30. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik, BGBl. Nr. 368/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2001, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wird ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik unter dem Vorsitz der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten eingerichtet.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist;“jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des Paragraph 30, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 3 und 4 sowie in Artikel II Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3 und 4 sowie in Artikel römisch zwei Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Rat ist von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten einzuberufen. Zu den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.
(2)Absatz 2,Begehren zwei Mitglieder des Rates dessen Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so hat die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates, BGBl. I Nr. 122/2001, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
der Chef des Generalstabs,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist.“(3) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des Paragraph 30, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Rat ist vom Bundeskanzler einzuberufen.
(2)Absatz 2,Begehren zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.“
Fischer
Gusenbauer