BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 8. August 2008

Teil römisch eins

115. Bundesgesetz:

Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, des Arzneimittelgesetzes und des Rezeptpflichtgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 561 Ausschussbericht 665 Sitzung 65. Bundesrat:, 7981 Ausschussbericht 8006 Sitzung 759.)

115. Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 30, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Vor der Überschrift zu Paragraph eins, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„1. Abschnitt
Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen“

Novellierungsanordnung 2, Vor der Überschrift zu Paragraph 21, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„2. Abschnitt
Besondere Informationspflichten“

Novellierungsanordnung 3, Vor der Überschrift zu Paragraph 22, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„3. Abschnitt
Besondere Kontroll- und Strafbestimmungen“

Novellierungsanordnung 4, Vor der Überschrift zu Paragraph 23, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„4. Abschnitt
Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, werden die Wortfolge „nach dem“ durch die Wortfolge „gemäß Anlage römisch eins des“ ersetzt und nach dem Wort „Sport“ das Zitat „, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2007,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Wortfolge „das Verbot gemäß Paragraph 5 a, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,,“ durch die Wortfolge „ein Verbot gemäß Paragraph 22 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Absatz 4, wird nach dem Wort „Übereinkommen“ die Wortfolge „und/oder auf dessen Anlagen“ eingefügt und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „Special Olympics Österreich;“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; Paragraph 4, Absatz 2, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    die vom IOC, IPC, von internationalen Sportfachverbänden, einer Sporteinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, der Unabhängigen Schiedskommission, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder einem ausländischen nationalen Sportverband verhängten Sperren unter Angabe der Namen der Betroffenen und Dauer der Sperre und deren Aufhebung mit den Gründen hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:
    1. Ziffer eins
      die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
    2. Ziffer 2
      die Allgemeine Medizinische Ärztekommission, der vier, maximal jedoch sechs Ärzte mit sportmedizinischer Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      die Zahnärztekommission, der zwei, maximal jedoch vier Zahnärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Beratung in zahnmedizinischen Angelegenheiten;
    4. Ziffer 4
      die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen bei Tieren (Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3,) und Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
    5. Ziffer 5
      die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;
    6. Ziffer 6
      die Auswahlkommission gemäß Paragraph 9, Absatz 9,, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat;
    Die Mitglieder der Kommission gemäß Ziffer eins bis 5 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Ziffer 6, sind auf ein Jahr zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden unabhängig. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten sind.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, wird durch folgenden Absatz 9, ergänzt:

  1. Absatz 9,(9) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialversicherung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundes- oder landesgesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten bleiben dadurch unberührt.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird vor dem Wort „bestimmte“ die Wortfolge „direkt oder indirekt über einen Verein oder Landesverband einem Bundessportfachverband angehören und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Sportler gemäß Ziffer eins bis 4, die im Zusammenhang mit der Sportausübung von einer in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, angeführten Einrichtung suspendiert oder gesperrt sind und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn nicht mitgeteilt haben;“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Sportler gemäß Ziffer eins bis 4, die ihre aktive Laufbahn beendet und den Wiederbeginn ihrer aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.“

Novellierungsanordnung 14a, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Dopingkontrolle“ die Wortfolge „und des Verfahrens vor der Rechtskommission (Paragraph 15, Absatz eins und 6)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 8, Absatz eins,, erster Satz, wird nach der Wortfolge „zuständig ist“ folgender Halbsatz eingefügt:

„oder eine gültige, entsprechend den Regelungen nach Absatz 2, hierfür erlassene Ausnahmegenehmigung der WADA, eines internationalen Sportfachverbandes, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen Sportverbandes nicht vorliegt.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Allgemeine Medizinische Ärztekommission (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,), bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen die Zahnärztekommission (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,), heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 9, Absatz 6, ist nach der Wortfolge „Außerhalb von Meisterschaften sind“ die Wortfolge „unbeschadet von Paragraph 5, einzufügen.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 9, Absatz 9, entfällt der letzte Satz und wird die Wortfolge „drei fachlich geeignete Personen“ durch die Wortfolge „die Auswahlkommission (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 15, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5,) heranzuziehen. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat – ausgenommen in Bezug auf den Vorsitzenden - das Recht, an Stelle eines Mitglieds der Rechtskommission mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 16, wird durch folgenden Absatz 5, ergänzt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph 4, Absatz 9, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 17, Absatz 2, wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß Paragraph 15,

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 17, Absatz 6, wird nach dem Wort „Schiedsverfahrens“ die Wortfolge „die Anrufung des Court of Arbitration for Sports (CAS) als auch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4,, Schlusssatz, wird das Wort „Vereinbahrung“ durch das Wort „Vereinbarung“ ersetzt, in Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    die Verpflichtung des Sportlers die Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 bis 8 anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 18, Absatz 8, wird das Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer 4, durch das Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 19, Absatz 3, wird das Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer 4, durch das Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    über Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, die Veterinärmedizinische Kommission (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,) entscheidet und“

Novellierungsanordnung 27, Paragraphen 22 und 22 a samt Überschriften lauten:

„Besondere Kontrollbestimmungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Organe des Bundeskanzlers, vom Bundeskanzler beauftragte Sachverständige und die vom Bundeskanzler hierzu gesondert beauftragte Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sind zum Zweck der Überwachung der Verbote gemäß Paragraph 22 a, befugt, in Räumen von juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sportes oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder in denen Sportveranstaltungen und Wettkämpfe stattfinden, Nachschau zu halten. Die Befugnis zur Nachschau gilt auch für Räumlichkeiten, bei denen aufgrund begründeten Verdachts anzunehmen ist, dass sich in ihnen die technische Ausstattung für die Erzeugung von verbotenen Wirkstoffen oder von Mitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder für Zwecke des Blutdopings oder Gendopings befindet. Die Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts-, Betriebs- oder Wettkampfzeiten durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Kontrollorgane gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Bundeskanzlers und haben zu Beginn der Kontrolltätigkeit ihre Befugnis vorzuweisen. Bei der Kontrolltätigkeit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes tunlichst vermieden wird.
  3. Absatz 3,Die Kontrollorgane gemäß Absatz eins, sind befugt, von den gelagerten Arznei- und sonstigen Mitteln, bei denen der Verdacht besteht, dass sie verbotene Wirkstoffe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, enthalten, Proben zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen. Die entnommenen und zurückgelassenen Proben sind zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und mit dem Datum zu versehen. Die entnommene Probe ist der amtlichen Untersuchung zuzuführen.
  4. Absatz 4,Die vertretungsbefugten Organe der Vereine, die Geschäfts- oder Betriebsinhaber, die für die Veranstaltung des Wettkampfes Verantwortlichen, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, den Kontrollorganen gemäß Absatz eins, den Zutritt zu gestatten und sie bei der Durchführung ihrer Kontrollaufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Auskünfte über Räume und Behältnisse zu erteilen, den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, sowie die Einsicht in Behältnisse, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie die Entnahme von Proben zu ermöglichen.
  5. Absatz 5,Die Bundespolizei hat den Kontrollorganen gemäß Absatz eins, über deren Ersuchen zur Ausübung der sich aus Absatz eins, 3 und 4 ergebenden Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  6. Absatz 6,Für gemäß Absatz 3, entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.
  7. Absatz 7,Wer den Pflichten gemäß Absatz 4, oder den Anordnungen der Kontrollorgane gemäß Absatz eins, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Wer zu Zwecken des Dopings im Sport
    1. Ziffer eins
      verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage römisch eins des UNESCO-Übereinkommens (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, sind, in Verkehr setzt oder bei anderen anwendet, oder
    2. Ziffer 2
      in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei anderen anwendet,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Absatz 7,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.
  3. Absatz 3,Wer eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Straftat nach Absatz eins, begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer eine Straftat nach Absatz 4, in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Absatz 7,) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Nach Absatz eins bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  7. Absatz 7,Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und Stimulanzien, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 23, lautet:

Paragraph 23,

Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, des Rezeptpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, sowie Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 38, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 26, Ziffer 2, wird zu Ziffer 5,; folgende Ziffer 2 bis 4 werden eingefügt:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 22, Absatz 5, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  2. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 22 a, Absatz eins bis 6 der Bundesminister für Justiz;
  3. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 22 a, Absatz 7, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Justiz;“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 27, wird durch folgenden Absatz 7, ergänzt:

  1. Absatz 7,(7) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 7,, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 und 11, Paragraph 4, Absatz 4 und 9, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz 6 und 9, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 2 und 6, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 18, Absatz 8,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraphen 22 bis 23 und Paragraph 26, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008,, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, vorzugehen.
    2. Ziffer 2
      Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008, bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.“

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 68 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 76 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „oder verbotene Wirkstoffe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 enthalten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 76 a, Absatz 7 und in Paragraph 76 b, Absatz eins, wird jeweils das Zitat „§ 5a“ durch das Zitat „§ 1 Absatz 2, Ziffer eins, des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraphen 84 a und Paragraph 84 b, entfallen.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 87, entfällt die Wortfolge „- mit Ausnahme solcher nach Paragraph 5 a und Paragraph 68 a, -“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 95, wird durch folgenden Absatz 11, ergänzt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 5 a,, Paragraph 68 a,, Paragraph 76 a, Absatz eins und 7, Paragraph 76 b, Absatz eins,, Paragraph 84 a,, Paragraph 84 b,, Paragraph 87, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008,, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 76 a, Absatz 6 und 7 – soweit es sich um die Untersuchung auf Stoffe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 handelt– ist der Bundeskanzler;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „§§ 84a und 85a“ durch das Zitat „§ 85a“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Das Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 a, lautet:

Paragraph 2 a,

Es ist verboten, Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 30, zu Zwecken des Dopings im Sport zu verschreiben.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, wird durch folgenden Absatz 9, ergänzt:

  1. Absatz 9,(9) Paragraph 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008, tritt mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.“

Fischer

Gusenbauer