BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 10. November 2008

Teil I

140. Bundesgesetz:

2. Abgabenänderungsgesetz 2008 (2. AbgÄG 2008)

(NR: GP XXIV RV 2 AB 9 S. 3. BR: 8036 S. 762.)

140. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden – 2. Abgabenänderungsgesetz 2008 (2. AbgÄG 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 133/2008, wird wie folgt geändert:

§ 135 entfällt.

Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2008, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Nicht anzuwenden sind die Artikel 27 und 28, 45, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung."

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera e,, f und p entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    der Gegenstände, deren Gesamtwert 22 Euro nicht übersteigt. Von der Befreiung ausgenommen sind alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Toilettewasser sowie Tabak und Tabakwaren. Bei der Berechnung des Gesamtwertes sind die Gegenstände, die nach anderen Bestimmungen innerhalb bestimmter Wertgrenzen oder Freimengen befreit sind, einzubeziehen."

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 6, Absatz 4, wird als Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Steuerfrei ist die Einfuhr folgender Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt:
    1. Litera a
      Tabakwaren für jeden Reisenden – ausgenommen in den Fällen der lit. b - bis zu folgenden Höchstmengen:
      • Strichaufzählung
        200 Zigaretten oder
      • Strichaufzählung
        100 Zigarillos oder
      • Strichaufzählung
        50 Zigarren oder
      • Strichaufzählung
        250 Gramm Rauchtabak.
      Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Tabakwaren insgesamt 100% nicht übersteigen;
    2. Litera b
      Tabakwaren, die von Reisenden direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal eingeführt werden, für jeden Reisenden nur bis zu folgenden Höchstmengen:
      • Strichaufzählung
        40 Zigaretten oder
      • Strichaufzählung
        20 Zigarillos oder
      • Strichaufzählung
        10 Zigarren oder
      • Strichaufzählung
        50 Gramm Rauchtabak.
      Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Tabakwaren insgesamt 100% nicht übersteigen;
    3. Litera c
      Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumender Wein und Bier, für jeden Reisenden bis zu folgenden Höchstmengen:
      • Strichaufzählung
        1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder
      • Strichaufzählung
        2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol.
      Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Arten insgesamt 100% nicht übersteigen;
    4. Litera d
      4 Liter nicht schäumender Wein für jeden Reisenden;
    5. Litera e
      16 Liter Bier für jeden Reisenden;
    6. Litera f
      der im Hauptbehälter befindliche Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter für jedes Motorfahrzeug;
    7. Litera g
      andere als die in lit. a bis f genannten Waren, deren Gesamtwert 300 Euro je Reisenden nicht übersteigt; für Flugreisende beträgt dieser Schwellenwert 430 Euro. Flugreisende sind Passagiere, die im Luftverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt reisen. Für Reisende unter 15 Jahren verringert sich dieser Schwellenwert generell auf 150 Euro.
      Der Wert einer Ware darf bei Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden. Der Wert der in lit. a bis f genannten Waren sowie der Wert des persönlichen Gepäcks eines Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach seiner vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert von Arzneimitteln, die dem persönlichen Bedarf eines Reisenden entsprechen, bleiben bei Anwendung dieser Befreiung außer Ansatz.
    Die Befreiungen nach lit. a bis e gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.
    Als persönliches Gepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne der Litera f, gilt nicht als persönliches Gepäck.
    Einfuhren gelten als nichtgewerblich im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie
    • Strichaufzählung
      gelegentlich erfolgen,
    • Strichaufzählung
      sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind und
    • Strichaufzählung
      Art und Menge der Waren nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt."

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 6, Absatz 5, wird als Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Abweichend von Abs. 5 gelten für
    • Strichaufzählung
      Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt,)
    • Strichaufzählung
      Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten und
    • Strichaufzählung
      Besatzungen von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
    folgende Höchstmengen für jeden Reisenden:
    1. Litera a
      Tabakwaren:
      • Strichaufzählung
        25 Zigaretten oder
      • Strichaufzählung
        10 Zigarillos oder
      • Strichaufzählung
        5 Zigarren oder
      • Strichaufzählung
        25 Gramm Rauchtabak;
    2. Litera b
      Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumender Wein und Bier:
      • Strichaufzählung
        0,25 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder
      • Strichaufzählung
        0,75 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol;
    3. Litera c
      1 Liter nicht schäumender Wein;
    4. Litera d
      2 Liter Bier;
    5. Litera e
      andere als die in Litera a bis d genannten Waren, deren Gesamtwert 20 Euro nicht übersteigt, wovon 4 Euro auf Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke entfallen dürfen.
    Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten nicht, wenn ein von dieser Regelung betroffener Reisender nachweist, dass er aus dem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder dass er nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt. Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten jedoch, wenn Grenzarbeitnehmer oder die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise Waren einführen.
    Die Befreiungen nach Litera a bis d gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren."

Novellierungsanordnung 6, § 10 Absatz 2, Z 1 lit. a erster Teilstrich lautet:

Novellierungsanordnung 7, In § 28 lautet Absatz 31 und wird folgender Absatz 32, angefügt:

  1. Absatz 31§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a erster Teilstrich in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2008 ist auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden, anzuwenden sowie auf Einfuhren, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 31. Dezember 2008 entsteht.
  2. Absatz 32Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      § 6 Abs. 4 Z 4 lit. a, § 6 Abs. 4 Z 9, § 6 Abs. 5 und § 6 Abs. 6 sind auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 30. November 2008 entsteht.
    2. Ziffer 2
      § 6 Abs. 4 Z 4 lit. e, f und p ist auf Einfuhren nicht mehr anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 30. November 2008 entsteht.“

Artikel 3
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz) geregelt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge 31. Dezember 2008 durch 31. Dezember 2013 ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 95, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 120, wird folgender Absatz 1p angefügt:

  1. Absatz eins pDie Aufhebung des Paragraph 95, tritt mit Ablauf des 30. November 2008 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer