BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 8. August 2008

Teil römisch eins

109. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 587 Ausschussbericht 621 Sitzung 67. Bundesrat:, Ausschussbericht 7985 Sitzung 759.)

109. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Am Ende des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Danach wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (Paragraph 13,).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist. Bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft abzusehen.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph 13, erhält die Bezeichnung „§ 12 Absatz 5,

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„MONITORINGAUSSCHUSS

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, ist ein Ausschuss zur Überwachung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Monitoringausschuss) zu bilden. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz bestellt, die in den Ziffer eins bis 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Dachorganisation. Dem Ausschuss gehören an:
    1. Ziffer eins
      vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
    4. Ziffer 4
      ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre
    als stimmberechtigte Mitglieder sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz sowie des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.
  2. Absatz 2,Dem Ausschuss obliegt es,
    1. Ziffer eins
      dem Bundesbehindertenbeirat regelmäßig über seine Beratungen zu berichten,
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einzuholen,
    3. Ziffer 3
      Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, gegenüber dem Bundesbehindertenbeirat abzugeben,
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  4. Absatz 4,Auf die Berufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat einzelne Mitglieder auf deren Antrag hin zu entheben.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
  6. Absatz 6,Für die Dauer der Funktionsperiode, die Weiterführung der Geschäfte nach deren Ablauf, die Beiziehung von Fachleuten sowie die Führung der Bürogeschäfte des Ausschusses ist Paragraph 9, Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Protokollführung ist Paragraph 12, Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen. Die Landesstellen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen dienen insbesondere auch als regionale Anlaufstellen für betroffene Personen in allen Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4,
  8. Absatz 8,(Grundsatzbestimmung) In Angelegenheiten, die in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, sind die Aufgaben gemäß Absatz 2, von zu schaffenden oder zu benennenden Einrichtungen der Länder wahrzunehmen, die den Anforderungen an einen unabhängigen Mechanismus gemäß Artikel 33, der UN-Konvention entsprechen.
  9. Absatz 9,In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß Absatz 2, von den in Ausführung des Absatz 8, geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13 c, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 19 Absatz 2 bis 6 BGStG“ durch den Ausdruck „§ 19 Absatz 2 bis 10 BGStG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 54, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Paragraph 9,, Paragraph 11,, Paragraph 13 c und Paragraph 56, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, Paragraph 8,, Paragraph 12 und Paragraph 13, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2008, treten am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Kraft.
  2. Absatz 11,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Monitoringausschusses (Paragraph 13,) können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an bestellt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 56, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 56, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 13 e, Absatz 3,, des Paragraph 32,, des Abschnittes römisch vier a und der Paragraphen 36, Absatz eins, 37 und 52 Absatz eins, der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 56, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.“

Fischer

Gusenbauer