BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 11. August 2008

Teil römisch eins

125. Bundesgesetz:

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 588 Ausschussbericht 620 Sitzung 65. Bundesrat:, Ausschussbericht 7993 Sitzung 759.)

[CELEX-Nr.: 32003L0088]

125. Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und in Ziffer 10, ein Beistrich angefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet:

„Überstundenarbeit und vertragsrechtliche Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4, und 5 ersetzt:

  1. Absatz 4,(4) Die Bestimmungen der Paragraphen 19 c, 19 d, und 19g des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, sind anzuwenden.
  2. Absatz 5, Absatz eins, bis 4 gelten nicht für Dienstnehmer/innen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. Dienstrechtliche Regelungen in Bundesgesetzen oder Landesgesetzen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Dienststunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Überlassung

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins, Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer/innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser/in ist, wer als Dienstgeber/in Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger/in ist, wer diese Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung einsetzt.
  2. Absatz 2, Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger/innen als Dienstgeber/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und deren Bevollmächtigte“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, angefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 11, sind hinsichtlich jedes/jeder einzelnen Dienstnehmer/in gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 15, Absatz 2 g, wird folgender Absatz 2 h, eingefügt:

  1. Absatz 2 h,(2h) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis Ziffer 11,, die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 4, und 5, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 11 a, sowie Paragraph 12, Absatz eins, und 1a in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2008, treten mit 1. September 2008 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 4, ist nur auf Verfallsfristen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen würden.“

Fischer

Gusenbauer