nicht zu diesem Termin, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen. Der betreibende Gläubiger ist in diesem Fall von weiteren Vollzügen nur mehr auf neuerlichen Antrag zu benachrichtigen. Wird der betreibende Gläubiger trotz Antrags nicht vom Termin verständigt, so hat ein weiterer Termin von Amts wegen unter seiner Beteiligung stattzufinden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 54b Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen, ein Superädifikat oder ein Baurecht beantragt,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 60 wird wie folgt geändert:Paragraph 60, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:a) In Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wenn sich nicht aus dem vom betreibenden Gläubiger unterfertigten Protokoll ergibt, dass die vom Vollstreckungsorgan übernommenen Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben wurden, hat der Gerichtsvollzieher dem Protokoll den entsprechenden Beleg anzuschließen“.
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:b) Folgender Absatz 3, wird angefügt:
„Absatz 3,(3) Überdies hat das Vollstreckungsorgan die mit seiner Amtshandlung in Zusammenhang stehenden Anträge und Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderlichenfalls zu beurkunden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 68 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 68, wird folgender Satz angefügt:
„Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 71a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 71 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Die Daten einer Zwangsverwaltung sind zu löschen, sobald dieses Verfahren und die beigetretenen Verfahren rechtskräftig eingestellt wurden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 87 lautet:Paragraph 87, lautet:
„
§ 87.Paragraph 87,
Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 97 samt Überschrift lautet:Paragraph 97, samt Überschrift lautet:
„Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz eins, Zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts des Verpflichteten bewilligt werden.
(2)Absatz 2, Durch Zwangsverwaltung wird auf die Nutzungen und Einkünfte des Exekutionsobjekts gegriffen. Wird auf der Liegenschaft eine Forst- oder Landwirtschaft betrieben, so werden auch die Einkünfte aus diesem Unternehmen erfasst.
(3)Absatz 3, Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht.
(4)Absatz 4, Wurde die Zwangsverwaltung innerhalb des letzten Jahres eingestellt, weil die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, so setzt die Bewilligung der Zwangsverwaltung voraus, dass der betreibende Gläubiger bescheinigt, dass die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, zu erwarten ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 98 wird wie folgt geändert:Paragraph 98, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Anmerkung im Grundbuch“
b) Abs. 1 lautet:b) Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Das Bewilligungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsverwaltung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird (Anmerkung der Zwangsverwaltung). Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es dieses unter Anschluss der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen um die Anmerkung zu ersuchen. Wurde die Zwangsverwaltung nur für Teile einer Liegenschaft bewilligt, so ist dies in der Anmerkung anzugeben.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 98 wird folgender § 98a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 98, wird folgender Paragraph 98 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zustellungen
§ 98a.Paragraph 98 a,
(1)Absatz eins,Die Bewilligung der Exekution ist dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten zuzustellen. Ab Zustellung dieses Beschlusses an den Verpflichteten sind Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern gegenüber unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Dem betreibenden Gläubiger kann zugleich der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist zur Deckung der Mindestentlohnung des Zwangsverwalters aufgetragen werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 99 samt Überschrift lautet:Paragraph 99, samt Überschrift lautet:
„Bestellung des Zwangsverwalters und Übernahme der Liegenschaft
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins, Sobald der Kostenvorschuss erlegt ist, hat das Exekutionsgericht einen Verwalter zu bestellen und den Verpflichteten zu verständigen, dass er sich jeder Verwaltungshandlung, insbesondere jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Erträgnisse, zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen dürfe.
(2)Absatz 2, Der Beschluss nach Abs. 1 ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem Verwalter und den öffentlichen Organen, die zur Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, zuzustellen und unter Angabe der Person des Verpflichteten und der zu verwaltenden Liegenschaft in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen. Zugleich hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten aufzutragen, die Liegenschaft dem Verwalter zu übergeben. Wurde die Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Liegenschaftsanteils, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, bewilligt, so sind auch die übrigen Miteigentümer zu verständigen. Der Beschluss nach Absatz eins, ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem Verwalter und den öffentlichen Organen, die zur Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, zuzustellen und unter Angabe der Person des Verpflichteten und der zu verwaltenden Liegenschaft in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen. Zugleich hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten aufzutragen, die Liegenschaft dem Verwalter zu übergeben. Wurde die Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Liegenschaftsanteils, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, bewilligt, so sind auch die übrigen Miteigentümer zu verständigen.
(3)Absatz 3, Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nach Abs. 2 nicht nach, so kann das Exekutionsgericht auf Ersuchen des Verwalters anordnen, dass die Liegenschaft dem Verwalter durch das Vollstreckungsorgan zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben wird.“ Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nach Absatz 2, nicht nach, so kann das Exekutionsgericht auf Ersuchen des Verwalters anordnen, dass die Liegenschaft dem Verwalter durch das Vollstreckungsorgan zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben wird.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 99 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 99, werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:
„Mitwirkungspflicht des Verpflichteten
§ 99a.Paragraph 99 a,
Der Verpflichtete hat dem Zwangsverwalter alle zur Geschäftsführung nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Das Exekutionsgericht kann den Verpflichteten auf Antrag des Zwangsverwalters in Haft nehmen, wenn er die Verpflichtungen beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt. Gegen den Verpflichteten kann die Ausfolgung der Urkunden auf Antrag des Zwangsverwalters auch im Wege der Exekution (§§ 346, 347) erwirkt werden. Der Antrag ist beim Exekutionsgericht zu stellen.
Der Verpflichtete hat dem Zwangsverwalter alle zur Geschäftsführung nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Das Exekutionsgericht kann den Verpflichteten auf Antrag des Zwangsverwalters in Haft nehmen, wenn er die Verpflichtungen beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt. Gegen den Verpflichteten kann die Ausfolgung der Urkunden auf Antrag des Zwangsverwalters auch im Wege der Exekution (Paragraphen 346, 347,) erwirkt werden. Der Antrag ist beim Exekutionsgericht zu stellen.
Aufschiebung der Zwangsverwaltung
§ 99b.Paragraph 99 b,
Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des § 14 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.“
Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz 2,, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 100 wird wie folgt geändert:Paragraph 100, wird wie folgt geändert:
a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Beitritt“
b) Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:b) Absatz 2, wird durch folgende Absätze ersetzt:
„Absatz 2,(2) Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt, für die bereits in einem anderen Zwangsverwaltungsverfahren ein Verwalter ernannt ist, so hat das Exekutionsgericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits bestellten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen.
(3)Absatz 3, Vom Beitritt ist neben dem neuen Gläubiger auch der Verpflichtete zu verständigen.“
18.Novellierungsanordnung 18, §§ 101 und 102 samt Überschriften lauten:Paragraphen 101 und 102 samt Überschriften lauten:
„Undurchführbarkeit der Zwangsverwaltung
§ 101.Paragraph 101,
Wird die Zwangsverwaltung nicht beim Exekutionsgericht beantragt und ist die Zwangsverwaltung nach dem Stand des Grundbuchs undurchführbar, so hat das zur Entscheidung über den Exekutionsantrag berufene Gericht – wenn das Hindernis beseitigt werden kann – dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des wahrgenommenen Hindernisses darzutun. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Ergibt sich das Hindernis erst aus dem für das Exekutionsgericht maßgebendem Grundbuchsstand, so ist die Zwangsverwaltung, wenn das Hindernis beseitigt werden kann, nach fruchtlosem Ablauf der Frist, sonst sofort von Amts wegen einzustellen.
Superädifikate
§ 102.Paragraph 102,
Absatz eins,(1) Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums durch Hinterlegung aufgenommen wurde, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen. Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Vollstreckungsorgans und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen unverzüglich die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (§§ 90 ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen.(1) Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums durch Hinterlegung aufgenommen wurde, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen. Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Vollstreckungsorgans und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen unverzüglich die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (Paragraphen 90, ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die bewilligte Zwangsverwaltung ist im Protokoll über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken.
(3)Absatz 3, Sobald die Bewilligung der Zwangsverwaltung angemerkt wurde, kann die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber des Superädifikats durchgeführt werden.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 103 Abs. 1 lautet:Paragraph 103, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Nach Anmerkung der Zwangsverwaltung kann, solange die Zwangsverwaltung nicht rechtskräftig eingestellt ist, auf die Erträgnisse der Liegenschaft, unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 104 wird wie folgt geändert:Paragraph 104, wird wie folgt geändert:
a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Priorität des Befriedigungsrechts“
b) Abs. 1 erster Satz lautet:b) Absatz eins, erster Satz lautet:
„Absatz eins,(1) Für die Priorität des Befriedigungsrechts des betreibenden Gläubigers ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung beim Buchgericht eingelangt ist, oder wenn das Buchgericht selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Antrags auf Zwangsverwaltung (§ 29 GBG).“(1) Für die Priorität des Befriedigungsrechts des betreibenden Gläubigers ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung beim Buchgericht eingelangt ist, oder wenn das Buchgericht selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Antrags auf Zwangsverwaltung (Paragraph 29, GBG).“
c) Abs. 2 lautet:c) Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Bei Superädifikaten bestimmt sich die Priorität nach dem Zeitpunkt der Anmerkung der Bewilligung der Zwangsverwaltung im Protokoll über die pfandweise Beschreibung.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 105 wird wie folgt geändert:Paragraph 105, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erster Satz lautet:a) Absatz eins, erster Satz lautet:
„Wohnt der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstück oder in dem zu verwaltenden Haus, so ist ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung eine getrennte Wohneinheit zu überlassen, die die unentbehrlichen Wohnräume für ihn und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aufweist.“
b) Abs. 2 lautet:b) Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Zur Räumung der Wohnung können Personen nicht angehalten werden, solange sie dieselbe ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen können.“
22.Novellierungsanordnung 22, §§ 106 bis 110 samt Überschriften lauten:Paragraphen 106 bis 110 samt Überschriften lauten:
„Zwangsverwalter
§ 106.Paragraph 106,
Absatz eins,(1) Zum Zwangsverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse in der Verwaltung von Liegenschaften hat.
(2)Absatz 2, Die in Aussicht genommene Person muss in Zwangsverwaltungen, die Unternehmen erfassen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn die Zwangsverwaltung ein Unternehmen erfasst, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(3)Absatz 3, Der Zwangsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.
(4)Absatz 4, Zum Zwangsverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Zwangsverwaltung vertritt.
Auswahl des Zwangsverwalters
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins, Das Exekutionsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung der Zwangsverwaltung gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Zwangsverwaltungen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2, Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:
allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Exekutions-, Steuer- und Arbeitsrechts,
die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Zwangsverwalter und
(3)Absatz 3, Erfüllt keine der in die Zwangsverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Zwangsverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Exekutionsgericht eine nicht in die Zwangsverwalterliste eingetragene Person auswählen.
Zwangsverwalterliste
§ 107a.Paragraph 107 a,
Absatz eins,(1) Die Zwangsverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
besondere Kenntnisse über die Verwaltung bestimmter Liegenschaftskategorien;
Infrastruktur
Gesamtzahl der Mitarbeiter,
Zahl der Mitarbeiter mit Zwangsverwaltungspraxis,
Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
Haftpflichtversicherung als Zwangsverwalter;
Erfahrung als Zwangsverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl);
angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
bei juristischen Personen
Vertretung bei Ausübung der Zwangsverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,Vertretung bei Ausübung der Zwangsverwaltung samt Angaben nach Ziffer eins bis 6,
Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
(2)Absatz 2,Die Zwangsverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen.
(3)Absatz 3,Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Zwangsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
(4)Absatz 4,§ 89e GOG ist anzuwenden.Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.
Unabhängigkeit des Zwangsverwalters
§ 107b.Paragraph 107 b,
Absatz eins,(1) Der Zwangsverwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 KO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.(1) Der Zwangsverwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32, KO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.
(2)Absatz 2, Der Zwangsverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Exekutionsgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er
den Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (§ 32 KO) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Zwangsverwaltung getan hat,den Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (Paragraph 32, KO) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Zwangsverwaltung getan hat,
einen Gläubiger des Verpflichteten vertritt oder berät oder einen betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten innerhalb von drei Jahren vor der Zwangsverwaltung vertreten oder beraten hat oder
einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.
(3)Absatz 3, Ist der Zwangsverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekannt zu geben. Ist der Zwangsverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekannt zu geben.
(4)Absatz 4, Die vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände sind, wenn sie das Gericht nicht zum Anlass nimmt, um den Zwangsverwalter zu entheben, den Parteien weiterzuleiten.
Bestellung eines anderen Verwalters - Enthebung
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins, Der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Zwangsverwalters und der vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände nach § 107 Abs. 4 dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen. Sofern dies rechtzeitig möglich ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen. Der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Zwangsverwalters und der vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände nach Paragraph 107, Absatz 4, dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen. Sofern dies rechtzeitig möglich ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
(2)Absatz 2,Das Exekutionsgericht hat den Zwangsverwalter überdies jederzeit aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben.
(3)Absatz 3,Wird der Zwangsverwalter seines Amtes enthoben, lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Zwangsverwalter zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind in der Ediktsdatei bekannt zu machen.
Geschäftskreis des Verwalters
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins, Die dem Verwalter nach Maßgabe des Gesetzes zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen treten mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft.
(2)Absatz 2, Der Verwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft dienenden Maßnahmen zu treffen. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
(3)Absatz 3, Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte sowie die Betriebskosten aus der verwalteten Liegenschaft einzuziehen und darüber zu quittieren. Er kann alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen und alle Klagen anstrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind, insbesondere auch eine Klage auf Unterlassung schuldhaft schädigender Einwirkungen.
Aufforderung an dritte Personen
§ 110.Paragraph 110,
Der Verwalter hat dritte Personen, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, unter Anschluss einer Ausfertigung der Bestellungsurkunde aufzufordern, diese an den Verwalter zu entrichten. Nach der Aufforderung des Verwalters, Zahlungen nur an ihn zu leisten, können diese nicht mehr gültig an den Verpflichteten leisten. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Bei früheren Zahlungen einer Schuld an den Verpflichteten wird der Dritte befreit, außer der Zwangsverwalter beweist, dass dem Dritten zur Zeit der Zahlung die Zwangsverwaltung bekannt war.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 111 wird wie folgt geändert:Paragraph 111, wird wie folgt geändert:
a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Miet- und Pachtverträge“
b) Abs. 1 erster Satz lautet:b) Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die bei Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch bestehende Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss.“
c) Abs. 1 letzter Satz wird aufgehoben.c) Absatz eins, letzter Satz wird aufgehoben.
d) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.d) In Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
e) Abs. 2 wird aufgehoben.e) Absatz 2, wird aufgehoben.
24.Novellierungsanordnung 24, § 112 wird wie folgt geändert:Paragraph 112, wird wie folgt geändert:
a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte“
b) Abs. 1 lautet:b) Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Verwalter bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts bei Verfügungen, die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, insbesondere
zum Abschluss von Mietverträgen, die auf längere Zeit als die voraussichtliche Dauer der Zwangsverwaltung abgeschlossen werden,
zur Verpachtung der Liegenschaft oder einzelner Teile derselben und
zur Verpachtung einzelner oder der gesamten Erträgnisse der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung; die Versteigerung obliegt dem Vollstreckungsorgan nach §§ 277 ff.“zur Verpachtung einzelner oder der gesamten Erträgnisse der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung; die Versteigerung obliegt dem Vollstreckungsorgan nach Paragraphen 277, ff.“
c) Abs. 2 lautet:c) Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Soweit dies rechtzeitig möglich ist, hat der Erteilung dieser Zustimmung die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.“
25.Novellierungsanordnung 25, §§ 113 bis 117 werden durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:Paragraphen 113 bis 117 werden durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:
„Entlohnung des Zwangsverwalters
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz eins,Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Geschäftsführung zu bemessen.
(2)Absatz 2,Das Exekutionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.
Entlohnung des Zwangsverwalters für die Verwaltung von Immobilien
§ 113a.Paragraph 113 a,
Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Sie beträgt nicht nur in diesem Fall mindestens 500 Euro.
Erhöhung oder Verminderung der Entlohnung des Zwangsverwalters
§ 113b.Paragraph 113 b,
(1)Absatz eins,Die Entlohnung erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,
den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder
den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.
(2)Absatz 2,Die Entlohnung verringert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
die Einfachheit oder Kürze des Verfahrens
das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen
die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder
die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter.
Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins, Das Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
(2)Absatz 2, Kommt der Verwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.
(3)Absatz 3, Über Beschwerden von beteiligten Gläubigern, vom Verpflichteten, von Miteigentümern der verwalteten Liegenschaft gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Verwalters entscheidet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist.
Rechnungslegung
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz eins,Der Verwalter hat innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in den seine Bestellung gefallen ist. Das Exekutionsgericht kann anderes anordnen. Bei Verwaltungen von kürzerer als Jahresdauer ist lediglich nach Schluss der Verwaltung Rechnung zu legen. Die sich als Ertragsüberschüsse ergebenden Gelder hat der Verwalter unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen hat. Hiebei hat das Gericht die Perioden im Hinblick auf die hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.
(2)Absatz 2, Die Rechnungslegung hat mittels Überreichung einer mit den nötigen Belegen versehenen Rechnung zu geschehen.
(3)Absatz 3, Der mit der Rechnungslegung säumige Verwalter ist durch Geldstrafen und durch Abzüge von der Entlohnung für die Verwaltung zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten.
Entscheidung über die Rechnungslegung
§ 116.Paragraph 116,
Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger unter Setzung einer bestimmten Frist Gelegenheit zu geben, sich zu der vom Zwangsverwalter gelegten Rechnung zu äußern. Über allfällige Bemängelungen ist eine Tagsatzung anzuberaumen. Von den Personen, die keine Bemängelung angebracht haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Äußerung bekannt zu geben.
Entscheidung über die Rechnung
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz eins,Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen.
(2)Absatz 2,Den Personen, die keine Bemängelung angebracht haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.
Geltendmachung der Entlohnung
§ 117a.Paragraph 117 a,
(1)Absatz eins,Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Rechnungslegung seinen Anspruch auf Entlohnung und Barauslagen geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Über den Anspruch des Zwangsverwalters hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten gemeinsam mit der Entscheidung über die Rechnung zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung Rekurs erhoben, so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 118 wird wie folgt geändert:Paragraph 118, wird wie folgt geändert:
a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Erfüllung der Rechnungslegungspflicht“
b) Abs. 1 lautet:b) Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Auf die Erfüllung der dem Verwalter in der Rechnungserledigung vom Exekutionsgericht erteilten Aufträge hat das Exekutionsgericht im Wege von Geldstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Entlohnung oder durch Zurückhaltung derselben zu dringen.“
c) Abs. 2 Satz 1 lautet:c) Absatz 2, Satz 1 lautet:
„Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene Entlohnung oder auf die ihm als Barauslagen gebührende Summe, falls dies aber unausführbar wäre oder nicht vollen Erfolg hätte, durch Exekution auf das Vermögen des Verwalters hereinzubringen.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 119 Abs. 2 bis 4 lauten:Paragraph 119, Absatz 2 bis 4 lauten:
„Absatz 2,(2) Zu diesen Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft, und zwar insbesondere
die nach Anmerkung der Zwangsverwaltung gewonnenen Früchte,
die zur Zeit der Anmerkung schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte,
die in diesem Zeitpunkt schon fälligen, jedoch noch nicht gezahlten Einkünfte und
die erst nach Anmerkung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Einkünfte.
(3)Absatz 3, Wenn Früchte oder Einkünfte schon vor Anmerkung der Zwangsverwaltung von Gläubigern des Verpflichteten gepfändet wurden, so gehört nur der nach Berichtigung der Pfandforderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.
(4)Absatz 4,Die Zwangsverwaltung erfasst Sachen und Einkünfte nicht, die vor der Anmerkung der Zwangsverwaltung übertragen worden sind. Bei einer Verpfändung und einer Übereignung oder Zession zur Sicherstellung gehört der nach Berichtigung der verpfändeten oder gesicherten Forderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 121 Abs. 2 lautet:Paragraph 121, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Für die übrigen in § 120 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Zahlungen ist die nach dem Grundbuchsstand oder nach dem Inhalt des Protokolls über die pfandweise Beschreibung den Bezugsrechten selbst zukommende Rangordnung maßgebend.“(2) Für die übrigen in Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5, bezeichneten Zahlungen ist die nach dem Grundbuchsstand oder nach dem Inhalt des Protokolls über die pfandweise Beschreibung den Bezugsrechten selbst zukommende Rangordnung maßgebend.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 122 lautet der zweite Satz:In Paragraph 122, lautet der zweite Satz:
„Das Gericht kann jedoch solche Verteilungen beim Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel auf Antrag während des Laufes einer Rechnungsperiode nach einer Zwischenrechnung oder, wenn die Einleitung einer besonderen Verteilungsverhandlung wegen der Geringfügigkeit der jährlichen Ertragsüberschüsse dem Gericht unzweckmäßig erscheint und die Rechte der Gläubiger durch eine solche Aufschiebung nicht leiden, auf Antrag oder von Amts wegen erst nach Verstreichen mehrerer Rechnungsperioden vornehmen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 123 samt Überschrift lautet:Paragraph 123, samt Überschrift lautet:
„Verteilungstagsatzung
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz eins,Zur Verhandlung über die Verteilung hat das Gericht eine Tagsatzung anzuberaumen. Zu dieser sind außer dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind.
(2)Absatz 2,Die Verteilungstagsatzung ist in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 124 wird wie folgt geändert:Paragraph 124, wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz lautet:
„Aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen sind nach den in §§ 120 und 121 genannten Forderungen in der nachstehend angegebenen Reihenfolge zu berichtigen:“
„Aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen sind nach den in Paragraphen 120 und 121 genannten Forderungen in der nachstehend angegebenen Reihenfolge zu berichtigen:“
b) Z 1 lautet:b) Ziffer eins, lautet:
die Ansprüche des Verwalters auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen, soweit sie nicht schon durch die gewährten Vorschüsse (§ 113) gedeckt sind;die Ansprüche des Verwalters auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen, soweit sie nicht schon durch die gewährten Vorschüsse (Paragraph 113,) gedeckt sind;
32.Novellierungsanordnung 32, Vor § 125 wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 125, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Tilgung der betriebenen Forderung“
33.Novellierungsanordnung 33, Vor § 126 wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 126, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verteilung der verbleibenden Ertragsüberschüsse; Hyperocha“
34.Novellierungsanordnung 34, § 127 samt Überschrift lautet:Paragraph 127, samt Überschrift lautet:
„Forderungsanmeldung
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz eins,Die Ansprüche werden bei der Verteilung nur infolge Anmeldens der Gäubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind jedoch von Amts wegen in die Verteilung einzubeziehen.
(2)Absatz 2,In der Anmeldung ist der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben. § 210 gilt sinngemäß.“In der Anmeldung ist der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben. Paragraph 210, gilt sinngemäß.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 128 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 128, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„§ 212 Abs. 2 und § 214 Abs. 2 erster Halbsatz gelten sinngemäß.“
„§ 212 Absatz 2 und Paragraph 214, Absatz 2, erster Halbsatz gelten sinngemäß.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 129 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 129, Absatz eins bis 3 lauten:
„Absatz eins,(1) Die Zwangsverwaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt sind, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt wurde.
(2)Absatz 2, Das Exekutionsgericht hat die Einstellung der Zwangsverwaltung von Amts wegen oder auf Antrag anzuordnen, wenn die Fortsetzung der Zwangsverwaltung besondere Kosten erfordern würde, die aus den Einkünften der Liegenschaft nicht bestritten werden können, und der betreibende Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt, oder wenn nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung des führenden betreibenden Gläubigers verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist oder diese Erträgnisse nicht einmal 25% der laufenden Zinsen des betriebenen Kapitals decken.
(3)Absatz 3, Der Einstellung hat eine Einvernehmung der Parteien und des Verwalters vorauszugehen.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 130 wird wie folgt geändert:Paragraph 130, wird wie folgt geändert:
a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
„
Verständigung von der Einstellung der Zwangsverwaltung – Folgen der Einstellung der Zwangsverwaltung“
b) Abs. 1 lautet:b) Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Verwalter die in § 99 Abs. 2 genannten öffentlichen Organe und die dort genannten Miteigentümer der Liegenschaft zu verständigen.“(1) Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Verwalter die in Paragraph 99, Absatz 2, genannten öffentlichen Organe und die dort genannten Miteigentümer der Liegenschaft zu verständigen.“
c) Abs. 2 letzter Satz lautet:c) Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Ein aus der Schlussrechnung sich ergebender Restbetrag ist dem Verpflichteten herauszugeben, sofern der betreibende Gläubiger mit Zustimmung des Verpflichteten nichts anderes beantragt.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 131 samt Überschrift lautet:Paragraph 131, samt Überschrift lautet:
„Verwaltung von Superädifikaten, Liegenschaftsanteilen und nicht verbücherten Liegenschaften
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf die Zwangsverwaltung von Superädifikaten, Baurechten und einzelnen Liegenschaftsanteilen zu beziehen.
(2)Absatz 2,Wird auf eine Liegenschaft Exekution geführt, die in das Grundbuch nicht eingetragen ist, so gelten hiefür die Bestimmungen über Superädifikate sinngemäß.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 132 samt Überschrift lautet:Paragraph 132, samt Überschrift lautet:
„Rekurs
§ 132.Paragraph 132,
Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche: Gegen die in den Paragraphen 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98),die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (Paragraph 98,),
ein anderer Zwangsverwalter bestellt wird (§ 108) undein anderer Zwangsverwalter bestellt wird (Paragraph 108,) und
der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122) sowie gegender Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Paragraph 122,) sowie gegen
die Beschlüsse, die nach § 114 im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,die Beschlüsse, die nach Paragraph 114, im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,
findet ein Rekurs nicht statt.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 134 wird wie folgt geändert:Paragraph 134, wird wie folgt geändert:
a) Der erste Satz lautet:
„Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums durch Hinterlegung aufgenommen wurde, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen.“
b) Im letzten Satz wird nach den Worten „von Amts wegen“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 138 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 138, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Bei Superädifikaten entscheidet der Zeitpunkt der Anmerkung der Versteigerungsbewilligung auf dem Protokoll über die pfandweise Beschreibung.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 140 Abs. 2 lautet:Paragraph 140, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der Sachverständige hat die für die Schätzung benötigten Unterlagen anderer Behörden, die sich auf die zu versteigernde Liegenschaft beziehen, insbesondere über den Einheitswert, den Grundsteuermeßbetrag und (Abgaben)bescheide mit dinglicher Wirkung beizuschaffen. Der Verpflichtete hat dem Sachverständigen alle dazu nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Die Behörden sind zur Überlassung der Unterlagen verpflichtet.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 141 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 141, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„Absatz 3 a,(3a) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Schätzung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“(3a) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Schätzung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. Paragraph 26 und Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 143 wird wie folgt geändert:Paragraph 143, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:a) Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Schätzung sind auch die auf Grund von (Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung auf der Liegenschaft lastenden Beträge zu berücksichtigen.“
b) In Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort „Eigentumswohnungen“ die Worte„oder Anteile verschiedener Verpflichteter an einer Liegenschaft, einem Superädifikat oder einem Baurecht“eingefügt.b) In Absatz 4, werden jeweils nach dem Wort „Eigentumswohnungen“ die Worte„oder Anteile verschiedener Verpflichteter an einer Liegenschaft, einem Superädifikat oder einem Baurecht“eingefügt.
45.Novellierungsanordnung 45, Der bisherige Inhalt des § 144 erhält die Absatzbezeichnung (1); ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Inhalt des Paragraph 144, erhält die Absatzbezeichnung (1); ihm wird folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) Ist auf der Liegenschaft eine Dienstbarkeit begründet, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dient, so kann der aus der Dienstbarkeit Berechtigte binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schätzgutachtens unwiderruflich erklären, dass er die Übernahme der Dienstbarkeit ohne Anrechnung auf das Meistbot wünscht und bereit ist, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 146 wird wie folgt geändert:Paragraph 146, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:a) In Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikates oder eines Baurechts gemeinsam mit Anteilen, die einem anderen Verpflichteten aus einem verbundenen Verfahren zustehen, versteigert werden,“
b) Abs. 2 lautet:b) Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der Antrag nach Abs. 1 Z 1, 3 und 3a ist spätestens innerhalb der zum Erlag des Kostenvorschusses für die Schätzung der Liegenschaft offen stehenden Frist, der Antrag nach Abs. 1 Z 2, 4 und 5 längstens bis 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts zu stellen.“(2) Der Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 3 a ist spätestens innerhalb der zum Erlag des Kostenvorschusses für die Schätzung der Liegenschaft offen stehenden Frist, der Antrag nach Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 längstens bis 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts zu stellen.“
47.Novellierungsanordnung 47, Nach § 146 wird folgender § 146a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 146, wird folgender Paragraph 146 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zubehör
§ 146a.Paragraph 146 a,
(1)Absatz eins,Wenn Gegenstände des Zubehörs im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen gepfändet wurden, hat das für die Zwangsversteigerung zuständige Exekutionsgericht von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss die Zubehöreigenschaft festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erlischt das Pfandrecht an jenen beweglichen körperlichen Sachen, die Zubehör sind. Vor der Entscheidung sind der betreibende Gläubiger des Exekutionsverfahrens auf bewegliche körperliche Sachen und der betreibende Gläubiger des Zwangsversteigerungsverfahrens einzuvernehmen.
(2)Absatz 2,Wurden die Sachen vom Finanzamt oder von der Verwaltungsbehörde gepfändet, so ist vor der Entscheidung die Behörde um Stellungnahme zu ersuchen.
(3)Absatz 3,Das Gericht oder die Behörde, welche die Exekution auf bewegliche Sachen geführt hat, ist auch vom Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nach Abs. 1 zu verständigen.“Das Gericht oder die Behörde, welche die Exekution auf bewegliche Sachen geführt hat, ist auch vom Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz eins, zu verständigen.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 147 Abs. 3 wird aufgehoben.Paragraph 147, Absatz 3, wird aufgehoben.
49.Novellierungsanordnung 49, § 148 wird wie folgt geändert:Paragraph 148, wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:a) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Haftet für den Meistbietenden auf der versteigerten Liegenschaft ein Pfandrecht, so ist ihm im Versteigerungstermin auf seinen Antrag die Verpflichtung zum Erlag des Vadiums in dem Umfang zu erlassen, in dem die pfandrechtlich sichergestellte Forderung für das Vadium voraussichtlich Deckung bietet.“
b) In Abs. 3 entfällt die Verweisung „nach § 147 Abs. 3“.b) In Absatz 3, entfällt die Verweisung „nach Paragraph 147, Absatz 3,
50.Novellierungsanordnung 50, In § 150 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 150, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Dienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienen, sind auch dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn der aus der Dienstbarkeit Berechtigte unwiderruflich erklärt hat, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen.“
51.Novellierungsanordnung 51, Nach § 152 wird folgender § 152a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 152, wird folgender Paragraph 152 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übernahmebetrag für Dienstbarkeiten zu leitungsgebundener Energieversorgung
§ 152a.Paragraph 152 a,
(1)Absatz eins,Der Betrag, welcher für die Übernahme einer Dienstbarkeit, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dient, zu leisten ist, ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen. Er ist dem Meistbot zuzuschlagen und mit diesem zu verteilen.
(2)Absatz 2,Wird dieser Betrag nicht fristgerecht erlegt, so ist dieser von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichts festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4 % zu verzinsen. Zu seiner Hereinbringung findet nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zugunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 170 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:In Paragraph 170, wird nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
Erklärungen nach § 144 Abs. 2,“Erklärungen nach Paragraph 144, Absatz 2,,“
53.Novellierungsanordnung 53, § 176 wird wie folgt geändert:Paragraph 176, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden nach den Worten „auf Antrag“ die Worte „des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten“ eingefügt.a) In Absatz 2, werden nach den Worten „auf Antrag“ die Worte „des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten“ eingefügt.
b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:b) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“(3) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. Paragraph 26 und Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 196 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 196, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das Überbot wird wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geleistet wird. Dies ist dem Gericht nachzuweisen. Erlegt der Überbieter die Sicherheitsleistung nicht, so ist über ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10.000 Euro zu verhängen.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 197 erster Satz lautet:Paragraph 197, erster Satz lautet:
„Von dem höchsten Überbot, für das eine Sicherheit erlegt wurde, ist der Ersteher zu verständigen.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 203 samt Überschrift lautet:Paragraph 203, samt Überschrift lautet:
„Vorrang anderer Exekutionsarten
§ 203.Paragraph 203,
Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des § 14 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu tilgen oder Exekution auf bewegliche körperliche Sachen geführt wird und die gepfändeten Sachen die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werden.“
Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu tilgen oder Exekution auf bewegliche körperliche Sachen geführt wird und die gepfändeten Sachen die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werden.“
57.Novellierungsanordnung 57, § 253 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 253, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Werden die Pfandstücke nicht verwahrt, so ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise durch Aufkleben von Pfändungsmarken oder, wenn dies nicht möglich ist oder nicht genügen würde, durch Anbringen von Pfändungsanzeigen an geeigneter Stelle, in denen angegeben wurde, was gepfändet wurde, ersichtlich zu machen.“
58.Novellierungsanordnung 58, § 272 samt Überschrift lautet:Paragraph 272, samt Überschrift lautet:
„Versteigerungstermin
§ 272.Paragraph 272,
(1)Absatz eins,Den Versteigerungstermin bestimmt
der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer,
der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle oder
sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
(2)Absatz 2,Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.“
59.Novellierungsanordnung 59, Nach § 272 wird folgender § 272a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 272, wird folgender Paragraph 272 a, samt Überschrift eingefügt:
„Versteigerungsedikt
§ 272a.Paragraph 272 a,
Absatz eins,(1) Die Versteigerung ist mit Edikt bekannt zu machen.
(2)Absatz 2,Im Edikt sind die zu versteigernden Sachen zu beschreiben; es sind weiters anzugeben
der Ort der Versteigerung oder bei einer Versteigerung im Internet die Internet-Adresse; bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,
der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung sowie
ob, gegebenenfalls wann und wo die zu versteigernden Sachen vor der Versteigerung besichtigt werden können.
(3)Absatz 3, Bei einer Versteigerung im Internet ist der Tag anzugeben, an dem die Versteigerung beginnt, und die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind.
(4)Absatz 4, Für die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder einer Auktionshalle kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer oder die Auktionshalle haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Die Bekanntmachung der Versteigerung in der Ediktsdatei kann unterbleiben, wenn
vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder
bei einer Versteigerung im Internet aufgrund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.“
60.Novellierungsanordnung 60, § 273 Abs. 1 lautet:Paragraph 273, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Zwischen der Pfändung und der Versteigerung muss eine Frist von mindestens drei Wochen, zwischen der Bekanntmachung des Versteigerungsedikts und der Versteigerung eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Eine Abkürzung dieser Fristen ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, wegen welcher nach § 266 der Verkauf des Pfands vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung gestattet werden kann, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstücks unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.“(1) Zwischen der Pfändung und der Versteigerung muss eine Frist von mindestens drei Wochen, zwischen der Bekanntmachung des Versteigerungsedikts und der Versteigerung eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Eine Abkürzung dieser Fristen ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, wegen welcher nach Paragraph 266, der Verkauf des Pfands vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung gestattet werden kann, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstücks unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 274 wird wie folgt geändert:Paragraph 274, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 2 lauten:a) Absatz eins und 2 lauten:
„Absatz eins,(1) Die Versteigerung kann erfolgen
in der Auktionshalle oder
an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.
(2)Absatz 2, Das Vollstreckungsorgan bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden. Zur Durchführung einer Versteigerung im Internet hat das Vollstreckungsorgan einen Versteigerer zu bestellen. Hievon ist abzusehen, wenn die hiefür anfallenden Kosten die Hälfte des voraussichtlichen Erlöses übersteigen.“
b) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:b) Nach Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Das Vollstreckungsorgan darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung im Internet die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.“
62.Novellierungsanordnung 62, § 274a wird wie folgt geändert:Paragraph 274 a, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Vorschuss für Kosten des Transports, der Verkaufsverwahrung und des Versteigerers“
b) Abs. 1 lautet:b) Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Überstellung, die Verkaufsverwahrung und die Einschaltung eines Versteigerers aufzufordern. Befinden sich die Sachen in dem Gerichtssprengel, in welchem sie versteigert werden oder für eine Versteigerung im Internet verwahrt werden sollen, oder sollen sie zwar in einem anderen Sprengel, aber in dem selben Ort, an dem das Gericht liegt, versteigert oder für eine Versteigerung im Internet verwahrt werden, so kann ein Kostenvorschuss für den Transport nur dann verlangt werden, wenn mit der Einbringung der Kosten nicht gerechnet werden kann.“
63.Novellierungsanordnung 63, § 274c lautet:Paragraph 274 c, lautet:
„
§ 274c.Paragraph 274 c,
Absatz eins,(1) Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.
(2)Absatz 2, Die Pfandstücke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, dass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.“
64.Novellierungsanordnung 64, § 274d Abs. 1 lautet:Paragraph 274 d, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Das Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen zur Versteigerung zu überstellen und dem Versteigerer oder der Auktionshalle zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder ein Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstreckungsorgan nur die Übergabe an diese.“
65.Novellierungsanordnung 65, § 275 Abs. 5 lautet:Paragraph 275, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Zum Sachverständigen darf nur ein allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger bestimmt werden; bei der Versteigerung von Gegenständen nach § 274 Abs. 2 in einem Versteigerungshaus auch ein anerkannter, ständig vom Versteigerungshaus zugezogener Experte. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts sind vom Vollstreckungsorgan zu schätzen.“(5) Zum Sachverständigen darf nur ein allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger bestimmt werden; bei der Versteigerung von Gegenständen nach Paragraph 274, Absatz 2, in einem Versteigerungshaus auch ein anerkannter, ständig vom Versteigerungshaus zugezogener Experte. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts sind vom Vollstreckungsorgan zu schätzen.“
66.Novellierungsanordnung 66, § 276 Abs. 1 lautet:Paragraph 276, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder durch das Vollstreckungsorgan versteigert.“
67.Novellierungsanordnung 67, Nach § 277 werden folgende §§ 277a bis 277c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 277, werden folgende Paragraphen 277 a bis 277 c samt Überschriften eingefügt:
„Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet
§ 277a.Paragraph 277 a,
Absatz eins,(1) Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet ausgeboten werden, wenn sie
sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.
(2)Absatz 2, Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern; § 279 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern; Paragraph 279, Absatz eins, ist nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3, Bei der Versteigerung ist anzugeben:
der zu versteigernde Gegenstand,
der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstands,
eine Frist, bis zu welchem Zeitpunkt Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,
der Hinweis, ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstands auf seine Kosten verlangen kann,
die Adresse des Lagerungsorts des Gegenstandes und ein Hinweis, ob und wann er besichtigt werden kann,
ein Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss und darauf, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie
ein Betrag, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs nach § 277b.ein Betrag, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs nach Paragraph 277 b,
(4)Absatz 4,Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches Schätzgutachten anzuschließen.
Sofortkauf
§ 277b.Paragraph 277 b,
Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen.
Abbruch der Versteigerung
§ 277c.Paragraph 277 c,
Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer einem Ersuchen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde.“
68.Novellierungsanordnung 68, § 278 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 278, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Hat der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist; sonst ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuen Termin neuerlich auszubieten.“
69.Novellierungsanordnung 69, Nach § 278 wird folgender § 278a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 278, wird folgender Paragraph 278 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zuschlag bei Versteigerung im Internet
§ 278a.Paragraph 278 a,
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen. Er hat wegen eines Mangels der veräußerten Sache keinen Anspruch auf Gewährleistung.“
70.Novellierungsanordnung 70, § 280 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 280, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen die Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen einem Monat, bei Gegenständen nach § 274 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen.“
„Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen die Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen einem Monat, bei Gegenständen nach Paragraph 274, Absatz 2, innerhalb von drei Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen.“
71.Novellierungsanordnung 71, Nach § 281 werden folgende §§ 281a und 281b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 281, werden folgende Paragraphen 281 a und 281 b samt Überschriften eingefügt:
„Versendung und Ausschluss derselben
§ 281a.Paragraph 281 a,
Absatz eins,(1) Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.
(2)Absatz 2, Obliegt dem Vollstreckungsorgan die Versteigerung, so darf es die Übersendung an den Ersteher ausschließen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
(3)Absatz 3, Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.
Nicht abgeholte Gegenstände
§ 281b.Paragraph 281 b,
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 4 Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.“
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. Paragraph 278, Absatz 4, Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.“
72.Novellierungsanordnung 72, § 282b wird wie folgt geändert:Paragraph 282 b, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Erlös bei Versteigerung durch einen Versteigerer“
b) Abs. 1 lautet:b) Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Versteigerer hat dem Vollstreckungsorgan den Ausgang der Versteigerung mitzuteilen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.“
73.Novellierungsanordnung 73, § 285 Abs. 3 dritter Satz lautet:Paragraph 285, Absatz 3, dritter Satz lautet:
„Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden. Sie haben dazu die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder Abschrift vorzulegen. Andernfalls werden ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt, als zu deren Gunsten bereits die Exekution durch Versteigerung bewilligt wurde. Eine nachträgliche Einstellung des Verkaufsverfahrens und die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a hindern eine Berücksichtigung ebenso wie der Umstand, dass die gepfändeten Gegenstände vorerst nicht vorgefunden wurden und auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Versteigerung der später vorgefundenen Gegenstände erfolgte oder dass für Gegenstände bei der Versteigerung das geringste Gebot vorerst nicht erzielt wurde und später auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Gegenstände versteigert wurden. Darüber sind die Gläubiger in der Aufforderung zu belehren.“
„Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden. Sie haben dazu die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder Abschrift vorzulegen. Andernfalls werden ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt, als zu deren Gunsten bereits die Exekution durch Versteigerung bewilligt wurde. Eine nachträgliche Einstellung des Verkaufsverfahrens und die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Paragraph 45 a, hindern eine Berücksichtigung ebenso wie der Umstand, dass die gepfändeten Gegenstände vorerst nicht vorgefunden wurden und auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Versteigerung der später vorgefundenen Gegenstände erfolgte oder dass für Gegenstände bei der Versteigerung das geringste Gebot vorerst nicht erzielt wurde und später auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Gegenstände versteigert wurden. Darüber sind die Gläubiger in der Aufforderung zu belehren.“
74.Novellierungsanordnung 74, § 355 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 355, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.“
75.Novellierungsanordnung 75, § 358 lautet:Paragraph 358, lautet:
„
§ 358.Paragraph 358,
(1)Absatz eins,Der betreibende Gläubiger hat den Antrag auf Bewilligung der Exekution und jeden Strafantrag zugleich dem Verpflichteten direkt zu übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Bei unrichtigen Angaben hat das Gericht dem betreibenden Gläubiger eine mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zu bemessende Mutwillensstrafe aufzuerlegen.
(2)Absatz 2,Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, hat das Gericht vor der Verhängung von Geldstrafen dem Verpflichteten Gelegenheit zu einer Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben, wenn nicht bereits eine Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Antrag notorisch ist. Gegen die Höhe einer Strafe kann der Verpflichtete, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben. Auf den Widerspruch sind die §§ 397 f sinngemäß anzuwenden.“Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, hat das Gericht vor der Verhängung von Geldstrafen dem Verpflichteten Gelegenheit zu einer Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben, wenn nicht bereits eine Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Antrag notorisch ist. Gegen die Höhe einer Strafe kann der Verpflichtete, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben. Auf den Widerspruch sind die Paragraphen 397, f sinngemäß anzuwenden.“
76.Novellierungsanordnung 76, § 363 lautet:Paragraph 363, lautet:
„
§ 363.Paragraph 363,
Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 54f Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“ Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. Paragraph 54 f, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“
77.Novellierungsanordnung 77, § 371 Z 2 lautet:Paragraph 371, Ziffer 2, lautet:
aufgrund der in § 1 Z 2 angeführten Zahlungsaufträge“.aufgrund der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Zahlungsaufträge“.
78.Novellierungsanordnung 78, Nach § 409 wird folgender § 410 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 409, wird folgender Paragraph 410, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
§ 410.Paragraph 410,
(1)Absatz eins,Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2, §§ 22a, 25 Abs. 2 und 3, § 25b Abs. 2a, §§ 26a, 32, 60 Abs. 2 und 3, §§ 68, 140 Abs. 2, § 141 Abs. 3a und 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 146 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, § 147 Abs. 3, § 148 Abs. 2a und 3, § 176 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 1, § 197, § 203, § 253 Abs. 1, § 275 Abs. 5 und § 278 Abs. 4 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden. Paragraphen 22 a, 25, Absatz 2 und 3, Paragraph 25 b, Absatz 2 a,, Paragraphen 26 a, 32, 60, Absatz 2 und 3, Paragraphen 68, 140, Absatz 2,, Paragraph 141, Absatz 3 a und 4, Paragraph 143, Absatz eins und 4, Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 3 a und Absatz 2,, Paragraph 147, Absatz 3,, Paragraph 148, Absatz 2 a und 3, Paragraph 176, Absatz 2 und 3, Paragraph 196, Absatz eins,, Paragraph 197,, Paragraph 203,, Paragraph 253, Absatz eins,, Paragraph 275, Absatz 5 und Paragraph 278, Absatz 4, in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 1 Z 2 und 13, § 54b Abs. 1 Z 1, § 71a Abs. 2, §§ 87, 97 bis 119, 121 bis 132, 134, 138 Abs. 1, §§ 144, 150 Abs. 1a, §§ 152a, § 170 Z 8a, § 355 Abs. 1, §§ 358, 363 und 371 Z 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.Paragraph eins, Ziffer 2 und 13, Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 71 a, Absatz 2,, Paragraphen 87, 97 bis 119, 121 bis 132, 134, 138 Absatz eins,, Paragraphen 144, 150, Absatz eins a,, Paragraphen 152 a,, Paragraph 170, Ziffer 8 a,, Paragraph 355, Absatz eins,, Paragraphen 358, 363 und 371 Ziffer 2, in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.
(4)Absatz 4,§ 272, § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1, 2 und 5, §§ 274a, 274c, 274d Abs. 1, § 276 Abs. 1, §§ 277a bis 277c, 278a, 281a, 281b und 282b sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird.Paragraph 272,, Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 274, Absatz eins, 2 und 5, Paragraphen 274 a, 274 c, 274 d, Absatz eins,, Paragraph 276, Absatz eins,, Paragraphen 277 a bis 277 c, 278 a, 281 a, 281 b und 282 b sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird.
(5)Absatz 5,§ 146a in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn die Pfändung nach dem 29. Februar 2008 erfolgt.Paragraph 146 a, in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn die Pfändung nach dem 29. Februar 2008 erfolgt.
(6)Absatz 6,§ 285 Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn das Edikt über die Verteilungstagsatzung nach dem 31. Dezember 2007 erlassen wird.Paragraph 285, Absatz 3, in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn das Edikt über die Verteilungstagsatzung nach dem 31. Dezember 2007 erlassen wird.
(7)Absatz 7,§ 278 Abs. 4 und § 280 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet.Paragraph 278, Absatz 4 und Paragraph 280, Absatz eins, in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet.
(8)Absatz 8, Die in § 99 vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei sowie § 108 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Die in Paragraph 99, vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei sowie Paragraph 108, Absatz 4 und Paragraph 123, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(9)Absatz 9,Erfordert eine große Zahl von Versteigerungen im Internet die Heranziehung eines oder mehrerer ständiger Versteigerer, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des Vollzugsgebührengesetzes
Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 68/2005, wird wie folgt geändert:Das Vollzugsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des § 252d Abs. 1 Z 2 und 3 EO, nicht jedoch im Fall des § 14 Abs. 2 Z 3 EO.“(3) Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des Paragraph 252 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EO, nicht jedoch im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, EO.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„Ziffer 3 „3. §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit,“Paragraphen 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Absatz eins bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:Paragraph 8,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
„
§ 8.Paragraph 8,
Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses beträgt die Vergütung 2 Euro.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 5 wird der Betrag „50“ durch den Betrag„70“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 5, wird der Betrag „50“ durch den Betrag„70“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 18 lautet:Paragraph 18, lautet:
„Zustellung
§ 18.Paragraph 18,
Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 19 wird wie folgt geändert:Paragraph 19, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „75“ durch den Betrag von„95“ ersetzt.a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „75“ durch den Betrag von„95“ ersetzt.
b) In Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „1,20“ durch den Betrag von„1,40“ ersetzt.b) In Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „1,20“ durch den Betrag von„1,40“ ersetzt.
c) In Abs. 1 Z 3 wird der Betrag von „1,80“ durch den Betrag von„2“ ersetzt.c) In Absatz eins, Ziffer 3, wird der Betrag von „1,80“ durch den Betrag von„2“ ersetzt.
d) In Abs. 1 Z 4 lit. a wird der Betrag von „2,50“ durch den Betrag von„2,70“ ersetzt.d) In Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, wird der Betrag von „2,50“ durch den Betrag von„2,70“ ersetzt.
e) In Abs. 1 Z 4 lit. b wird der Betrag von „3“ durch den Betrag von„3,20“ ersetzt.e) In Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, wird der Betrag von „3“ durch den Betrag von„3,20“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; ihm wird folgender Abs. 1 vorangestellt:Paragraph 26, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; ihm wird folgender Absatz eins, vorangestellt:
„Absatz eins,(1) Umfasst das Vollzugsgebiet eines Gerichtsvollziehers auch Teile eines Sprengels eines Bezirksgerichts, das nicht sein Dienstort ist, liegt aber dieses Bezirksgericht selbst außerhalb seines Vollzugsgebiets, so gebühren ihm für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu diesem Bezirksgericht im Rahmen von Vollzugstätigkeiten Reisegebühren nach der RGV.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 29 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 29, samt Überschrift wird aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 34, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.
(2)Absatz 2,§§ 8, 11 Abs. 5, §§ 18, 19 Abs 1, §§ 26 und 29 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird.Paragraphen 8, 11, Absatz 5,, Paragraphen 18, 19, Absatz eins,, Paragraphen 26 und 29 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird.
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 72/2007, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 7a werden nach dem Wort „Insolvenzverwalterliste“ die Worte„oder Zwangsverwalterliste“ eingefügt.In Paragraph 2, Ziffer 7 a, werden nach dem Wort „Insolvenzverwalterliste“ die Worte„oder Zwangsverwalterliste“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 14 Z 7 werden nach den Worten „Insolvenzverwalterliste (§ 15 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes)“ die Worte„oder Zwangsverwalterliste (§ 107a EO)“ eingefügt.In der Tarifpost 14 Ziffer 7, werden nach den Worten „Insolvenzverwalterliste (Paragraph 15, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes)“ die Worte„oder Zwangsverwalterliste (Paragraph 107 a, EO)“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Art. VI wird nach der Z 29 folgende Z 30 angefügt:Im Artikel römisch sechs, wird nach der Ziffer 29, folgende Ziffer 30, angefügt:
§ 2 und Tarifpost 14 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 37/2008, treten mit 1. März 2008 in Kraft.Paragraph 2 und Tarifpost 14 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,, treten mit 1. März 2008 in Kraft.
Fischer
Gusenbauer