BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 3. Juli 2008

Teil römisch eins

102. Bundesgesetz:

Änderung des Hebammengesetzes und des Zahnärztegesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 433 Ausschussbericht 478 Sitzung 53. Bundesrat:, Ausschussbericht 7903 Sitzung 754.)

102. Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Paragraph eins

Berufsbezeichnung

Paragraph 2

Tätigkeitsbereich

Paragraph 3

Beiziehungspflichten der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin

Paragraph 4

Grenzen der eigenverantwortlichen Ausübung des Hebammenberufes

Paragraph 5

Arzneimittel

2. Abschnitt

Paragraph 6

Pflichtenkreis der Hebamme

Paragraph 7

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 8

Personenstandsrechtliche Pflichten

Paragraph 9

Dokumentation

3. Abschnitt

Paragraph 10,

Berufsberechtigung

Paragraph 11

Qualifikationsnachweise – Inland

Paragraph 12

Qualifikationsnachweise – EWR

Paragraph 13

Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR

Paragraph 16

Hebammenausweis

Paragraph 17

Fortbildung bei Ausbildung außerhalb des EWR

Paragraph 18

Berufsausübung

Paragraph 19

Freiberufliche Berufsausübung

Paragraph 20

Werbeverbot

Paragraph 21

Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung – EWR

Paragraph 22

Zurücknahme der Berufsberechtigung

4. Abschnitt

Paragraph 23

Ausbildung

Paragraph 24

Ausbildungsinhalt

Paragraph 25

Hebammenakademien

Paragraph 26

Akademieleitung

Paragraph 27

Akademieordnung

Paragraph 28

Vertretung der Studierenden

Paragraph 29

Aufnahme in eine Hebammenakademie

Paragraph 30

Aufnahmekommission

Paragraph 31

Ausschluss aus der Ausbildung

Paragraph 32

Ausbildungsverordnung

Paragraph 33

Anrechnungen

Paragraph 34

Prüfungen – Prüfungskommission

Paragraph 35

Diplom

5. Abschnitt

Paragraph 37

Fortbildung

Paragraph 38

Sonderausbildung

6. Abschnitt

Paragraph 39

Österreichisches Hebammengremium

Paragraph 40

Wirkungskreis

Paragraph 41

Informationsrechte und -pflichten

Paragraph 42

Hebammenregister

Paragraph 42 a

Eintragung in das Hebammenregister

Paragraph 42 b

Versagung der Eintragung

Paragraph 42 c

Änderungsmeldungen

Paragraph 42 d

Streichung aus dem Hebammenregister

Paragraph 42 e

Mitgliedschaft

Paragraph 43

Pflichten und Rechte der Mitglieder

Paragraph 44

Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung

Paragraph 45

Organe des Österreichischen Hebammengremiums

Paragraph 46

Hauptversammlung

Paragraph 47

Gremialvorstand

Paragraph 48

Wahlbestimmungen

Paragraph 49

Präsidium

Paragraph 50

Landesgeschäftsstellen

Paragraph 51

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 52

Deckung der Kosten – Gremialbeitrag

Paragraph 53

Aufsicht

Paragraph 53 a

Weisungsrecht

7. Abschnitt

Paragraph 54 a

Strafbestimmungen

Paragraphen 55 bis 61 a

Übergangsbestimmungen

Paragraph 61 b

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 61 c

Verweisungen

Paragraph 62

Inkrafttreten

Paragraph 63

Vollziehung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, werden in Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Ziffer 4, der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:

Ziffer 5 „5. in das Hebammenregister eingetragen sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Anlässlich der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, hat das Österreichische Hebammengremium
    1. Ziffer eins
      die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen und
    2. Ziffer 2
      den Hebammenausweis einzuziehen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 22, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Das Österreichische Hebammengremium hat die Wiedereintragung in das Hebammenregister vorzunehmen und den Hebammenausweis wieder auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Zurücknahme“ die Wortfolge „bzw. Wiedererteilung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen.“

Novellierungsanordnung 7, Vor Paragraph 32, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ausbildungsverordnung“

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu Paragraph 41, lautet:

„Informationsrechte und -pflichten“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 42, samt Überschrift lautet:

„Hebammenregister

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Das Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.
  2. Absatz 2,Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer;
    2. Ziffer 2
      Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
    3. Ziffer 3
      akademischer Grad;
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum und Geburtsort;
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörigkeit;
    6. Ziffer 6
      Qualifikationsnachweis (Paragraphen 11 bis 13);
    7. Ziffer 7
      Hauptwohnsitz;
    8. Ziffer 8
      Zustelladresse;
    9. Ziffer 9
      Berufssitze und Dienstorte;
    10. Ziffer 10
      Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;
    11. Ziffer 11
      Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
    12. Ziffer 12
      Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;
    13. Ziffer 13
      Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.
  3. Absatz 3,Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 42, werden folgende Paragraphen 42 a bis 42 d samt Überschriften eingefügt:

„Eintragung in das Hebammenregister

Paragraph 42 a,

  1. Absatz eins,Personen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
  2. Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins,, die die Ausübung des Hebammenberufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz eins, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
    2. Ziffer 2
      sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis
    vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.
  4. Absatz 4,Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.
  5. Absatz 5,Die Nachweise gemäß Absatz eins, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  6. Absatz 6,Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Absatz eins und 2, so hat das Österreichische Hebammengremium sie in das Hebammenregister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister aufgenommen werden.
  7. Absatz 7,Das Österreichische Hebammengremium hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) spätestens innerhalb von vier Monaten,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten
    nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen.
  8. Absatz 8,Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann umgehend darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, nicht oder nicht mehr vorliegen.

Versagung der Eintragung

Paragraph 42 b,

  1. Absatz eins,Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 sowie gegebenenfalls Paragraph 42 a, Absatz 2, nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Absatz eins, steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder, sofern ein solcher noch nicht in Aussicht genommen ist,
    2. Ziffer 2
      den Hauptwohnsitz
    hat.

Änderungsmeldungen

Paragraph 42 c,

  1. Absatz eins,Hebammen, die in das Hebammenregister eingetragen sind, haben dem Österreichischen Hebammengremium folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
    2. Ziffer 2
      jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
    3. Ziffer 3
      jede Änderung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
    4. Ziffer 4
      jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung bzw. Schließung eines Berufssitzes bzw. einer Hebammenpraxis.
  2. Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen im Hebammenregister vorzunehmen.

Streichung aus dem Hebammenregister

Paragraph 42 d,

  1. Absatz eins,Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;
    2. Ziffer 2
      zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;
    3. Ziffer 3
      Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 22,);
    4. Ziffer 4
      Tod der/des Berufsangehörigen.
  2. Absatz 2,Der Verzicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.

Mitgliedschaft

Paragraph 42 e,

  1. Absatz eins,Dem Österreichischen Hebammengremium gehören alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben und im Hebammenregister eingetragen sind.
  2. Absatz 2,Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs verzichten, können sich beim Österreichischen Hebammengremium als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 54 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „§ 42 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 42a Absatz eins,, Paragraph 42 c, Absatz eins e, r, s, e, t, z, t,

Artikel 2

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs
    1. Ziffer eins
      die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und
    2. Ziffer 2
      trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.
    In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs zuletzt seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz hatte.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 43, Absatz 2, wird der Ausdruck „gemäß Absatz eins, durch den Ausdruck „gemäß Absatz eins, oder 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 45, Absatz 3, wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 46, Absatz 6, wird die Wortfolge „den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge„den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 55, Absatz 4, wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes“ ersetzt.

Fischer

Gusenbauer