469. Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV), BGBl. II Nr. 37/1999, geändert wird469. Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, geändert wird
Auf Grund des § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008,, wird verordnet:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph eins, Absatz 3 und 4 lauten:
„Absatz 3,(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:
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An- und Auskleiden:
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2 x 20 Minuten
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Reinigung bei inkontinenten Patienten:
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4 x 10 Minuten
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Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:
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4 x 5 Minuten
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Einnehmen von Medikamenten:
(auch bei Sondenverabreichung)
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6 Minuten
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Anus-praeter-Pflege:
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15 Minuten
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Kanülen- oder Sondenpflege:
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10 Minuten
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Katheter-Pflege:
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10 Minuten
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Einläufe:
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30 Minuten
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Mobilitätshilfe im engeren Sinn:
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30 Minuten
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(4)Absatz 4,Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:
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Tägliche Körperpflege:
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2 x 25 Minuten
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Zubereitung von Mahlzeiten:
(auch bei Sondennahrung)
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1 Stunde
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Einnehmen von Mahlzeiten:
(auch bei Sondenernährung)
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1 Stunde
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Verrichtung der Notdurft:
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4 x 15 Minuten
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Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„Absatz 5,(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Absatz eins bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
zum vollendeten 7. Lebensjahr
50 Stunden
dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
...............75 Stunden.
(6)Absatz 6,Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen.“Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Absatz eins bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (Paragraph 4, Absatz 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.“(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 samt Überschrift lautet:Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
„Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
§ 6.Paragraph 6,
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn
die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) § 1 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 4 und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“(3) Paragraph eins, Absatz 3, 4, 5 und 6, Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Hundstorfer