17. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006, wird wie folgt geändert:Das Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Abs. 1 erfolgt.“Abweichend von Absatz eins, endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Absatz eins, erfolgt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 38b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 38 b, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Ist eine Einberufung sowohl zum Grundwehrdienst als auch zum Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Ausbildungsdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 45, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 60 werden nach Abs. 2d folgende Abs. 2e und 2f eingefügt:Im Paragraph 60, werden nach Absatz 2 d, folgende Absatz 2 e und 2 f eingefügt:
„Absatz 2 e,(2e) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 4 und 32a, § 4 samt Überschrift, § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 32a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 8, § 45 Abs. 2, § 61 Abs. 31 und § 66, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.(2e) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 4 und 32 a, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32 a, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 8,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 31 und Paragraph 66,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(2f)Absatz 2 f,§ 10, § 38b Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 61 Abs. 32 und § 64 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“Paragraph 10,, Paragraph 38 b, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 32 und Paragraph 64, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 61 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„Absatz 32,(32) Die nach § 64 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008 geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter haben binnen drei Monate nach Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 17/2008 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner für den Rest der Frist von drei Jahren nach § 64 Abs. 2 erster Satz zu wählen. Für die übrigen nach § 64 in der bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 17/2008 geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter und Ersatzmänner erlischt mit der Kundmachung dieses Wahlergebnisses die Funktion eines Soldatenvertreters und Ersatzmannes.“(32) Die nach Paragraph 64, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter haben binnen drei Monate nach Inkrafttreten des Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner für den Rest der Frist von drei Jahren nach Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz zu wählen. Für die übrigen nach Paragraph 64, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter und Ersatzmänner erlischt mit der Kundmachung dieses Wahlergebnisses die Funktion eines Soldatenvertreters und Ersatzmannes.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 64 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von § 44 Abs. 1 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen.“
„Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von Paragraph 44, Absatz eins, aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen.“
Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002
Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006, wird wie folgt geändert:Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 167, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 4 Z 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen
der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oderder Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, oder
der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens
beim Disziplinarvorgesetzten oder“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis
die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt ist oder
das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf und absteigender Linie,
deren Geschwisterkinder und Personen, die mit ihnen noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
deren Ehegatten oder Lebensgefährten,
deren Wahl- und Pflegeeltern,
deren Wahl- und Pflegekinder und
deren Vormund und deren Pflegebefohlenen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 34 Abs. 5 lautet:Paragraph 34, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten und Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.“(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Absatz 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten und Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 36 Abs. 3 lautet:Paragraph 36, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten und Verwandte in auf und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 43 Abs. 2 wird in der Z 4 das Wort „Wachen“ durch die Worte „militärischen Organen im Wachdienst“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz 2, wird in der Ziffer 4, das Wort „Wachen“ durch die Worte „militärischen Organen im Wachdienst“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 85 Abs. 8 lautet:Paragraph 85, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten und Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen. Dabei sind die Abs. 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:(8) Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten und Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Absatz 5, beantragen. Dabei sind die Absatz 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern die Bestraften während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben sind.
Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod der Bestraften.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 85 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 85, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„Absatz 12,(12) § 25 Abs. 1 Z 1 über die Verbindung von Disziplinarverfahren ist nicht anzuwenden, wenn sonst Verfahren betreffend Pflichtverletzungen während eines Einsatzes mit solchen außerhalb eines Einsatzes verbunden würden.“(12) Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, über die Verbindung von Disziplinarverfahren ist nicht anzuwenden, wenn sonst Verfahren betreffend Pflichtverletzungen während eines Einsatzes mit solchen außerhalb eines Einsatzes verbunden würden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 86 Abs. 1 lautet:Paragraph 86, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden
während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Grundvergütung die Monatsprämie heranzuziehen ist, und
ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen."
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 92 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:Im Paragraph 92, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„Absatz 6 a,(6a) § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 85 Abs. 8 und 12 sowie § 86 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(6a) Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz 8 und 12 sowie Paragraph 86, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006, wird wie folgt geändert:Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Schließen Anspruchsberechtigte während des Grundwehrdienstes oder während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine einmalige Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Anspruchsberechtigten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, sind die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf deren Antrag bis zur Höhe des dreifachen Bezugsansatzes zu ersetzen, wenn
nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt oder nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, beendet odernach Mitteilung der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt oder nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, beendet oder
der Anspruchsberechtigte freigesprochen
worden ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 36 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte „den Kleinbetrag“ durch die Worte „25vH des Kleinbetrages“ ersetzt.Im Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz werden die Worte „den Kleinbetrag“ durch die Worte „25vH des Kleinbetrages“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 41 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte „den Kleinbetrag“ durch die Worte „25vH des Kleinbetrages“ ersetzt.Im Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz werden die Worte „den Kleinbetrag“ durch die Worte „25vH des Kleinbetrages“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 60 werden nach Abs. 2g folgende Abs. 2h und 2 i eingefügt:Im Paragraph 60, werden nach Absatz 2 g, folgende Absatz 2 h und 2 i eingefügt:
„Absatz 2 h,(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.(2h) Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(2i)Absatz 2 i,§ 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 61, Absatz 16,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 61 wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 eingefügt:Im Paragraph 61, wird nach Absatz 15, folgender Absatz 16, eingefügt:
„Absatz 16,(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zu einer Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach dem 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung dieses Präsenzdienstes die für Kaderübungen geltenden Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Das Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 168, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006, wird wie folgt geändert:Das Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 168, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 8 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„Absatz 3,(3) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Militär-Verdienstzeichen abzuerkennen.
(4)Absatz 4,Die Aberkennung des Militär-Verdienstzeichens obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8c erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung (1) und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Im Paragraph 8 c, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung (1) und werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„Absatz 2,(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Militär-Anerkennungsmedaille abzuerkennen.
(3)Absatz 3,Die Aberkennung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 11 Abs. 2 und 3 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 11 bis 13“ jeweils durch die Zitierung „Abs. 1 Z 11 bis 14“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 2 und 3 wird die Zitierung „Abs. 1 Ziffer 11 bis 13 jeweils durch die Zitierung „Abs. 1 Ziffer 11 bis 14 ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 18 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:Im Paragraph 18, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) § 1, § 2, die Überschrift des 2a. Abschnittes, §§ 8a bis 8c, die Überschrift des 3a. Abschnittes, §§ 14a bis 14c, § 15 sowie § 16 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.(4a) Paragraph eins,, Paragraph 2,, die Überschrift des 2a. Abschnittes, Paragraphen 8 a bis 8 c, die Überschrift des 3a. Abschnittes, Paragraphen 14 a bis 14 c, Paragraph 15, sowie Paragraph 16, Absatz 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(4b)Absatz 4 b,§ 8 Abs. 3 und 4, § 8c sowie § 11 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 3 und 4, Paragraph 8 c, sowie Paragraph 11, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer