142. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 51 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof142. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in Paragraph 51, Absatz 7, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:Gemäß Artikel 140, Absatz 5, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 65, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86,87/08-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. November 2008, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht,“ in § 51 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge „, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht,“ in Paragraph 51, Absatz 7, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die in Prüfung gezogene Wortfolge ist auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden.Die in Prüfung gezogene Wortfolge ist auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann