16. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: | Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 |
Artikel 2: | Änderung des Opferfürsorgegesetzes |
Artikel 3: | Änderung des Heeresversorgungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006 und durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, und durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 7 Abs. 1 und 11a Abs. 2 wird die Prozentangabe „25 v.H.“ jeweils durch die Prozentangabe „20 v.H.“ ersetzt. In den Paragraphen 7, Absatz eins und 11 a Absatz 2, wird die Prozentangabe „25 v.H.“ jeweils durch die Prozentangabe „20 v.H.“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..“
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 1 zweiter Satz und die Z 1 lauten: Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz und die Ziffer eins, lauten:
„Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. aus 10 v.H.;“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Z 1 bis 6 des § 11 Abs. 1 erhalten die Bezeichnung „2“ bis „7“. Die bisherigen Ziffer eins bis 6 des Paragraph 11, Absatz eins, erhalten die Bezeichnung „2“ bis „7“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 113a werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt: Dem Paragraph 113 a, werden folgende Absatz 16 und 17 angefügt:
„Absatz 16,(16) Werden Anträge auf Zuerkennung von Grundrente auf Grund der Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.(16) Werden Anträge auf Zuerkennung von Grundrente auf Grund der Änderung des Paragraph 7, Absatz eins, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
(17)Absatz 17, In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Grundrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Grundrente auf Grund der Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.“ In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Grundrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Grundrente auf Grund der Änderung des Paragraph 7, Absatz eins, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 115 wird folgender Abs. 11 angefügt: Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„Absatz 11,(11) Die §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 zweiter Satz und die Z 1 bis 7, 11a Abs. 2 und 113a Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(11) Die Paragraphen 7, Absatz eins, 9, Absatz eins, 11, Absatz eins, zweiter Satz und die Ziffer eins bis 7, 11 a Absatz 2 und 113 a Absatz 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006 und durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, und durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 18 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt: Dem Paragraph 18, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:
„Absatz 14,(14) Werden Anträge auf Zuerkennung von Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.(14) Werden Anträge auf Zuerkennung von Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
(15)Absatz 15, In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Opferrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.“ In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Opferrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 18 Abs. 14 erhält die Absatzbezeichnung „(16)“ und lautet: Der bisherige Paragraph 18, Absatz 14, erhält die Absatzbezeichnung „(16)“ und lautet:
„Absatz 16,(16) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und die beteiligten Bundesminister betraut.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 wird folgender Abs. 11 angefügt: Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„Absatz 11,(11) § 18 Abs. 14 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(11) Paragraph 18, Absatz 14 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006 und durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, und durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „Truppenübungen“ durch den Ausdruck „Milizübungen“ ersetzt. Im Paragraph 24, Absatz eins, wird der Ausdruck „Truppenübungen“ durch den Ausdruck „Milizübungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 99 wird folgender Abs. 14 angefügt: Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„Absatz 14,(14) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(14) Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer