BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 11. August 2008

Teil I

120. Bundesgesetz:

Änderung des Tabakgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

(NR: GP römisch XXIII RV 610 AB 656 S. 67. BR: AB 7994 S. 759.)

120. Bundesgesetz, mit dem das Tabakgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

römisch eins

Änderung des Tabakgesetzes

römisch II

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

römisch III

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

römisch IV

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel I

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird

Das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 6/2007 und 105/2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Interesse der Tabakprävention zur Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus den Mindestkleinverkaufspreis für Tabakerzeugnisse durch Verordnung festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWenn es zum Schutz der Verbraucher vor vermeidbaren Gesundheitsschädigungen erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
                    welche Zusätze und Hilfsstoffe für die Herstellung von Tabakerzeugnissen, für welchen Verwendungszweck, in welcher Höchstmenge unter Zugrundelegung welcher Reinheitsanforderungen ausschließlich zugelassen sind,
    2. Ziffer 2
                    welche Geruchs- und Geschmacksstoffe bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen nicht oder nur bis zu welchen Höchstmengen verwendet werden dürfen, und
    3. Ziffer 3
                    welche Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Vorratsschutzmitteln in Tabakerzeugnissen enthalten sein dürfen.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift vor Paragraph 4 a, lautet:

„Angabe des Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4 b, lautet:

Paragraph 4 b,

Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts bezüglich der in Paragraph 4, festgesetzten Höchstmengen und der gemäß Paragraph 4 a, anzugebenden Mengen vorzuschreiben.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Kontaktieren Sie das Rauchertelefon (0810 810 013 oder www.rauchertelefon.at). Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann bei Bedarf auf Grund dieses Gesetzes weitere Kennzeichnungen von Tabakerzeugnissen durch Verordnung festsetzen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz einsWer als Hersteller oder Importeur Tabakerzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. März jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine nach Markennamen und Art gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung dieser Tabakerzeugnisse verwendet werden, und ihrer Mengen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Werden Tabakerzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Absatz eins, durch den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. Der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Absatz eins, entbunden, wenn er der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend eine schriftliche Einverständniserklärung des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegt.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt auch für Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren, oder die in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.
  4. Absatz 4Der Liste gemäß Absatz eins, ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Verwendung jedes Inhaltsstoffes erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie des Inhaltsstoffes anzugeben. Ferner sind toxikologische und sonstige Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diesen Inhaltsstoff - je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form - vorliegen, insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtig machenden Wirkung. Die Inhaltsstoffe sind nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge aufzulisten.
  5. Absatz 5Der Liste gemäß Absatz eins, ist weiters ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen, die im vergangenen Jahr durch den betreffenden Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht worden sind.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf allfällige Geschäftsgeheimnisse der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten gemäß Absatz eins bis 5 zu übermitteln sind und veröffentlicht werden.
  7. Absatz 7Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, die nach Absatz eins bis 5 übermittelten Daten
    1. Ziffer eins
      an die Europäische Kommission weiterzuleiten,
    2. Ziffer 2
      unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse
      1. Litera a
        für Zwecke der statistischen Auswertung und Analyse zu verwenden,
      2. Litera b
        zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Einhaltung der Paragraphen 3 bis 7 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen zu überwachen.
  2. Absatz 2Zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat sich die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Diese Schulung hat insbesondere die einschlägigen Gebiete der Warenkunde und die einschlägigen Rechtsvorschriften zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Eine gemäß Absatz 3, entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung gefährdet wird, in drei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil der Probe ist, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, der amtlichen Prüfung zuzuführen, ein Teil verbleibt als Rückstellmuster beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, der dritte Teil ist dem Betriebsinhaber zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen. Dem Betriebsinhaber ist eine Bestätigung über die Probeentnahme auszufolgen. Diese Bestätigung ist gebührenfrei.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10, lautet:

§ 10.

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 9, entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob
    1. Ziffer eins
      sie den Paragraphen 3,, 4 und 4a dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
    2. Ziffer 2
      bei der Herstellung der gemäß Paragraph 4 b, erlassenen Verordnung entsprochen wurde, und
    3. Ziffer 3
      die Packungen der Tabakerzeugnisse den Erfordernissen des Paragraph 5, entsprechen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      inländische Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der geltenden Fassung, hierfür akkreditiert sind, oder
    2. Ziffer 2
      vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
    zu beauftragen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 11, Absatz 5, lautet:

Novellierungsanordnung 12, § 11 Abs. 5 Z 1 entfällt. Die Ziffern 2 bis 8 erhalten die Bezeichnungen 1 bis 7.

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift vor § 12 lautet:

„Nichtraucherschutz in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie für schulsportliche Betätigung“

Novellierungsanordnung 14, Vor Paragraph 13, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte“

Novellierungsanordnung 15, § 13 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsUnbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

Novellierungsanordnung 17, § 13 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 13 a, wird ein neuer Paragraph 13 b, eingefügt. Die §§ 13a und 13b samt Überschriften lauten:

„Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie“

§ 13a.

  1. Absatz einsUnbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
    1. Ziffer eins
      der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,
    3. Ziffer 3
      der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
  2. Absatz 2Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
  3. Absatz 3Das Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
    1. Ziffer eins
      der Raum eine Grundfläche von weniger als 50m2 aufweist, oder,
    2. Ziffer 2
      sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50m2 und 80m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
  4. Absatz 4Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
    1. Ziffer eins
      ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
    2. Ziffer 2
      die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
    3. Ziffer 3
      gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
    4. Ziffer 4
      im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
  5. Absatz 5Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.

Kennzeichnungspflicht

§ 13b.

  1. Absatz einsRauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
  2. Absatz 2Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
  3. Absatz 3Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
  4. Absatz 4In Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 19, Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:

„Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c.

  1. Absatz einsDie Inhaber von
    1. Ziffer eins
      Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,
    2. Ziffer 2
      Räumen              eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
    3. Ziffer 3
      Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,,
    haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
    1. Ziffer eins
      in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;
    2. Ziffer 2
      in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
    3. Ziffer 3
      in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
    4. Ziffer 4
      in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
    5. Ziffer 5
      in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
    6. Ziffer 6
      die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
    7. Ziffer 7
      der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.

Novellierungsanordnung 20, Dem § 14 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 5Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 14 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 17, wird folgender neue Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 13, Absatz eins und 4, 13a, 13b, 13c sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, treten mit 1. Januar 2009 in Kraft. Die Paragraphen 13 a und 14a dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 18, werden folgende neuen Absatz 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 6Auf
    1. Ziffer eins
      Betriebe              des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO,
    2. Ziffer 2
      Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie
    3. Ziffer 3
      Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO
    sind die Paragraphen 13 a,, 13b, 13c sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.
  3. Absatz 7Voraussetzungen gemäß Absatz 6, sind:
    1. Ziffer eins
      der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
    2. Ziffer 2
      die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50m2,
    3. Ziffer 3
      die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2,), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich der Paragraphen 3 bis 7 sowie 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Artikel II
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 120 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt auch mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz als eingetreten.“

Novellierungsanordnung 2, Im § 162 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 2 und 4 haben weiters für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz Anspruch auf Wochengeld.“

Artikel III
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:

Im § 102a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters gebührt Betriebshilfe für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz.“

Artikel IV
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:

Im § 98 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters gebührt Betriebshilfe für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz.“

Fischer

Gusenbauer