Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 4. März 2008 |
Teil römisch zwei |
82. Verordnung: | Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV |
Auf Grund des Paragraph 82, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Telekommunikationsgebührenverordnung- TKGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Lit. B Z römisch fünf wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Lit. B und E wird der Betrag „196,22 Euro“ durch den Betrag „199,56 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Lit. B wird der Betrag „981,08 Euro“ durch den Betrag „997,76 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Lit. B wird der Betrag „588,65 Euro“ durch den Betrag „598,66 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Lit. B und E wird der Betrag „98,11 Euro“ durch den Betrag „99,78 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Lit. B wird der Betrag „490,54 Euro“ durch den Betrag „498,88 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Lit. B wird der Betrag „294,32 Euro“ durch den Betrag „299,32 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Lit. B wird der Betrag „197 Euro“ durch den Betrag „200,35 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Lit. B wird der Betrag „982 Euro“ durch den Betrag „998,69 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Lit. B wird der Betrag „589 Euro“ durch den Betrag „599,01 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Lit. B wird der Betrag „1962,17 Euro“ durch den Betrag „1995,53 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Lit. B und E wird der Betrag „49,05 Euro“ durch den Betrag „49,88 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Lit. D wird der Betrag „436,04 Euro“ durch den Betrag „443,45 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Lit. D wird der Betrag „218,02 Euro“ durch den Betrag „221,73 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Lit. E wird der Betrag „50,87 Euro“ durch den Betrag „51,73 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, In Lit. E wird der Betrag „50 Euro“ durch den Betrag „50,85 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Lit. E wird der Betrag „36,34 Euro“ durch den Betrag „36,96 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In Lit. E wird der Betrag „19,62 Euro“ durch den Betrag „19,95 Euro“ ersetzt.
Faymann