BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 18. Dezember 2008

Teil römisch zwei

479. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird

479. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird

Aufgrund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Gabriele HEINISCH-HOSEK die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

  1. Absatz eins,Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
    Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
    Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt;
    Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen;
    Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
  2. Absatz 2,Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organisationsmaßnahmen.
    Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.
    Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten.
    Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.
    Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten.
    Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens.
    Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechts, des Personalvertretungsrechts und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.
    Angelegenheiten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission sowie der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission.
    Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 gelten ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

Fischer

Faymann