BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 16. Dezember 2008

Teil II

469. Verordnung:

Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV

469. Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, geändert wird

Auf Grund des § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2008, wird verordnet:

Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:

An- und Auskleiden:

2 x 20 Minuten

Reinigung bei inkontinenten Patienten:

4 x 10 Minuten

Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:

4 x 5 Minuten

Einnehmen von Medikamenten:

(auch bei Sondenverabreichung)

6 Minuten

Anus-praeter-Pflege:

15 Minuten

Kanülen- oder Sondenpflege:

10 Minuten

Katheter-Pflege:

10 Minuten

Einläufe:

30 Minuten

Mobilitätshilfe im engeren Sinn:

30 Minuten

  1. Absatz 4Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:

Tägliche Körperpflege:

2 x 25 Minuten

Zubereitung von Mahlzeiten:

(auch bei Sondennahrung)

1 Stunde

Einnehmen von Mahlzeiten:

(auch bei Sondenernährung)

1 Stunde

Verrichtung der Notdurft:

4 x 15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
    1. bis
      zum vollendeten 7. Lebensjahr
      50 Stunden
    2. Sub-Litera, a, b
      dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
      ...............75 Stunden.
  2. Absatz 6Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.“

Novellierungsanordnung 4, § 6 samt Überschrift lautet:

„Außergewöhnlicher Pflegeaufwand

§ 6.

Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn

  1. Ziffer eins
    die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
  2. Ziffer 2
    die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
  3. Ziffer 3
    mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 5, Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. Absatz 3§ 1 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 4 und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Hundstorfer