BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 9. Jänner 2008

Teil römisch zwei

6. Verordnung:

Post-Bezügeverordnung 2008

6. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 28. Dezember 2007 über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der GIS Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Post-Bezügeverordnung 2008)

Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG wird verordnet:

Paragraph eins,

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 19. Dezember 2007 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen wie folgt angepasst:

  1. Ziffer eins
    Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2 und 5, 105 Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.
  2. Ziffer 2
    Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben.
  3. Ziffer 3
    Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 3 % angehoben.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Wais