28. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, Art. VIII, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert: SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, Art. römisch VIII, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 19 Abs. 2a lautet:Paragraph 19, Absatz 2 a, lautet:
(2a)Absatz 2 aAn allgemein bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist in den jeweils letzten Stufen abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.An allgemein bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist in den jeweils letzten Stufen abweichend von Absatz 2, am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 19 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b angefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, angefügt:
(2b)Absatz 2 bAbs. 2a kommt für berufsbildende mittlere Schulen nicht zur Anwendung.Absatz 2 a, kommt für berufsbildende mittlere Schulen nicht zur Anwendung.“
Fischer
Gusenbauer