BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 9. Jänner 2008

Teil römisch eins

17. Bundesgesetz:

Änderung des Wehrgesetzes 2001, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001 und des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 65 Ausschussbericht 399 Sitzung 41. Bundesrat:, 7805 Ausschussbericht 7869 Sitzung 751.)

17. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Absatz eins, erfolgt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 38 b, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Ist eine Einberufung sowohl zum Grundwehrdienst als auch zum Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Ausbildungsdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 45, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 60, werden nach Absatz 2 d, folgende Absatz 2 e und 2 f eingefügt:

  1. Absatz 2 e,(2e) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 4 und 32 a, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32 a, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 8,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 31 und Paragraph 66,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2 f,Paragraph 10,, Paragraph 38 b, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 32 und Paragraph 64, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 32, angefügt:

  1. Absatz 32,(32) Die nach Paragraph 64, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter haben binnen drei Monate nach Inkrafttreten des Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner für den Rest der Frist von drei Jahren nach Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz zu wählen. Für die übrigen nach Paragraph 64, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter und Ersatzmänner erlischt mit der Kundmachung dieses Wahlergebnisses die Funktion eines Soldatenvertreters und Ersatzmannes.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von Paragraph 44, Absatz eins, aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen.“

Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 167, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen
    1. Litera a
      der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, oder
    2. Litera b
      der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens
    beim Disziplinarvorgesetzten oder“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis
    1. Ziffer eins
      die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt ist oder
    2. Ziffer 2
      das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
    1. Ziffer eins
      die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf und absteigender Linie,
    2. Ziffer 2
      deren Geschwisterkinder und Personen, die mit ihnen noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
    3. Ziffer 3
      deren Ehegatten oder Lebensgefährten,
    4. Ziffer 4
      deren Wahl- und Pflegeeltern,
    5. Ziffer 5
      deren Wahl- und Pflegekinder und
    6. Ziffer 6
      deren Vormund und deren Pflegebefohlenen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 34, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Absatz 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten und Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 36, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten und Verwandte in auf und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 43, Absatz 2, wird in der Ziffer 4, das Wort „Wachen“ durch die Worte „militärischen Organen im Wachdienst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 85, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten und Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Absatz 5, beantragen. Dabei sind die Absatz 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern die Bestraften während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben sind.
    2. Ziffer 2
      Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod der Bestraften.
    3. Ziffer 3
      Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 85, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, über die Verbindung von Disziplinarverfahren ist nicht anzuwenden, wenn sonst Verfahren betreffend Pflichtverletzungen während eines Einsatzes mit solchen außerhalb eines Einsatzes verbunden würden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 86, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Grundvergütung die Monatsprämie heranzuziehen ist, und
    2. Ziffer 2
      ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen."

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 92, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,(6a) Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz 8 und 12 sowie Paragraph 86, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Schließen Anspruchsberechtigte während des Grundwehrdienstes oder während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine einmalige Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Anspruchsberechtigten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, sind die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf deren Antrag bis zur Höhe des dreifachen Bezugsansatzes zu ersetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt oder nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, beendet oder
    2. Ziffer 2
      der Anspruchsberechtigte freigesprochen
    worden ist.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz werden die Worte „den Kleinbetrag“ durch die Worte „25vH des Kleinbetrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz werden die Worte „den Kleinbetrag“ durch die Worte „25vH des Kleinbetrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 60, werden nach Absatz 2 g, folgende Absatz 2 h und 2 i eingefügt:

  1. Absatz 2 h,(2h) Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2 i,Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 61, Absatz 16,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 61, wird nach Absatz 15, folgender Absatz 16, eingefügt:

  1. Absatz 16,(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zu einer Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach dem 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung dieses Präsenzdienstes die für Kaderübungen geltenden Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

Das Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 168, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Militär-Verdienstzeichen abzuerkennen.
  2. Absatz 4,Die Aberkennung des Militär-Verdienstzeichens obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 8 c, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung (1) und werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Militär-Anerkennungsmedaille abzuerkennen.
  2. Absatz 3,Die Aberkennung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 11, Absatz 2 und 3 wird die Zitierung „Abs. 1 Ziffer 11 bis 13 jeweils durch die Zitierung „Abs. 1 Ziffer 11 bis 14 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 18, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Paragraph eins,, Paragraph 2,, die Überschrift des 2a. Abschnittes, Paragraphen 8 a bis 8 c, die Überschrift des 3a. Abschnittes, Paragraphen 14 a bis 14 c, Paragraph 15, sowie Paragraph 16, Absatz 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
  2. Absatz 4 b,Paragraph 8, Absatz 3 und 4, Paragraph 8 c, sowie Paragraph 11, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer