147. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. | Gegenstand |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
5 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
6 | Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
7 | Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
8 | Änderung des Asylgerichtshofgesetzes |
9 | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
10 | Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
11 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
12 | Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966 |
13 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
14 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes |
15 | Änderung des Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetzes |
16 | Änderung der Reisegebührenvorschrift |
17 | Änderung des Rechtspflegergesetzes |
18 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
19Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung | und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie |
20 | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 7 Z 2 wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522“ durch das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167“ ersetzt.In § 14 Abs. 7 Z 2 wird das Zitat Heeresdisziplinargesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522 durch das Zitat Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG2002), BGBl.INr. 167 ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 8 entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 3 und 4, § 15a Abs. 3, § 152d sowie § 272 wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994“ jeweils durch das Zitat „HDG 2002“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 34 Abs. 3 entfällt. Die bisherigen Abs. 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4)Absatz 4Abs. 1 ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung
innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und
im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich eines Landespolizeikommandos
erfolgt.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, § 60 Abs. 2 Z 1 lautet:
ein fälschungssicheres Lichtbild,“
5b.Novellierungsanordnung 5b, § 65 Abs. 10 entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 71 wird folgender Abs. 6 angefügt:
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 73 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Addis Abeba, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 73 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Abuja, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.
8a.Novellierungsanordnung 8a, In § 73 Abs. 7 wird das Zitat „§ 65 Abs. 8, 9 und 10“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 8 und 9“ ersetzt.In § 73 Abs. 7 wird das Zitat §65 Absatz ,, 9 und 10 durch das Zitat §65 Absatz und 9 ersetzt.
8b.Novellierungsanordnung 8b, § 75a Abs. 2 Z 2 lautet:
wenn der Karenzurlaub
zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
zur
Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 76 wird folgender Abs. 9 angefügt:
(9)Absatz 9Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 71 Abs. 6 ist auf das nach den Abs. 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 83 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Beistrich durch das Wort „oder“ und am Ende der Z 3 das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt. Z 4 entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 93 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDas Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 95 lauten die Überschrift und Abs. 1:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1)Absatz einsWurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 95 Abs. 3 entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 102 Abs. 1a erster und zweiter Satz lautet:
„Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 112 Abs. 4, über Kosten nach § 117, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 und über Ratengesuche nach § 127 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Vorsitzenden erforderlich.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 137 Abs. 7, 8 und 10, § 143 Abs. 5 und 6 und § 147 Abs. 5 und 6 wird das Wort „Stellenplan“ jeweils durch das Wort „Personalplan“ ersetzt.
15a.Novellierungsanordnung 15a, In § 169 Abs. 1 Z 9 und § 173 Abs. 1 Z 8 wird das Zitat „§ 65 Abs. 1 und 4 bis 8 und 10“ jeweils durch das Zitat „§ 65 Abs. 1 und 4 bis 8“ ersetzt.In § 169 Abs. 1 Z 9 und § 173 Abs. 1 Z 8 wird das Zitat §65 Absatz und 4 bis 8 und 10 jeweils durch das Zitat §65 Absatz und 4 bis 8 ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 194 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 203 Abs. 2 Z 4 und § 207m Abs. 2 wird das Zitat „207l“ jeweils durch das Zitat „207k“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 219 Abs. 6 Z 6 wird das Zitat „§ 76 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8“ durch das Zitat „§ 76 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 und 9“ ersetzt.In § 219 Abs. 6 Z 6 wird das Zitat §76 Absatz , Satz 2 und Absatz , durch das Zitat §76 Absatz , Satz2, Absatz und 9 ersetzt.
18a.Novellierungsanordnung 18a, In § 236b Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“
19.Novellierungsanordnung 19, § 247 Abs. 5 lautet:
(5)Absatz 5Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 2001 zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen herangezogen werden, sowie Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die unmittelbar in Dienstverhältnisse als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihre bisherigen Dienstgrade gemäß § 6 WG 2001 als Verwendungsbezeichnungen an Stelle der Amtstitel führen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 259 wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522“ durch das Zitat „HDG 2002“ ersetzt.In § 259 wird das Zitat Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG1994), Bundesgesetzblatt Nr.522 durch das Zitat HDG2002 ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 284 Abs. 67 vorletzter und letzter Satz lautet:
„§ 78e ist mit den in § 213a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Lehrer anzuwenden. Für alle anderen Beamten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 78e Abs.1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden.“
„§ 78e ist mit den in § 213a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Lehrer anzuwenden. Für alle anderen Beamten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 78e Absatz , spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 284 werden folgende Abs. 69 bis 72 angefügt:
(69)Absatz 69In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
§ 73 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2008,
§73 Absatz , Z1 und Absatz , mit 1.Jänner 2008,
§ 41 Abs. 4, § 71 Abs. 6, § 73 Abs. 7, § 75a Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 9, § 83 Abs. 1, § 93 Abs. 1, § 95 Abs. 1 samt Überschrift, § 169 Abs. 1 Z 9, § 173 Abs. 1 Z 8, § 203 Abs. 2 Z 4, § 207m Abs. 2, § 219 Abs. 6 Z 6, § 247 Abs. 5, Anlage 1 Z 1.12, Z 2.22, Z 8.16 Abs. 1 lit. a, Z 12.12, Z 12.17, Z 13.13, Z 17.2 lit. a, Z 22.1 Abs. 1 lit. b, Z 23.1 Abs. 6, Z 55.2 Abs. 1 lit. a, Z 31.6, Z 32.3, Z 33.3, Z 33.3a und Z 59.1 lit. a sowie der Entfall des § 65 Abs. 10, des § 95 Abs. 3 und der Anlage 1 Z 2.13 und Z 2.16 mit 1. Jänner 2009 und
der Entfall der Anlage 1 Z 8.16 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
der Entfall der Anlage1 Z8.16 Absatz und 3 mit Ablauf des 31.Dezember 2011.
(70)Absatz 70§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß § 75a Abs. 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.
(71)Absatz 71Auf Beamte, die vor dem 1. April 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach gemäß Anlage 1 Z 2.13 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung erworben haben, ist Anlage 1 Z 2.13, Z 8.16 Abs. 1 lit. a und Z 13.13 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Die mit der Beamten-Aufstiegsprüfung, gemäß Anlage 1 Z 2.13 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, verbundenen Rechte bleiben unberührt.
(72)Absatz 72Für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, sind die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. c und d mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ernennungserfordernisses der Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ jeweils die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ zu verstehen ist. Für diese Personen ist für die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 Anlage 1 Z 1.12 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.“
23.Novellierungsanordnung 23, In Anlage 1 wird der Z 1.3.6 lit. j folgende Wortfolge angefügt:
„der Sektion III (Budget, Personal, Förderungen, Öffentlichkeitsarbeit, IT-Koordination),“
23a.Novellierungsanordnung 23a, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.9 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.3.10 angefügt:
„
1.3.10. der Berater des Bundespräsidenten für europäische und internationale Angelegenheiten.“
24.Novellierungsanordnung 24, Anlage 1 Z 1.10.6 lautet:
„
1.10.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in der Gebietsbauleitung Mittleres Inntal,“
25.Novellierungsanordnung 25, In Anlage 1 Z 1.12 lit. b entfällt die Wortfolge „, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist“.
26.Novellierungsanordnung 26, In Anlage 1 Z 1.13 entfallen der 2. Satz und die Z 1 bis 3.
27.Novellierungsanordnung 27, Anlage 1 Z 2.11 Abs. 1 lautet samt Überschrift:
„Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung
2.11. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.“
28.Novellierungsanordnung 28, In Anlage 1 entfallen Z 2.13 samt Überschrift und Z 2.16 samt Überschrift.
29.Novellierungsanordnung 29, In Anlage 1 Z 2.22 entfällt der zweite Satz.
30.Novellierungsanordnung 30, In Anlage 1 Z 8.16 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „oder 2.13“. Die Abs. 2 und 3 entfallen.
31.Novellierungsanordnung 31, In Anlage 1 Z 17.2 lit. a und Z 55.2 Abs. 1 lit. a entfällt jeweils die Wendung „oder 2.13“.
32.Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 1 Z 12.12 lit. a wird das Zitat „Z 1.12 lit. a“ durch das Zitat „Z 1.12“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Anlage 1 Z 12.17 lautet:
12.17. An Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 12.12 lit. a
eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 und
der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hochschulstudien entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz. Z 1.13 ist anzuwenden.“
38.Novellierungsanordnung 38, Anlage 1 Z 13.13 lautet:
„(1) a)Absatz eins, Litera a
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder
das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,
die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 12 Wochen und
die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Bachelorstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
(2)Absatz 2Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).“
39.Novellierungsanordnung 39, In Anlage 1 Z 22.1 Abs. 1 lit. b wird nach der Wendung „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005“ die Wendung „für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule“eingefügt.In Anlage 1 Z 22.1 Abs. 1 lit. b wird nach der Wendung Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß §65 Absatz , des Hochschulgesetzes2005 die Wendung für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschuleeingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. a wird die Wortfolge „Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002“ durch die Wortfolge „Hochschulbildung gemäß Z 1.12“ ersetzt.In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. a wird die Wortfolge Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß §87 Absatz , des Universitätsgesetzes2002 durch die Wortfolge Hochschulbildung gemäß Z1.12 ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 entfällt nach der Wendung „akademischen Grades“ das Wort „des“.
42.Novellierungsanordnung 42, Anlage 1 Z 31.6 lautet:
„31.6.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder
eine achtjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 3, PF 3, PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.“
43.Novellierungsanordnung 43, Anlage 1 Z 32.3 lautet:
„32.3.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder
eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.“eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung römisch II.“
44.Novellierungsanordnung 44, Anlage 1 Z 33.3 lautet:
„33.3.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder
eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.“
45.Novellierungsanordnung 45, In Anlage 1 Z 33.3a wird das Zitat „Z 33.3 lit. c“ durch das Zitat „Z 33.3 lit. b“ ersetzt.In Anlage 1 Z 33.3a wird das Zitat Z33.3 Litera , durch das Zitat Z33.3 Litera , ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In Anlage 1 Z 59.1 lit. a wird das Zitat „Z 2.11, 2.12 oder 2.13“ durch das Zitat „Z 2.11 oder 2.12“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13a Abs. 2 wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „aus dem Bundesdienstverhältnis“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 15 Abs. 5 lautet:
(5)Absatz 5Ist der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
eines Urlaubs, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.“
3.Novellierungsanordnung 3, Am Ende des § 20b Abs. 4 wird vor dem Punkt der Wortlaut „oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 21g Abs. 6 lautet:
(6)Absatz 6Auf den Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2 ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Innerhalb des Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 21g Abs. 7 lautet:
(7)Absatz 7Ist der Familienangehörige innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 an jedem weiteren Tag der Abwesenheit. Zeiträume, in denen der Familienangehörige auf Grund
außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen muss, oder
mangelnder medizinischer Versorgung im Aufenthaltsland in stationärer Behandlung im Inland steht,
bleiben außer Betracht.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 21h Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage gezahlt werden. Dieser Vorschuss ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 21h wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3)Absatz 3Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des § 21c Abs. 1 eine Kaution zu hinterlegen, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution gezahlt werden. Diesen Vorschuss hat der Beamte in allen Fällen längstens binnen 30 Tagen nach Enden der Verwendung am ausländischen Dienstort oder, wenn das Mietverhältnis früher endet, binnen 30 Tagen nach Enden des Mietverhältnisses zur Gänze zurück zu zahlen. Die Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zuzüglich allenfalls erzielter Zinserträge hat entweder in jener Währung zu erfolgen, in der die Kaution entrichtet wurde, oder, wenn dies unzweckmäßig ist, in Euro zum Gegenwert dieser Währung zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder deren Fälligkeit. Kommt der Beamte der Rückzahlungspflicht innerhalb der jeweiligen Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der aushaftende Betrag binnen kürzestmöglicher Zeit durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
7b.Novellierungsanordnung 7b, Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
7c.Novellierungsanordnung 7c, § 31 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Beamte
in der Funktionsgruppe 7
für die ersten fünf Jahre
7 762,2 €,
ab dem sechsten Jahr
8 227,3 €,
in der Funktionsgruppe 8
für die ersten fünf Jahre
8 313,3 €,
ab dem sechsten Jahr
8 778,3 €,
in der Funktionsgruppe 9
für die ersten fünf Jahre
8 778,3 €,
ab dem sechsten Jahr
9 424,7 €.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 36b Abs. 1a Z 2, § 77a Abs. 1a Z 2 und § 94 Abs. 1a Z 2 wird jeweils das Wort „Stellenplanes“ durch das Wort „Personalplans“ ersetzt.
8a.Novellierungsanordnung 8a, In § 40a Abs. 1 wird der Betrag„91,3 €“ durch den Betrag „94,5 €“ ersetzt.
8b.Novellierungsanordnung 8b, In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a) der Betrag „9,3 €“ durch den Betrag „9,6 €“,
b) in Z 1 lit. b) der Betrag „18,5 €“ durch den Betrag „19,2 €“,
c) in Z 2 der Betrag „157,0 €“ durch den Betrag „162,6 €“,
d) in Z 3 der Betrag „267,7 €“ durch den Betrag „277,2 €“,
e) in Z 4 der Betrag „369,4 €“ durch den Betrag „382,5 €“,
f) in Z 5 der Betrag „346,2 €“ durch den Betrag „358,5 €“ und
g) in Z 6 der Betrag „290,9 €“ durch den Betrag „301,2 €“.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 40b Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.“
9a.Novellierungsanordnung 9a, In § 40c Abs. 1 wird der Betrag „341,4 €“durch den Betrag „353,5 €“ und der Betrag „466,7 €“ durch den Betrag „483,3 €“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 40c Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
§ 15 Abs. 1 letzter Satz und
§ 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt und
Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.“
10a.Novellierungsanordnung 10a, Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
10b.Novellierungsanordnung 10b, Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
10c.Novellierungsanordnung 10c, In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „651,6 €“ durch den Betrag „674,7 €“ ersetzt.
10d.Novellierungsanordnung 10d, In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „350,2 €“ durch den Betrag „362,6 €“ ersetzt.
10e.Novellierungsanordnung 10e, In § 53b Abs. 1 wird der Betrag „341,4 €“ durch den Betrag „353,5 €“ und der Betrag „466,7 €“ durch den Betrag „483,3 €“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 53b Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
§ 15 Abs. 1 letzter Satz und
§ 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt und
Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.“
11a.Novellierungsanordnung 11a, Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
11b.Novellierungsanordnung 11b, § 57 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt
für Leiter der Verwendungsgruppe L PH
für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2
für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
11c.Novellierungsanordnung 11c, In § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „574,7 €“ durch den Betrag „595,1 €“ ersetzt.
11d.Novellierungsanordnung 11d, In § 58 Abs. 4 wird der Betrag „69,4 €“ durch den Betrag „71,9 €“ und der Betrag „127,1 €“ durch den Betrag „131,6 €“ ersetzt.
11e.Novellierungsanordnung 11e, § 58 Abs. 6 lautet:
(6)Absatz 6Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 39,5 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 11,8 €.“
11f.Novellierungsanordnung 11f, In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „513,5 €“ durch den Betrag „531,7 €“ ersetzt.“
11g.Novellierungsanordnung 11g, In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „77,1 €“ durch den Betrag „79,8 €“,
b) in Z 2 der Betrag „116,8 €“ durch den Betrag „120,9 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „160,3 €“ durch den Betrag „166,0 €“.
11h.Novellierungsanordnung 11h, In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „77,1 €“ durch den Betrag „79,8 €“ ersetzt.
11i.Novellierungsanordnung 11i, In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „16,7 €“ durch den Betrag „17,3 €“ ersetzt.
11j.Novellierungsanordnung 11j, In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „116,8 €“ durch den Betrag „120,9 €“ ersetzt.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 59a Abs. 4 Z 1 wird vor der Wendung „sowie Religionslehrern“ folgende Wortgruppe eingefügt:
„Lehrern für Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2, die als für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Volksschule zusätzlich eingesetzte Lehrer mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts für die Ausbildung von Studierenden für das Lehramt für Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an Volksschulen betraut sind,“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 59a Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „Praxisschulen“ die Wortgruppe „entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika“eingefügt und nach der Tabelle folgender Satz angefügt:
„Bei der Verwendung mehrerer Lehrer in derselben Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einem Lehrer.“
13a.Novellierungsanordnung 13a, In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „92,7 €“ durch den Betrag „96,0 €“ ersetzt.
13b.Novellierungsanordnung 13b, In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „54,9 €“ durch den Betrag „56,8 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „68,4 €“ durch den Betrag „70,8 €“,
c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „82,2 €“ durch den Betrag „85,1 €“ und
d) in Z 4 der Betrag „27,6 €“ durch den Betrag „28,6 €“.
13c.Novellierungsanordnung 13c, In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „54,9 €“ durch den Betrag „56,8 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „68,4 €“ durch den Betrag „70,8 €“,
c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „75,6 €“ durch den Betrag „78,3 €“,
d) in Z 4 der Betrag „53,8 €“ durch den Betrag „55,7 €“ und
e) in Z 5 der Betrag „27,1 €“ durch den Betrag „28,1 €“.
13d.Novellierungsanordnung 13d, In § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „82,2 €“ durch den Betrag „85,1 €“ und in Z 2 der Betrag „96,5 €“ durch den Betrag „99,9 €“ ersetzt.
13e.Novellierungsanordnung 13e, In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „107,5 €“ durch den Betrag „111,3 €“ ersetzt.
13f.Novellierungsanordnung 13f, In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „35,2 €“ durch den Betrag „36,4 €“ ersetzt.
13g.Novellierungsanordnung 13g, In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „107,5 €“ durch den Betrag „111,3 €“ ersetzt.“
13h.Novellierungsanordnung 13h, Die Tabelle in § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
13i.Novellierungsanordnung 13i, In § 60 Abs. 3 wird der Betrag „45,4 €“ durch den Betrag „47,0 €“ und der Betrag „38,1 €“ durch den Betrag „39,5 €“ ersetzt.
13j.Novellierungsanordnung 13j, In § 60 Abs 4 wird der Betrag „13,6 €“ durch den Betrag „14,1 €“ und der Betrag „11,4 €“ durch den Betrag „11,8 €“ ersetzt.
13k.Novellierungsanordnung 13k, Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
13l.Novellierungsanordnung 13l, In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „30,7 €“ durch den Betrag „31,8 €“,
b) in Z 2 der Betrag „26,6 €“ durch den Betrag „27,5 €“ und
c) im letzten Satz der Betrag „27,0 €“ durch den Betrag „28,0 €“ und der Betrag „23,2 €“ durch den Betrag „24,0 €“.
13m.Novellierungsanordnung 13m, In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „168,3 €“ durch den Betrag „174,3 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „147,3 €“ durch den Betrag „152,5 €“.
13n.Novellierungsanordnung 13n, In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „134,6 €“ durch den Betrag „139,4 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „113,6 €“ durch den Betrag „117,6 €“,
c) in Z 2 lit. a der Betrag „105,2 €“ durch den Betrag „108,9, €“,
d) in Z 2 lit. b der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“,
e) in Z 3 lit. a der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“,
f) in Z 3 lit. b der Betrag „75,7 €“ durch den Betrag „78,4 €“,
g) in Z 4 lit. a der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,9 €“ und
h) in Z 4 lit. b der Betrag „37,8 €“ durch den Betrag „39,1 €“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 61b Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
14a.Novellierungsanordnung 14a, In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „75,6 €“ durch den Betrag „78,3 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „75,6 €“ durch den Betrag „78,3 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „126,2 €“ durch den Betrag „130,7 €“.
14b.Novellierungsanordnung 14b, In § 61d Abs. 1 wird der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,9 €“ ersetzt.
14c.Novellierungsanordnung 14c, In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „126,2 €“ durch den Betrag „130,7 €“,
b) in Z 2 der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,9 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“.
14d.Novellierungsanordnung 14d, In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „159,8 €“ durch den Betrag „165,5 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „143,1 €“ durch den Betrag „148,2 €“,
c) in Z 2 lit. f der Betrag „126,2 €“ durch den Betrag „130,7 €“ und der Betrag „109,3 €“ durch den Betrag „113,2 €“,
d) in Z 3 lit.c der Betrag „105,2 €“ durch den Betrag „108,9 €“ und der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“ undd) in Z 3 Litera , der Betrag 105,2 durch den Betrag 108,9 und der Betrag 92,5 durch den Betrag 95,8 und
e) in Z 4 der Betrag „105,2 €“ durch den Betrag „108,9 €“ und der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“.
14e.Novellierungsanordnung 14e, In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag„9,7 €“ durch den Betrag „10,0 €“,
b) in Z 2 der Betrag „14,1 €“ durch den Betrag „14,6 €“,
c) in Z 3 der Betrag „18,4 €“ durch den Betrag „19,1 €“ und
d) in Z 4 der Betrag „20,5 €“ durch den Betrag „21,2 €“.
14f.Novellierungsanordnung 14f, In § 63b Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „232,9 €“ durch den Betrag „241,2 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „202,9 €“ durch den Betrag „210,1 €“.
14g.Novellierungsanordnung 14g, In § 63b Abs. 5 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „29,9 €“ durch den Betrag „31,0 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „26,1 €“ durch den Betrag „27,0 €“.
14h.Novellierungsanordnung 14h, Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
14i.Novellierungsanordnung 14i, Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
14j.Novellierungsanordnung 14j, Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
14k.Novellierungsanordnung 14k, In § 74a Abs. 1 wird der Betrag „7 496,1 €“ durch den Betrag „7 762,2 €“ und der Betrag „7 945,2 €“ durch den Betrag „8 227,3 €“ ersetzt.
14l.Novellierungsanordnung 14l, Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
14m.Novellierungsanordnung 14m, In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „95,2 €“ durch den Betrag „98,6 €“ ersetzt.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 83c wird das Wort „dreifachen“ durch das Wort „vierfachen“ ersetzt.
15a.Novellierungsanordnung 15a, Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
16.Novellierungsanordnung 16, Es werden ersetzt:
In § 85 Abs. 3 das Zitat
„der §§ 80 bis 84 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522“durch das Zitat„der §§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167“,
In §85 Absatz , das Zitat
„der §§ 80 bis 84 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522“durch das Zitat„der §§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167“,
in § 89 Abs. 3, § 131 Abs. 4 und § 149 Abs. 4 das Zitat
„der §§ 80 bis 84 des Heeresdisziplinargesetzes 1994“jeweils durch das Zitat„der §§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002“.
in §89 Absatz ,, §131 Absatz und §149 Absatz , das Zitat
„der §§ 80 bis 84 des Heeresdisziplinargesetzes 1994“jeweils durch das Zitat„der §§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002“.
16a.Novellierungsanordnung 16a, § 87 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
in der Funktionsgruppe 7
für die ersten fünf Jahre
7 762,2 €,
ab dem sechsten Jahr
8 227,3 €,
in der Funktionsgruppe 8
für die ersten fünf Jahre
8 313,3 €,
ab dem sechsten Jahr
8 778,3 €,
in der Funktionsgruppe 9
für die ersten fünf Jahre
8 778,3 €,
ab dem sechsten Jahr
9 424,7 €.“
16b.Novellierungsanordnung 16b, Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
16c.Novellierungsanordnung 16c, Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
17.Novellierungsanordnung 17, § 94a Abs. 4 wird aufgehoben.
17a.Novellierungsanordnung 17a, In § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „91,3 €“durch den Betrag„94,5 €“ und in Z 2 der Betrag „46,2 €“ durch den Betrag „47,8 €“ ersetzt.
17b.Novellierungsanordnung 17b, In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 2 der Betrag „64,5 €“ durch den Betrag „66,8 €“,
b) in Z 3 der Betrag „175,5 €“ durch den Betrag „181,7 €“,
c) in Z 4 der Betrag „277,1 €“ durch den Betrag „286,9 €“,
d) in Z 5 der Betrag „212,4 €“ durch den Betrag „219,9 €“ und
e) in Z 6 der Betrag „157,0 €“ durch den Betrag „162,6 €“.
17c.Novellierungsanordnung 17c, In § 101a Abs. 5 wird der Betrag „112,5 €“durch den Betrag„116,5 €“ und der Betrag „224,9 €“ durch den Betrag „232,9 €“ ersetzt.
17d.Novellierungsanordnung 17d, Die Tabelle in § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
17e.Novellierungsanordnung 17e, In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „192,3 €“ durch den Betrag „199,1 €“,
b) in Z 2 der Betrag „247,4 €“ durch den Betrag „256,2 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „302,2 €“ durch den Betrag „312,9 €“.
17f.Novellierungsanordnung 17f, In § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „141,8 €“durch den Betrag„146,8 €“ und in Z 2 der Betrag „161,4 €“ durch den Betrag „167,1 €“ ersetzt.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 112 Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 113a Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003“.
20.Novellierungsanordnung 20, § 113c wird samt Überschrift aufgehoben.
21.Novellierungsanordnung 21, § 113i Abs. 4 lautet:
(4)Absatz 4§ 20b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.“
21a.Novellierungsanordnung 21a, Dem § 113i wird folgender Abs. 5 angefügt:
(5)Absatz 5Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des § 20b und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach § 20b Abs. 2 ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, § 20b anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet:
Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
in den Verwendungsgruppen E und D
in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
Beamte in handwerklicher Verwendung
Beamte des Schulaufsichtsdienstes
23.Novellierungsanordnung 23, In § 114 Abs. 3 wird der Betrag „326,1 €“ durch den Betrag „337,7 €“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „43,1 €“ durch den Betrag „44,6 €“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
26.Novellierungsanordnung 26, Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:
27.Novellierungsanordnung 27, In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „78,5 €“ durch den Betrag „81,3 €“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
29.Novellierungsanordnung 29, Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
30.Novellierungsanordnung 30, Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
31.Novellierungsanordnung 31, In § 120 Abs. 1 wird der Betrag „142,5 €“durch den Betrag „147,6 €“ und der Betrag „181,0 €“ durch den Betrag „187,4 €“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „49,1 €“ durch den Betrag „50,8 €“,
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „128,9 €“ durch den Betrag „133,5 €“ und
c) in Z 3 lit. b der Betrag „154,7 €“ durch den Betrag „160,2 €“.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „192,3 €“ durch den Betrag „199,1 €“,
b) in Z 2 der Betrag „247,4 €“ durch den Betrag „256,2 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „302,2 €“ durch den Betrag „312,9 €“.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 130 wird der Betrag „67,9 €“ durch den Betrag „70,3 €“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „206,3 €“ durch den Betrag „213,6 €“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „46,2 €“ durch den Betrag „47,8 €“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 140 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 28,7 € und im definitiven Dienstverhältnis
38.Novellierungsanordnung 38, In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „121,7 €“ durch den Betrag „126,0 €“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 141 werden ersetzt:
a) der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „101,2 €“ und
b) der Betrag „115,9 €“ durch den Betrag „120,0 €“.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „54,9 €“ durch den Betrag „56,8 €“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
42.Novellierungsanordnung 42, Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:
43.Novellierungsanordnung 43, In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „109,8 €“ durch den Betrag „113,7 €“,
b) in Z 2 der Betrag „82,9 €“ durch den Betrag „85,8 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „55,0 €“ durch den Betrag „57,0 €“.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „91,3 €“ durch den Betrag „94,5 €“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „212,4 €“durch den Betrag „219,9 €“ und in Z 2 der Betrag „157,0 €“ durch den Betrag „162,6 €“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Die Tabelle in § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
47.Novellierungsanordnung 47, In § 165 Abs. 3 wird der Betrag „131,4 €“durch den Betrag „136,1 €“ und der Betrag „262,9 €“ durch den Betrag „272,2 €“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 165 Abs. 4 wird der Betrag „154,2 €“ durch den Betrag „159,7 €“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, Dem § 175 wird folgender Abs. 59 angefügt:
(59)Absatz 59In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
§ 20b Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 113i Abs. 4 und 5, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2009.“
50.Novellierungsanordnung 50, Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle in Abs. 3 erhält folgende Fassung:
b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 19 angefügt:
(19)Absatz 19Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis
a) lautet die § 35 betreffende Zeile:
„§ 35. Anwendung des BMSVG“ |
b) wird nach der den § 67 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 67a. Verwendungsbezeichnungen“ |
1a.Novellierungsanordnung 1a, Die Tabelle in § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1b.Novellierungsanordnung 1b, Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1c.Novellierungsanordnung 1c, In § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „142,5 €“durch den Betrag „147,6 €“ und der Betrag „181,0 €“ durch den Betrag „187,4 €“ ersetzt.
1d.Novellierungsanordnung 1d, § 27a Abs. 10 entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 27g wird folgender Abs. 6 angefügt:
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 29f Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 29 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Addis Abeba, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 29 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Abuja, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 29 Abs. 7 lautet:
(7)Absatz 7§ 27a Abs. 8 und 9, die §§ 27b und 27c, § 27e Abs. 1 und die §§ 27f bis 28 gelten auch für den Heimaturlaub.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, § 29c Abs. 4 Z 2 lautet:
wenn der Karenzurlaub
zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
zur
Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 29f wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 27g Abs. 6 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 35 lautet samt Überschrift:
„Anwendung des BMSVG
§ 35.
(1)Absatz einsDas Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
Abweichend von Z 1 erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
§ 10 und § 47 BMSVG sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist abweichend von § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, Die Tabelle in § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
7b.Novellierungsanordnung 7b, Die Tabelle in § 44 erhält folgende Fassung:
7c.Novellierungsanordnung 7c, In § 44a Abs. 2 werden ersetzt:
a) der Betrag „54,8 €“ durch den Betrag „56,7 €“,
b) der Betrag „16,5 €“ durch den Betrag „17,1 €“,
c) der Betrag „19,9 €“ durch den Betrag „20,6 €“ und
d) der Betrag „5,9 €“ durch den Betrag „6,1 €“.
7d.Novellierungsanordnung 7d, In § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:
a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „38,1 €“,
b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „67,3 €“ durch den Betrag „69,7 €“.
7e.Novellierungsanordnung 7e, In § 44a Abs. 5 werden ersetzt:
a) der Betrag „24,0 €“ durch den Betrag „24,9 €“,
b) der Betrag „19,9 €“ durch den Betrag „20,6 €“,
c) der Betrag „7,2 €“ durch den Betrag „7,5 €“ und
d) der Betrag „5,9 €“ durch den Betrag „6,1 €“.
7f.Novellierungsanordnung 7f, In § 44a Abs. 6 wird der Betrag „40,9 €“ durch den Betrag „42,4 €“ ersetzt.
7g.Novellierungsanordnung 7g, In § 44a Abs. 7 wird der Betrag „8,7 €“ durch den Betrag „9,0 €“ ersetzt.
7h.Novellierungsanordnung 7h, In § 44a Abs. 8 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „39,8 €“ durch den Betrag „41,2 €“,
b) in Z 2 der Betrag „60,6 €“ durch den Betrag „62,8 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „83,2 €“ durch den Betrag „86,2 €“.
7i.Novellierungsanordnung 7i, In § 44a Abs. 9 wird der Betrag „70,5 €“ durch den Betrag „73,0 €“ ersetzt.
7j.Novellierungsanordnung 7j, In § 44b werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „656,5 €“ durch den Betrag „679,8 €“,
b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „820,4 €“ durch den Betrag „849,5 €“,
c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „985,6 €“ durch den Betrag „1020,6 €“ und
d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „906,6 €“ durch den Betrag „938,8 €“.
7k.Novellierungsanordnung 7k, In § 44c Abs. 1 werden ersetzt:
a) der Betrag „3 931,4 €“ durch den Betrag „4 071,0 €“,
b) der Betrag „3 472,6 €“ durch den Betrag „3 595,9 €“,
c) der Betrag „2 886,8 €“ durch den Betrag „2 989,3 €“ und
d) der Betrag „2 168,3 €“ durch den Betrag „2 245,3 €“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 46a lautet:
„
§ 46a.
(1)Absatz einsVertragslehrer führen:
in den Entlohnungsgruppen l ph und l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professor“,
in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrer“, „Erzieher“, „Fachlehrer“, „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrer“.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 führt:
der Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts die Verwendungsbezeichnung „Direktor“,
der Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Abteilungsvorstand“,
der Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Fachvorstand“,
der Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes die Verwendungsbezeichnung „Erziehungsleiter“.
(3)Absatz 3Vertragslehrerinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 47 Abs. 2 Z 6 lautet:
§ 29f Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.“
9a.Novellierungsanordnung 9a, In § 49f Abs. 7, § 55 Abs. 4 und § 57 Abs. 7 wird das Zitat „27a Abs. 1 und 4 bis 8 und 10“ jeweils durch das Zitat „27a Abs. 1 und 4 bis 8“ ersetzt.In § 49f Abs. 7, § 55 Abs. 4 und § 57 Abs. 7 wird das Zitat 27a Absatz und 4 bis 8 und 10 jeweils durch das Zitat 27a Absatz und 4 bis 8 ersetzt.
9b.Novellierungsanordnung 9b, In § 49q Abs. 1 und Abs. 1a werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „42 360,0 €“ durch den Betrag „43 863,8 €“,
b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „50 772,4 €“ durch den Betrag „52 574,8 €“,
c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „46 566,2 €“ durch den Betrag „48 219,3 €“,
d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „54 978,6 €“ durch den Betrag „56 930,3 €“,
e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „50 772,4 €“ durch den Betrag „52 574,8 €“,
f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „59 185,0 €“ durch den Betrag „61 286,1 €“,
e) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „52 274,6 €“ durch den Betrag „54 130,3 €“,
f) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „60 687,2 €“ durch den Betrag „62 841,6 €“,
9c.Novellierungsanordnung 9c, Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:
9d.Novellierungsanordnung 9d, Die Tabelle in § 54 erhält folgende Fassung:
9e.Novellierungsanordnung 9e, In § 54e Abs. 1 wird der Betrag „341,4 €“durch denBetrag „353,5 €“ und der Betrag „466,7 €“ durch den Betrag „483,3 €“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 54e Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Unterbleibt die Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben länger als einen Monat, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages des Unterbleibens der Mitwirkung. Zeiträume
eines Urlaubs, während dessen der Vertragsassistent den Anspruch auf Monatsentgelt behält,
einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung des Monatsentgelts oder
einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 bis 3 in einen Zeitraum im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“
10a.Novellierungsanordnung 10a, Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:
10b.Novellierungsanordnung 10b, In § 56e Abs. 1 wird der Betrag „341,4 €“ durch den Betrag „353,5 €“ und der Betrag „466,7 €“ durch den Betrag „483,3 €“ ersetzt.
10c.Novellierungsanordnung 10c, Die Tabelle in § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
11.Novellierungsanordnung 11, § 63 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder
einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:
„Verwendungsbezeichnungen
§ 67a.
(1)Absatz einsVertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes führen bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen.
(2)Absatz 2Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.
(3)Absatz 3Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
(4)Absatz 4Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.“
12a.Novellierungsanordnung 12a, Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
12b.Novellierungsanordnung 12b, Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
12c.Novellierungsanordnung 12c, Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
12d.Novellierungsanordnung 12d, Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
12e.Novellierungsanordnung 12e, Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
12f.Novellierungsanordnung 12f, § 74 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
in der Bewertungsgruppe v1/5
für die ersten fünf Jahre
7 341,3 €,
ab dem sechsten Jahr
7 751,5 €,
in der Bewertungsgruppe v1/6
für die ersten fünf Jahre
7 827,7 €,
ab dem sechsten Jahr
8 238,3 €,
in der Bewertungsgruppe v1/7
für die ersten fünf Jahre
8 238,3 €,
ab dem sechsten Jahr
8 808,5 €.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 82a Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003“.
14.Novellierungsanordnung 14, § 86 Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder
einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 92c Abs. 3 wird nach dem Wort „Vertragslehrern“ die Wortfolge „des Entlohnungsschemas II L“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 95 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDas monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2009 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2009 um 3,55 % erhöht, sofern
sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 100 Abs. 47 vorletzter und letzter Satz lautet:
„Die §§ 20a und 20b sind mit den in § 42a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden. Für alle anderen Vertragsbediensteten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 20a Abs.1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden.“
„Die §§ 20a und 20b sind mit den in § 42a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden. Für alle anderen Vertragsbediensteten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 20a Absatz , spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 100 werden folgende Abs. 49 und 50 angefügt:
(49)Absatz 49In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
§ 29 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2008 und
§ 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 27g Abs. 6, § 29 Abs. 7, § 29c Abs. 4 Z 2, § 29f Abs. 8, § 35 samt Überschrift, § 37a Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 92c Abs. 3, § 95 Abs. 1 sowie der Entfall des § 27a Abs. 10 mit 1. Jänner 2009.
(50)Absatz 50§ 29c Abs. 4 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß § 29c Abs. 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 12 wird der Ausdruck „Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 (RDG)“ durch den Ausdruck „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961“ sowie der Ausdruck „RDG“ jeweils durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.In § 1 Abs. 12 wird der Ausdruck Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.305 aus 1961, (RDG) durch den Ausdruck Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr.305 aus 1961, sowie der Ausdruck RDG jeweils durch den Ausdruck RStDG ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 35 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsGeldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „aus dem Bundesdienstverhältnis“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 41 Abs. 3 wird nach der Kurzbezeichnung „ASVG“ die Wendung „für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 41a Abs. 1 Z 4 lautet:
§ 41 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 52 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961,“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.In § 52 Abs. 4 wird der Ausdruck des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.305 aus 1961,, durch den Ausdruck RStDG ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 57 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Richterdienstgesetzes“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 93 wird folgender Abs. 17 eingefügt:
(17)Absatz 17Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 zu behandeln.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 94 Abs. 3 Z 3 wird die Zahl „28 000“ durch die Zahl „2 034,8“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 95a wird der Ausdruck „§ 638 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 639 ASVG“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 98a Abs. 1 lautet:
(1)Absatz eins§ 4 Abs. 2a gilt für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 75c BDG 1979. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte „monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst“.“
12.Novellierungsanordnung 12In, In § 100 Abs. 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 101 Abs. 5 lautet:
(5)Absatz 5Die Dienstbehörde 1. Instanz hat die nach Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete jeweilige Pensionskonto zu übertragen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den technischen Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter liegt bei den in Abs. 1 und 2 genannten Dienstbehörden und Versicherungsträgern.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 109 werden folgende Abs. 61 und 62 angefügt:
(61)Absatz 61In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
§ 94 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 2003,
§ 93 Abs. 17 mit 1. September 2007 und
§ 41a Abs. 1 Z 4 und § 95a mit 1. November 2008.
(62)Absatz 62Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in § 41 Abs. 2 genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.“
Artikel 5
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3)Absatz 3An die Stelle des in Abs. 2 angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 32 lautet:
„
§ 32.
(1)Absatz einsGeldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.
(2)Absatz 2Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR tragen die Österreichischen Bundesbahnen, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.
(3)Absatz 3Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.
(4)Absatz 4Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, den Österreichischen Bundesbahnen die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(5)Absatz 5Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 37 Abs. 3 wird nach der Kurzbezeichnung „ASVG“ die Wendung „für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 60 Abs. 6 Z 3 lautet:
§ 37 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 60 Abs. 11a wird der Ausdruck „§ 638 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 639 ASVG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 62 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:
(18)Absatz 18In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
§ 4 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005,
§ 60 Abs. 6 Z 3 und Abs. 11a mit 1. November 2008.
(19)Absatz 19Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in § 37 Abs. 2 genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 66 Abs. 2 wird das Zitat „§ 7“ durch das Zitat „§ 8“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. IIa wird das Zitat „mit Ausnahme des § 58a“ durch das Zitat „mit Ausnahme der §§ 57 und 58a“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, In Artikel VII wird die Wortfolge „§ 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333“ durch die Wortfolge „§ 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333“ ersetzt.In Artikel römisch VII wird die Wortfolge §3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes1979, Bundesgesetzblatt Nr.333 durch die Wortfolge §3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes1979 (BDG1979), Bundesgesetzblatt Nr.333 ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Eignung“ die Wortfolge „einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2)“ eingefügt.In § 2 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort Eignung die Wortfolge einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§14 Absatz ,) eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 2 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Finanzprokuratur“ die Wortfolge „sowie bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „fünf Monate“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „drei Wochen“ die Wortfolge „und der Ausbildungsdienst bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung mindestens zwei Wochen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „fördern“ die Wortfolge „, seine sozialen Fähigkeiten (z.B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) stärken“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 Abs. 3 wird nach dem Wort „Vernehmungstaktik“ die Wortfolge „, des Verhaltens im Parteienverkehr, der Kommunikation, des Konflikt- und Zeitmanagements,“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „jeweils unter Berücksichtigung“ durch die Wortfolge „hinsichtlich der Z 1 bis 8 unter Berücksichtigung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 16 Abs. 4 Z 8 werden die Wortfolge „einschließlich der Gestaltung“ durch die Wortfolge „einschließlich des adäquaten Umgangs mit besonderen Verhandlungssituationen, die Gestaltung“ sowie der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
Grundzüge des materiellen und formellen Europarechts, insbesondere Vorabentscheidungsverfahren.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 54 Abs. 1 Z 4 wird vor dem Wort „Kommunikationsfähigkeit“ die Wortfolge „sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die“ eingefügt.In § 54 Abs. 1 Z 4 wird vor dem Wort Kommunikationsfähigkeit die Wortfolge sozialen Fähigkeiten (§14 Absatz ,), die eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 54 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten“ durch die Wortfolge „sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 57 lautet:
„
§ 57.
(1)Absatz einsRichter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.
(2)Absatz 2Befinden sich Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes oder sind Richter und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.
(3)Absatz 3Richter und Staatsanwälte haben sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird.
(4)Absatz 4Auch im Ruhestand haben Richter und Staatsanwälte das Standesansehen angemessen zu wahren.“
11a.Novellierungsanordnung 11a, § 66 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDas Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
Ein festes Gehalt gebührt:
dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 416,8 €,
dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 379,3 €,
dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 455,5 €.“
11b.Novellierungsanordnung 11b, In § 67 wird in Z 1 der Betrag „2 128,0 €“durch den Betrag„2 203,5 €“ und in Z 2 der Betrag „2 186,1 €“ durch den Betrag „2 263,7 €“ ersetzt.
11c.Novellierungsanordnung 11c, In § 68 wird
ersetzt.
11d.Novellierungsanordnung 11d, § 72 Abs. 8 entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 72b wird folgender Abs. 5 angefügt:
(5)Absatz 5Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75c Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 73 wird folgender Satz angefügt:
„Hat die Richterin eine Karenz nach dem MSchG oder der Richter eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.“
13a.Novellierungsanordnung 13a, § 75a Abs. 2 Z 2 lautet:
wenn der Karenzurlaub
zur Ausbildung des Richters oder Staatsanwalts für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
zur
Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 75c wird folgender Abs. 6 angefügt:
(6)Absatz 6Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 72b Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 77 Abs. 3 Z 2, Abs. 6, Abs. 7 und 8, § 178 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Stellenplans“ durch das Wort „Personalplans“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 102 Abs. 6 wird die Wortfolge „strafgerichtlichen Verfahrens“ durch die Wortfolge „Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975,“ ersetzt.In § 102 Abs. 6 wird die Wortfolge strafgerichtlichen Verfahrens durch die Wortfolge Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr.631 aus 1975,, ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 144 wird die Wortfolge „strafgerichtlichen Verfahrens“ durch die Wortfolge „Strafverfahrens nach der StPO“ ersetzt.
17a.Novellierungsanordnung 17a, In § 166d Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“
17b.Novellierungsanordnung 17b, Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
17c.Novellierungsanordnung 17c, In § 168a Abs. 2 wird der Betrag „326,1 €“ durch den Betrag „337,7 €“ ersetzt.
17d.Novellierungsanordnung 17d, In § 169a wird der Betrag „358,6 €“ durch den Betrag „371,3 €“ ersetzt.
17e.Novellierungsanordnung 17e, In § 170 Abs. 1 wird
ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 173 zweiter und dritter Satz entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 175 Abs. 1 Z 5 wird der Wortfolge „Leiter der Staatsanwaltschaft“ die Wortfolge „und Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft“ angefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 175 Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft“ die Wortfolge „, Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft, Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft“ angefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 175 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Leiters der Oberstaatsanwalt“ durch die Wortfolge „Leiters der Oberstaatsanwaltschaft“ sowie die Wortfolge „Erster Oberstaatsanwaltschaft“ durch die Wortfolge „Erster Oberstaatsanwalt“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 181 Abs. 1 wird der Ausdruck „zwei Jahren“ durch den Ausdruck „fünf Jahren“ ersetzt.
22a.Novellierungsanordnung 22a, § 190 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDas Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
Dem Leiter der Generalprokuratur gebührt ein festes Gehalt im Ausmaß von 10 603,8 €.“
22b.Novellierungsanordnung 22b, In § 190 Abs. 2 Z 2 wird am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d bis f angefügt:
Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft,
Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft,
Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft;“
22c.Novellierungsanordnung 22c, § 197 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsFür die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:Für die in den Gehaltsgruppen I bis römisch III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
|
Gehaltsgruppe
|
Planstelle
|
|
I
|
Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
|
|
Staatsanwalt
|
|
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)
|
|
Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft
|
|
Leiter einer Staatsanwaltschaft
|
|
II
|
Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft
|
|
Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft
|
|
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
|
|
Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft
|
|
Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft
|
|
Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft
|
|
III
|
Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
|
|
Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur“
|
22d.Novellierungsanordnung 22d, In § 192 wird
ersetzt.
22e.Novellierungsanordnung 22e, Die Tabelle in § 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
22f.Novellierungsanordnung 22f, In § 198 wird der Betrag „358,6 €“ durch den Betrag „371,3 €“ ersetzt.
22g.Novellierungsanordnung 22g, In § 200 Abs. 1 wird
ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Nach dem § 204 wird folgender § 204a samt Überschrift eingefügt:
„Korruptionsstaatsanwaltschaft
§ 204a.
(1)Absatz einsDie Korruptionsstaatsanwaltschaft gilt als Staatsanwaltschaft im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien.
(2)Absatz 2Abweichend von § 192 und von § 199 gebührt
dem Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 5, in der Gehaltsgruppe II eine Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 2 Z 4,dem Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 5, in der Gehaltsgruppe römisch II eine Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 2 Z 4,
dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 2, in der Gehaltsgruppe II ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 5 Z 2.“dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 2, in der Gehaltsgruppe römisch II ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 5 Z 2.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 206 erhält folgende Überschrift:
„Ergänzende Bestimmungen“
25.Novellierungsanordnung 25, § 206 zweiter Satz lautet:
„Nicht anzuwenden sind die §§ 4, 4a, 22, 43, 65 und 78e BDG 1979.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 207 werden folgende Abs. 48 und 49 angefügt:
(48)Absatz 48Art. IIa, § 2 Abs. 1 Z 3, § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 4 Z 8 und 9, § 54 Abs. 1 Z 4 und 6, § 57, § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 72b Abs. 5, § 73, § 75a Abs. 2 Z 2, § 75c Abs. 6 und § 108a samt Überschrift, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 175 Abs. 1, § 181 Abs 1, § 190, § 192, § 197, § 198, § 200 Abs. 1, § 204a samt Überschrift, die Überschrift zu § 206 und § 206 zweiter Satz sowie der Entfall des § 72 Abs. 8 und des § 173 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die fünfjährige Amtsperiode für die Mitglieder der Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz gilt erstmals für die mit Wirkung vom 1. Juli 2010 erfolgenden Entsendungen.
(49)Absatz 49§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß § 75a Abs. 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.“
Artikel 7
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 Abs. 13 wird das Zitat „AVG, BGBl. Nr. 52/1991“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51“ ersetzt.In § 20 Abs. 13 wird das Zitat AVG, Bundesgesetzblatt Nr.52 aus 1991, durch das Zitat Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51 ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3,
In § 43 wird das Zitat
„Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522“
durch das Zitat
„Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167“
ersetzt.
In §43 wird das Zitat
Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG1994), Bundesgesetzblatt Nr.522
durch das Zitat
Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl.INr. 167
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Asylgerichtshofgesetzes
Das Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 3“ durch den Ausdruck „§ 3.“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 wird das Zitat „Richterdienstgesetzes – RDG“ durch das Zitat „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 5 sowie in Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils das Zitat „RDG“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Tabelle in § 4 Abs. 2 lautet ab 1. Juli 2008:
|
„in der Gehaltsstufe
|
Euro
|
|
1
|
3.258,0
|
|
2
|
3.739,3
|
|
3
|
4.176,9
|
|
4
|
4.831,4
|
|
5
|
5.387,4
|
|
6
|
5.892,0
|
|
7
|
6.252,9
|
|
8
|
6.528,8“
|
4a.Novellierungsanordnung 4a, Die Tabelle in § 4 Abs. 2 lautet ab 1. Jänner 2009:
4b.Novellierungsanordnung 4b, In § 4 Abs. 3 und 4 wird mit 1. Juli 2008
ersetzt.
4c.Novellierungsanordnung 4c, In § 4 Abs. 3 und 4 wird mit 1. Jänner 2009
ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 Abs. 2 wird das Zitat „Richterdienstgesetzes“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jenem Einzelrichter oder Senat zu belassen, von dem sie bisher geführt worden sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 14 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 2)“.In § 14 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck (§6 Absatz ,).
8.Novellierungsanordnung 8, In § 17 Abs. 5 wird das Wort „der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 23 lautet:
„
§ 23.
(1)Absatz einsSoweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „Berufung“ der Begriff „Beschwerde“ tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „Berufung“ der Begriff „Beschwerde“ tritt.
(2)Absatz 2Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des § 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
(2)Absatz 2In seiner Entscheidung hat der Asylgerichtshof zu bestimmen, welches Gericht oder welche Verwaltungsbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für dieses Gericht oder diese Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet die Entscheidung des Asylgerichtshofes den Exekutionstitel.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 28 wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
(5)Absatz 5In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.“
(6)Absatz 6In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4 und Z 4b mit 1. Juli 2008;
§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4a und Z 4c mit 1. Jänner 2009.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 29 wird folgender Abs. 6 angefügt:
(6)Absatz 6Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richter des Asylgerichtshofes und dem Bezug, den das Mitglied als Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richter des Asylgerichtshofes die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.“
Artikel 9
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
In § 7 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
(1a)Absatz eins aFür Ausschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die gemäß Abs. 1 Z 2 eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.“
Artikel 10
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:
In den §§ 6, 9 Abs. 3 und 10 Abs. 10 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 71 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDas Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 73 lauten die Überschrift und Abs. 1:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1)Absatz einsWurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Landeslehrers abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 71 vorzugehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 73 Abs. 3 entfällt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:
3b.Novellierungsanordnung 3b, In § 115d Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 124 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 123 wird folgender Abs. 58 angefügt:
(58)Absatz 58§ 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 23 wird die Bezeichnung „XXX/200.“ durch die Bezeichnung „30/2006“ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 46 Abs. 5 wird das Wort „vom“ durch das Wort „von“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 61 wird das Zitat „§§ 114 bis 117“ durch das Zitat „§§ 114 bis 116a“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 79 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDas Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Lehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Lehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lehrers Bedacht zu nehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 81 lauten die Überschrift und Abs. 1:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1)Absatz einsWurde der Lehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Lehrers abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 79 vorzugehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 81 Abs. 3 entfällt.
6a.Novellierungsanordnung 6a, In § 124d Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 127 wird folgender Abs. 44 angefügt:Dem § 127 wird folgender Absatz 44, angefügt:
(44)Absatz 44§ 79 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 samt Überschrift, Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 2 lit. a sowie der Entfall des § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 128 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 2 lit. a lautet:
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch
den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder
den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges,
jeweils mit“
Artikel 14
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetzes
Das Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2008, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10a Abs. 1 Z 4 lit. b wird nach dem Wort „Soldaten“ die Wortfolge „und Angehörige der Heeresverwaltung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 10b Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2§ 4 ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 4 stehen muss.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 14 wird folgender Abs. 14 angefügt:
(14)Absatz 14§ 10a Abs. 1 Z 4 lit. b und § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung der Reisegebührenvorschrift
Die Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2008, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„
§ 44a.
Eine unter Anwendung des § 41 Abs. 4 BDG 1979 durchgeführte Versetzung eines Beamten begründet keinen Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.“ Eine unter Anwendung des § 41 Abs. 4 BDG 1979 durchgeführte Versetzung eines Beamten begründet keinen Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII des römisch eins. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 45 Abs. 2 wird der Ausdruck „RDG“ durch den Ausdruck „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961,“ ersetzt.In § 45 Abs. 2 wird der Ausdruck RDG durch den Ausdruck Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr.305 aus 1961,, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 45 Abs. 3 und § 46 wird der Ausdruck „RDG“ jeweils durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 77 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem § 77 wird folgender Absatz 29, angefügt:
(29)Absatz 29§ 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2007, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort „Eignung“ die Wortfolge „, einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 27a Abs. 3 Z 7),“ eingefügt.In § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort Eignung die Wortfolge , einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§27a Absatz , Z7), eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3)Absatz 3Bei der Auswahl der Kandidaten für die Rechtspflegerausbildung ist zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage auf anerkannte Methoden der Personalauswahl zurückzugreifen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 25 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Verwendung bei einem oder mehreren“ durch die Wortfolge „aufeinanderfolgende Verwendung bei zumindest zwei“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:
„Ablauf des Ausbildungsdienstes
§ 25a.
(1)Absatz einsBei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf zu achten, dass der Rechtspflegeranwärter im Laufe seiner Ausbildung aufeinanderfolgend zumindest drei Rechtspflegern zur Ausbildung zugewiesen wird.
(2)Absatz 2Nach Absolvierung des Grundlehrganges ist, nach Möglichkeit auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, überdies eine dreimonatige Ausbildung bei einem Richter vorzusehen. Darüber hinaus kann auch eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einem Vorsteher der Geschäftsstelle vorgesehen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 27 Abs. 3 wird das Wort „halbtägig“ durch die Wortfolge „im Ausmaß von 70%“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Eine Verwendung in der Geschäftsstelle des Gerichts darf das Ausmaß von 30% nicht überschreiten und soll insbesondere auf dem angestrebten Arbeitsgebiet erfolgen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:
„Beurteilung des Ausbildungsstandes
§ 27a.
(1)Absatz einsJeder mit der Ausbildung des Rechtspflegeranwärters betraute Richter, Rechtspfleger oder Bedienstete hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Rechtspflegerberuf – auch unter dem Blickwinkel von dessen sozialer Kompetenz - nach den in Abs. 3 bis 6 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluss seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.
(2)Absatz 2Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Rechtspflegeranwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Rechtspflegeranwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Rechtspflegeranwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.
(3)Absatz 3Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften,
die Fähigkeiten und die Auffassung,
der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit,
die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr,
die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse die Kenntnis von Fremdsprachen,
das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kollegen und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten,
die sozialen Fähigkeiten (z.B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) und
der Erfolg der Verwendung.
(4)Absatz 4Darüber hinaus sind sonstige für die Beurteilung relevante Umstände anzuführen.
(5)Absatz 5Die Beurteilung hat zu lauten:
ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten,
sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten,
gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, oder
nicht entsprechend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(6)Absatz 6Die Beurteilung ist von jedem Richter, Rechtspfleger oder Bediensteten, dem der Rechtspflegeranwärter zur Ausbildung zugewiesen ist, spätestens nach dem Ende der jeweiligen Ausbildungszuteilung zur erstatten. Erforderlichenfalls hat eine Zwischenbeurteilung zu erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Inhalt des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
(2)Absatz 2Die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a ff BDG 1979 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 27 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur anteilig.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Inhalt des § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und nach dem Wort „Wirkungskreis“ wird die Wortfolge „, jeweils einschließlich der Vertiefung der sozialen Kompetenz“ eingefügt und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
(2)Absatz 2Bei der Gestaltung der Lehrgangsinhalte ist – für alle Arbeitsgebiete - insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass den Rechtspflegeranwärtern die für den Rechtspflegerberuf notwendigen Kenntnisse über das Verhalten im Parteienverkehr und die Grundsätze des Zeitmanagements im Allgemeinen sowie auf den Gebieten der Kommunikation, der Verhandlungsführung und der Grundzüge des Konfliktmanagements im Besonderen vermittelt werden. Im Arbeitsgebietslehrgang für das Arbeitsgebiet nach § 2 Z 2 bilden diese Ausbildungsinhalte einen besonderen Ausbildungsschwerpunkt.
(3)Absatz 3Die näheren Ausbildungsinhalte und –formen für den Grundlehrgang und für die einzelnen Arbeitgebietslehrgänge sowie die auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaße sind durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzulegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt:
(5)Absatz 5§ 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5a Abs. 1 Z 1 entfällt die Wendung „nach dem 31. Dezember 1979 liegenden“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5a wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4)Absatz 4An die Stelle des in Abs. 3 angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 2 wird nach der Kurzbezeichnung „ASVG“ die Wendung „für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, In § 18g Abs. 2 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 22 wird folgender Abs. 32 angefügt:
(32)Absatz 32§ 5a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in § 11 Abs. 1 genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.“
Artikel 19
Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie
Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 106/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:
Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt, wenn sie zum Besuch des Aufstiegskurses zugelassen wurden und an einem zumindest drei Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule teilgenommen haben, das rechtliche und ökonomische Inhalte enthält, die insbesondere in einem Zusammenhang mit dem Verwaltungsmanagement stehen.“
Artikel 20
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1)Absatz einsDie Verordnung der Bundesregierung vom 4. März 1980 betreffend die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 105/1980 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002, wird aufgehoben.Die Verordnung der Bundesregierung vom 4. März 1980 betreffend die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002, wird aufgehoben.
(2)Absatz 2Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 106/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird mit Ablauf des 31. Oktober 2011 aufgehoben.Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird mit Ablauf des 31. Oktober 2011 aufgehoben.
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