102. Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:Das Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt |
§ 1Paragraph eins | Berufsbezeichnung |
§ 2Paragraph 2 | Tätigkeitsbereich |
§ 3Paragraph 3 | Beiziehungspflichten der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin |
§ 4Paragraph 4 | Grenzen der eigenverantwortlichen Ausübung des Hebammenberufes |
§ 5Paragraph 5 | Arzneimittel |
2. Abschnitt |
§ 6Paragraph 6 | Pflichtenkreis der Hebamme |
§ 7Paragraph 7 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 8Paragraph 8 | Personenstandsrechtliche Pflichten |
§ 9Paragraph 9 | Dokumentation |
3. Abschnitt |
§ 10 Paragraph 10, | Berufsberechtigung |
§ 11Paragraph 11 | Qualifikationsnachweise – Inland |
§ 12Paragraph 12 | Qualifikationsnachweise – EWR |
§ 13Paragraph 13 | Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR |
§ 16Paragraph 16 | Hebammenausweis |
§ 17Paragraph 17 | Fortbildung bei Ausbildung außerhalb des EWR |
§ 18Paragraph 18 | Berufsausübung |
§ 19Paragraph 19 | Freiberufliche Berufsausübung |
§ 20Paragraph 20 | Werbeverbot |
§ 21Paragraph 21 | Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung – EWR |
§ 22Paragraph 22 | Zurücknahme der Berufsberechtigung |
4. Abschnitt |
§ 23Paragraph 23 | Ausbildung |
§ 24Paragraph 24 | Ausbildungsinhalt |
§ 25Paragraph 25 | Hebammenakademien |
§ 26Paragraph 26 | Akademieleitung |
§ 27Paragraph 27 | Akademieordnung |
§ 28Paragraph 28 | Vertretung der Studierenden |
§ 29Paragraph 29 | Aufnahme in eine Hebammenakademie |
§ 30Paragraph 30 | Aufnahmekommission |
§ 31Paragraph 31 | Ausschluss aus der Ausbildung |
§ 32Paragraph 32 | Ausbildungsverordnung |
§ 33Paragraph 33 | Anrechnungen |
§ 34Paragraph 34 | Prüfungen – Prüfungskommission |
§ 35Paragraph 35 | Diplom |
5. Abschnitt |
§ 37Paragraph 37 | Fortbildung |
§ 38Paragraph 38 | Sonderausbildung |
6. Abschnitt |
§ 39Paragraph 39 | Österreichisches Hebammengremium |
§ 40Paragraph 40 | Wirkungskreis |
§ 41Paragraph 41 | Informationsrechte und -pflichten |
§ 42Paragraph 42 | Hebammenregister |
§ 42aParagraph 42 a | Eintragung in das Hebammenregister |
§ 42bParagraph 42 b | Versagung der Eintragung |
§ 42cParagraph 42 c | Änderungsmeldungen |
§ 42dParagraph 42 d | Streichung aus dem Hebammenregister |
§ 42eParagraph 42 e | Mitgliedschaft |
§ 43Paragraph 43 | Pflichten und Rechte der Mitglieder |
§ 44Paragraph 44 | Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung |
§ 45Paragraph 45 | Organe des Österreichischen Hebammengremiums |
§ 46Paragraph 46 | Hauptversammlung |
§ 47Paragraph 47 | Gremialvorstand |
§ 48Paragraph 48 | Wahlbestimmungen |
§ 49Paragraph 49 | Präsidium |
§ 50Paragraph 50 | Landesgeschäftsstellen |
§ 51Paragraph 51 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 52Paragraph 52 | Deckung der Kosten – Gremialbeitrag |
§ 53Paragraph 53 | Aufsicht |
§ 53aParagraph 53 a | Weisungsrecht |
7. Abschnitt |
§ 54aParagraph 54 a | Strafbestimmungen |
§§ 55 bis 61aParagraphen 55 bis 61 a | Übergangsbestimmungen |
§ 61bParagraph 61 b | Umsetzung von Gemeinschaftsrecht |
§ 61cParagraph 61 c | Verweisungen |
§ 62Paragraph 62 | Inkrafttreten |
§ 63Paragraph 63 | Vollziehung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 werden in Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 4 der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:In Paragraph 10, werden in Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Ziffer 4, der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:
„Ziffer 5 „5. in das Hebammenregister eingetragen sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Anlässlich der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 hat das Österreichische Hebammengremium(2) Anlässlich der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, hat das Österreichische Hebammengremium
die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen und
den Hebammenausweis einzuziehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 22 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 22, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Das Österreichische Hebammengremium hat die Wiedereintragung in das Hebammenregister vorzunehmen und den Hebammenausweis wieder auszufolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Zurücknahme“ die Wortfolge „bzw. Wiedererteilung“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Zurücknahme“ die Wortfolge „bzw. Wiedererteilung“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen.“(5) Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Vor § 32 wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 32, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Ausbildungsverordnung“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 41 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 41, lautet:
„Informationsrechte und -pflichten“
9.Novellierungsanordnung 9, § 42 samt Überschrift lautet:Paragraph 42, samt Überschrift lautet:
„Hebammenregister
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.
(2)Absatz 2,Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:
Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13);Qualifikationsnachweis (Paragraphen 11 bis 13);
Berufssitze und Dienstorte;
Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;
Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.
(3)Absatz 3,Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.“Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 42 werden folgende §§ 42a bis 42d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 42, werden folgende Paragraphen 42 a bis 42 d samt Überschriften eingefügt:
„Eintragung in das Hebammenregister
§ 42a.Paragraph 42 a,
(1)Absatz eins,Personen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.Personen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
(2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1, die die Ausübung des Hebammenberufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.Personen gemäß Absatz eins,, die die Ausübung des Hebammenberufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz eins, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind
eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis
vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(4)Absatz 4,Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.
(5)Absatz 5,Die Nachweise gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.Die Nachweise gemäß Absatz eins, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(6)Absatz 6,Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, so hat das Österreichische Hebammengremium sie in das Hebammenregister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister aufgenommen werden.Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Absatz eins und 2, so hat das Österreichische Hebammengremium sie in das Hebammenregister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister aufgenommen werden.
(7)Absatz 7,Das Österreichische Hebammengremium hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 12 Abs. 1 Z 4 und 5) spätestens innerhalb von vier Monaten,in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) spätestens innerhalb von vier Monaten,
in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten
nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen.
(8)Absatz 8,Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann umgehend darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht oder nicht mehr vorliegen.Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann umgehend darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, nicht oder nicht mehr vorliegen.
Versagung der Eintragung
§ 42b.Paragraph 42 b,
(1)Absatz eins,Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 sowie gegebenenfalls Paragraph 42 a, Absatz 2, nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.
(2)Absatz 2,Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die betreffende PersonGegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Absatz eins, steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die betreffende Person
den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder, sofern ein solcher noch nicht in Aussicht genommen ist,
hat.
Änderungsmeldungen
§ 42c.Paragraph 42 c,
(1)Absatz eins,Hebammen, die in das Hebammenregister eingetragen sind, haben dem Österreichischen Hebammengremium folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
jede Änderung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung bzw. Schließung eines Berufssitzes bzw. einer Hebammenpraxis.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen im Hebammenregister vorzunehmen.
Streichung aus dem Hebammenregister
§ 42d.Paragraph 42 d,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:
dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;
zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;
Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 22,);
Tod der/des Berufsangehörigen.
(2)Absatz 2,Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.Der Verzicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.
Mitgliedschaft
§ 42e.Paragraph 42 e,
(1)Absatz eins,Dem Österreichischen Hebammengremium gehören alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben und im Hebammenregister eingetragen sind.
(2)Absatz 2,Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs verzichten, können sich beim Österreichischen Hebammengremium als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 54a Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§ 42 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 42a Abs. 1, § 42c Abs. 1“ersetzt.In Paragraph 54 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „§ 42 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 42a Absatz eins,, Paragraph 42 c, Absatz eins e, r, s, e, t, z, t,
Artikel 2
Änderung des Zahnärztegesetzes
Das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 43 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs
die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und
trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.
In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs zuletzt seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz hatte.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 43 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 1“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 1 oder 1a“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 2, wird der Ausdruck „gemäß Absatz eins, durch den Ausdruck „gemäß Absatz eins, oder 1a“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 45 Abs. 3 wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 3, wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 46 Abs. 6 wird die Wortfolge „den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge„den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 6, wird die Wortfolge „den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge„den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 55 Abs. 4 wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes“ ersetzt.In Paragraph 55, Absatz 4, wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes“ ersetzt.
Fischer
Gusenbauer