BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 4. März 2008

Teil römisch zwei

82. Verordnung:

Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV

82. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV geändert wird

Auf Grund des Paragraph 82, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Telekommunikationsgebührenverordnung- TKGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Lit. B Z römisch fünf wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Erfolgt die Zuteilung von Frequenzen im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von Paragraph 81, Absatz 7, TKG 2003, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 2, In Lit. B und E wird der Betrag „196,22 Euro“ durch den Betrag „199,56 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Lit. B wird der Betrag „981,08 Euro“ durch den Betrag „997,76 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Lit. B wird der Betrag „588,65 Euro“ durch den Betrag „598,66 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Lit. B und E wird der Betrag „98,11 Euro“ durch den Betrag „99,78 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Lit. B wird der Betrag „490,54 Euro“ durch den Betrag „498,88 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Lit. B wird der Betrag „294,32 Euro“ durch den Betrag „299,32 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Lit. B wird der Betrag „197 Euro“ durch den Betrag „200,35 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Lit. B wird der Betrag „982 Euro“ durch den Betrag „998,69 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Lit. B wird der Betrag „589 Euro“ durch den Betrag „599,01 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Lit. B wird der Betrag „1962,17 Euro“ durch den Betrag „1995,53 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Lit. B und E wird der Betrag „49,05 Euro“ durch den Betrag „49,88 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Lit. D wird der Betrag „436,04 Euro“ durch den Betrag „443,45 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Lit. D wird der Betrag „218,02 Euro“ durch den Betrag „221,73 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Lit. E wird der Betrag „50,87 Euro“ durch den Betrag „51,73 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Lit. E wird der Betrag „50 Euro“ durch den Betrag „50,85 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Lit. E wird der Betrag „36,34 Euro“ durch den Betrag „36,96 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Lit. E wird der Betrag „19,62 Euro“ durch den Betrag „19,95 Euro“ ersetzt.

Faymann