BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 9. Jänner 2008

Teil römisch eins

28. Bundesgesetz:

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 IA 464/A Ausschussbericht 383 Sitzung 41. Bundesrat:, Ausschussbericht 7847 Sitzung 751.)

28. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, Artikel römisch acht,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist in den jeweils letzten Stufen abweichend von Absatz 2, am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 19, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, angefügt:

  1. Absatz 2 b,(2b) Absatz 2 a, kommt für berufsbildende mittlere Schulen nicht zur Anwendung.“

Fischer

Gusenbauer