BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 9. Jänner 2008

Teil römisch eins

18. Bundesgesetz:

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001 und des Militärbefugnisgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Ausschussbericht 400 Sitzung 41. Bundesrat:, Ausschussbericht 7870 Sitzung 751.)

18. Bundesgesetz, mit dem das Auslandseinsatzgesetz 2001 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Für Frauen gilt dabei Paragraph 39, Absatz eins und 2 WG 2001 betreffend die Miliztätigkeiten von Frauen und das Beschäftigungsverbot.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Mit Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zu einem Präsenz- oder Ausbildungsdienst für die Betroffenen unwirksam. Ist eine Einberufung sowohl zum Auslandseinsatzpräsenzdienst als auch zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Auslandseinsatzpräsenzdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 11, werden dem Absatz 2 d, folgender Absatz 2 e und 2 f angefügt:

  1. Absatz 2 e,(2e) Paragraph 5, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, ist mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2 f,Paragraphen 2, Absatz eins und 3 Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Das Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben, der den Verdacht einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten gerichtlich strafbaren Handlung begründet.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, werden die Worte „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Worte „Gericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 25, Absatz eins a, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Mediengesetzes“ der Klammerausdruck „(MedienG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 35, Absatz eins, wird nach dem Wort „Zustellgesetzes“ der Klammerausdruck „(ZustG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 57, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten des Rechtsschutzbeauftragten ausschließlich an dessen Weisungen gebunden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 61, werden nach Absatz eins e, folgende Absatz eins f und eins g eingefügt:

  1. Absatz eins f,(1f) Paragraph 22, Absatz 4, 5 und 8, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz eins und 3 bis 7 sowie Paragraph 62, Absatz 3 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2006,, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
  2. Absatz eins g,Paragraph 11, Absatz eins und 5, Paragraph 25, Absatz eins a,, Paragraph 35, Absatz eins, sowie Paragraph 57, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 61, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 b,(3b) Paragraph 62, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 62, Absatz eins, entfällt.

Fischer

Gusenbauer