BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 21. Juli 2008

Teil römisch eins

107. Bundesgesetz:

Haftungsübernahme für die Ausstellung „Vincent van Gogh. Gezeichnete Bilder“

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 585 Ausschussbericht 650 Sitzung 68.)

107. Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Ausstellung „Vincent van Gogh. Gezeichnete Bilder“

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten der Albertina als Leihgabe für die vom 5. September 2008 bis 7. Dezember 2008 in der Albertina gezeigte Ausstellung „Vincent van Gogh. Gezeichnete Bilder“, zur Verfügung gestellt werden, zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Haftungen gemäß Absatz eins, dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 500 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG nicht anzuwenden.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Paragraph 3,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Fischer

Gusenbauer