BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 16. Dezember 2008

Teil römisch zwei

469. Verordnung:

Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV

469. Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, geändert wird

Auf Grund des Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008,, wird verordnet:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3,(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:

An- und Auskleiden:

2 x 20 Minuten

Reinigung bei inkontinenten Patienten:

4 x 10 Minuten

Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:

4 x 5 Minuten

Einnehmen von Medikamenten:

(auch bei Sondenverabreichung)

6 Minuten

Anus-praeter-Pflege:

15 Minuten

Kanülen- oder Sondenpflege:

10 Minuten

Katheter-Pflege:

10 Minuten

Einläufe:

30 Minuten

Mobilitätshilfe im engeren Sinn:

30 Minuten

  1. Absatz 4,Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:

Tägliche Körperpflege:

2 x 25 Minuten

Zubereitung von Mahlzeiten:

(auch bei Sondennahrung)

1 Stunde

Einnehmen von Mahlzeiten:

(auch bei Sondenernährung)

1 Stunde

Verrichtung der Notdurft:

4 x 15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Absatz eins bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
    1. bis
      zum vollendeten 7. Lebensjahr
      50 Stunden
    2. Sub-Litera, a, b
      dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
      ...............75 Stunden.
  2. Absatz 6,Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Absatz eins bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (Paragraph 4, Absatz 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Außergewöhnlicher Pflegeaufwand

Paragraph 6,

Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn

  1. Ziffer eins
    die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
  2. Ziffer 2
    die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
  3. Ziffer 3
    mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph eins, Absatz 3, 4, 5 und 6, Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Hundstorfer