147. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art."Art". | Gegenstand |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
5 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
6 | Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
7 | Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
8 | Änderung des Asylgerichtshofgesetzes |
9 | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
10 | Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
11 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
12 | Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966 |
13 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
14 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes |
15 | Änderung des Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetzes |
16 | Änderung der Reisegebührenvorschrift |
17 | Änderung des Rechtspflegergesetzes |
18 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
19Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung | und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie |
20 | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979Artikel 1, Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 7 Z 2 wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522“ durch das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 2, wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522“ durch das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt , I Nr. 167“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 8 entfällt.Paragraph 14, Absatz 8, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 3 und 4, § 15a Abs. 3, § 152d sowie § 272 wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994“ jeweils durch das Zitat „HDG 2002“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3 und 4, Paragraph 15 a, Absatz 3,, Paragraph 152 d, sowie Paragraph 272, wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994“ jeweils durch das Zitat „HDG 2002“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 34 Abs. 3 entfällt. Die bisherigen Abs. 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“.Paragraph 34, Absatz 3, entfällt. Die bisherigen Absatz 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Abs. 1 ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung(4) Absatz eins, ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung
innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und
im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich eines Landespolizeikommandos
erfolgt.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, § 60 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
ein fälschungssicheres Lichtbild,“
5b.Novellierungsanordnung 5b, § 65 Abs. 10 entfällt.Paragraph 65, Absatz 10, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 71 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.“(6) Die Absatz eins bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Absatz 2, geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 73 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Addis Abeba, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.In Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Addis Abeba, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 73 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Abuja, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.In Paragraph 73, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Abuja, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.
8a.Novellierungsanordnung 8a, In § 73 Abs. 7 wird das Zitat „§ 65 Abs. 8, 9 und 10“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 8 und 9“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz 7, wird das Zitat „§ 65 Absatz 8, 9 und 10 durch das Zitat „§ 65 Absatz 8 und 9 ersetzt.
8b.Novellierungsanordnung 8b, § 75a Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
wenn der Karenzurlaub
zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
zur
Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderBegründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 76 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 71 Abs. 6 ist auf das nach den Abs. 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.“(9) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, ist auf das nach den Absatz 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 83 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Beistrich durch das Wort „oder“ und am Ende der Z 3 das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt. Z 4 entfällt.In Paragraph 83, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, der Beistrich durch das Wort „oder“ und am Ende der Ziffer 3, das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt. Ziffer 4, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 93 Abs. 1 lautet:Paragraph 93, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 95 lauten die Überschrift und Abs. 1:In Paragraph 95, lauten die Überschrift und Absatz eins :
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1)Absatz eins,Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.“Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 95 Abs. 3 entfällt.Paragraph 95, Absatz 3, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 102 Abs. 1a erster und zweiter Satz lautet:Paragraph 102, Absatz eins a, erster und zweiter Satz lautet:
„Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 112 Abs. 4, über Kosten nach § 117, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 und über Ratengesuche nach § 127 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Vorsitzenden erforderlich.“
„Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach Paragraph 112, Absatz 4,, über Kosten nach Paragraph 117,, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123 und über Ratengesuche nach Paragraph 127, Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Vorsitzenden erforderlich.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 137 Abs. 7, 8 und 10, § 143 Abs. 5 und 6 und § 147 Abs. 5 und 6 wird das Wort „Stellenplan“ jeweils durch das Wort „Personalplan“ ersetzt.In Paragraph 137, Absatz 7, 8 und 10, Paragraph 143, Absatz 5 und 6 und Paragraph 147, Absatz 5 und 6 wird das Wort „Stellenplan“ jeweils durch das Wort „Personalplan“ ersetzt.
15a.Novellierungsanordnung 15a, In § 169 Abs. 1 Z 9 und § 173 Abs. 1 Z 8 wird das Zitat „§ 65 Abs. 1 und 4 bis 8 und 10“ jeweils durch das Zitat „§ 65 Abs. 1 und 4 bis 8“ ersetzt.In Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 8, wird das Zitat „§ 65 Absatz eins und 4 bis 8 und 10 jeweils durch das Zitat „§ 65 Absatz eins und 4 bis 8 ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 194 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 194, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 203 Abs. 2 Z 4 und § 207m Abs. 2 wird das Zitat „207l“ jeweils durch das Zitat „207k“ ersetzt.In Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 207 m, Absatz 2, wird das Zitat „207l“ jeweils durch das Zitat „207k“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 219 Abs. 6 Z 6 wird das Zitat „§ 76 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8“ durch das Zitat „§ 76 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 und 9“ ersetzt.In Paragraph 219, Absatz 6, Ziffer 6, wird das Zitat „§ 76 Absatz 6, Satz 2 und Absatz 8, durch das Zitat „§ 76 Absatz 6, Satz 2, Absatz 8 und 9 ersetzt.
18a.Novellierungsanordnung 18a, In § 236b Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph 236 b, Absatz 2, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“
19.Novellierungsanordnung 19, § 247 Abs. 5 lautet:Paragraph 247, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 2001 zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen herangezogen werden, sowie Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die unmittelbar in Dienstverhältnisse als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihre bisherigen Dienstgrade gemäß § 6 WG 2001 als Verwendungsbezeichnungen an Stelle der Amtstitel führen.“(5) Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 2001 zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen herangezogen werden, sowie Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die unmittelbar in Dienstverhältnisse als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihre bisherigen Dienstgrade gemäß Paragraph 6, WG 2001 als Verwendungsbezeichnungen an Stelle der Amtstitel führen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 259 wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522“ durch das Zitat „HDG 2002“ ersetzt.In Paragraph 259, wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522“ durch das Zitat „HDG 2002“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 284 Abs. 67 vorletzter und letzter Satz lautet:Paragraph 284, Absatz 67, vorletzter und letzter Satz lautet:
„§ 78e ist mit den in § 213a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Lehrer anzuwenden. Für alle anderen Beamten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 78e Abs.1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden.“
„§ 78e ist mit den in Paragraph 213 a, vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Lehrer anzuwenden. Für alle anderen Beamten hat die Rahmenzeit im Sinne des Paragraph 78 e, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 284 werden folgende Abs. 69 bis 72 angefügt:Dem Paragraph 284, werden folgende Absatz 69 bis 72 angefügt:
„Absatz 69,(69) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:(69) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
§ 73 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2008,
Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, mit 1. Jänner 2008,
§ 41 Abs. 4, § 71 Abs. 6, § 73 Abs. 7, § 75a Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 9, § 83 Abs. 1, § 93 Abs. 1, § 95 Abs. 1 samt Überschrift, § 169 Abs. 1 Z 9, § 173 Abs. 1 Z 8, § 203 Abs. 2 Z 4, § 207m Abs. 2, § 219 Abs. 6 Z 6, § 247 Abs. 5, Anlage 1 Z 1.12, Z 2.22, Z 8.16 Abs. 1 lit. a, Z 12.12, Z 12.17, Z 13.13, Z 17.2 lit. a, Z 22.1 Abs. 1 lit. b, Z 23.1 Abs. 6, Z 55.2 Abs. 1 lit. a, Z 31.6, Z 32.3, Z 33.3, Z 33.3a und Z 59.1 lit. a sowie der Entfall des § 65 Abs. 10, des § 95 Abs. 3 und der Anlage 1 Z 2.13 und Z 2.16 mit 1. Jänner 2009 undParagraph 41, Absatz 4,, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 73, Absatz 7,, Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 76, Absatz 9,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 207 m, Absatz 2,, Paragraph 219, Absatz 6, Ziffer 6,, Paragraph 247, Absatz 5,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 22,, Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera a,, Ziffer 12 Punkt 12,, Ziffer 12 Punkt 17,, Ziffer 13 Punkt 13,, Ziffer 17 Punkt 2, Litera a,, Ziffer 22 Punkt eins, Absatz eins, Litera b,, Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 6,, Ziffer 55 Punkt 2, Absatz eins, Litera a,, Ziffer 31 Punkt 6,, Ziffer 32 Punkt 3,, Ziffer 33 Punkt 3,, Ziffer 33 Punkt 3 a und Ziffer 59 Punkt eins, Litera a, sowie der Entfall des Paragraph 65, Absatz 10,, des Paragraph 95, Absatz 3 und der Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 13 und Ziffer 2 Punkt 16, mit 1. Jänner 2009 und
der Entfall der Anlage 1 Z 8.16 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
der Entfall der Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 16, Absatz 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
(70)Absatz 70,§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß § 75a Abs. 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß Paragraph 75 a, Absatz 2, Litera b, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.
(71)Absatz 71,Auf Beamte, die vor dem 1. April 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach gemäß Anlage 1 Z 2.13 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung erworben haben, ist Anlage 1 Z 2.13, Z 8.16 Abs. 1 lit. a und Z 13.13 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Die mit der Beamten-Aufstiegsprüfung, gemäß Anlage 1 Z 2.13 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, verbundenen Rechte bleiben unberührt.Auf Beamte, die vor dem 1. April 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach gemäß Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 13, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung erworben haben, ist Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 13,, Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera a und Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Die mit der Beamten-Aufstiegsprüfung, gemäß Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 13, in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, verbundenen Rechte bleiben unberührt.
(72)Absatz 72,Für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, sind die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. c und d mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ernennungserfordernisses der Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ jeweils die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ zu verstehen ist. Für diese Personen ist für die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 Anlage 1 Z 1.12 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.“Für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, sind die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera c und d mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ernennungserfordernisses der Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ jeweils die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ zu verstehen ist. Für diese Personen ist für die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.“
23.Novellierungsanordnung 23, In Anlage 1 wird der Z 1.3.6 lit. j folgende Wortfolge angefügt:In Anlage 1 wird der Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j, folgende Wortfolge angefügt:
„der Sektion III (Budget, Personal, Förderungen, Öffentlichkeitsarbeit, IT-Koordination),“
„der Sektion römisch drei (Budget, Personal, Förderungen, Öffentlichkeitsarbeit, IT-Koordination),“
23a.Novellierungsanordnung 23a, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.9 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.3.10 angefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 3 Punkt 9, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 3 Punkt 10, angefügt:
„
1.3.10. der Berater des Bundespräsidenten für europäische und internationale Angelegenheiten.“
24.Novellierungsanordnung 24, Anlage 1 Z 1.10.6 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 6, lautet:
„
1.10.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in der Gebietsbauleitung Mittleres Inntal,“
25.Novellierungsanordnung 25, In Anlage 1 Z 1.12 lit. b entfällt die Wortfolge „, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist“.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera b, entfällt die Wortfolge „, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist“.
26.Novellierungsanordnung 26, In Anlage 1 Z 1.13 entfallen der 2. Satz und die Z 1 bis 3.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, entfallen der 2. Satz und die Ziffer eins bis 3,
27.Novellierungsanordnung 27, Anlage 1 Z 2.11 Abs. 1 lautet samt Überschrift:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 11, Absatz eins, lautet samt Überschrift:
„Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung
2.11. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.“
2.11. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.“
28.Novellierungsanordnung 28, In Anlage 1 entfallen Z 2.13 samt Überschrift und Z 2.16 samt Überschrift.In Anlage 1 entfallen Ziffer 2 Punkt 13, samt Überschrift und Ziffer 2 Punkt 16, samt Überschrift.
29.Novellierungsanordnung 29, In Anlage 1 Z 2.22 entfällt der zweite Satz.In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 22, entfällt der zweite Satz.
30.Novellierungsanordnung 30, In Anlage 1 Z 8.16 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „oder 2.13“. Die Abs. 2 und 3 entfallen.In Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „oder 2.13“. Die Absatz 2 und 3 entfallen.
31.Novellierungsanordnung 31, In Anlage 1 Z 17.2 lit. a und Z 55.2 Abs. 1 lit. a entfällt jeweils die Wendung „oder 2.13“.In Anlage 1 Ziffer 17 Punkt 2, Litera a und Ziffer 55 Punkt 2, Absatz eins, Litera a, entfällt jeweils die Wendung „oder 2.13“.
32.Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 1 Z 12.12 lit. a wird das Zitat „Z 1.12 lit. a“ durch das Zitat „Z 1.12“ ersetzt.In der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 12, Litera a, wird das Zitat „Z 1.12 lit. a“ durch das Zitat „Z 1.12“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Anlage 1 Z 12.17 lautet:Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 17, lautet:
12.17. An Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 12.12 lit. a
12.17. An Stelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 12 Punkt 12, Litera a
eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 und
der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hochschulstudien entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz. Z 1.13 ist anzuwenden.“der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hochschulstudien entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz. Ziffer eins Punkt 13, ist anzuwenden.“
38.Novellierungsanordnung 38, Anlage 1 Z 13.13 lautet:Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 13, lautet:
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 2.11 oderder Ziffer 2 Punkt 11, oder
die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder
das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in Sub-Litera, b, b, geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,
die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 12 Wochen und
die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Bachelorstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).“Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Absatz eins, Litera c, tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. römisch eins Nr. 119/1999 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1997,).“
39.Novellierungsanordnung 39, In Anlage 1 Z 22.1 Abs. 1 lit. b wird nach der Wendung „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005“ die Wendung „für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule“eingefügt.In Anlage 1 Ziffer 22 Punkt eins, Absatz eins, Litera b, wird nach der Wendung „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005“ die Wendung „für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule“eingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. a wird die Wortfolge „Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002“ durch die Wortfolge „Hochschulbildung gemäß Z 1.12“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 5, Litera a, wird die Wortfolge „Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002“ durch die Wortfolge „Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 entfällt nach der Wendung „akademischen Grades“ das Wort „des“.In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 6, entfällt nach der Wendung „akademischen Grades“ das Wort „des“.
42.Novellierungsanordnung 42, Anlage 1 Z 31.6 lautet:Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 6, lautet:
„31.6.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oderDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12 oder
eine achtjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 3, PF 3, PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.“eine achtjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 3, PF 3, PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung römisch zwei.“
43.Novellierungsanordnung 43, Anlage 1 Z 32.3 lautet:Anlage 1 Ziffer 32 Punkt 3, lautet:
„32.3.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oderDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12 oder
eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.“eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung römisch zwei.“
44.Novellierungsanordnung 44, Anlage 1 Z 33.3 lautet:Anlage 1 Ziffer 33 Punkt 3, lautet:
„33.3.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oderDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12 oder
eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.“eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung römisch zwei.“
45.Novellierungsanordnung 45, In Anlage 1 Z 33.3a wird das Zitat „Z 33.3 lit. c“ durch das Zitat „Z 33.3 lit. b“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 33 Punkt 3 a, wird das Zitat „Z 33.3 lit. c“ durch das Zitat „Z 33.3 lit. b“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In Anlage 1 Z 59.1 lit. a wird das Zitat „Z 2.11, 2.12 oder 2.13“ durch das Zitat „Z 2.11 oder 2.12“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 59 Punkt eins, Litera a, wird das Zitat „Z 2.11, 2.12 oder 2.13“ durch das Zitat „Z 2.11 oder 2.12“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956Artikel 2, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13a Abs. 2 wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „aus dem Bundesdienstverhältnis“ ersetzt.Paragraph 13 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „aus dem Bundesdienstverhältnis“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 15 Abs. 5 lautet:Paragraph 15, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Ist der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
eines Urlaubs, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.“einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.“
3.Novellierungsanordnung 3, Am Ende des § 20b Abs. 4 wird vor dem Punkt der Wortlaut „oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen“ eingefügt.Am Ende des Paragraph 20 b, Absatz 4, wird vor dem Punkt der Wortlaut „oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 21g Abs. 6 lautet:Paragraph 21 g, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Auf den Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2 ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Innerhalb des Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.“(6) Auf den Funktionszuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 2, ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Innerhalb des Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 21g Abs. 7 lautet:Paragraph 21 g, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Ist der Familienangehörige innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 an jedem weiteren Tag der Abwesenheit. Zeiträume, in denen der Familienangehörige auf Grund(7) Ist der Familienangehörige innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 an jedem weiteren Tag der Abwesenheit. Zeiträume, in denen der Familienangehörige auf Grund
außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen muss, oder
mangelnder medizinischer Versorgung im Aufenthaltsland in stationärer Behandlung im Inland steht,
bleiben außer Betracht.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 21h Abs. 2 lautet:Paragraph 21 h, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage gezahlt werden. Dieser Vorschuss ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 21h wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 21 h, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des § 21c Abs. 1 eine Kaution zu hinterlegen, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution gezahlt werden. Diesen Vorschuss hat der Beamte in allen Fällen längstens binnen 30 Tagen nach Enden der Verwendung am ausländischen Dienstort oder, wenn das Mietverhältnis früher endet, binnen 30 Tagen nach Enden des Mietverhältnisses zur Gänze zurück zu zahlen. Die Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zuzüglich allenfalls erzielter Zinserträge hat entweder in jener Währung zu erfolgen, in der die Kaution entrichtet wurde, oder, wenn dies unzweckmäßig ist, in Euro zum Gegenwert dieser Währung zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder deren Fälligkeit. Kommt der Beamte der Rückzahlungspflicht innerhalb der jeweiligen Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der aushaftende Betrag binnen kürzestmöglicher Zeit durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.“(3) Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des Paragraph 21 c, Absatz eins, eine Kaution zu hinterlegen, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution gezahlt werden. Diesen Vorschuss hat der Beamte in allen Fällen längstens binnen 30 Tagen nach Enden der Verwendung am ausländischen Dienstort oder, wenn das Mietverhältnis früher endet, binnen 30 Tagen nach Enden des Mietverhältnisses zur Gänze zurück zu zahlen. Die Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zuzüglich allenfalls erzielter Zinserträge hat entweder in jener Währung zu erfolgen, in der die Kaution entrichtet wurde, oder, wenn dies unzweckmäßig ist, in Euro zum Gegenwert dieser Währung zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder deren Fälligkeit. Kommt der Beamte der Rückzahlungspflicht innerhalb der jeweiligen Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der aushaftende Betrag binnen kürzestmöglicher Zeit durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 28, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
7b.Novellierungsanordnung 7b, Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 30, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
7c.Novellierungsanordnung 7c, § 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
in der Funktionsgruppe 7
für die ersten fünf Jahre
7 762,2 €,
ab dem sechsten Jahr
8 227,3 €,
in der Funktionsgruppe 8
für die ersten fünf Jahre
8 313,3 €,
ab dem sechsten Jahr
8 778,3 €,
in der Funktionsgruppe 9
für die ersten fünf Jahre
8 778,3 €,
ab dem sechsten Jahr
9 424,7 €.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 36b Abs. 1a Z 2, § 77a Abs. 1a Z 2 und § 94 Abs. 1a Z 2 wird jeweils das Wort „Stellenplanes“ durch das Wort „Personalplans“ ersetzt.In Paragraph 36 b, Absatz eins a, Ziffer 2,, Paragraph 77 a, Absatz eins a, Ziffer 2 und Paragraph 94, Absatz eins a, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Stellenplanes“ durch das Wort „Personalplans“ ersetzt.
8a.Novellierungsanordnung 8a, In § 40a Abs. 1 wird der Betrag„91,3 €“ durch den Betrag „94,5 €“ ersetzt.In Paragraph 40 a, Absatz eins, wird der Betrag„91,3 €“ durch den Betrag „94,5 €“ ersetzt.
8b.Novellierungsanordnung 8b, In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 40 b, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a) der Betrag „9,3 €“ durch den Betrag „9,6 €“,a) in Ziffer eins, Litera a,) der Betrag „9,3 €“ durch den Betrag „9,6 €“,
b) in Z 1 lit. b) der Betrag „18,5 €“ durch den Betrag „19,2 €“,b) in Ziffer eins, Litera b,) der Betrag „18,5 €“ durch den Betrag „19,2 €“,
c) in Z 2 der Betrag „157,0 €“ durch den Betrag „162,6 €“,c) in Ziffer 2, der Betrag „157,0 €“ durch den Betrag „162,6 €“,
d) in Z 3 der Betrag „267,7 €“ durch den Betrag „277,2 €“,d) in Ziffer 3, der Betrag „267,7 €“ durch den Betrag „277,2 €“,
e) in Z 4 der Betrag „369,4 €“ durch den Betrag „382,5 €“,e) in Ziffer 4, der Betrag „369,4 €“ durch den Betrag „382,5 €“,
f) in Z 5 der Betrag „346,2 €“ durch den Betrag „358,5 €“ undf) in Ziffer 5, der Betrag „346,2 €“ durch den Betrag „358,5 €“ und
g) in Z 6 der Betrag „290,9 €“ durch den Betrag „301,2 €“.“g) in Ziffer 6, der Betrag „290,9 €“ durch den Betrag „301,2 €“.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 40b Abs. 3 lautet:Paragraph 40 b, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.“(3) Auf die Vergütung nach Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, anzuwenden.“
9a.Novellierungsanordnung 9a, In § 40c Abs. 1 wird der Betrag „341,4 €“durch den Betrag „353,5 €“ und der Betrag „466,7 €“ durch den Betrag „483,3 €“ ersetzt.In Paragraph 40 c, Absatz eins, wird der Betrag „341,4 €“durch den Betrag „353,5 €“ und der Betrag „466,7 €“ durch den Betrag „483,3 €“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 40c Abs. 2 lautet:Paragraph 40 c, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:(2) Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
§ 15 Abs. 1 letzter Satz undParagraph 15, Absatz eins, letzter Satz und
§ 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dassParagraph 15, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt undan die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Absatz eins, genannten Aufgaben tritt und
Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.“Zeiträume einer Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.“
10a.Novellierungsanordnung 10a, Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 48, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
10b.Novellierungsanordnung 10b, Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 48 a, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
10c.Novellierungsanordnung 10c, In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „651,6 €“ durch den Betrag „674,7 €“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 4, wird der Betrag „651,6 €“ durch den Betrag „674,7 €“ ersetzt.
10d.Novellierungsanordnung 10d, In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „350,2 €“ durch den Betrag „362,6 €“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz eins, wird der Betrag „350,2 €“ durch den Betrag „362,6 €“ ersetzt.
10e.Novellierungsanordnung 10e, In § 53b Abs. 1 wird der Betrag „341,4 €“ durch den Betrag „353,5 €“ und der Betrag „466,7 €“ durch den Betrag „483,3 €“ ersetzt.In Paragraph 53 b, Absatz eins, wird der Betrag „341,4 €“ durch den Betrag „353,5 €“ und der Betrag „466,7 €“ durch den Betrag „483,3 €“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 53b Abs. 2 lautet:Paragraph 53 b, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:(2) Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
§ 15 Abs. 1 letzter Satz undParagraph 15, Absatz eins, letzter Satz und
§ 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dassParagraph 15, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt undan die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Absatz eins, genannten Aufgaben tritt und
Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.“Zeiträume einer Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.“
11a.Novellierungsanordnung 11a, Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 55, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
11b.Novellierungsanordnung 11b, § 57 Abs. 2 lautet:Paragraph 57, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Dienstzulage beträgt
für Leiter der Verwendungsgruppe L PH
für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2
für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
11c.Novellierungsanordnung 11c, In § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „574,7 €“ durch den Betrag „595,1 €“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag „574,7 €“ durch den Betrag „595,1 €“ ersetzt.
11d.Novellierungsanordnung 11d, In § 58 Abs. 4 wird der Betrag „69,4 €“ durch den Betrag „71,9 €“ und der Betrag „127,1 €“ durch den Betrag „131,6 €“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 4, wird der Betrag „69,4 €“ durch den Betrag „71,9 €“ und der Betrag „127,1 €“ durch den Betrag „131,6 €“ ersetzt.
11e.Novellierungsanordnung 11e, § 58 Abs. 6 lautet:Paragraph 58, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt(6) Die im Absatz 5, angeführte Dienstzulage beträgt
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 39,5 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 11,8 €.“In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 39,5 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 11,8 €.“
11f.Novellierungsanordnung 11f, In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „513,5 €“ durch den Betrag „531,7 €“ ersetzt.“In Paragraph 59, Absatz 2, wird der Betrag „513,5 €“ durch den Betrag „531,7 €“ ersetzt.“
11g.Novellierungsanordnung 11g, In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 59 a, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „77,1 €“ durch den Betrag „79,8 €“,a) in Ziffer eins, der Betrag „77,1 €“ durch den Betrag „79,8 €“,
b) in Z 2 der Betrag „116,8 €“ durch den Betrag „120,9 €“ undb) in Ziffer 2, der Betrag „116,8 €“ durch den Betrag „120,9 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „160,3 €“ durch den Betrag „166,0 €“.c) in Ziffer 3, der Betrag „160,3 €“ durch den Betrag „166,0 €“.
11h.Novellierungsanordnung 11h, In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „77,1 €“ durch den Betrag „79,8 €“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 2, wird der Betrag „77,1 €“ durch den Betrag „79,8 €“ ersetzt.
11i.Novellierungsanordnung 11i, In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „16,7 €“ durch den Betrag „17,3 €“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 2 a, wird der Betrag „16,7 €“ durch den Betrag „17,3 €“ ersetzt.
11j.Novellierungsanordnung 11j, In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „116,8 €“ durch den Betrag „120,9 €“ ersetzt.“In Paragraph 59 a, Absatz 3, wird der Betrag „116,8 €“ durch den Betrag „120,9 €“ ersetzt.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 59a Abs. 4 Z 1 wird vor der Wendung „sowie Religionslehrern“ folgende Wortgruppe eingefügt:In Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer eins, wird vor der Wendung „sowie Religionslehrern“ folgende Wortgruppe eingefügt:
„Lehrern für Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2, die als für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Volksschule zusätzlich eingesetzte Lehrer mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts für die Ausbildung von Studierenden für das Lehramt für Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an Volksschulen betraut sind,“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 59a Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „Praxisschulen“ die Wortgruppe „entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika“eingefügt und nach der Tabelle folgender Satz angefügt:In Paragraph 59 a, Absatz 5, wird im ersten Satz nach dem Wort „Praxisschulen“ die Wortgruppe „entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika“eingefügt und nach der Tabelle folgender Satz angefügt:
„Bei der Verwendung mehrerer Lehrer in derselben Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einem Lehrer.“
13a.Novellierungsanordnung 13a, In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „92,7 €“ durch den Betrag „96,0 €“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 5 a, Ziffer 2, wird der Betrag „92,7 €“ durch den Betrag „96,0 €“ ersetzt.
13b.Novellierungsanordnung 13b, In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 59 b, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „54,9 €“ durch den Betrag „56,8 €“,a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „54,9 €“ durch den Betrag „56,8 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „68,4 €“ durch den Betrag „70,8 €“,b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „68,4 €“ durch den Betrag „70,8 €“,
c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „82,2 €“ durch den Betrag „85,1 €“ undc) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera d, der Betrag „82,2 €“ durch den Betrag „85,1 €“ und
d) in Z 4 der Betrag „27,6 €“ durch den Betrag „28,6 €“.d) in Ziffer 4, der Betrag „27,6 €“ durch den Betrag „28,6 €“.
13c.Novellierungsanordnung 13c, In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 59 b, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „54,9 €“ durch den Betrag „56,8 €“,a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „54,9 €“ durch den Betrag „56,8 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „68,4 €“ durch den Betrag „70,8 €“,b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „68,4 €“ durch den Betrag „70,8 €“,
c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „75,6 €“ durch den Betrag „78,3 €“,c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 3, Litera c, der Betrag „75,6 €“ durch den Betrag „78,3 €“,
d) in Z 4 der Betrag „53,8 €“ durch den Betrag „55,7 €“ undd) in Ziffer 4, der Betrag „53,8 €“ durch den Betrag „55,7 €“ und
e) in Z 5 der Betrag „27,1 €“ durch den Betrag „28,1 €“.e) in Ziffer 5, der Betrag „27,1 €“ durch den Betrag „28,1 €“.
13d.Novellierungsanordnung 13d, In § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „82,2 €“ durch den Betrag „85,1 €“ und in Z 2 der Betrag „96,5 €“ durch den Betrag „99,9 €“ ersetzt.In Paragraph 59 b, Absatz 3, wird in Ziffer eins, der Betrag „82,2 €“ durch den Betrag „85,1 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „96,5 €“ durch den Betrag „99,9 €“ ersetzt.
13e.Novellierungsanordnung 13e, In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „107,5 €“ durch den Betrag „111,3 €“ ersetzt.In Paragraph 59 b, Absatz 4, wird der Betrag „107,5 €“ durch den Betrag „111,3 €“ ersetzt.
13f.Novellierungsanordnung 13f, In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „35,2 €“ durch den Betrag „36,4 €“ ersetzt.In Paragraph 59 b, Absatz 5, wird der Betrag „35,2 €“ durch den Betrag „36,4 €“ ersetzt.
13g.Novellierungsanordnung 13g, In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „107,5 €“ durch den Betrag „111,3 €“ ersetzt.“In Paragraph 59 b, Absatz 6, wird der Betrag „107,5 €“ durch den Betrag „111,3 €“ ersetzt.“
13h.Novellierungsanordnung 13h, Die Tabelle in § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 60, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
13i.Novellierungsanordnung 13i, In § 60 Abs. 3 wird der Betrag „45,4 €“ durch den Betrag „47,0 €“ und der Betrag „38,1 €“ durch den Betrag „39,5 €“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 3, wird der Betrag „45,4 €“ durch den Betrag „47,0 €“ und der Betrag „38,1 €“ durch den Betrag „39,5 €“ ersetzt.
13j.Novellierungsanordnung 13j, In § 60 Abs 4 wird der Betrag „13,6 €“ durch den Betrag „14,1 €“ und der Betrag „11,4 €“ durch den Betrag „11,8 €“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 4, wird der Betrag „13,6 €“ durch den Betrag „14,1 €“ und der Betrag „11,4 €“ durch den Betrag „11,8 €“ ersetzt.
13k.Novellierungsanordnung 13k, Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 60 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
13l.Novellierungsanordnung 13l, In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:In Paragraph 61, Absatz 8, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „30,7 €“ durch den Betrag „31,8 €“,a) in Ziffer eins, der Betrag „30,7 €“ durch den Betrag „31,8 €“,
b) in Z 2 der Betrag „26,6 €“ durch den Betrag „27,5 €“ undb) in Ziffer 2, der Betrag „26,6 €“ durch den Betrag „27,5 €“ und
c) im letzten Satz der Betrag „27,0 €“ durch den Betrag „28,0 €“ und der Betrag „23,2 €“ durch den Betrag „24,0 €“.
13m.Novellierungsanordnung 13m, In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 a, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „168,3 €“ durch den Betrag „174,3 €“ unda) in Ziffer eins, der Betrag „168,3 €“ durch den Betrag „174,3 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „147,3 €“ durch den Betrag „152,5 €“.b) in Ziffer 2, der Betrag „147,3 €“ durch den Betrag „152,5 €“.
13n.Novellierungsanordnung 13n, In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 b, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „134,6 €“ durch den Betrag „139,4 €“,a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „134,6 €“ durch den Betrag „139,4 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „113,6 €“ durch den Betrag „117,6 €“,b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „113,6 €“ durch den Betrag „117,6 €“,
c) in Z 2 lit. a der Betrag „105,2 €“ durch den Betrag „108,9, €“,c) in Ziffer 2, Litera a, der Betrag „105,2 €“ durch den Betrag „108,9, €“,
d) in Z 2 lit. b der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“,d) in Ziffer 2, Litera b, der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“,
e) in Z 3 lit. a der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“,e) in Ziffer 3, Litera a, der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“,
f) in Z 3 lit. b der Betrag „75,7 €“ durch den Betrag „78,4 €“,f) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag „75,7 €“ durch den Betrag „78,4 €“,
g) in Z 4 lit. a der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,9 €“ undg) in Ziffer 4, Litera a, der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,9 €“ und
h) in Z 4 lit. b der Betrag „37,8 €“ durch den Betrag „39,1 €“.h) in Ziffer 4, Litera b, der Betrag „37,8 €“ durch den Betrag „39,1 €“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 61b Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 61 b, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
14a.Novellierungsanordnung 14a, In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 c, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „75,6 €“ durch den Betrag „78,3 €“ unda) in Ziffer eins, der Betrag „75,6 €“ durch den Betrag „78,3 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „75,6 €“ durch den Betrag „78,3 €“ undb) in Ziffer 2, der Betrag „75,6 €“ durch den Betrag „78,3 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „126,2 €“ durch den Betrag „130,7 €“.c) in Ziffer 3, der Betrag „126,2 €“ durch den Betrag „130,7 €“.
14b.Novellierungsanordnung 14b, In § 61d Abs. 1 wird der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,9 €“ ersetzt.In Paragraph 61 d, Absatz eins, wird der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,9 €“ ersetzt.
14c.Novellierungsanordnung 14c, In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 e, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „126,2 €“ durch den Betrag „130,7 €“,a) in Ziffer eins, der Betrag „126,2 €“ durch den Betrag „130,7 €“,
b) in Z 2 der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,9 €“ undb) in Ziffer 2, der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,9 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“.c) in Ziffer 3, der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“.
14d.Novellierungsanordnung 14d, In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 61 e, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „159,8 €“ durch den Betrag „165,5 €“,a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „159,8 €“ durch den Betrag „165,5 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „143,1 €“ durch den Betrag „148,2 €“,b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „143,1 €“ durch den Betrag „148,2 €“,
c) in Z 2 lit. f der Betrag „126,2 €“ durch den Betrag „130,7 €“ und der Betrag „109,3 €“ durch den Betrag „113,2 €“,c) in Ziffer 2, Litera f, der Betrag „126,2 €“ durch den Betrag „130,7 €“ und der Betrag „109,3 €“ durch den Betrag „113,2 €“,
d) in Z 3 lit.c der Betrag „105,2 €“ durch den Betrag „108,9 €“ und der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“ undd) in Ziffer 3, Litera c, der Betrag „105,2 €“ durch den Betrag „108,9 €“ und der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“ und
e) in Z 4 der Betrag „105,2 €“ durch den Betrag „108,9 €“ und der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“.e) in Ziffer 4, der Betrag „105,2 €“ durch den Betrag „108,9 €“ und der Betrag „92,5 €“ durch den Betrag „95,8 €“.
14e.Novellierungsanordnung 14e, In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 62, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag„9,7 €“ durch den Betrag „10,0 €“,a) in Ziffer eins, der Betrag„9,7 €“ durch den Betrag „10,0 €“,
b) in Z 2 der Betrag „14,1 €“ durch den Betrag „14,6 €“,b) in Ziffer 2, der Betrag „14,1 €“ durch den Betrag „14,6 €“,
c) in Z 3 der Betrag „18,4 €“ durch den Betrag „19,1 €“ undc) in Ziffer 3, der Betrag „18,4 €“ durch den Betrag „19,1 €“ und
d) in Z 4 der Betrag „20,5 €“ durch den Betrag „21,2 €“.d) in Ziffer 4, der Betrag „20,5 €“ durch den Betrag „21,2 €“.
14f.Novellierungsanordnung 14f, In § 63b Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 63 b, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „232,9 €“ durch den Betrag „241,2 €“ unda) in Ziffer eins, der Betrag „232,9 €“ durch den Betrag „241,2 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „202,9 €“ durch den Betrag „210,1 €“.b) in Ziffer 2, der Betrag „202,9 €“ durch den Betrag „210,1 €“.
14g.Novellierungsanordnung 14g, In § 63b Abs. 5 werden ersetzt:In Paragraph 63 b, Absatz 5, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „29,9 €“ durch den Betrag „31,0 €“ unda) in Ziffer eins, der Betrag „29,9 €“ durch den Betrag „31,0 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „26,1 €“ durch den Betrag „27,0 €“.b) in Ziffer 2, der Betrag „26,1 €“ durch den Betrag „27,0 €“.
14h.Novellierungsanordnung 14h, Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 65, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
14i.Novellierungsanordnung 14i, Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
14j.Novellierungsanordnung 14j, Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 74, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
14k.Novellierungsanordnung 14k, In § 74a Abs. 1 wird der Betrag „7 496,1 €“ durch den Betrag „7 762,2 €“ und der Betrag „7 945,2 €“ durch den Betrag „8 227,3 €“ ersetzt.In Paragraph 74 a, Absatz eins, wird der Betrag „7 496,1 €“ durch den Betrag „7 762,2 €“ und der Betrag „7 945,2 €“ durch den Betrag „8 227,3 €“ ersetzt.
14l.Novellierungsanordnung 14l, Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 81, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
14m.Novellierungsanordnung 14m, In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „95,2 €“ durch den Betrag „98,6 €“ ersetzt.“In Paragraph 83, Absatz eins, wird der Betrag „95,2 €“ durch den Betrag „98,6 €“ ersetzt.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 83c wird das Wort „dreifachen“ durch das Wort „vierfachen“ ersetzt.In Paragraph 83 c, wird das Wort „dreifachen“ durch das Wort „vierfachen“ ersetzt.
15a.Novellierungsanordnung 15a, Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 85, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
16.Novellierungsanordnung 16, Es werden ersetzt:
In § 85 Abs. 3 das Zitat
„der §§ 80 bis 84 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522“durch das Zitat„der §§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167“,
In Paragraph 85, Absatz 3, das Zitat
„der Paragraphen 80 bis 84 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522“durch das Zitat„der Paragraphen 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 167“,
in § 89 Abs. 3, § 131 Abs. 4 und § 149 Abs. 4 das Zitat
„der §§ 80 bis 84 des Heeresdisziplinargesetzes 1994“jeweils durch das Zitat„der §§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002“.
in Paragraph 89, Absatz 3,, Paragraph 131, Absatz 4 und Paragraph 149, Absatz 4, das Zitat
„der Paragraphen 80 bis 84 des Heeresdisziplinargesetzes 1994“jeweils durch das Zitat„der Paragraphen 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002“.
16a.Novellierungsanordnung 16a, § 87 Abs. 2 lautet:Paragraph 87, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
in der Funktionsgruppe 7
für die ersten fünf Jahre
7 762,2 €,
ab dem sechsten Jahr
8 227,3 €,
in der Funktionsgruppe 8
für die ersten fünf Jahre
8 313,3 €,
ab dem sechsten Jahr
8 778,3 €,
in der Funktionsgruppe 9
für die ersten fünf Jahre
8 778,3 €,
ab dem sechsten Jahr
9 424,7 €.“
16b.Novellierungsanordnung 16b, Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 89, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
16c.Novellierungsanordnung 16c, Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 91, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
17.Novellierungsanordnung 17, § 94a Abs. 4 wird aufgehoben.Paragraph 94 a, Absatz 4, wird aufgehoben.
17a.Novellierungsanordnung 17a, In § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „91,3 €“durch den Betrag„94,5 €“ und in Z 2 der Betrag „46,2 €“ durch den Betrag „47,8 €“ ersetzt.In Paragraph 98, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Betrag „91,3 €“durch den Betrag„94,5 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „46,2 €“ durch den Betrag „47,8 €“ ersetzt.
17b.Novellierungsanordnung 17b, In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 101, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 2 der Betrag „64,5 €“ durch den Betrag „66,8 €“,a) in Ziffer 2, der Betrag „64,5 €“ durch den Betrag „66,8 €“,
b) in Z 3 der Betrag „175,5 €“ durch den Betrag „181,7 €“,b) in Ziffer 3, der Betrag „175,5 €“ durch den Betrag „181,7 €“,
c) in Z 4 der Betrag „277,1 €“ durch den Betrag „286,9 €“,c) in Ziffer 4, der Betrag „277,1 €“ durch den Betrag „286,9 €“,
d) in Z 5 der Betrag „212,4 €“ durch den Betrag „219,9 €“ undd) in Ziffer 5, der Betrag „212,4 €“ durch den Betrag „219,9 €“ und
e) in Z 6 der Betrag „157,0 €“ durch den Betrag „162,6 €“.e) in Ziffer 6, der Betrag „157,0 €“ durch den Betrag „162,6 €“.
17c.Novellierungsanordnung 17c, In § 101a Abs. 5 wird der Betrag „112,5 €“durch den Betrag„116,5 €“ und der Betrag „224,9 €“ durch den Betrag „232,9 €“ ersetzt.In Paragraph 101 a, Absatz 5, wird der Betrag „112,5 €“durch den Betrag„116,5 €“ und der Betrag „224,9 €“ durch den Betrag „232,9 €“ ersetzt.
17d.Novellierungsanordnung 17d, Die Tabelle in § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 109, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
17e.Novellierungsanordnung 17e, In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 111, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „192,3 €“ durch den Betrag „199,1 €“,a) in Ziffer eins, der Betrag „192,3 €“ durch den Betrag „199,1 €“,
b) in Z 2 der Betrag „247,4 €“ durch den Betrag „256,2 €“ undb) in Ziffer 2, der Betrag „247,4 €“ durch den Betrag „256,2 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „302,2 €“ durch den Betrag „312,9 €“.c) in Ziffer 3, der Betrag „302,2 €“ durch den Betrag „312,9 €“.
17f.Novellierungsanordnung 17f, In § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „141,8 €“durch den Betrag„146,8 €“ und in Z 2 der Betrag „161,4 €“ durch den Betrag „167,1 €“ ersetzt.“In Paragraph 112, Absatz eins, wird in Ziffer eins, der Betrag „141,8 €“durch den Betrag„146,8 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „161,4 €“ durch den Betrag „167,1 €“ ersetzt.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 112 Abs. 3 lautet:Paragraph 112, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.“(3) Auf die Vergütung nach Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, anzuwenden.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 113a Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003“.In Paragraph 113 a, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 130/2003“.
20.Novellierungsanordnung 20, § 113c wird samt Überschrift aufgehoben.Paragraph 113 c, wird samt Überschrift aufgehoben.
21.Novellierungsanordnung 21, § 113i Abs. 4 lautet:Paragraph 113 i, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) § 20b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.“(4) Paragraph 20 b, Absatz 4 bis 6 ist anzuwenden.“
21a.Novellierungsanordnung 21a, Dem § 113i wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 113 i, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des § 20b und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach § 20b Abs. 2 ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, § 20b anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen.“(5) Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Absatz eins, als auch des Paragraph 20 b und ist sein nach Absatz 2, festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach Paragraph 20 b, Absatz 2, ergebende, ist auf ihn abweichend von Absatz eins,, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, Paragraph 20 b, anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Absatz eins bis 4 ist ausgeschlossen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet:Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 lautet:
Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
in den Verwendungsgruppen E und D
in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
Beamte in handwerklicher Verwendung
Beamte des Schulaufsichtsdienstes
23.Novellierungsanordnung 23, In § 114 Abs. 3 wird der Betrag „326,1 €“ durch den Betrag „337,7 €“ ersetzt.In Paragraph 114, Absatz 3, wird der Betrag „326,1 €“ durch den Betrag „337,7 €“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „43,1 €“ durch den Betrag „44,6 €“ ersetzt.In Paragraph 115, Absatz eins, wird der Betrag „43,1 €“ durch den Betrag „44,6 €“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 117 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
26.Novellierungsanordnung 26, Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 117 c, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
27.Novellierungsanordnung 27, In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „78,5 €“ durch den Betrag „81,3 €“ ersetzt.In Paragraph 117 c, Absatz 3, wird der Betrag „78,5 €“ durch den Betrag „81,3 €“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 3, erhält folgende Fassung:
29.Novellierungsanordnung 29, Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 4, erhält folgende Fassung:
30.Novellierungsanordnung 30, Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 5, erhält folgende Fassung:
31.Novellierungsanordnung 31, In § 120 Abs. 1 wird der Betrag „142,5 €“durch den Betrag „147,6 €“ und der Betrag „181,0 €“ durch den Betrag „187,4 €“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz eins, wird der Betrag „142,5 €“durch den Betrag „147,6 €“ und der Betrag „181,0 €“ durch den Betrag „187,4 €“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 123, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „49,1 €“ durch den Betrag „50,8 €“,a) in Ziffer eins, der Betrag „49,1 €“ durch den Betrag „50,8 €“,
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „128,9 €“ durch den Betrag „133,5 €“ undb) in Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „128,9 €“ durch den Betrag „133,5 €“ und
c) in Z 3 lit. b der Betrag „154,7 €“ durch den Betrag „160,2 €“.c) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag „154,7 €“ durch den Betrag „160,2 €“.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 124, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „192,3 €“ durch den Betrag „199,1 €“,a) in Ziffer eins, der Betrag „192,3 €“ durch den Betrag „199,1 €“,
b) in Z 2 der Betrag „247,4 €“ durch den Betrag „256,2 €“ undb) in Ziffer 2, der Betrag „247,4 €“ durch den Betrag „256,2 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „302,2 €“ durch den Betrag „312,9 €“.c) in Ziffer 3, der Betrag „302,2 €“ durch den Betrag „312,9 €“.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 130 wird der Betrag „67,9 €“ durch den Betrag „70,3 €“ ersetzt.In Paragraph 130, wird der Betrag „67,9 €“ durch den Betrag „70,3 €“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „206,3 €“ durch den Betrag „213,6 €“ ersetzt.In Paragraph 131, Absatz eins, wird der Betrag „206,3 €“ durch den Betrag „213,6 €“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „46,2 €“ durch den Betrag „47,8 €“ ersetzt.In Paragraph 131, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „46,2 €“ durch den Betrag „47,8 €“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 140 Abs. 1 lautet:Paragraph 140, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 28,7 € und im definitiven Dienstverhältnis
38.Novellierungsanordnung 38, In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „121,7 €“ durch den Betrag „126,0 €“ ersetzt.In Paragraph 140, Absatz 3, wird der Betrag „121,7 €“ durch den Betrag „126,0 €“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 141 werden ersetzt:In Paragraph 141, werden ersetzt:
a) der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „101,2 €“ und
b) der Betrag „115,9 €“ durch den Betrag „120,0 €“.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „54,9 €“ durch den Betrag „56,8 €“ ersetzt.In Paragraph 142, Absatz eins, wird der Betrag „54,9 €“ durch den Betrag „56,8 €“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 143, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
42.Novellierungsanordnung 42, Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 150, erhält folgende Fassung:
43.Novellierungsanordnung 43, In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 151, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „109,8 €“ durch den Betrag „113,7 €“,a) in Ziffer eins, der Betrag „109,8 €“ durch den Betrag „113,7 €“,
b) in Z 2 der Betrag „82,9 €“ durch den Betrag „85,8 €“ undb) in Ziffer 2, der Betrag „82,9 €“ durch den Betrag „85,8 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „55,0 €“ durch den Betrag „57,0 €“.c) in Ziffer 3, der Betrag „55,0 €“ durch den Betrag „57,0 €“.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „91,3 €“ durch den Betrag „94,5 €“ ersetzt.In Paragraph 152, Absatz eins, wird der Betrag „91,3 €“ durch den Betrag „94,5 €“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „212,4 €“durch den Betrag „219,9 €“ und in Z 2 der Betrag „157,0 €“ durch den Betrag „162,6 €“ ersetzt.In Paragraph 153, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Betrag „212,4 €“durch den Betrag „219,9 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „157,0 €“ durch den Betrag „162,6 €“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Die Tabelle in § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 165, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
47.Novellierungsanordnung 47, In § 165 Abs. 3 wird der Betrag „131,4 €“durch den Betrag „136,1 €“ und der Betrag „262,9 €“ durch den Betrag „272,2 €“ ersetzt.In Paragraph 165, Absatz 3, wird der Betrag „131,4 €“durch den Betrag „136,1 €“ und der Betrag „262,9 €“ durch den Betrag „272,2 €“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 165 Abs. 4 wird der Betrag „154,2 €“ durch den Betrag „159,7 €“ ersetzt.In Paragraph 165, Absatz 4, wird der Betrag „154,2 €“ durch den Betrag „159,7 €“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, Dem § 175 wird folgender Abs. 59 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 59, angefügt:
„Absatz 59,(59) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:(59) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
§ 83c mit 1. Juni 2008,Paragraph 83 c, mit 1. Juni 2008,
§ 20b Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 113i Abs. 4 und 5, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2009.“Paragraph 20 b, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins, und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz eins, und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 113 i, Absatz 4, und 5, Paragraph 114, Absatz 2, und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins, und 3, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 mit 1. Jänner 2009.“
50.Novellierungsanordnung 50, Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:Artikel römisch vier der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle in Abs. 3 erhält folgende Fassung:a) Die Tabelle in Absatz 3, erhält folgende Fassung:
b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 19 angefügt:b) Dem Artikel römisch vier, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„Absatz 19,(19) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“(19) Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948Artikel 3, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis
a) lautet die § 35 betreffende Zeile:a) lautet die Paragraph 35, betreffende Zeile:
„§ 35. Anwendung des BMSVG“ |
b) wird nach der den § 67 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:b) wird nach der den Paragraph 67, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 67a. Verwendungsbezeichnungen“ |
1a.Novellierungsanordnung 1a, Die Tabelle in § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 11, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
1b.Novellierungsanordnung 1b, Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 14, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
1c.Novellierungsanordnung 1c, In § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „142,5 €“durch den Betrag „147,6 €“ und der Betrag „181,0 €“ durch den Betrag „187,4 €“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, wird in der Tabelle der Betrag „142,5 €“durch den Betrag „147,6 €“ und der Betrag „181,0 €“ durch den Betrag „187,4 €“ ersetzt.
1d.Novellierungsanordnung 1d, § 27a Abs. 10 entfällt.Paragraph 27 a, Absatz 10, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 27g wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 27 g, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 29f Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.“(6) Die Absatz eins bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß Paragraph 29 f, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Absatz 2, geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 29 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Addis Abeba, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Addis Abeba, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 29 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Abuja, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Abuja, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 29 Abs. 7 lautet:Paragraph 29, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) § 27a Abs. 8 und 9, die §§ 27b und 27c, § 27e Abs. 1 und die §§ 27f bis 28 gelten auch für den Heimaturlaub.“(7) Paragraph 27 a, Absatz 8 und 9, die Paragraphen 27 b und 27 c, Paragraph 27 e, Absatz eins und die Paragraphen 27 f bis 28 gelten auch für den Heimaturlaub.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, § 29c Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
wenn der Karenzurlaub
zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
zur
Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderBegründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 29f wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 29 f, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 27g Abs. 6 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.“(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 27 g, Absatz 6, ist auf das Ausmaß nach den Absatz 3 und 4 anzurechnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 35 lautet samt Überschrift:Paragraph 35, lautet samt Überschrift:
„Anwendung des BMSVG
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
Abweichend von Z 1 erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.Abweichend von Ziffer eins, erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
§ 10 und § 47 BMSVG sind nicht anzuwenden.Paragraph 10 und Paragraph 47, BMSVG sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist abweichend von § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.“Absatz eins, ist abweichend von Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, Die Tabelle in § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 41, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
7b.Novellierungsanordnung 7b, Die Tabelle in § 44 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 44, erhält folgende Fassung:
7c.Novellierungsanordnung 7c, In § 44a Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 44 a, Absatz 2, werden ersetzt:
a) der Betrag „54,8 €“ durch den Betrag „56,7 €“,
b) der Betrag „16,5 €“ durch den Betrag „17,1 €“,
c) der Betrag „19,9 €“ durch den Betrag „20,6 €“ und
d) der Betrag „5,9 €“ durch den Betrag „6,1 €“.
7d.Novellierungsanordnung 7d, In § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:In Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4 werden ersetzt:
a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „38,1 €“,a) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „38,1 €“,
b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „67,3 €“ durch den Betrag „69,7 €“.b) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, der Betrag „67,3 €“ durch den Betrag „69,7 €“.
7e.Novellierungsanordnung 7e, In § 44a Abs. 5 werden ersetzt:In Paragraph 44 a, Absatz 5, werden ersetzt:
a) der Betrag „24,0 €“ durch den Betrag „24,9 €“,
b) der Betrag „19,9 €“ durch den Betrag „20,6 €“,
c) der Betrag „7,2 €“ durch den Betrag „7,5 €“ und
d) der Betrag „5,9 €“ durch den Betrag „6,1 €“.
7f.Novellierungsanordnung 7f, In § 44a Abs. 6 wird der Betrag „40,9 €“ durch den Betrag „42,4 €“ ersetzt.In Paragraph 44 a, Absatz 6, wird der Betrag „40,9 €“ durch den Betrag „42,4 €“ ersetzt.
7g.Novellierungsanordnung 7g, In § 44a Abs. 7 wird der Betrag „8,7 €“ durch den Betrag „9,0 €“ ersetzt.In Paragraph 44 a, Absatz 7, wird der Betrag „8,7 €“ durch den Betrag „9,0 €“ ersetzt.
7h.Novellierungsanordnung 7h, In § 44a Abs. 8 werden ersetzt:In Paragraph 44 a, Absatz 8, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „39,8 €“ durch den Betrag „41,2 €“,a) in Ziffer eins, der Betrag „39,8 €“ durch den Betrag „41,2 €“,
b) in Z 2 der Betrag „60,6 €“ durch den Betrag „62,8 €“ undb) in Ziffer 2, der Betrag „60,6 €“ durch den Betrag „62,8 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „83,2 €“ durch den Betrag „86,2 €“.c) in Ziffer 3, der Betrag „83,2 €“ durch den Betrag „86,2 €“.
7i.Novellierungsanordnung 7i, In § 44a Abs. 9 wird der Betrag „70,5 €“ durch den Betrag „73,0 €“ ersetzt.In Paragraph 44 a, Absatz 9, wird der Betrag „70,5 €“ durch den Betrag „73,0 €“ ersetzt.
7j.Novellierungsanordnung 7j, In § 44b werden ersetzt:In Paragraph 44 b, werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „656,5 €“ durch den Betrag „679,8 €“,a) in Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der Betrag „656,5 €“ durch den Betrag „679,8 €“,
b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „820,4 €“ durch den Betrag „849,5 €“,b) in Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, der Betrag „820,4 €“ durch den Betrag „849,5 €“,
c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „985,6 €“ durch den Betrag „1020,6 €“ undc) in Absatz eins, Ziffer 3, der Betrag „985,6 €“ durch den Betrag „1020,6 €“ und
d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „906,6 €“ durch den Betrag „938,8 €“.d) in Absatz 2, Ziffer 3, der Betrag „906,6 €“ durch den Betrag „938,8 €“.
7k.Novellierungsanordnung 7k, In § 44c Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 44 c, Absatz eins, werden ersetzt:
a) der Betrag „3 931,4 €“ durch den Betrag „4 071,0 €“,
b) der Betrag „3 472,6 €“ durch den Betrag „3 595,9 €“,
c) der Betrag „2 886,8 €“ durch den Betrag „2 989,3 €“ und
d) der Betrag „2 168,3 €“ durch den Betrag „2 245,3 €“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 46a lautet:Paragraph 46 a, lautet:
„
§ 46a.Paragraph 46 a,
(1)Absatz eins,Vertragslehrer führen:
in den Entlohnungsgruppen l ph und l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professor“,
in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrer“, „Erzieher“, „Fachlehrer“, „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrer“.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 führt:Abweichend von Absatz eins, führt:
der Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts die Verwendungsbezeichnung „Direktor“,
der Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Abteilungsvorstand“,
der Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Fachvorstand“,
der Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes die Verwendungsbezeichnung „Erziehungsleiter“.
(3)Absatz 3,Vertragslehrerinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 47 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
§ 29f Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.“Paragraph 29 f, Absatz 6, Satz 2, Absatz 7 und 8 sind nicht anzuwenden.“
9a.Novellierungsanordnung 9a, In § 49f Abs. 7, § 55 Abs. 4 und § 57 Abs. 7 wird das Zitat „27a Abs. 1 und 4 bis 8 und 10“ jeweils durch das Zitat „27a Abs. 1 und 4 bis 8“ ersetzt.In Paragraph 49 f, Absatz 7,, Paragraph 55, Absatz 4 und Paragraph 57, Absatz 7, wird das Zitat „27a Absatz eins und 4 bis 8 und 10 jeweils durch das Zitat „27a Absatz eins und 4 bis 8 ersetzt.
9b.Novellierungsanordnung 9b, In § 49q Abs. 1 und Abs. 1a werden ersetzt:In Paragraph 49 q, Absatz eins und Absatz eins a, werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „42 360,0 €“ durch den Betrag „43 863,8 €“,a) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Betrag „42 360,0 €“ durch den Betrag „43 863,8 €“,
b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „50 772,4 €“ durch den Betrag „52 574,8 €“,b) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Betrag „50 772,4 €“ durch den Betrag „52 574,8 €“,
c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „46 566,2 €“ durch den Betrag „48 219,3 €“,c) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Betrag „46 566,2 €“ durch den Betrag „48 219,3 €“,
d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „54 978,6 €“ durch den Betrag „56 930,3 €“,d) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der Betrag „54 978,6 €“ durch den Betrag „56 930,3 €“,
e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „50 772,4 €“ durch den Betrag „52 574,8 €“,e) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Betrag „50 772,4 €“ durch den Betrag „52 574,8 €“,
f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „59 185,0 €“ durch den Betrag „61 286,1 €“,f) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der Betrag „59 185,0 €“ durch den Betrag „61 286,1 €“,
e) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „52 274,6 €“ durch den Betrag „54 130,3 €“,e) in Absatz eins a, Ziffer eins, der Betrag „52 274,6 €“ durch den Betrag „54 130,3 €“,
f) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „60 687,2 €“ durch den Betrag „62 841,6 €“,f) in Absatz eins a, Ziffer 2, der Betrag „60 687,2 €“ durch den Betrag „62 841,6 €“,
9c.Novellierungsanordnung 9c, Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 49 v, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
9d.Novellierungsanordnung 9d, Die Tabelle in § 54 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 54, erhält folgende Fassung:
9e.Novellierungsanordnung 9e, In § 54e Abs. 1 wird der Betrag „341,4 €“durch denBetrag „353,5 €“ und der Betrag „466,7 €“ durch den Betrag „483,3 €“ ersetzt.In Paragraph 54 e, Absatz eins, wird der Betrag „341,4 €“durch denBetrag „353,5 €“ und der Betrag „466,7 €“ durch den Betrag „483,3 €“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 54e Abs. 2 lautet:Paragraph 54 e, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Unterbleibt die Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben länger als einen Monat, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages des Unterbleibens der Mitwirkung. Zeiträume(2) Unterbleibt die Mitwirkung an den in Absatz eins, genannten Aufgaben länger als einen Monat, ruht die Vergütung nach Absatz eins, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages des Unterbleibens der Mitwirkung. Zeiträume
eines Urlaubs, während dessen der Vertragsassistent den Anspruch auf Monatsentgelt behält,
einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung des Monatsentgelts odereiner Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 unter Beibehaltung des Monatsentgelts oder
einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 bis 3 in einen Zeitraum im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins bis 3 in einen Zeitraum im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“
10a.Novellierungsanordnung 10a, Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 56, erhält folgende Fassung:
10b.Novellierungsanordnung 10b, In § 56e Abs. 1 wird der Betrag „341,4 €“ durch den Betrag „353,5 €“ und der Betrag „466,7 €“ durch den Betrag „483,3 €“ ersetzt.In Paragraph 56 e, Absatz eins, wird der Betrag „341,4 €“ durch den Betrag „353,5 €“ und der Betrag „466,7 €“ durch den Betrag „483,3 €“ ersetzt.
10c.Novellierungsanordnung 10c, Die Tabelle in § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 61, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
11.Novellierungsanordnung 11, § 63 Abs. 2 lautet:Paragraph 63, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume(2) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung nach Absatz eins, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder
einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 67, wird folgender Paragraph 67 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verwendungsbezeichnungen
§ 67a.Paragraph 67 a,
(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes führen bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen.Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes führen bei entsprechender Verwendung die im Paragraph 140, Absatz 3, BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen.
(2)Absatz 2,Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß Paragraph 140, Absatz 4, BDG 1979 vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.
(3)Absatz 3,Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
(4)Absatz 4,Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.“
12a.Novellierungsanordnung 12a, Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
12b.Novellierungsanordnung 12b, Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
12c.Novellierungsanordnung 12c, Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
12d.Novellierungsanordnung 12d, Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
12e.Novellierungsanordnung 12e, Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 73, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
12f.Novellierungsanordnung 12f, § 74 Abs. 2 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
in der Bewertungsgruppe v1/5
für die ersten fünf Jahre
7 341,3 €,
ab dem sechsten Jahr
7 751,5 €,
in der Bewertungsgruppe v1/6
für die ersten fünf Jahre
7 827,7 €,
ab dem sechsten Jahr
8 238,3 €,
in der Bewertungsgruppe v1/7
für die ersten fünf Jahre
8 238,3 €,
ab dem sechsten Jahr
8 808,5 €.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 82a Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003“.In Paragraph 82 a, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003“.
14.Novellierungsanordnung 14, § 86 Abs. 3 lautet:Paragraph 86, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder
einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 92c Abs. 3 wird nach dem Wort „Vertragslehrern“ die Wortfolge „des Entlohnungsschemas II L“ eingefügt.In Paragraph 92 c, Absatz 3, wird nach dem Wort „Vertragslehrern“ die Wortfolge „des Entlohnungsschemas II L“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 95 Abs. 1 lautet:Paragraph 95, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2009 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2009 um 3,55 % erhöht, sofern(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2009 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2009 um 3,55 % erhöht, sofern
sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 100 Abs. 47 vorletzter und letzter Satz lautet:Paragraph 100, Absatz 47, vorletzter und letzter Satz lautet:
„Die §§ 20a und 20b sind mit den in § 42a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden. Für alle anderen Vertragsbediensteten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 20a Abs.1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden.“
„Die Paragraphen 20 a und 20 b sind mit den in Paragraph 42 a, vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden. Für alle anderen Vertragsbediensteten hat die Rahmenzeit im Sinne des Paragraph 20 a, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 100 werden folgende Abs. 49 und 50 angefügt:Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 49 und 50 angefügt:
„Absatz 49,(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:(49) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
§ 29 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2008 undParagraph 29, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, mit 1. Jänner 2008 und
§ 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 27g Abs. 6, § 29 Abs. 7, § 29c Abs. 4 Z 2, § 29f Abs. 8, § 35 samt Überschrift, § 37a Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 92c Abs. 3, § 95 Abs. 1 sowie der Entfall des § 27a Abs. 10 mit 1. Jänner 2009.Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 27 g, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz 7,, Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 29 f, Absatz 8,, Paragraph 35, samt Überschrift, Paragraph 37 a, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 49 q, Absatz eins, und 1a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz eins, und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 92 c, Absatz 3,, Paragraph 95, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 27 a, Absatz 10, mit 1. Jänner 2009.
(50)Absatz 50,§ 29c Abs. 4 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß § 29c Abs. 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.“Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß Paragraph 29 c, Absatz 2, Litera b, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965Artikel 4, Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 12 wird der Ausdruck „Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 (RDG)“ durch den Ausdruck „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961“ sowie der Ausdruck „RDG“ jeweils durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 12, wird der Ausdruck „Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, (RDG)“ durch den Ausdruck „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961“ sowie der Ausdruck „RDG“ jeweils durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 35 Abs. 1 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach Paragraph 284 f, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach Paragraph 284 f, ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „aus dem Bundesdienstverhältnis“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 2, wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „aus dem Bundesdienstverhältnis“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 41 Abs. 3 wird nach der Kurzbezeichnung „ASVG“ die Wendung „für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz 3, wird nach der Kurzbezeichnung „ASVG“ die Wendung „für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 41a Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
§ 41 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung.“Paragraph 41, Absatz 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 52 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961,“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 4, wird der Ausdruck „des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,,“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 57 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Richterdienstgesetzes“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz 4, wird der Ausdruck „des Richterdienstgesetzes“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 93 wird folgender Abs. 17 eingefügt:In Paragraph 93, wird folgender Absatz 17, eingefügt:
„Absatz 17,(17) Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 zu behandeln.“(17) Die Zeit eines Sabbaticals nach Paragraph 78 e, BDG 1979 ist bei der Anwendung der Absatz 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 213 a, oder 213b BDG 1979 zu behandeln.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 94 Abs. 3 Z 3 wird die Zahl „28 000“ durch die Zahl „2 034,8“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Zahl „28 000“ durch die Zahl „2 034,8“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 95a wird der Ausdruck „§ 638 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 639 ASVG“ ersetzt.In Paragraph 95 a, wird der Ausdruck „§ 638 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 639 ASVG“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 98a Abs. 1 lautet:Paragraph 98 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) § 4 Abs. 2a gilt für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 75c BDG 1979. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte „monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst“.“(1) Paragraph 4, Absatz 2 a, gilt für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach Paragraph 75 c, BDG 1979. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte „monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst“.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 100 Abs. 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt: In Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 101 Abs. 5 lautet:Paragraph 101, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Die Dienstbehörde 1. Instanz hat die nach Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete jeweilige Pensionskonto zu übertragen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den technischen Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter liegt bei den in Abs. 1 und 2 genannten Dienstbehörden und Versicherungsträgern.“(5) Die Dienstbehörde 1. Instanz hat die nach Absatz eins bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete jeweilige Pensionskonto zu übertragen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den technischen Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter liegt bei den in Absatz eins und 2 genannten Dienstbehörden und Versicherungsträgern.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 109 werden folgende Abs. 61 und 62 angefügt:Dem Paragraph 109, werden folgende Absatz 61 und 62 angefügt:
„Absatz 61,(61) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:(61) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
§ 94 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 2003,Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2003,
§ 93 Abs. 17 mit 1. September 2007 undParagraph 93, Absatz 17, mit 1. September 2007 und
§ 41a Abs. 1 Z 4 und § 95a mit 1. November 2008.Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 95 a, mit 1. November 2008.
(62)Absatz 62,Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in § 41 Abs. 2 genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.“Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in Paragraph 41, Absatz 2, genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.“
Artikel 5
Änderung des Bundesbahn-PensionsgesetzesArtikel 5, Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) An die Stelle des in Abs. 2 angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.“(3) An die Stelle des in Absatz 2, angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 32 lautet:Paragraph 32, lautet:
„
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach Paragraph 284 f, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach Paragraph 284 f, ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.
(2)Absatz 2,Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR tragen die Österreichischen Bundesbahnen, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.
(3)Absatz 3,Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.
(4)Absatz 4,Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, den Österreichischen Bundesbahnen die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(5)Absatz 5,Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 37 Abs. 3 wird nach der Kurzbezeichnung „ASVG“ die Wendung „für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz 3, wird nach der Kurzbezeichnung „ASVG“ die Wendung „für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 60 Abs. 6 Z 3 lautet:Paragraph 60, Absatz 6, Ziffer 3, lautet:
§ 37 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung.“Paragraph 37, Absatz 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 60 Abs. 11a wird der Ausdruck „§ 638 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 639 ASVG“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 11 a, wird der Ausdruck „§ 638 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 639 ASVG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 62 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:Dem Paragraph 62, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:
„Absatz 18,(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:(18) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
§ 4 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 4, Absatz 3, mit 1. Jänner 2005,
§ 60 Abs. 6 Z 3 und Abs. 11a mit 1. November 2008.Paragraph 60, Absatz 6, Ziffer 3 und Absatz 11 a, mit 1. November 2008.
(19)Absatz 19,Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in § 37 Abs. 2 genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.“Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in Paragraph 37, Absatz 2, genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 66 Abs. 2 wird das Zitat „§ 7“ durch das Zitat „§ 8“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 2, wird das Zitat „§ 7“ durch das Zitat „§ 8“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Richter- und StaatsanwaltschaftsdienstgesetzesArtikel 6, Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. IIa wird das Zitat „mit Ausnahme des § 58a“ durch das Zitat „mit Ausnahme der §§ 57 und 58a“ ersetzt.In Artikel römisch zwei a, wird das Zitat „mit Ausnahme des Paragraph 58 a, durch das Zitat „mit Ausnahme der Paragraphen 57 und 58 a ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, In Artikel VII wird die Wortfolge „§ 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333“ durch die Wortfolge „§ 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333“ ersetzt.In Artikel römisch sieben wird die Wortfolge „§ 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333“ durch die Wortfolge „§ 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Eignung“ die Wortfolge „einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2)“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Eignung“ die Wortfolge „einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,)“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 2 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Finanzprokuratur“ die Wortfolge „sowie bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Finanzprokuratur“ die Wortfolge „sowie bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „fünf Monate“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „drei Wochen“ die Wortfolge „und der Ausbildungsdienst bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung mindestens zwei Wochen“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wortfolge „fünf Monate“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „drei Wochen“ die Wortfolge „und der Ausbildungsdienst bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung mindestens zwei Wochen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „fördern“ die Wortfolge „, seine sozialen Fähigkeiten (z.B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) stärken“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz 2, wird nach dem Wort „fördern“ die Wortfolge „, seine sozialen Fähigkeiten (z.B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) stärken“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 Abs. 3 wird nach dem Wort „Vernehmungstaktik“ die Wortfolge „, des Verhaltens im Parteienverkehr, der Kommunikation, des Konflikt- und Zeitmanagements,“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz 3, wird nach dem Wort „Vernehmungstaktik“ die Wortfolge „, des Verhaltens im Parteienverkehr, der Kommunikation, des Konflikt- und Zeitmanagements,“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „jeweils unter Berücksichtigung“ durch die Wortfolge „hinsichtlich der Z 1 bis 8 unter Berücksichtigung“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 4, wird die Wortfolge „jeweils unter Berücksichtigung“ durch die Wortfolge „hinsichtlich der Ziffer eins bis 8 unter Berücksichtigung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 16 Abs. 4 Z 8 werden die Wortfolge „einschließlich der Gestaltung“ durch die Wortfolge „einschließlich des adäquaten Umgangs mit besonderen Verhandlungssituationen, die Gestaltung“ sowie der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 8, werden die Wortfolge „einschließlich der Gestaltung“ durch die Wortfolge „einschließlich des adäquaten Umgangs mit besonderen Verhandlungssituationen, die Gestaltung“ sowie der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
Grundzüge des materiellen und formellen Europarechts, insbesondere Vorabentscheidungsverfahren.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 54 Abs. 1 Z 4 wird vor dem Wort „Kommunikationsfähigkeit“ die Wortfolge „sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die“ eingefügt.In Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, wird vor dem Wort „Kommunikationsfähigkeit“ die Wortfolge „sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,), die“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 54 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten“ durch die Wortfolge „sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten“ durch die Wortfolge „sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 57 lautet:Paragraph 57, lautet:
„
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.
(2)Absatz 2,Befinden sich Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes oder sind Richter und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.
(3)Absatz 3,Richter und Staatsanwälte haben sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird.
(4)Absatz 4,Auch im Ruhestand haben Richter und Staatsanwälte das Standesansehen angemessen zu wahren.“
11a.Novellierungsanordnung 11a, § 66 Abs. 1 lautet:Paragraph 66, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
Ein festes Gehalt gebührt:
dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 416,8 €,
dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 379,3 €,
dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 455,5 €.“
11b.Novellierungsanordnung 11b, In § 67 wird in Z 1 der Betrag „2 128,0 €“durch den Betrag„2 203,5 €“ und in Z 2 der Betrag „2 186,1 €“ durch den Betrag „2 263,7 €“ ersetzt.In Paragraph 67, wird in Ziffer eins, der Betrag „2 128,0 €“durch den Betrag„2 203,5 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „2 186,1 €“ durch den Betrag „2 263,7 €“ ersetzt.
11c.Novellierungsanordnung 11c, In § 68 wirdIn Paragraph 68, wird
ersetzt.
11d.Novellierungsanordnung 11d, § 72 Abs. 8 entfällt.Paragraph 72, Absatz 8, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 72b wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 72 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75c Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes.“(5) Die Absatz eins und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, während des Erholungsurlaubes.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 73 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Satz angefügt:
„Hat die Richterin eine Karenz nach dem MSchG oder der Richter eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.“
13a.Novellierungsanordnung 13a, § 75a Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
wenn der Karenzurlaub
zur Ausbildung des Richters oder Staatsanwalts für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
zur
Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderBegründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 75c wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 75 c, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 72b Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.“(6) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 72 b, Absatz 5, ist auf das Ausmaß nach den Absatz 3 und 4 anzurechnen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 77 Abs. 3 Z 2, Abs. 6, Abs. 7 und 8, § 178 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Stellenplans“ durch das Wort „Personalplans“ ersetzt.In Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 6,, Absatz 7 und 8, Paragraph 178, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Stellenplans“ durch das Wort „Personalplans“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 102 Abs. 6 wird die Wortfolge „strafgerichtlichen Verfahrens“ durch die Wortfolge „Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975,“ ersetzt.In Paragraph 102, Absatz 6, wird die Wortfolge „strafgerichtlichen Verfahrens“ durch die Wortfolge „Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,,“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 144 wird die Wortfolge „strafgerichtlichen Verfahrens“ durch die Wortfolge „Strafverfahrens nach der StPO“ ersetzt.In Paragraph 144, wird die Wortfolge „strafgerichtlichen Verfahrens“ durch die Wortfolge „Strafverfahrens nach der StPO“ ersetzt.
17a.Novellierungsanordnung 17a, In § 166d Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph 166 d, Absatz 2, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“
17b.Novellierungsanordnung 17b, Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 168, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
17c.Novellierungsanordnung 17c, In § 168a Abs. 2 wird der Betrag „326,1 €“ durch den Betrag „337,7 €“ ersetzt.In Paragraph 168 a, Absatz 2, wird der Betrag „326,1 €“ durch den Betrag „337,7 €“ ersetzt.
17d.Novellierungsanordnung 17d, In § 169a wird der Betrag „358,6 €“ durch den Betrag „371,3 €“ ersetzt.In Paragraph 169 a, wird der Betrag „358,6 €“ durch den Betrag „371,3 €“ ersetzt.
17e.Novellierungsanordnung 17e, In § 170 Abs. 1 wirdIn Paragraph 170, Absatz eins, wird
ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 173 zweiter und dritter Satz entfällt.Paragraph 173, zweiter und dritter Satz entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 175 Abs. 1 Z 5 wird der Wortfolge „Leiter der Staatsanwaltschaft“ die Wortfolge „und Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft“ angefügt.In Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Wortfolge „Leiter der Staatsanwaltschaft“ die Wortfolge „und Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft“ angefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 175 Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft“ die Wortfolge „, Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft, Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft“ angefügt.In Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach der Wortfolge „Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft“ die Wortfolge „, Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft, Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft“ angefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 175 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Leiters der Oberstaatsanwalt“ durch die Wortfolge „Leiters der Oberstaatsanwaltschaft“ sowie die Wortfolge „Erster Oberstaatsanwaltschaft“ durch die Wortfolge „Erster Oberstaatsanwalt“ ersetzt.In Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Leiters der Oberstaatsanwalt“ durch die Wortfolge „Leiters der Oberstaatsanwaltschaft“ sowie die Wortfolge „Erster Oberstaatsanwaltschaft“ durch die Wortfolge „Erster Oberstaatsanwalt“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 181 Abs. 1 wird der Ausdruck „zwei Jahren“ durch den Ausdruck „fünf Jahren“ ersetzt.In Paragraph 181, Absatz eins, wird der Ausdruck „zwei Jahren“ durch den Ausdruck „fünf Jahren“ ersetzt.
22a.Novellierungsanordnung 22a, § 190 Abs. 1 lautet:Paragraph 190, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
Dem Leiter der Generalprokuratur gebührt ein festes Gehalt im Ausmaß von 10 603,8 €.“
22b.Novellierungsanordnung 22b, In § 190 Abs. 2 Z 2 wird am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d bis f angefügt:In Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 2, wird am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera d bis f angefügt:
Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft,
Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft,
Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft;“
22c.Novellierungsanordnung 22c, § 197 Abs. 1 lautet:Paragraph 197, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:(1) Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
|
Gehaltsgruppe
|
Planstelle
|
|
Irömisch eins
|
Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
|
|
Staatsanwalt
|
|
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)
|
|
Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft
|
|
Leiter einer Staatsanwaltschaft
|
|
IIrömisch zwei
|
Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft
|
|
Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft
|
|
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
|
|
Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft
|
|
Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft
|
|
Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft
|
|
IIIrömisch drei
|
Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
|
|
Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur“
|
22d.Novellierungsanordnung 22d, In § 192 wirdIn Paragraph 192, wird
ersetzt.
22e.Novellierungsanordnung 22e, Die Tabelle in § 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 197, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
22f.Novellierungsanordnung 22f, In § 198 wird der Betrag „358,6 €“ durch den Betrag „371,3 €“ ersetzt.In Paragraph 198, wird der Betrag „358,6 €“ durch den Betrag „371,3 €“ ersetzt.
22g.Novellierungsanordnung 22g, In § 200 Abs. 1 wirdIn Paragraph 200, Absatz eins, wird
ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Nach dem § 204 wird folgender § 204a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 204, wird folgender Paragraph 204 a, samt Überschrift eingefügt:
„Korruptionsstaatsanwaltschaft
§ 204a.Paragraph 204 a,
(1)Absatz eins,Die Korruptionsstaatsanwaltschaft gilt als Staatsanwaltschaft im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 192 und von § 199 gebührtAbweichend von Paragraph 192 und von Paragraph 199, gebührt
dem Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 5, in der Gehaltsgruppe II eine Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 2 Z 4,dem Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß Paragraph 192, Ziffer 5,, in der Gehaltsgruppe römisch zwei eine Dienstzulage gemäß Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 4,,
dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 2, in der Gehaltsgruppe II ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 5 Z 2.“dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß Paragraph 192, Ziffer 2,, in der Gehaltsgruppe römisch zwei ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Paragraph 199, Absatz 5, Ziffer 2,
24.Novellierungsanordnung 24, § 206 erhält folgende Überschrift:Paragraph 206, erhält folgende Überschrift:
„Ergänzende Bestimmungen“
25.Novellierungsanordnung 25, § 206 zweiter Satz lautet:Paragraph 206, zweiter Satz lautet:
„Nicht anzuwenden sind die §§ 4, 4a, 22, 43, 65 und 78e BDG 1979.“
„Nicht anzuwenden sind die Paragraphen 4, 4 a, 22, 43, 65 und 78 e BDG 1979.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 207 werden folgende Abs. 48 und 49 angefügt:Dem Paragraph 207, werden folgende Absatz 48 und 49 angefügt:
„Absatz 48,(48) Art. IIa, § 2 Abs. 1 Z 3, § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 4 Z 8 und 9, § 54 Abs. 1 Z 4 und 6, § 57, § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 72b Abs. 5, § 73, § 75a Abs. 2 Z 2, § 75c Abs. 6 und § 108a samt Überschrift, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 175 Abs. 1, § 181 Abs 1, § 190, § 192, § 197, § 198, § 200 Abs. 1, § 204a samt Überschrift, die Überschrift zu § 206 und § 206 zweiter Satz sowie der Entfall des § 72 Abs. 8 und des § 173 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die fünfjährige Amtsperiode für die Mitglieder der Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz gilt erstmals für die mit Wirkung vom 1. Juli 2010 erfolgenden Entsendungen.(48) Artikel römisch zwei a,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 14, Absatz 2 und 3, Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 8 und 9, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, Paragraph 57,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 67,, Paragraph 68,, Paragraph 72 b, Absatz 5,, Paragraph 73,, Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 75 c, Absatz 6 und Paragraph 108 a, samt Überschrift, Paragraph 168, Absatz 2,, Paragraph 168 a, Absatz 2,, Paragraph 169 a,, Paragraph 170, Absatz eins,, Paragraph 175, Absatz eins,, Paragraph 181, Absatz eins,, Paragraph 190,, Paragraph 192,, Paragraph 197,, Paragraph 198,, Paragraph 200, Absatz eins,, Paragraph 204 a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 206 und Paragraph 206, zweiter Satz sowie der Entfall des Paragraph 72, Absatz 8 und des Paragraph 173, zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die fünfjährige Amtsperiode für die Mitglieder der Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz gilt erstmals für die mit Wirkung vom 1. Juli 2010 erfolgenden Entsendungen.
(49)Absatz 49,§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß § 75a Abs. 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.“Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß Paragraph 75 a, Absatz 2, Litera b, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.“
Artikel 7
Änderung des Bundes-PersonalvertretungsgesetzesArtikel 7, Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 Abs. 13 wird das Zitat „AVG, BGBl. Nr. 52/1991“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 13, wird das Zitat „AVG, BGBl. Nr. 52/1991“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3,
In § 43 wird das Zitat
„Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522“
durch das Zitat
„Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167“
ersetzt.
In Paragraph 43, wird das Zitat
„Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522“
durch das Zitat
„Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt , I Nr. 167“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des AsylgerichtshofgesetzesArtikel 8, Änderung des Asylgerichtshofgesetzes
Das Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:Das Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 3“ durch den Ausdruck „§ 3.“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 wird das Zitat „Richterdienstgesetzes – RDG“ durch das Zitat „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG)“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Zitat „Richterdienstgesetzes – RDG“ durch das Zitat „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 5 sowie in Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils das Zitat „RDG“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3,, und 5 sowie in Absatz 2, 3 und 4 wird jeweils das Zitat „RDG“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Tabelle in § 4 Abs. 2 lautet ab 1. Juli 2008:Die Tabelle in Paragraph 4, Absatz 2, lautet ab 1. Juli 2008:
|
„in der Gehaltsstufe
|
Euro
|
|
1
|
3.258,0
|
|
2
|
3.739,3
|
|
3
|
4.176,9
|
|
4
|
4.831,4
|
|
5
|
5.387,4
|
|
6
|
5.892,0
|
|
7
|
6.252,9
|
|
8
|
6.528,8“
|
4a.Novellierungsanordnung 4a, Die Tabelle in § 4 Abs. 2 lautet ab 1. Jänner 2009:Die Tabelle in Paragraph 4, Absatz 2, lautet ab 1. Jänner 2009:
4b.Novellierungsanordnung 4b, In § 4 Abs. 3 und 4 wird mit 1. Juli 2008In Paragraph 4, Absatz 3 und 4 wird mit 1. Juli 2008
ersetzt.
4c.Novellierungsanordnung 4c, In § 4 Abs. 3 und 4 wird mit 1. Jänner 2009In Paragraph 4, Absatz 3 und 4 wird mit 1. Jänner 2009
ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 Abs. 2 wird das Zitat „Richterdienstgesetzes“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Zitat „Richterdienstgesetzes“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jenem Einzelrichter oder Senat zu belassen, von dem sie bisher geführt worden sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 14 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 2)“.In Paragraph 14, Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 6, Absatz 2,)“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 17 Abs. 5 wird das Wort „der“ durch das Wort „die“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 5, wird das Wort „der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „Berufung“ der Begriff „Beschwerde“ tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „Berufung“ der Begriff „Beschwerde“ tritt.
(2)Absatz 2,Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des § 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 24, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) In seiner Entscheidung hat der Asylgerichtshof zu bestimmen, welches Gericht oder welche Verwaltungsbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für dieses Gericht oder diese Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet die Entscheidung des Asylgerichtshofes den Exekutionstitel.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 28 wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 5 und 6 angefügt:
„Absatz 5,(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:(5) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.“Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.“
(6)Absatz 6,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4 und Z 4b mit 1. Juli 2008;Paragraph 4, in der Fassung Artikel 8 Ziffer 4 und Ziffer 4 b, mit 1. Juli 2008;
§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4a und Z 4c mit 1. Jänner 2009.“Paragraph 4, in der Fassung Artikel 8 Ziffer 4 a und Ziffer 4 c, mit 1. Jänner 2009.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 29 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richter des Asylgerichtshofes und dem Bezug, den das Mitglied als Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richter des Asylgerichtshofes die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.“
Artikel 9
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989Artikel 9, Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
In § 7 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 7, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Für Ausschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die gemäß Abs. 1 Z 2 eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.“(1a) Für Ausschreibungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ist im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.“
Artikel 10
Änderung des Bundeslehrer-LehrverpflichtungsgesetzesArtikel 10, Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
In den §§ 6, 9 Abs. 3 und 10 Abs. 10 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.In den Paragraphen 6, 9, Absatz 3 und 10 Absatz 10, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Landeslehrer-DienstrechtsgesetzesArtikel 11, Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 71 Abs. 1 lautet:Paragraph 71, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 73 lauten die Überschrift und Abs. 1:In Paragraph 73, lauten die Überschrift und Absatz eins :
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1)Absatz eins,Wurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Landeslehrers abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 71 vorzugehen.“Wurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Landeslehrers abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 71, vorzugehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 73 Abs. 3 entfällt.Paragraph 73, Absatz 3, entfällt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, erhält folgende Fassung:
3b.Novellierungsanordnung 3b, In § 115d Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph 115 d, Absatz 2, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 124 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 124, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 123 wird folgender Abs. 58 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 58, angefügt:
„Absatz 58,(58) § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“(58) Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966Artikel 12, Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrergesetz 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-DienstrechtsgesetzesArtikel 13, Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 23 wird die Bezeichnung „XXX/200.“ durch die Bezeichnung „30/2006“ersetzt.In Paragraph 23, wird die Bezeichnung „XXX/200.“ durch die Bezeichnung „30/2006“ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 46 Abs. 5 wird das Wort „vom“ durch das Wort „von“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 5, wird das Wort „vom“ durch das Wort „von“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 61 wird das Zitat „§§ 114 bis 117“ durch das Zitat „§§ 114 bis 116a“ ersetzt.In Paragraph 61, wird das Zitat „§§ 114 bis 117“ durch das Zitat „§§ 114 bis 116a“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 79 Abs. 1 lautet:Paragraph 79, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Lehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Lehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lehrers Bedacht zu nehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 81 lauten die Überschrift und Abs. 1:In Paragraph 81, lauten die Überschrift und Absatz eins :
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1)Absatz eins,Wurde der Lehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Lehrers abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 79 vorzugehen.“Wurde der Lehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Lehrers abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 79, vorzugehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 81 Abs. 3 entfällt.Paragraph 81, Absatz 3, entfällt.
6a.Novellierungsanordnung 6a, In § 124d Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph 124 d, Absatz 2, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 127 wird folgender Abs. 44 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 44, angefügt:
„Absatz 44,(44) § 79 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 samt Überschrift, Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 2 lit. a sowie der Entfall des § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“(44) Paragraph 79, Absatz eins und Paragraph 81, Absatz eins, samt Überschrift, Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer eins Punkt 3, Absatz 2, Litera a, sowie der Entfall des Paragraph 81, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 128 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 128, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 2 lit. a lautet:Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer eins Punkt 3, Absatz 2, Litera a, lautet:
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch
den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oderden Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder
den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges,den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges,
jeweils mit“
Artikel 14
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen LandesvertragslehrergesetzesArtikel 14, Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Wachebediensteten- HilfeleistungsgesetzesArtikel 15, Änderung des Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetzes
Das Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2008, wird wie folgt geändert:Das Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10a Abs. 1 Z 4 lit. b wird nach dem Wort „Soldaten“ die Wortfolge „und Angehörige der Heeresverwaltung“ eingefügt.In Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, wird nach dem Wort „Soldaten“ die Wortfolge „und Angehörige der Heeresverwaltung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 10b Abs. 2 lautet:Paragraph 10 b, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) § 4 ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 4 stehen muss.“(2) Paragraph 4, ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 4, stehen muss.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 14 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„Absatz 14,(14) § 10a Abs. 1 Z 4 lit. b und § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“(14) Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und Paragraph 10 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung der ReisegebührenvorschriftArtikel 16, Änderung der Reisegebührenvorschrift
Die Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2008, wird wie folgt geändert:Die Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, eingefügt:
„
§ 44a.Paragraph 44 a,
Eine unter Anwendung des § 41 Abs. 4 BDG 1979 durchgeführte Versetzung eines Beamten begründet keinen Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.“ Eine unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 durchgeführte Versetzung eines Beamten begründet keinen Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt römisch sieben des römisch eins. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 45 Abs. 2 wird der Ausdruck „RDG“ durch den Ausdruck „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961,“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 2, wird der Ausdruck „RDG“ durch den Ausdruck „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 45 Abs. 3 und § 46 wird der Ausdruck „RDG“ jeweils durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 3 und Paragraph 46, wird der Ausdruck „RDG“ jeweils durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 77 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„Absatz 29,(29) § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“(29) Paragraph 44 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des RechtspflegergesetzesArtikel 17, Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2007, wird wie folgt geändert:Das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort „Eignung“ die Wortfolge „, einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 27a Abs. 3 Z 7),“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz 2, wird nach dem Wort „Eignung“ die Wortfolge „, einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 7,),“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 24, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Bei der Auswahl der Kandidaten für die Rechtspflegerausbildung ist zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage auf anerkannte Methoden der Personalauswahl zurückzugreifen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 25 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Verwendung bei einem oder mehreren“ durch die Wortfolge „aufeinanderfolgende Verwendung bei zumindest zwei“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Verwendung bei einem oder mehreren“ durch die Wortfolge „aufeinanderfolgende Verwendung bei zumindest zwei“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ablauf des Ausbildungsdienstes
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf zu achten, dass der Rechtspflegeranwärter im Laufe seiner Ausbildung aufeinanderfolgend zumindest drei Rechtspflegern zur Ausbildung zugewiesen wird.
(2)Absatz 2,Nach Absolvierung des Grundlehrganges ist, nach Möglichkeit auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, überdies eine dreimonatige Ausbildung bei einem Richter vorzusehen. Darüber hinaus kann auch eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einem Vorsteher der Geschäftsstelle vorgesehen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 27 Abs. 3 wird das Wort „halbtägig“ durch die Wortfolge „im Ausmaß von 70%“ ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 27, Absatz 3, wird das Wort „halbtägig“ durch die Wortfolge „im Ausmaß von 70%“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Eine Verwendung in der Geschäftsstelle des Gerichts darf das Ausmaß von 30% nicht überschreiten und soll insbesondere auf dem angestrebten Arbeitsgebiet erfolgen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:
„Beurteilung des Ausbildungsstandes
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz eins,Jeder mit der Ausbildung des Rechtspflegeranwärters betraute Richter, Rechtspfleger oder Bedienstete hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Rechtspflegerberuf – auch unter dem Blickwinkel von dessen sozialer Kompetenz - nach den in Abs. 3 bis 6 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluss seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.Jeder mit der Ausbildung des Rechtspflegeranwärters betraute Richter, Rechtspfleger oder Bedienstete hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Rechtspflegerberuf – auch unter dem Blickwinkel von dessen sozialer Kompetenz - nach den in Absatz 3 bis 6 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluss seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Rechtspflegeranwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Rechtspflegeranwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Rechtspflegeranwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften,
die Fähigkeiten und die Auffassung,
der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit,
die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr,
die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse die Kenntnis von Fremdsprachen,
das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kollegen und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten,
die sozialen Fähigkeiten (z.B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) und
der Erfolg der Verwendung.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus sind sonstige für die Beurteilung relevante Umstände anzuführen.
(5)Absatz 5,Die Beurteilung hat zu lauten:
ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten,
sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten,
gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, oder
nicht entsprechend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(6)Absatz 6,Die Beurteilung ist von jedem Richter, Rechtspfleger oder Bediensteten, dem der Rechtspflegeranwärter zur Ausbildung zugewiesen ist, spätestens nach dem Ende der jeweiligen Ausbildungszuteilung zur erstatten. Erforderlichenfalls hat eine Zwischenbeurteilung zu erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Inhalt des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Inhalt des Paragraph 28, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a ff BDG 1979 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 27 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur anteilig.“(2) Die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, ff BDG 1979 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im Paragraph 27, festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur anteilig.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Inhalt des § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und nach dem Wort „Wirkungskreis“ wird die Wortfolge „, jeweils einschließlich der Vertiefung der sozialen Kompetenz“ eingefügt und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Der bisherige Inhalt des Paragraph 30, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und nach dem Wort „Wirkungskreis“ wird die Wortfolge „, jeweils einschließlich der Vertiefung der sozialen Kompetenz“ eingefügt und folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„Absatz 2,(2) Bei der Gestaltung der Lehrgangsinhalte ist – für alle Arbeitsgebiete - insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass den Rechtspflegeranwärtern die für den Rechtspflegerberuf notwendigen Kenntnisse über das Verhalten im Parteienverkehr und die Grundsätze des Zeitmanagements im Allgemeinen sowie auf den Gebieten der Kommunikation, der Verhandlungsführung und der Grundzüge des Konfliktmanagements im Besonderen vermittelt werden. Im Arbeitsgebietslehrgang für das Arbeitsgebiet nach § 2 Z 2 bilden diese Ausbildungsinhalte einen besonderen Ausbildungsschwerpunkt.(2) Bei der Gestaltung der Lehrgangsinhalte ist – für alle Arbeitsgebiete - insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass den Rechtspflegeranwärtern die für den Rechtspflegerberuf notwendigen Kenntnisse über das Verhalten im Parteienverkehr und die Grundsätze des Zeitmanagements im Allgemeinen sowie auf den Gebieten der Kommunikation, der Verhandlungsführung und der Grundzüge des Konfliktmanagements im Besonderen vermittelt werden. Im Arbeitsgebietslehrgang für das Arbeitsgebiet nach Paragraph 2, Ziffer 2, bilden diese Ausbildungsinhalte einen besonderen Ausbildungsschwerpunkt.
(3)Absatz 3,Die näheren Ausbildungsinhalte und –formen für den Grundlehrgang und für die einzelnen Arbeitgebietslehrgänge sowie die auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaße sind durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzulegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“(5) Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25 a, samt Überschrift, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 27 a, samt Überschrift, Paragraph 28 und Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des BundestheaterpensionsgesetzesArtikel 18, Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5a Abs. 1 Z 1 entfällt die Wendung „nach dem 31. Dezember 1979 liegenden“.In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wendung „nach dem 31. Dezember 1979 liegenden“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 5 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) An die Stelle des in Abs. 3 angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.“(4) An die Stelle des in Absatz 3, angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 2 wird nach der Kurzbezeichnung „ASVG“ die Wendung „für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird nach der Kurzbezeichnung „ASVG“ die Wendung „für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, In § 18g Abs. 2 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:In Paragraph 18 g, Absatz 2, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 22 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„Absatz 32,(32) § 5a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in § 11 Abs. 1 genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.“(32) Paragraph 5 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in Paragraph 11, Absatz eins, genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.“
Artikel 19
Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der VerwaltungsakademieArtikel 19, Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie
Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 106/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt, wenn sie zum Besuch des Aufstiegskurses zugelassen wurden und an einem zumindest drei Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule teilgenommen haben, das rechtliche und ökonomische Inhalte enthält, die insbesondere in einem Zusammenhang mit dem Verwaltungsmanagement stehen.“
Artikel 20
Aufhebung von RechtsvorschriftenArtikel 20, Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1)Absatz eins,Die Verordnung der Bundesregierung vom 4. März 1980 betreffend die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 105/1980 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002, wird aufgehoben.Die Verordnung der Bundesregierung vom 4. März 1980 betreffend die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1980, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, wird aufgehoben.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 106/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird mit Ablauf des 31. Oktober 2011 aufgehoben.Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, wird mit Ablauf des 31. Oktober 2011 aufgehoben.
Fischer
Faymann