BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 20. Oktober 2008

Teil römisch eins

133. Bundesgesetz:

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 IA 915/A Sitzung 72. Bundesrat:, 8016 Ausschussbericht 8020 Sitzung 760.)

133. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, lautet der erste Halbsatz:

„Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, zu berücksichtigen sind,“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, werden folgende Sätze angefügt:

„Vom Arbeitgeber können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen nach dieser Bestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 68, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Zusätzlich zu Absatz eins, sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 124 b, entfallen in der Ziffer 140 der zweite und dritte Satz.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 134, wird folgender Paragraph 135, angefügt:

Paragraph 135,

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b und Paragraph 124 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Im Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 147 angefügt:

  1. Ziffer 147
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2008, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.
    Die Paragraphen 68, Absatz 2 und 124 b Ziffer 140, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer