BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 10. Dezember 2008

Teil II

455. Verordnung:

VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 – VwGH-AufwErsV

455. Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 – VwGH-AufwErsV)

Auf Grund des § 49 Abs. 1, 2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1 und des § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, zuletzt geändert durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 4/2008, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1.

Die Höhe der nach § 48 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 Z 1, § 55 Abs. 1 und § 56 VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

  1. Ziffer eins
    Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 Abs. 1 und § 56 VwGG:
    1. Litera a
      Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand)
      1106,40 Euro
      In Fällen einer Säumnisbeschwerde, sofern die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zutreffen, jedoch nur
      553,20 Euro
    2. Litera b
      Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
      1383 Euro
    3. Litera c
      Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach § 56 zweiter Satz VwGG zutreffen
      829,80 Euro
  2. Ziffer 2
    Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 VwGG:
    1. Litera a
      Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand)
      57,40 Euro
    2. Litera b
      Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand)
      553,20 Euro
    3. Litera c
      Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
      691,50 Euro
  3. Ziffer 3
    Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 VwGG:
    1. Litera a
      Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand)
      1106,40 Euro
    2. Litera b
      Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
      1383 Euro
  4. Ziffer 4
    Zu § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG:
    1. Litera a
      Ersatz des Aufwandes, der für die Partei mit Ausnahme der lit. b in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
      1106,40 Euro
    2. Litera b
      Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
      553,20 Euro

§ 2.

Die Höhe der nach § 49 Abs. 4 VwGG als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

Der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 26,50 Euro und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 44,50 Euro festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale.

§ 3.

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. römisch II Nr. 333, außer Kraft.
  2. Absatz 2In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschalbeträgen zu berechnen.

Gusenbauer